Lösung Deliktsrecht Fall 2
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- Alwin Kalb
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1 Lösung Deliktsrecht Fall 2 A) Frage 1: Ansprüche des K gegen T I. Aus 823 Abs. 1 BGB 1 K könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 Abs. 1 BGB haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes gegeben sein. a) Rechtsgutverletzung durch den Anspruchsgegner Dazu müsste der Anspruchsgegner ein in 823 Abs. 1 BGB genanntes Rechtsgut des Anspruchstellers verletzt haben. aa) Rechtsgutbeeinträchtigung Das setzt die Beeinträchtigung eines dieser Rechtsgüter voraus. Hier könnte das Eigentum (5. Variante) durch den Tod der Katze betroffen sein. Das Rechtsgut Eigentum ist beeinträchtigt, wenn der Eigentümer durch eine Einwirkung auf die Sache selbst daran gehindert ist, mit der Sache seinem Wunsch entsprechend ( 903 BGB) zu verfahren. Nachdem der Löwe die Katze gefressen hat, ist die Katze als solche nicht mehr existent, so dass der Eigentümer mit ihr nicht mehr nach seinem Belieben verfahren kann. Das Eigentum des K ist also beeinträchtigt. bb) Verhalten des Anspruchsgegners Außerdem müsste ein Verhalten 2 des Anspruchsgegners vorliegen. Als solches kommt entweder ein positives Tun oder ein Unterlassen in Betracht, letzteres aber nur, wenn der Anspruchsgegner die Pflicht zur Erfolgsabwendung hatte. Hier könnte man entweder schon das Halten des gefährlichen Löwen oder erst das Unterlassen einer wirksamen Sicherung als relevantes Verhalten ansehen. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier allerdings nicht in der bei ordnungsgemäßer Vornahme ungefährlichen Haltung des Löwen, sondern in dem Unterlassen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Ein solches Unterlassen ist aber nur dann ein zurechenbares Verhalten des Anspruchsgegners, wenn dieser die Pflicht zur Erfolgsabwendung hat. Vorliegend könnte die Pflicht zur Erfolgsabwendung aus der Schaffung und Unterhaltung einer Gefahrenquelle folgen, wodurch der Inhaber der Gefahrenquelle verpflichtet wird, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Hier stellt sich das Halten des wilden Löwen als eine solche Schaffung und Unterhaltung einer Gefahrenquelle dar. Notwendig zur Abwendung von Gefahren für Dritte wäre die Unterbringung in einem sicheren Käfig oder Gehege. Dies wäre auch wirtschaftlich zumutbar, selbst wenn es für T im konkreten Fall nicht finanzierbar gewesen ist. Das Halten des Löwen ist ein Luxus, den sich nicht jeder leisten können muss. Damit bestand für T die Pflicht, den Löwen ausbruchssicher unterzubringen. In dem Unterlassen, diese Pflicht zu erfüllen, liegt damit das relevante Verhalten des T. cc) Kausalität 1 Zu der Reihenfolge, in der die Delikte hier geprüft werden, s. Frage 7! 2 Das schließt ein reines Reflexverhalten sowie sonstiges nicht steuerbares Verhalten aus. Darauf ist aber nur einzugehen, wenn der Fall dazu Anlass gibt.
2 Das Verhalten des T müsste auch ursächlich für die Rechtsgutbeeinträchtigung bei K sein. Ursächlich ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Äquivalenztheorie/conditio sine qua non-formel). Danach ist ein Unterlassen ursächlich für einen Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. 3 Wäre der Löwe in einem ausbruchssicheren Käfig untergebracht worden, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgebrochen, so dass er auch die Katze des K nicht gefressen hätte. Das Verhalten des T ist damit nach der Äquivalenztheorie ursächlich für die Rechtsgutbeeinträchtigung bei K. dd) Normative Korrekturen der Kausalität Um die zu weite 4 Haftung nach der conditio-sine-qua-non Formel zu begrenzen, wird neben der Kausalität auch ein normativer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Anspruchsgegners und der Rechtsgutsbetroffenheit beim Anspruchsteller gefordert. (1) Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang Einen solchen Ansatz 5 einer normativen Haftungsbegrenzung bietet die Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang, nach der ein Erfolg einem kausalen Verhalten nur dann zugerechnet wird, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolges geeignet gewesen ist. 6 Dass ein Löwe aus einem schlecht gesicherten Käfig ausbricht, liegt ebenso wenig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, wie der weitere Verlauf des Geschehens, dass der innerhalb eines Wohngebiets ausgebrochene Löwe eine Hauskatze frisst. Das Verhalten des T war also auch adäquat kausal für die Eigentumsbetroffenheit bei K. (2) Schutzzweck der Norm Eine weitere Begrenzung der Zurechnung erfolgt durch die Lehre vom Schutzzweck der Norm. Danach muss die konkrete Rechtsgutverletzung sowohl im Hinblick auf das konkrete Rechtsgut, den Rechtsgutsinhaber und die konkrete Art der Verletzung vom Schutzzweck der Norm umfasst sein, d.h. in der Rechtsgutverletzung müsste sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht haben, zu deren Verhinderung die Norm erlassen wurde. Die verletzte Norm besteht im vorliegenden Fall in dem Gebot, einen Löwen in einem bewohnten Gebiet ausbruchssicher zu halten. Diese Norm dient nicht nur dem Schutz von Leben und Gesundheit der in Reichweite des Löwen befindlichen Personen selbst, sondern auch zum Schutze ihres Eigentums vor dem aggressiven Verhalten des Raubtiers, gerade auch vor seiner Fähigkeit und Lust zu töten. Genau diese Gefahr hat sich realisiert, als der ausgebrochene Löwe die 3 Eine Erweiterung der Äquivalenztheorie besteht darin, dass auch solche Umstände, die zu demselben Umstand geführt haben, kausal sind, die zwar einzeln aber nicht zusammen hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt (kumulative Kausalität); Bsp.: A und B schütten jeweils eine tödliche Menge Gift in den Wein des O. O stirbt. Beide Handlungen sind kausal für den Erfolg. 4 Ursächlich i.s.d. Conditio-sine-qua-non-Formel wären nämlich auch die Eltern des T, denn wenn T nicht geboren worden wäre, hätte er keinen Löwen gekauft, ihn nicht in einen unsicheren Käfig gesperrt etc. 5 Allerdings führt die Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang auch nur höchst selten zu einer Haftungsbegrenzung, denn: Was ist schon gänzlich unwahrscheinlich? 6 RGZ 158, 34, 38.
3 Katze des K gefressen hat. Die konkrete Rechtsgutverletzung fällt damit auch in den Schutzzweck der von T verletzten Norm. (3) Ergebnis zu den normativen Korrekturen Das Verhalten des T ist damit auch unter Berücksichtigung normativer Wertungen kausal für die Rechtsgutsbetroffenheit bei K. ee) Ergebnis zur Rechtsgutverletzung Damit hat T ein Rechtsgut des K verletzt. b) Rechtswidrigkeit Der Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB setzt auch Widerrechtlichkeit voraus. Nach der von der Lehre vom Erfolgsunrecht 7 bezieht sich diese Widerrechtlichkeit auf den Eintritt des Erfolges, so dass ein Verhalten grundsätzlich dann rechtswidrig, wenn es für die Verletzung der in 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte oder Rechtsgüter ursächlich geworden ist. Aus dem Eintritt der Rechtsgutsverletzung folgt somit die Rechtswidrigkeit, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegeben sind, die das Verhalten des Schädigers rechtfertigen (sog. Rechtfertigungsgründe, wie sie etwa die 227, 228, 229, 904 beschreiben, sowie die Einwilligung des Rechtsgutsinhabers). Mangels Rechtfertigungsgrund lässt sich vorliegend von der Rechtsgutverletzung auf die Rechtswidrigkeit schließen. c) Verschulden T müsste sämtliche Umstände des haftungsbegründenden Tatbestands gemäß 823 Abs. 1 BGB vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht haben. Vorsatz bedeutet, dass der Schuldner alle Umstände des haftungsbegründenden Tatbestands zumindest billigend in Kauf genommen haben muss. Hier ist aber schon nicht ersichtlich, dass T den Tod der Katze billigend in Kauf genommen hat, so dass Vorsatz ausscheidet. Gemäß 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt lässt außer Acht, wer außerhalb der Fälle des erlaubten Risikos den Eintritt einer Rechtsgutverletzung nicht vermeidet, obwohl der Eintritt des haftungsbegründenden Tatbestands für ihn objektiv vorhersehbar und vermeidbar waren. 8 Einen Löwen zu halten erfüllt keinerlei sozialen Zweck, so dass schon deshalb kein Fall des erlaubten Risikos vorliegt. Aus Sicht des T war es voraussehbar, dass der Löwe aus dem unsicheren Käfig entweichen und fremde Katzen töten könnte. Ebenso war dies für ihn durch Verwendung eines sicheren Käfigs objektiv vermeidbar. T hat also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig den haftungsbegründenden Tatbestands i.s. des 823 Abs. 1 BGB verwirklicht. d) Ergebnis zum haftungsbegründenden Tatbestand Damit liegen die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestand vor. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand 9 Unter diesen Voraussetzungen ordnet 823 Abs. 1 BGB an, dass der aus der Rechtsgutverletzung entstandene Schaden zu ersetzen ist. 7 Anders die seltener vertretene Lehre vom Handlungsunrecht, die auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens abstellt, das dann jeweils gesondert zu begründen ist. Im Ergebnis ergeben sich aber aus der Anwendung der beiden Lehren nur in Ausnahmefällen unterschiedliche Ergebnisse. 8 Palandt/Heinrichts 276 Rn. 20 f.. 9 Damit soll sich vor allem Fall 3 beschäftigen. Daher erfolgt hier nur eine verkürzte Darstellung.
4 a) Ermittlung des durch die Rechtsgutverletzung entstandenen Schadens Dazu ist zunächst der durch die Eigentumsverletzung entstandene Schaden zu ermitteln. Ein Schaden ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses, 10 das nicht unbedingt vermögenswerter Art sein muss (arg. 253 BGB). Ob eine solche Beeinträchtigung durch die Verletzung entstanden ist, bestimmt sich zunächst nach der Differenzhypothese, deren Ergebnisse anschließend gegebenenfalls aus normativen Gesichtspunkten zu korrigieren ist. Nach der Differenzhypothese besteht der Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen: der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignis gedachten. 11 Ohne das Schadensereignis wäre die Katze noch unversehrt. Der Schaden liegt damit allein in der Eigentumsverletzung an der Katze. In einem solchen Fall, in dem sich Schaden und Rechtsgutverletzung entsprechen, bedarf auf der Ebene des haftungsbegründenden Tatbestands keiner weiteren normativen Korrekturen nach der Adäquanztheorie und der Lehre vom Schutzzweck der Norm. b) Ersatzfähigkeit des Schadens Wie sich aus 253 Abs. 1 BGB ergibt, wird nicht jeder Schaden ersetzt. Vielmehr ist eigens zu prüfen, ob die entstandenen Schäden ersatzfähig sind. Das richtet sich nach den 249 ff. BGB. Gemäß 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Vorliegend müsste T dem K Eigentum und Besitz an einer gleichwertigen Katze verschaffen. Gemäß 249 Abs. 2 BGB kann bei der Beschädigung einer Sache als zweite Form der Naturalrestitution auch der zur Herstellung des früheren Zustands erforderliche Geldbetrag, hier also 40 Euro, verlangt werden. Der Schaden ist also in diesen beiden Formen ersatzfähig Ergebnis K hat gegen T aus 823 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl einen Anspruch auf Verschaffung einer gleichwertigen Katze oder auf Zahlung von 40 Euro. II. Aus 833 S. 1 BGB K könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz aus 833 S. 1 BGB haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes gegeben sein. a) Tierhalter T müsste Tierhalter sein. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, auf eigenen Kosten für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. 13 Hier hat T die alleinige Bestimmungsmacht über den Löwen und kommt als Eigentümer auch für die Kosten 10 MünchKommBGB-Oetker 249 Rn Palandt/Heinrichs Vorbem. v. 249 Rn AA vertretbar: 251 BGB wenn man der Ansicht ist, dass die Katze (hier oder immer) so individuell ist, dass es kein Ersatzstück für sie gibt. 13 Palandt/Sprau 833 Rn. 9.
5 des Tieres auf und zieht als Liebhaber allein durch den Besitz den Nutzen aus dem Löwen. T ist also Tierhalter. b) Rechtsgutverletzung Es müsst ein von 833 S. 1 BGB geschütztes Rechtsgut, Leben, Körper, Gesundheit oder Sacheigentum, durch ein Tier des Tierhalters verletzt worden sein. aa) Rechtsgutbeeinträchtigung Das setzt zunächst die Beeinträchtigung eines solchen Rechtsgutes voraus. Nach dem oben Gesagten ist hier das Sacheigentum des K an der Katze ( 90 a BGB) beeinträchtigt. bb) Verletzung durch ein Tier Die Rechtsgutsbeeinträchtigung muss durch das Tier des Tierhalters hervorgerufen worden sein. Das ist dann der Fall, wenn sich die spezifische Tiergefahr 14, d.h. die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verwirklicht hat. 15 Hier hat sich die in dem unberechenbaren Verhalten eines Löwen liegende Gefahr verwirklicht, dass dieser ein fremdes Tier tötet. Das Sacheigentum wurde damit auch durch das Tier des T verletzt. cc) Ergebnis zur Rechtsgutverletzung Damit liegt eine Verletzung der von 833 S. 1 BGB geschützten Rechtsgüter durch ein Tier vor. c) Ausschluss der Ersatzpflicht nach 833 S. 2 BGB Die Ersatzpflicht dürfte nicht nach 833 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Tier um ein Haustier handelt, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist. T hält den Löwen allerdings aus reiner Liebhaberei, ohne dass das Tier einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll. Damit kommt ein Ausschluss der Ersatzpflicht schon aus diesem Grund nicht in Betracht. d) Ergebnis zum haftungsbegründenden Tatbestand Damit liegen die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestands vor. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand Für diesen Fall ordnet 833 S. 1 BGB an, dass der Tierhalter dem in seinen Rechtsgütern Verletzten den daraus entstandenen Schaden ersetzen muss. Dabei gilt das zu 823 Abs. 1 BGB Gesagte entsprechend. 3. Ergebnis K hat gegen T aus 833 S. 1 BGB nach seiner Wahl einen Anspruch auf Verschaffung einer gleichwertige Katze oder auf Zahlung von 40 Euro. 14 Nicht von der typischen Tiergefahr umfasst ist etwa die Beschädigung eines Autos durch eine Kuh, die nach infolge der Detonation einer Bombe in die Luft geschleudert wurde. Denn es ist nicht die typische Gefahr der Tierhaltung, dass eine Kuh nach einer Bombenexplosion durch die Luft fliegt. 15 Palandt/Sprau 833 Rn. 6.
6 B) Frage 2: Ansprüche des P gegen T I. Aus 823 Abs. 1 BGB P könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 Abs. 1 BGB haben 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes gegeben sein. a) Rechtsgutverletzung durch den Anspruchsgegner Dazu müsste der Anspruchsgegner ein Rechtsgut des Anspruchstellers verletzt haben. aa) Rechtsgutbeeinträchtigung Das setzt die Beeinträchtigung eines der in 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter des Anspruchstellers voraus. Hier ist durch die Verletzungen des P sein Körper, das zweite genannte Rechtsgut, beeinträchtigt. bb) Verhalten des Anspruchsgegners Bezüglich des Verhaltens des T kann auf oben verwiesen werden. Das relevante Verhalten des T bestand darin, dass er es unterließ, den Löwen ausbruchssicher unterzubringen. cc) Kausalität Das Verhalten des T müsste auch ursächlich für die Rechtsgutbeeinträchtigung bei P sein, was im hier vorliegenden Fall des Unterlassens dann der Fall ist, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Wäre der Löwe in einem ausbruchssicheren Käfig untergebracht worden, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgebrochen, so dass der P ihm nicht hinterhergelaufen und nicht gestürzt wäre, so dass er keinen Beinbruch erlitten hätte. Das Verhalten des T ist damit ursächlich im Sinne der Äquivalenztheorie für die Betroffenheit des Rechtsgutes bei P. dd) Normative Korrekturen der Kausalität 16 Um die zu weite 17 Haftung nach der conditio-sine-qua-non Formel zu begrenzen, wird neben der Kausalität auch ein normativer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Anspruchsgegners und der Rechtsgutsbetroffenheit beim Anspruchsteller gefordert. (1) Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang Einen solchen Ansatz 18 einer normativen Haftungsbegrenzung bietet die Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang, nach der ein Erfolg einem kausalen Verhalten nur dann 16 Klausurhinweis: Hier wird der Wiederholung halber alles noch einmal breit ausgeführt. In der Klausur muss man sich aus Zeitgründen kürzer fassen. Etwa: Das Ergebnis der Äquivalenztheorie ist gegebenenfalls normativ zu korrigieren (s.o.). Das wäre der Fall, wenn die Rechtsgutsverletzung keine adäquate Folge der Handlung des T wäre (s.o.) 17 Ursächlich i.s.d. Conditio-sine-qua-non-Formel wären nämlich auch die Eltern des T, denn wenn T nicht geboren worden wäre, hätte er keinen Löwen gekauft, ihn nicht in einen unsicheren Käfig gesperrt etc. 18 Allerdings führt die Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang auch nur höchst selten zu einer Haftungsbegrenzung, denn: Was ist schon gänzlich unwahrscheinlich?
7 zugerechnet wird, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolges geeignet gewesen ist. 19 Dass ein Löwe aus einem schlecht gesicherten Käfig ausbricht liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Weniger nahe liegt dagegen schon, dass in einem solchen Fall ein Streifenpolizist dem Löwen hinterhereilt, dabei stürzt und sich dadurch ein Bein bricht. Außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt aber auch dieser Kausalverlauf nicht, 20 so dass nach der Lehre vom adäquaten Kausalverlauf keine normative Korrektur der Kausalität vorzunehmen ist. (2) Kausalität im Sinne des Schutzzwecks der Norm Eine weitere Begrenzung der Zurechnung erfolgt durch die Lehre vom Schutzzweck der Norm. Danach muss die konkrete Rechtsgutverletzung sowohl im Hinblick auf das konkrete Rechtsgut, den Rechtsgutsinhaber und die konkrete Art der Verletzung vom Schutzzweck der Norm umfasst sein. Dies wird damit begründet, dass alle hinter den gesetzlichen Haftungsnormen stehenden Verhaltensnormen dem Schutz bestimmter Interessen dienen. 21 Nur wenn genau diese Interessen verletzt würden, solle die Haftung des Verletzers begründet werden. 22 Jede weitere Haftung würde nämlich den rechtswidrig Handelnden mit sämtlichen Folgen des versari in re illicita, also eines einmal erfolgten Rechtsbruchs, belasten, was vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt sei. 23 Der Verursacher solle vielmehr nur für solche Rechtsgutsverletzungen haften, die er nach der konkreten Verhaltensnorm zu vermeiden verpflichtet war. Systematisch sei 823 I BGB ein vorweggezogener Sonderfall des 823 II BGB, so dass auch hier erst der Verstoß gegen eine wie ein Schutzgesetz wirkende konkrete Verhaltensnorm unwertbegründend sei, 24 wobei deren Schutzzweck die Zurechnung begrenze. 25 Ob das Risiko, dass sich im konkreten Fall P bei der Verfolgung des Löwen verletzt, noch in den Schutzbereich der von T verletzten Norm fällt, kann nicht wie im Fall des 823 II BGB durch Auslegung eines vorgefundenen Gesetzes beantwortet werden. Vielmehr muss der Normanwender, wie schon zuvor bei der Formulierung der konkreten Verhaltensnorm, eine dem Gesetzgeber ähnliche Rolle einnehmen 26 und den Schutzzweck durch eine umfassende Wertung bestimmen. 27 Die verletzte Verhaltensnorm liegt vorliegend darin, dass ein gefährliches Tier ausbruchssicher gehalten werden muss. Sie gerade auch zum Schutz des betroffenen Rechtsguts Gesundheit und ohne dass dieser Schutz nur bestimmten Rechtsgutinhabern zugute kommen soll. Es kommt also entscheidend darauf an, ob auch die konkrete Art der Verletzung vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Auf den ersten Blick bezweckt das Verbot, Löwen in nicht ausreichend gesicherten Umschließungen zu halten, allein den Schutz vor Verletzungen unmittelbar durch das Tier und nicht vor Selbstverletzungen. Allerdings erfährt dieser Schutzzweck eine Erweiterung durch eine in der Rechtsprechung allgemein aufgestellten Regel, dass in den Schutzzweck einer Verbotsnorm auch solche 19 RGZ 158, 34, Faustformel: Fast gar nichts liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung! 21 Lange, JZ 1976, 198, Lange, JZ 1976, 195, 201; Michalski, Jura, 1996, 393, Lange, JZ 1976, 195, 201 f.. 24 Zimmermann, JZ 1980, 10, 16; Stoll, Kausalzusammenhang und Normzweck im Deliktsrecht; Tübingen 1968, S. 15 f.. 25 Stoll, Kausalzusammenhang und Normzweck im Deliktsrecht; Tübingen 1968, S Kupisch/Krüger, Deliktsrecht; München 1983, S von Caemmerer, DAR 1970, 283, 287; Lang, Normzweck und Duty of Care; Eine Untersuchung über die Grenzen der Zurechnung im deutschen und anglo-amerikanischen Deliktsrecht; München 1983S. 74.
8 Selbstverletzungen fallen, in denen sich das gesteigerte Risiko eines selbstgefährdenden Verhaltens realisiert hat, zu dem der Verletzte durch die Normübertretung in vorwerfbarer Weise 28 herausgefordert wurde. 29 Eine solche Herausforderung setzt voraus, dass das Verhalten des Geschädigten auf einer im Ansatz billigenswertem Motivation beruht und die in Kauf genommene Selbstgefährdung nicht völlig außer Verhältnis zum billigenswerten Zweck des Eingreifen steht. Gerade die Nothilfe, die der P zugunsten der wegen normwidrigen Haltung des Löwen bedrohten Schüler üben will, stellt eine solche billigenswerte Motivation dar. Insbesondere als Polizist, musste sich der P verpflichtet fühlen, die Gefahr von den Schülern abzuwenden. Die mit der Aufnahme der Verfolgung des Löwen verbundene Selbstgefährdung steht auch nicht außer Verhältnis zu dem mit der Verfolgung erstrebten Zweck, Leib und Leben der Grundschüler zu beschützen. In dem Sturz hat sich auch das gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko gesteigerte Risiko einer solchen Verfolgung, die das unvermittelte, risikoreiche Überspringen von Gartenzäunen unumgänglich machen kann, realisiert. Somit fällt auch die konkrete Art der Rechtsgutverletzung in den Schutzbereich der von T übertretenen Norm. (3) Ergebnis zu den normativen Korrekturen Das aufgrund der Anwendung der conditio-sine-qua-non-formel gefundene Ergebnis bedarf also im konkreten Fall keiner normativen Korrektur. ee) Ergebnis zur Rechtsgutverletzung T hat den Körper des P, ein Rechtsgut im Sinne des 823 Abs. 1 BGB, verletzt. b) Rechtswidrigkeit In Ermangelung von Rechtfertigungsgründen ist die Rechtsgutverletzung auch rechtswidrig. c) Verschulden T müsst auch vorsätzlich oder fahrlässig den haftungsbegründenden Tatbestand verwirklicht haben. Vorliegend kommt nur eine fahrlässige Verwirklichung in Betracht, also durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, 276 Abs. 2 BGB. Dazu müsste der Eintritt des haftungsbegründenden Tatbestands für T objektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Dass der Löwe ausbrechen könnte, war vorhersehbar (s.o.). Es war auch nicht gänzlich unvorhersehbar, dass ein Nothelfer dem Löwen hinterhereilen würde, dabei einen gewagten Sprung unternehmen würde, infolge dessen er stürzt und sich ein Bein bricht. Diese Umstände hätte auch objektiv vermieden werden können, wenn der Löwe in einem ausbruchssicheren Käfig gehalten worden wäre. T hat den haftungsbegründenden Tatbestand also durch Fahrlässigkeit verwirklicht. d) Ergebnis zum haftungsbegründenden Tatbestand Damit liegen die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestands vor. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand 30 Für diesen Fall ordnet 823 S. 1 BGB an, dass der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller den daraus entstandenen Schaden ersetzen muss. 28 Diese Frage wird hier systematisch beim Verschulden geprüft! 29 Vgl. BGHZ 132, 164, Damit soll sich vor allem Fall 3 beschäftigen, so dass die Darstellung hier nur der Vollständigkeit halber erfolgt.
9 a) Ermittlung des durch die Verletzung des Körpers entstandenen Schaden Dazu ist zunächst der durch die Verletzung des Körpers entstandene Schaden zu ermitteln. Ein Schaden ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses, 31 das nicht unbedingt vermögenswerter Art sein muss (arg. 253 BGB). Ob eine solche Beeinträchtigung durch die Verletzung entstanden ist, bestimmt sich zunächst nach der Differenzhypothese, deren Ergebnisse anschließend gegebenenfalls aus normativen Gesichtspunkten zu korrigieren ist. aa) Differenzhypothese Nach der Differenzhypothese besteht der Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen: der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignis gedachten. 32 (1) Im Hinblick auf die Verletzung des Körpers Im Hinblick auf die Körperverletzung selbst ergibt sich kein Schaden, da die Verletzungen vollständig verheilt sind. Die tatsächlich und die gedachte Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind also identisch. (2) Im Hinblick auf die Heilungskosten Anders sieht es dagegen bei den Heilungskosten aus. Diese wären ohne die Verletzung nicht entstanden, so dass insoweit ein Schaden in Höhe von 2500 Euro vorliegt. bb) Normative Korrekturen Ein Bedürfnis für normative Korrekturen besteht im Hinblick auf die adäquat kausalen Heilungskosten, die auch vom Schutzzweck der Norm umfasst sind, nicht. cc) Ergebnis zum Schaden Dem P ist also durch die Verletzung ein Vermögensschaden durch die Heilungskosten in Höhe von 2500 Euro entstanden. b) Ersatzfähigkeit des Schadens Wie sich aus 253 Abs. 1 BGB ergibt, wird nicht jeder Schaden ersetzt. Vielmehr ist eigens zu prüfen, ob die entstandenen Schäden ersatzfähig sind. Das richtet sich nach den 249 ff. BGB. Die Ersatzfähigkeit von Heilungskosten ergibt sich unmittelbar aus 249 Abs. 2 BGB. c) Ergebnis zum haftungsausfüllenden Tatbestand T ist also zum Ersatz der Heilungskosten verpflichtet. 3. Ergebnis P hat gegen T einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Heilungskosten in Höhe von 2500 Euro aus 823 Abs. 1 BGB. 31 MüKo-Oetker 249 Rn Palandt/Heinrichs Vorbem. v. 249 Rn. 8.
10 II. Aus 823 II BGB ivm 230 StGB (fahrlässige Körperverletzung) Entsprechend den Ausführungen zu 823 I BGB ist auch ein Anspruch aus 823 II BGB ivm 230 StGB zu bejahen 33. III. Aus 833 S. 1 BGB P könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz aus 833 S. 1 BGB haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes gegeben sein. a) Tierhalter Wie oben unter A) II 1. a) dargelegt, ist T Halter des Löwen. b) Rechtsgutverletzung Es müsst ein von 833 S. 1 BGB geschütztes Rechtsgut, Leben, Körper, Gesundheit oder Sacheigentum, durch ein Tier des Tierhalters verletzt worden sein. aa) Rechtsgutbeeinträchtigung Das setzt zunächst die Beeinträchtigung eines solchen Rechtsgutes voraus. Nach dem oben Gesagten ist hier der Körper des P beeinträchtigt. bb) Verletzung durch ein Tier Die Rechtsgutsbeeinträchtigung muss durch das Tier des Tierhalters hervorgerufen worden sein. Das ist dann der Fall, wenn sich die spezifische Tiergefahr 34, d.h. die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verwirklicht hat. 35 Es kommt also wiederum darauf an, ob aus normativen Erwägungen zu den typischen Gefahren tierischen Verhaltens auch die Gefahr zählt, dass sich ein Nothelfer bei dem Versuch, die unmittelbare Tiergefahr abzuwenden, selbst verletzt. Auch hier wird man darauf abstellen müssen, ob der Nothelfer sich durch das tierische Verhalten, für das der Tierhalter einzustehen hat, herausgefordert wurde. Das ist im Ergebnis mit den oben genannten Argumenten zu bejahen. Damit wurde P auch bei normativer Betrachtung durch ein Tier verletzt. cc) Ergebnis zur Rechtsgutverletzung Eine Verletzung der von 833 S. 1 BGB geschützten Rechtsgüter durch ein Tier ist also gegeben. c) Ausschluss der Ersatzpflicht nach 833 S. 2 BGB Nach dem oben Gesagten ist die Ersatzpflicht auch nicht gemäß 833 S. 2 BGB ausgeschlossen. 33 So kurz kann 823 II BGB nur deshalb behandelt werden, weil die Prüfung des 230 StGB ganz analog zu der oben durchgeführten Prüfung des 823 I BGB verläuft. Das kann bei anderen Schutzgesetzen natürlich ganz anders sein. 34 Nicht von der typischen Tiergefahr umfasst ist etwa die Beschädigung eines Autos durch eine durch die Detonation einer Bombe in die Luft geschleuderte Kuh. Denn es ist nicht die typische Gefahr der Tierhaltung, dass eine Kuh nach einer Bombenexplosion durch die Luft fliegt. 35 Palandt/Sprau 833 Rn. 6.
11 d) Ergebnis zum haftungsbegründenden Tatbestand Damit liegen die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestands vor. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand Für diesen Fall ordnet 833 S. 1 BGB an, dass der Tierhalter dem in seinen Rechtsgütern Verletzten den daraus entstandenen Schaden ersetzen muss. Insoweit kann auf das zu 823 Abs. 1 BGB Gesagte verwiesen werden. 3. Ergebnis P hat gegen T einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Heilungskosten in Höhe von 2500 Euro aus 833 BGB. C) Ansprüche des T gegen B I. Aus 823 Abs. 1 BGB T könnte gegen B einen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz für den Tod des Löwen haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes gegeben sein. a) Rechtsgutverletzung durch den Anspruchsgegner Dazu müsste der Anspruchsgegner ein in 823 Abs. 1 BGB genanntes Rechtsgut des Anspruchstellers verletzt haben. aa) Rechtsgutbeeinträchtigung Das setzt die Beeinträchtigung eines dieser Rechtsgüter voraus. Hier könnte das Eigentum (5. Variante) durch den Tod des Löwen beeinträchtigt sein. Das Rechtsgut Eigentum ist beeinträchtigt, wenn der Eigentümer durch eine Einwirkung auf die Sache selbst daran gehindert ist, mit der Sache seinem Wunsch entsprechend ( 903 BGB) zu verfahren. Nachdem der Bus den Löwen angefahren und dadurch getötet hat, ist der Löwe seiner Eigenschaft als lebendes Tier unwiderruflich beraubt und kann daher nicht mehr vom Eigentümer als solches nach dessen Belieben verwendet werden. Das Eigentum des T ist also beeinträchtigt. bb) Verhalten des Anspruchsgegners Das maßgebliche Verhalten des B liegt darin, dass er den Löwen mit dem Bus angefahren hat, also in einem positiven Tun. cc) Kausalität Das Verhalten des B müsste auch ursächlich für die Rechtsgutsbetroffenheit bei T sein. Das ist dann der Fall, wenn das Verhalten des B nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass die Rechtsgutverletzung bei T entfiele. Hätte B nicht mit dem Bus den Löwen angefahren, wäre der Löwe noch am Leben, das Rechtsgut des T also nicht beeinträchtigt. Das Verhalten des B ist damit ursächlich im Sinne der Äquivalenztheorie für die Betroffenheit des Rechtsgutes bei T.
12 dd) Normative Korrekturen der Kausalität Um die zu weite Haftung nach der conditio-sine-qua-non Formel zu begrenzen, wird neben der Kausalität auch ein normativer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Anspruchsgegners und der Rechtsgutsbetroffenheit beim Anspruchsteller gefordert. Vorliegend ist der Tod des Löwen allerdings eine adäquate Folge des Anfahrens, die auch gerade von der Norm, Kollisionen mit Tieren zu vermeiden, verhindert werden sollte. Weder nach der Lehre von der Adäquanz, noch aufgrund des Schutzzwecks der Norm ist also eine normative Korrektur des aufgrund der Anwendung der conditio-sine-qua-non-formel gefundene Ergebnisses geboten. ee) Ergebnis zur Rechtsgutverletzung B hat also mit Eigentum des T ein Rechtsgut im Sinne des 823 Abs. 1 BGB verletzt. b) Rechtswidrigkeit Möglicherweise ist aber die Rechtsgutsverletzung durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt. Als solche kommen Notwehr gemäß 227 BGB oder Notstand gemäß 228 BGB in Betracht. aa) Rechtfertigung durch Notwehr nach 227 I ivm II Alt.2 BGB 36 ( Nothilfe ) (1) Gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff des T Ein Angriff ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. 37 Tierisches Verhalten ist damit nur dann ein Angriff, wenn das Tier von einem Menschen als Angriffsmittel eingesetzt wird 38. T hat hier fahrlässig den Löwen nicht ordnungsgemäß eingesperrt (s.o.). Ein Einsetzen als Angriffsmittel ist aber vom natürlichen Wortsinn her möglicherweise nur bei Vorsatz zu bejahen. Diese Sichtweise ist jedoch abzulehnen: Vorsatz, ja Verschulden insgesamt ist beim Angriff keine Voraussetzung. Dies folgt aus der Interpretation des Wortlauts des 227 BGB: Wenn dort von einem rechtswidrigen Angriff die Rede ist, dann ist dieser Formulierung nicht nur zu entnehmen, dass der Angriff rechtswidrig sein muss, sondern auch, dass er gerade nicht zusätzlich verschuldet sein muss 39. Eine andere Interpretation des 227 BGB bei durch Tiere vermittelten Angriffen könnte sich aber daraus ergeben, dass diese Fälle möglicherweise von 228 BGB erfasst sind BGB ist zwar gerade auch bei von Tieren ausgehenden Gefahren anwendbar (s. Wortlaut fremde Sache, durch sie drohende Gefahr und 90a BGB). Doch heißt das nicht, dass 227 BGB durch 228 BGB verdrängt wird. Überzeugender erscheint vielmehr die Sichtweise, dass jede der Normen bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Insbesondere bietet 228 BGB einen Rechtfertigungsgrund bei von Sachen ausgehenden Gefahren unabhängig davon, dass diese Gefahr auf einen Menschen zurückgeht. Für diesen Fall muss also noch Raum für 227 BGB sein etwa wenn 228 BGB an der dort, nicht aber bei 227 BGB vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitert. Somit bleibt festzuhalten, dass 228 BGB der oben entwickelten Interpretation des 227 BGB bei durch Tieren vermittelten Angriffen nicht entgegensteht. 36 Notwehr als Rechtfertigungsgrund findet sich auch im Strafrecht: 32 StGB. Ein strafrechtliches gerechtfertigtes Verhalten muss aber zivilrechtlich nicht gerechtfertigt sein und umgekehrt (MüKo- Grothe 227 Rdnr.1; zum zweiten Fall aa Staudinger-Werner 227 Rdnr. 290). 37 Palandt/Heinrichs 227 Rn MüKo 4 -Grothe 227 Rdnr MüKo-Grothe aao mit Hinweis auf strafrechtliche Literatur (Roxin Strafrecht AT und Kühl Strafrecht AT). 40 Die Erörterung dieses Problems kann in einer Anfängerklausur auch von guten Bearbeitern nicht erwartet werden.
13 Das fahrlässige Verhalten des T, reicht nach alledem für einen Angriff des T, vermittelt durch den Löwen, aus. Dieser Angriff war auch gegenwärtig, da die von dem Löwen ausgehende Gefahr, auf die abzustellen ist, gegenwärtig war. Schließlich war der Angriff des T mangels Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig. (2) erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung zur Abwendung der Gefahr von anderen Relevante Handlung des B ist hier die Tötung des Löwen. Diese Handlung ist Verteidigungshandlung, da sie sich gegen den Angreifer T richtet: Der Löwe stand im Eigentum des T 41. Ein gleich wirksames und zugleich milderes Mittel zur Rettung der Kinder war nicht ersichtlich, so dass auch die Erforderlichkeit gegeben ist. Die Verteidigungshandlung müsste auch geboten gewesen sein. Die Gebotenheit fehlt aber nur in krassen Ausnahmefällen 42. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet dabei gerade nicht statt (arg. e contrario 228 BGB). An der Gebotenheit besteht hier damit kein Zweifel. (3) Verteidigungswille Anders als bei 228 BGB ist bei 227 BGB aus dem Wortlaut kein subjektives Rechtfertigungselement abzuleiten. Die hm befürwortet ein solches wie im Strafrecht - gleichwohl. Dagegen spricht aber, dass es im Zivilrecht um Schadensausgleich geht und man es daher für ausreichend erachten könnte, dass die Rechtsordnung bereits auf Grund der objektiven Rechtfertigung verteidigt wird 43. Dagegen spricht jedoch entscheidend, dass auch beim Schädiger auf subjektive Elemente (Verschulden!) abgestellt wird und eine unterschiedliche Behandlung von 227 BGB und 228 BGB in dieser Frage nicht überzeugen würde. Da es bei B an einem derartigen Verteidigungswillen vorliegend fehlt, scheitert seine Rechtfertigung nach 227 BGB hier aus. bb) Rechtfertigung durch Notstand, 228 BGB Eine Rechtfertigung kommt auch wegen defensiven Notstandes 44 in Betracht, 228 BGB (1) Anwendbarkeit neben 227 BGB 227 BGB will den Anwendungsbereich des 228 BGB nicht beschränken (s.o.). (2) Notstandslage 228 BGB setzt voraus, dass die Gefahr der Verletzung eines Rechtsguts durch eine fremde Sache droht. Hier drohen Leib und Leben der Grundschüler durch den Löwen, eine im Eigentum des T befindliche und damit für B fremde Sache (vgl. 90 a BGB), verletzt zu werden. 41 Wäre das nicht der Fall, müsste wohl auf 228 BGB zurückgegriffen werden. 42 Bsp bei MüKo-Grothe aao Rdnr 16 ff. 43 MüKo-Grothe aao Rdnr. 14 mwn. 44 Hinweis: Wenn Sie diesen Begriff nicht benutzen, bekommen Sie keinen Abzug! Entscheidend ist allein, dass Sie mit Problembewusstsein die Voraussetzungen der Norm prüfen und die Norm an der richtigen Stelle im Gutachten (hier: Rechtswidrigkeit) prüfen. Zur Wiederholung: DIESE RICHTIGE STELLE ERGIBT SICH IMMER AUS DER RECHTSFOLGE DER NORM!
14 (3) Notstandshandlung Unter diesen Voraussetzungen könnte die Rechtsgutsverletzung durch B gerechtfertigt sein, wenn sie Folge einer von 228 BGB erlaubten Notstandshandlung ist. (a) Einwirkung auf die gefahrverursachende Sache Eine Rechtfertigung nach 228 BGB kommt nur insoweit in Betracht, als die Einwirkung sich gegen die gefahrverursachende Sache selbst richtet. Hier richtet sich die Einwirkung nur gegen den Löwen, von dem auch die Gefahr ausgeht. (b) Erforderlichkeit der Einwirkung Die Einwirkung müsste auch erforderlich gewesen sein, d.h. es dürfte kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Abwendung des Erfolges zur Verfügung gestanden haben. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass zu dem großen Unglück an der Schule nur deshalb nicht kam, weil der Löwe von dem Bus angefahren wurde. Ein milderes Mittel stand deshalb nicht zur Verfügung. (c) Verhältnismäßigkeit Der durch die Einwirkung hervorgerufene Schaden dürfte auch nicht außer Verhältnis zu der abgewendeten Gefahr stehen. Schon die geringste Gefahr, dass Leib oder Leben von Menschen beeinträchtigt werden könnten, wiegt schwerer als der Wertverlust den ein Eigentümer durch die Tötung seines Tieres erleidet. Daher ist die Einwirkung auch verhältnismäßig. (d) Abwehrwille B müsste auch gehandelt haben, um die Gefahr von den Schülern abzuwenden, also mit Abwehrwillen. Vorliegend hatte B aber nicht einmal die Vorstellung, den Kindern zu helfen, sondern hat aus schlichter Unaufmerksamkeit den Löwen getötet. Damit fehlt es ihm am erforderlichen Abwehrwillen (s. bereits oben bei 227 BGB). (4) Ergebnis zur Rechtfertigung nach 228 BGB Mangels Abwehrwillen ist die Rechtsgutverletzung des B nicht nach 228 BGB gerechtfertigt. cc) Ergebnis zur Rechtswidrigkeit Weitere Rechtfertigungsgründe kommen nicht in Betracht. B hat den haftungsbegründenden Tatbestand damit rechtswidrig verwirklicht. c) Verschulden B müsst auch vorsätzlich oder fahrlässig den haftungsbegründenden Tatbestand verwirklicht haben. Vorliegend kommt nur eine fahrlässige Verwirklichung in Betracht, also durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, 276 Abs. 2 BGB. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt lässt außer Acht, wer außerhalb der Fälle des erlaubten Risikos 45 den Eintritt einer Rechtsgutverletzung nicht vermeidet, obwohl der Eintritt des haftungsbegründenden Tatbestands für ihn objektiv vorhersehbar und vermeidbar waren. 46 Wegen der sozialen Nützlichkeit des Busverkehrs fallen die von ihm ausgehenden Gefahren 45 Ein solcher Fall des erlaubten Risikos ist beispielsweise das verkehrsgerechte Führen eines Autos, obwohl es vorhersehbar und durch Unterlassen der Autofahrt auch vermeidbar ist, dass ein anderer zu Schaden kommt. Erlaubt ist das Risiko, weil das Autofahren aus Sicht der Gesellschaft erwünscht ist. 46 MünchKommBGB-Oetker 249 Rn. 16.
15 zwar in den Bereich des erlaubten Risikos 47, doch gilt dies nur, soweit die Gefahren unvermeidlich sind, vgl. 1 Abs. 2 StVO. Nicht in den Bereich des erlaubten Risikos fällt daher das Führen eines Busses ohne die volle Konzentration auf den Straßenverkehr. Es kommt also darauf an, ob der Eintritt des haftungsbegründenden Tatbestands für B objektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen ist. Dass sich ein fremdes Tier auf der Straße befinden könnte, war vorhersehbar 48. Ebenso vorhersehbar ist, dass ein Fahrer ein solches Tier übersehen und dadurch töten kann, wenn er nicht seine volle Aufmerksamkeit der Straße widmet. Bei voller Aufmerksamkeit wäre die Rechtsgutverletzung auch vermeidbar gewesen, da der Zusammenstoß aus Unachtsamkeit geschah. Damit hat B den haftungsbegründenden Tatbestand fahrlässig verwirklicht. d) Ergebnis zum haftungsbegründenden Tatbestand Damit liegen die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestands vor. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand Unter diesen Voraussetzungen ordnet 823 Abs. 1 BGB an, dass der aus der Rechtsgutverletzung entstandene Schaden zu ersetzen ist. a) Ermittlung des durch die Rechtsgutverletzung entstandenen Schadens Dazu ist zunächst der durch die Eigentumsverletzung entstandene Schaden zu ermitteln. Ein Schaden ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses, 49 das nicht unbedingt vermögenswerter Art sein muss (arg. 253 BGB). Ob eine solche Beeinträchtigung durch die Verletzung entstanden ist, bestimmt sich zunächst nach der Differenzhypothese, deren Ergebnisse anschließend gegebenenfalls aus normativen Gesichtspunkten zu korrigieren ist. Nach der Differenzhypothese besteht der Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen: der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignis gedachten. 50 Ohne das Schadensereignis wäre der Löwe noch unversehrt. Der Schaden liegt damit allein in der Eigentumsverletzung an dem Löwen. In einem solchen Fall, in dem sich Schaden und Rechtsgutverletzung entsprechen, bedarf auf der Ebene des haftungsbegründenden Tatbestands keiner weiteren normativen Korrekturen nach der Adäquanztheorie und der Lehre vom Schutzzweck der Norm. b) Ersatzfähigkeit des Schadens Wie sich aus 253 Abs. 1 BGB ergibt, wird nicht jeder Schaden ersetzt. Vielmehr ist eigens zu prüfen, ob die entstandenen Schäden ersatzfähig sind. Das richtet sich nach den 249 ff. BGB. Gemäß 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der Bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend müsste er dem T Eigentum und Besitz an einem gleichwertigen Löwen verschaffen. Gemäß 249 Abs. 2 BGB kann bei der Beschädigung einer Sache auch der zur Herstellung des früheren Zustands erforderliche Geldbetrag, hier also 4000 Euro, verlangt werden. 47 Nach der Lehre vom Handlungsunrecht ist das erlaubte Risiko bereits bei der Rechtswidrigkeit zu behandeln. 48 Dass es sich im konkreten Fall um einen Löwen handelt, dessen Erscheinen auf einer deutschen Straße eher unwahrscheinlich ist, spielt bei der hier gebotenen normativen Betrachtung keine Rolle, da der Unfall ebenso gut mit einem hier heimischen Tier hätte geschehen können, ohne dass dies eine andere Wertung rechtfertigen würde. 49 MüKo-Oetker 249 Rn Palandt/Heinrichs Vorbem. v. 249 Rn. 8.
16 Der Schaden ist also in diesen beiden Formen ersatzfähig. c) Einwendung der Mitverursachung Die Ersatzpflicht der B könnte aber gemäß 18 Abs. 3, 17 IV, II, I StVG 51 ausgeschlossen oder begrenzt sein. Das hängt maßgeblich von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. Hat wie hier die unzureichende Sicherung (vgl. 28 Abs. 1 StVO) eines Tieres den Unfall mitverursacht, so überwiegt die von dem Tier ausgehende Tiergefahr regelmäßig die Kraftfahrzeugbetriebsgefahr, selbst wenn diese durch unaufmerksame Fahrweise gesteigert ist im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel. 52 Es erscheint daher angemessen, die Ersatzpflicht des B auf ein Drittel des Schadens zu beschränken. 53 Die Ersatzpflicht des B ist damit zu zwei Dritteln ausgeschlossen. [Klausurhinweis: In der Klausur dürfte es ausreichen, eine Mitverursachung festzustellen und gegebenenfalls noch festzustellen, wessen Verschulden überwiegt. Die genaue Bezifferung erfolgt hier der Vollständigkeit halber!] 3. Ergebnis T hat gegen B aus 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1333,33 Euro. II. Aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 1 Abs. 2 StVO T könnte gegen B auch aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 1 Abs. 2 StVO einen Anspruch auf Schadensersatz für den getöteten Löwen haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müsste zunächst ein haftungsbegründender Tatbestand vorliegen. a) Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des 823 Abs. 2 BGB Das setzt voraus, dass 1 Abs. 2 StVO ein Schutzgesetz zu Gunsten des T und der konkreten Art der Schadenszufügung ist 54 und gegen dieses Gesetz verstoßen wurde. Ein Schutzgesetz im Sinne des 823 II BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest neben der Allgemeinheit auch den Einzelnen schützen will Abs. 2 StVO ist eine Rechtsnorm und bezweckt, dass kein anderer geschädigt wird und dient damit auch den Interessen des Einzelnen. 1 Abs. 2 StVO ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB. Als anderer fällt T auch in den persönlichen Schutzbereich der Norm. Sachlich wird auch gerade das Eigentum als durch den Straßenverkehr besonders gefährdetes Gut vor Schädigungen durch unaufmerksames Fahren geschützt. 1 Abs. 2 StVO ist somit ein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB, das auch gerade den T vor der konkreten Art der Schadenszufügung schützen will. Da der Tod des Löwen durch das unaufmerksame Fahren des B verursacht wurde, hat B auch gegen das Gebot des 1 Abs. 2 StVO verstoßen, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt wird. Damit liegt die Verletzung eines Schutzgesetzes vor, das gerade dem Schutz des T vor einer Eigentumsverletzung durch den Straßenverkehr schützen wollte. 51 In ihrem Anwendungsbereich sind diese Vorschriften Sonderregelungen gegenüber dem 254 BGB im Hinblick auf alle Anspruchsgrundlagen. 52 Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, StVG 17 Rn Vgl.: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, StVG 17 Rn Medicus, BR Rdnr Medicus, BR Rdnr. 621.
17 b) Rechtswidrigkeit Die durch die Verletzung des Schutzgesetzes indizierte Rechtswidrigkeit ist nicht durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben. c) Verschulden Der Verstoß gegen das Schutzgesetz müsste schuldhaft gewesen sein. Obwohl gegen 1 Abs. 2 StVO auch ohne Verschulden verstoßen werden kann, tritt nach 823 Abs. 2 S. 2 BGB die Ersatzpflicht nur bei Verschulden ein. Zur Begründung der Fahrlässigkeit des B kann allerdings auf oben verwiesen werden. B hat also auch schuldhaft gegen das Schutzgesetz verstoßen. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand Insoweit kann auf die Prüfung des 823 Abs. 1 BGB verwiesen werden. 3. Ergebnis T hat gegen B aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 1 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1333,33 Euro. III. Aus 18 StVG T könnte gegen B auch einen Anspruch aus 18 StVG auf Schadensersatz für den Tod des Löwen haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Das setzt das Vorliegen eines haftungsbegründenden Tatbestandes voraus. a) Tatbestand Dazu müsste B Führer eines Kraftfahrzeuges sein, durch dessen Betrieb eine Sache beschädigt wurde. aa) Fahrzeugführer B war Führer des Busses, eines Kraftfahrzeugs. bb) Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz Eine Sache wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschädigt, wenn sich in der Beschädigung die betriebsspezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges verwirklicht. Neben der Kausalität ist also noch ein betriebsspezifischer Zusammenhang erforderlich. Beides ist jedenfalls dann der Fall, wenn wie hier- die Beschädigung der Sache (Löwe) durch die Bewegung des Kfz durch Motorkraft 56 im öffentlichen Verkehr verursacht wird. b) Rechtswidrigkeit Mangels Rechtfertigungsgründen war die Beschädigung auch rechtswidrig. c) Verschulden Die Haftung dürfte nicht wegen fehlendem Verschulden ausgeschlossen sein. Wie oben dargelegt, hat B den Löwen fahrlässig getötet. 56 Das Erfordernis der Fortbewegung durch eigene Motorkraft besteht nur nach der älteren, sog. maschinentechnischen Auffassung.
18 d) Ergebnis zum haftungsbegründenden Tatbestand Damit sind die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestands gegeben. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand Somit hat B dem T die durch die Tötung des Löwen entstandenen Schäden nach den 249 ff. BGB zu ersetzen, soweit diese nicht nach 8 ff. StVG modifiziert sind. a) Ermittlung des durch die Verletzung des Körpers entstandenen Schaden Dazu ist zunächst der durch die Eigentumsverletzung entstandene Schaden zu ermitteln. Ein Schaden ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses, 57 das nicht unbedingt vermögenswerter Art sein muss (arg. 253 BGB). Ob eine solche Beeinträchtigung durch die Verletzung entstanden ist, bestimmt sich zunächst nach der Differenzhypothese, deren Ergebnisse anschließend gegebenenfalls aus normativen Gesichtspunkten zu korrigieren ist. Nach der Differenzhypothese besteht der Schaden in der Differenz zwischen zwei Güterlagen: der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignis gedachten. 58 Ohne das Schadensereignis wäre der Löwe noch unversehrt. Der Schaden liegt damit allein in der Eigentumsverletzung an dem Löwen. In einem solchen Fall, in dem sich Schaden und Rechtsgutverletzung entsprechen, bedarf auf der Ebene des haftungsbegründenden Tatbestands keiner weiteren normativen Korrekturen nach der Adäquanztheorie und der Lehre vom Schutzzweck der Norm. b) Ersatzfähigkeit des Schadens Wie sich aus 253 Abs. 1 BGB ergibt, wird nicht jeder Schaden ersetzt. Vielmehr ist eigens zu prüfen, ob die entstandenen Schäden ersatzfähig sind. Das richtet sich nach den 249 ff. BGB. Gemäß 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. In diesem Fall hätte T einen lebendigen Löwen. B hat T daher einen gleichwertigen Löwen zu beschaffen. Gemäß 249 Abs. 2 BGB kann bei der Beschädigung einer Sache auch der zur Herstellung des früheren Zustands erforderliche Geldbetrag, hier also 4000 Euro, verlangt werden. Der Schaden ist also auf diesen beiden Wegen ersatzfähig. c) Einwendung der Mitverursachung Die Ersatzpflicht des B könnte aber gemäß 18 Abs. 3, 17 Abs. 4, 2 und 1 StVG ausgeschlossen oder begrenzt sein. Das hängt maßgeblich von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. Hat wie hier die unzureichende Sicherung eines Tieres den Unfall mitverursacht (vgl. 28 Abs. 1 StVO), so überwiegt die von dem Tier ausgehende Tiergefahr regelmäßig die Kraftfahrzeugbetriebsgefahr, selbst wenn diese durch unaufmerksame Fahrweise gesteigert ist im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel. 59 Die Ersatzpflicht des B ist damit zu zwei Dritteln ausgeschlossen. 3. Ergebnis T hat gegen B aus 18 StVG also einen Anspruch auf Zahlung von 1333,33 Euro wegen der Tötung seines Löwen. 57 MünchKommBGB-Oetker 249 Rn Palandt/Heinrichs Vorbem. v. 249 Rn Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, StVG 17 Rn. 35.
19 4. Ergebnis IV. Ergebnis zur Schadensersatzverpflichtung des B B ist dem T also sowohl gemäß 823 Abs. 1 BGB als auch gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 1 Abs. 2 StVO und 18 StVG zur Zahlung von 1333,33 Euro verpflichtet. D) Ansprüche des T gegen U I. Aus 831 BGB T könnte gegen U einen Anspruch aus 831 BGB auf Ersatz des durch die Tötung des Löwen entstandenen Schaden haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müsste ein haftungsbegründender Tatbestand vorliegen. a) Tatbestand B müsste also von U zu einer Verrichtung bestellt sein und bei der Ausübung dieser Verrichtung dem T widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben. aa) Verrichtungsgehilfe Zu einer Verrichtung bestellt ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. B fuhr den Bus des U mit dessen Wissen und Wollen und war als dessen Arbeitnehmer auch von dessen Weisungen abhängig. B war also Verrichtungsgehilfe des U. bb) Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen Widerrechtlich ist der Schaden zugefügt, wenn der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist. Hier hat B den objektiven Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB erfüllt, indem er den Löwen des T anfuhr (s.o.). cc) In Ausübung der Verrichtung Diese Schadenszufügung müsste auch in Ausführung der Verrichtung und nicht nur bei der Gelegenheit erfolgt sein. Es muss also ein unmittelbarerer innerer Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung bestehen. 60 Hier hat sich mit dem Anfahren des Tieres eine der Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht, so dass die übertragene Tätigkeit des Busfahrens in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden steht. Die Schadenszufügung erfolgt also auch in Ausübung der übertragenen Verrichtung. b) Rechtswidrigkeit Der U 61 müsste sich auch rechtswidrig verhalten haben. Dies wird durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert. Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein. 62 U verhielt sich also rechtswidrig. 60 Palandt/Thomas 831 Rn. 10; 61 Es kommt wie beim Verschulden auch bei der Rechtswidrigkeit auf die Person des Geschäftsherrn an, denn Verschulden setzt rechtswidriges Handeln voraus. 62 Rechtfertigungsgründe für den Geschäftsherrn sind im Übrigen kaum denkbar, vgl.: Jauernig/Teichmann 831 Rn. 1.
20 c) Kein Ausschluss der Ersatzpflicht nach 831 S. 2 BGB Nach 831 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn er den Gehilfen in ausreichender Weise ausgewählt, angewiesen, beaufsichtigt und mit den erforderlichen Vorrichtungen oder Geräten versehen hat, 63 oder dass die Verletzung dieser Pflichten für den Schaden nicht ursächlich geworden sind. 64 Hier hat sich B bisher auch bei den regelmäßig durchgeführten Kontrollen als zuverlässig erwiesen. U trifft daher weder ein Auswahl noch Überwachungsverschulden. Die Ersatzpflicht ist daher nach 831 S. 2 BGB ausgeschlossen. Damit ist eine Anforderung des haftungsbegründenden Tatbestands nicht erfüllt. 2. Ergebnis T hat keinen Anspruch gegen U aus 831 BGB. II. Aus 7 StVG T könnte gegen U einen Anspruch aus 7 StVG auf Ersatz des durch die Tötung des Löwen entstandenen Schaden haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu müsste ein haftungsbegründender Tatbestand vorliegen. a) Tatbestand Dazu müsste U Halter eines Kraftfahrzeuges sein, durch dessen Betrieb eine Sache beschädigt wurde. aa) Halter Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. U hat als Busunternehmer den von B geführten Bus für eigene Rechnung in Gebrauch und besitzt auch die Verfügungsgewalt über das zu seinem Fuhrpark gehörende Fahrzeug. U ist also Halter den Busses. bb) Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz Wie oben dargelegt, ist es auch bei dem Betrieb des Busses zur Beschädigung einer Sache, dem Löwen des T, gekommen. b) Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt Die Ersatzpflicht dürfte nicht gemäß 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen sein. Das wäre der Fall, wenn die Beschädigung der Sache durch höhere Gewalt verursacht wurde. Hier ist der Unfall aber wie oben dargelegt durch ein Fehlverhalten des Kraftfahrzeugführers und nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Die Ersatzpflicht ist also nicht gemäß 7 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. c) Ergebnis zum haftungsbegründenden Tatbestand Ein haftungsbegründender Tatbestand liegt also vor. 2. Haftungsbegründender Tatbestand Insoweit kann auf die Prüfung des 18 StVG verwiesen werden. 63 Kann der Geschäftsherr dies nicht beweisen, greift gegen ihn die in der Formulierung des 831 S Halbsatz BGB angelegte Verschuldensvermutung. 64 Kann der Geschäftsherr dies nicht beweisen, greift gegen ihn die in der Formulierung des 831 S Halbsatz BGB angelegte Kausalitätsvermutung.
21 3. Ergebnis T hat gegen U einen Anspruch auf Zahlung von 1333,33 Euro. III. Ergebnis zur Haftung des U U haftet dem T nur aus 7 StVG auf Zahlung von 1333,33 Euro. E) Zu Frage 5: Kann nicht geklärt werden, ob ein Tatbestandsmerkmal vorliegt, ist es eine Frage der Beweislast, zu wessen Last die Unaufklärbarkeit geht. Bei der Verschuldenshaftung (hier: 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB) liegt die Beweislast des Verschuldens beim Kläger. Lässt sich das Verschulden nicht nachweisen, so entfällt der Anspruch. Bei der Haftung aus vermutetem Verschulden (hier: 831 BGB, 18 StVG) wird das Verschulden vermutet, so dass diese Vermutung vom Beklagten zu widerlegen ist. Gelingt ihm das nicht, wird dem Kläger der Anspruch zugesprochen. Ohne Auswirkung bleibt die Frage, in den Fällen der Gefährdungshaftung (hier: 833 S. 1 BGB S. 1 (Luxustier), 7 StVG). Hier kommt es auf ein Verschulden nicht an. Kann also nicht geklärt werden, ob T und B ein Verschulden traf, so hat K keinen Anspruch gegen T aus 823 Abs. 1 BGB, wohl aber aus 833 S. 1 BGB. P gegen T keinen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB, wohl aber aus 833 S. 1 BGB. T gegen B keine Ansprüche aus 823 Abs. 1 und 2 BGB, wohl aber aus 18 StVG. T gegen U nach wie vor keinen Anspruch aus 831 BGB, wohl aber aus 7 StVG F) Zu Frage 6: Können T und B nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft, so bleibt nur noch die Gefährdungshaftung: K hat gegen T nach wie vor den Anspruch 833 S. 1 BGB. P hat gegen T nach wie vor den Anspruch aus 833 S. 1 BGB. T hat nun keinerlei Ansprüche mehr gegen B. T hat gegen U nach wie vor den Anspruch aus 7 StVG. G) Zu Frage 7: Es empfiehlt sich, zuerst die Vorschriften zu prüfen, die die geringsten Voraussetzungen haben: Also zunächst Ansprüche aus Gefährdungshaftung, dann die Haftung aus vermutetem Verschulden und erst zum Schluss die aus Verschuldenshaftung. Dem soll in Fall 3 Rechnung getragen werden
Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung
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