Selbstverteidigung und Selbstschutz

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1 Selbstverteidigung und Selbstschutz K INDERHEIMAT GIFHORN U N D U L F N E U M A N N

2 Selbstschutz und -verteidigung Selbstschutz/Selbstverteidigung ist keine Frage der Pädagogik. Sie ist ultima ratio in Situationen, in denen ich für meine körperliche Integrität ( Laib und Leben ) sorgen muss.

3 Teil A Notwehrrecht

4 Notwehrrecht 227 BGB - Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

5 Notwehrrecht Grundlage der Notwehr ist der 3 im Strafgesetzbuch (StGB) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.

6 Notwehrrecht Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

7 Notwehrrecht 3 (2) StGB Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, wird nur bestraft, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. Voraussetzung hierfür ist die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs.

8 Notwehrrecht Gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff Notwehr ist bereits zulässig, wenn das Verhalten des anderen zwar noch keinen Angriff darstellt, aber unmittelbar in einen solchen umschlagen kann (z.b. der Angreifer bringt eine Waffe in Anschlag). Keine Notwehr liegt also vor, wenn der Angriff bereits abgeschlossen ist: z.b. der Angreifer hat einmal zugeschlagen und geht weg. Attackiere ich ihn dann, liegt keine Notwehr vor.

9 Notwehrrecht Die Notwehrhandlung Die Abwehr des rechtwidrigen Angriffes muss sich auf die notwendige Verteidigung beschränken. Die Gesundheit des Angreifers darf also nur insoweit beeinträchtigt werden, als es zur Abwehr des Angriffs notwendig ist; notwendig, ist jene Verteidigung, die das schonendste Mittel darstellt, um den Angriff abzuwehren.

10 Notwehrrecht Dabei sind Art und Intensität des Angriffs, die Gefährlichkeit des Angreifers und die zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. Wer sich mit der bloßen Faust erfolgreich verteidigen kann, darf nicht ohne weiteres zur Waffe greifen. Die Notwehrhandlung muss also das letzte Mittel zur Verteidigung und verhältnismäßig sein.

11 Notwehrrecht Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess) Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn ich den Angriff mit unverhältnismäßigen Mitteln abwehre. In diesem Fall mache ich mich strafbar, obwohl ich eventuell vorher selbst angegriffen wurde.

12 Notwehrrecht Hinsichtlich der Strafbarkeit der Überschreitung ist zu unterscheiden: Erfolgt die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, so entfällt die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat. Erfolgt die Überschreitung aus Zorn, Empörung oder Aufwallung, so macht sicher der Verteidiger selbst strafbar.

13 Das z.b. ist übermäßig reagiert!

14 Teil B Gewalt in Jugendhilfeeinrichtungen

15 Gewalt in Jugendhilfeeinrichtungen Während im Medizin- und Psychiatrie-Bereich Gewalt gegen Mitarbeiter/-innen offen diskutiert wird, scheint dies in der Jugendhilfe nicht der Fall zu sein. Auf Grund von Recherchen muss ich zu diesem Schluss gelangen. Experten der Jugendhilfe stehen den Praktikern in diesem Bereich kritisch gegenüber (professioneller Umgang vs. Selbstschutz). Ich sehe darin allerdings keinen Widerspruch! Im erstgenannten Bereich existieren einige Publikationen, die sich mit diesem Problembereich befassen.

16 Gewalt in Jugendhilfeeinrichtungen gegenüber Mitarbeiter/-innen Von den Praktikern aus dem Arbeitsfeld wird dagegen ein hoher akuter Bedarf vor allem in den stationären Einrichtungen (Wohngruppen, Heimerziehung) formuliert: Die Gewaltdynamik nimmt zu, die Grenzen haben sich verschoben: die Brutalen werden noch brutaler. Gewalt sei ein großes Thema, weil es ein alltägliches Bewältigungsmuster vor allem der männlichen Jugendlichen im Kontext eines oft gewaltdominierten Lebensfelds darstellt. Neben der Gewalt gegen Personen und Sachen rückt für sie immer mehr die Frage der Gewalt gegen Erzieher bzw. die Frage von Selbstschutz und Selbstverteidigung in den Blick und damit die Frage, wo Erzieher Gewalt anwenden dürfen, um sich zu schützen Zum entsprechenden Selbstverteidigungskurs gehört auch die (präventive) Auseinandersetzung mit möglichen strafrechtlichen Folgen erzieherischen Handelns und mit dem Notwehrparagraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Neubauer / Winter: Geschlechter differenzierende Aspekte in Angeboten der Gewaltprävention in der außerschlischen Jugendarbeit. Expertise des DJI München Seite 73 ff.

17 P A R T - Professional Assault Response Training Es werden dabei praktische Übungen zu folgenden Angriffssituationen durchgeführt: Schläge in Richtung Kopf und Oberkörper: Faustschläge ins Gesicht, Schläge von oben auf den Kopf, Schläge auf den Oberkörper, Schläge auf die Mitte des Körpers: Faustschläge in den Magen, Tritte in die Rippen Tritte gegen die Beine Befreiung aus Festhalteattacken: Kneifen, Kratzen, Beißen, Haare reißen, Arme greifen, Klammergriffe, Würgen mit den Händen von vorne, Würgen mit den Händen von hinten, Würgen mit den Armen von hinten (Schwitzkasten) Schutz bei Schlägen mit Gegenständen. Wolfgang Papenberg: Professionell handeln in Gewaltsituationen Ein Konzept zur Qualifizierung von Mitarbeiter- Innen und Teams in der Jugendhilfe. Seite 9. O.O. und o. J.

18 P A R T - Professional Assault Response Training Schließlich folgen die Prinzipien für Festhaltetechniken. Sie sind angezeigt, wenn auf einen schweren Angriff reagiert wird der Angriff voraussichtlich schnell vorüber sein wird die eingreifenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter davon ausgehen können, dass sie sicher die Kontrolle über die Situation behalten ein oder zwei geschulte Teammitglieder im Einsatz sind. Da alle Techniken, die die Bewegungsfreiheit einschränken, als sehr zudringlich empfunden werden und die Persönlichkeitsrechte berühren, müssen bei ihrem Einsatz strenge Maßstäbe angelegt werden. Orientierung bietet die Frage: "Was würde schlimmstenfalls passieren, wenn diese Person jetzt nicht festgehalten wird? Wolfgang Papenberg: Professionell handeln in Gewaltsituationen Ein Konzept zur Qualifizierung von MitarbeiterInnen und Teams in der Jugendhilfe. Seite 9. O.O. und o. J.

19 Distanzzonen Zone 1: Intime Distanz. Diese nimmt man nur aus zwei Gründen ein. Entweder sind es intime Gefühle (Liebe/Sex) oder aber Feindschaft (Angriff/Gewalt) zwingt diese Distanz auf. Zone 2: Du-Abstand. Sie reicht von der Intimzone bis in etwa 100 cm. Zone 3: Gesellschaftliche Zone, sogenannter Sie-Abstand. Diese beträgt zwischen 200 cm und 300 cm. Quelle: ( ) Zone 4: 'Öffentliche Distanz', wird auch als Fluchtdistanz bezeichnet. Sie beträgt 300 cm oder mehr.

20 Reichmann, Udo: Selbstbehauptung und Selbstverteidigung.1996 Stress und Schock

21 Kontakt: Ulf Neumann dstl. Kreisvolkshochschule Gifhorn, Tel , Internet priv. Tel , Internet

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