Selbstverteidigung und Selbstschutz
|
|
- Nelly Schuler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Selbstverteidigung und Selbstschutz K INDERHEIMAT GIFHORN U N D U L F N E U M A N N
2 Selbstschutz und -verteidigung Selbstschutz/Selbstverteidigung ist keine Frage der Pädagogik. Sie ist ultima ratio in Situationen, in denen ich für meine körperliche Integrität ( Laib und Leben ) sorgen muss.
3 Teil A Notwehrrecht
4 Notwehrrecht 227 BGB - Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
5 Notwehrrecht Grundlage der Notwehr ist der 3 im Strafgesetzbuch (StGB) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
6 Notwehrrecht Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
7 Notwehrrecht 3 (2) StGB Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, wird nur bestraft, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. Voraussetzung hierfür ist die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs.
8 Notwehrrecht Gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff Notwehr ist bereits zulässig, wenn das Verhalten des anderen zwar noch keinen Angriff darstellt, aber unmittelbar in einen solchen umschlagen kann (z.b. der Angreifer bringt eine Waffe in Anschlag). Keine Notwehr liegt also vor, wenn der Angriff bereits abgeschlossen ist: z.b. der Angreifer hat einmal zugeschlagen und geht weg. Attackiere ich ihn dann, liegt keine Notwehr vor.
9 Notwehrrecht Die Notwehrhandlung Die Abwehr des rechtwidrigen Angriffes muss sich auf die notwendige Verteidigung beschränken. Die Gesundheit des Angreifers darf also nur insoweit beeinträchtigt werden, als es zur Abwehr des Angriffs notwendig ist; notwendig, ist jene Verteidigung, die das schonendste Mittel darstellt, um den Angriff abzuwehren.
10 Notwehrrecht Dabei sind Art und Intensität des Angriffs, die Gefährlichkeit des Angreifers und die zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. Wer sich mit der bloßen Faust erfolgreich verteidigen kann, darf nicht ohne weiteres zur Waffe greifen. Die Notwehrhandlung muss also das letzte Mittel zur Verteidigung und verhältnismäßig sein.
11 Notwehrrecht Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess) Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn ich den Angriff mit unverhältnismäßigen Mitteln abwehre. In diesem Fall mache ich mich strafbar, obwohl ich eventuell vorher selbst angegriffen wurde.
12 Notwehrrecht Hinsichtlich der Strafbarkeit der Überschreitung ist zu unterscheiden: Erfolgt die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, so entfällt die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat. Erfolgt die Überschreitung aus Zorn, Empörung oder Aufwallung, so macht sicher der Verteidiger selbst strafbar.
13 Das z.b. ist übermäßig reagiert!
14 Teil B Gewalt in Jugendhilfeeinrichtungen
15 Gewalt in Jugendhilfeeinrichtungen Während im Medizin- und Psychiatrie-Bereich Gewalt gegen Mitarbeiter/-innen offen diskutiert wird, scheint dies in der Jugendhilfe nicht der Fall zu sein. Auf Grund von Recherchen muss ich zu diesem Schluss gelangen. Experten der Jugendhilfe stehen den Praktikern in diesem Bereich kritisch gegenüber (professioneller Umgang vs. Selbstschutz). Ich sehe darin allerdings keinen Widerspruch! Im erstgenannten Bereich existieren einige Publikationen, die sich mit diesem Problembereich befassen.
16 Gewalt in Jugendhilfeeinrichtungen gegenüber Mitarbeiter/-innen Von den Praktikern aus dem Arbeitsfeld wird dagegen ein hoher akuter Bedarf vor allem in den stationären Einrichtungen (Wohngruppen, Heimerziehung) formuliert: Die Gewaltdynamik nimmt zu, die Grenzen haben sich verschoben: die Brutalen werden noch brutaler. Gewalt sei ein großes Thema, weil es ein alltägliches Bewältigungsmuster vor allem der männlichen Jugendlichen im Kontext eines oft gewaltdominierten Lebensfelds darstellt. Neben der Gewalt gegen Personen und Sachen rückt für sie immer mehr die Frage der Gewalt gegen Erzieher bzw. die Frage von Selbstschutz und Selbstverteidigung in den Blick und damit die Frage, wo Erzieher Gewalt anwenden dürfen, um sich zu schützen Zum entsprechenden Selbstverteidigungskurs gehört auch die (präventive) Auseinandersetzung mit möglichen strafrechtlichen Folgen erzieherischen Handelns und mit dem Notwehrparagraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Neubauer / Winter: Geschlechter differenzierende Aspekte in Angeboten der Gewaltprävention in der außerschlischen Jugendarbeit. Expertise des DJI München Seite 73 ff.
17 P A R T - Professional Assault Response Training Es werden dabei praktische Übungen zu folgenden Angriffssituationen durchgeführt: Schläge in Richtung Kopf und Oberkörper: Faustschläge ins Gesicht, Schläge von oben auf den Kopf, Schläge auf den Oberkörper, Schläge auf die Mitte des Körpers: Faustschläge in den Magen, Tritte in die Rippen Tritte gegen die Beine Befreiung aus Festhalteattacken: Kneifen, Kratzen, Beißen, Haare reißen, Arme greifen, Klammergriffe, Würgen mit den Händen von vorne, Würgen mit den Händen von hinten, Würgen mit den Armen von hinten (Schwitzkasten) Schutz bei Schlägen mit Gegenständen. Wolfgang Papenberg: Professionell handeln in Gewaltsituationen Ein Konzept zur Qualifizierung von Mitarbeiter- Innen und Teams in der Jugendhilfe. Seite 9. O.O. und o. J.
18 P A R T - Professional Assault Response Training Schließlich folgen die Prinzipien für Festhaltetechniken. Sie sind angezeigt, wenn auf einen schweren Angriff reagiert wird der Angriff voraussichtlich schnell vorüber sein wird die eingreifenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter davon ausgehen können, dass sie sicher die Kontrolle über die Situation behalten ein oder zwei geschulte Teammitglieder im Einsatz sind. Da alle Techniken, die die Bewegungsfreiheit einschränken, als sehr zudringlich empfunden werden und die Persönlichkeitsrechte berühren, müssen bei ihrem Einsatz strenge Maßstäbe angelegt werden. Orientierung bietet die Frage: "Was würde schlimmstenfalls passieren, wenn diese Person jetzt nicht festgehalten wird? Wolfgang Papenberg: Professionell handeln in Gewaltsituationen Ein Konzept zur Qualifizierung von MitarbeiterInnen und Teams in der Jugendhilfe. Seite 9. O.O. und o. J.
19 Distanzzonen Zone 1: Intime Distanz. Diese nimmt man nur aus zwei Gründen ein. Entweder sind es intime Gefühle (Liebe/Sex) oder aber Feindschaft (Angriff/Gewalt) zwingt diese Distanz auf. Zone 2: Du-Abstand. Sie reicht von der Intimzone bis in etwa 100 cm. Zone 3: Gesellschaftliche Zone, sogenannter Sie-Abstand. Diese beträgt zwischen 200 cm und 300 cm. Quelle: ( ) Zone 4: 'Öffentliche Distanz', wird auch als Fluchtdistanz bezeichnet. Sie beträgt 300 cm oder mehr.
20 Reichmann, Udo: Selbstbehauptung und Selbstverteidigung.1996 Stress und Schock
21 Kontakt: Ulf Neumann dstl. Kreisvolkshochschule Gifhorn, Tel , Internet priv. Tel , Internet
Alexander Geyrhofer 10/09
Alexander Geyrhofer 10/09 Sicherheit für Pädagogen GrInsp Alexander Geyrhofer Landeskriminalamt OÖ (Kriminal)Prävention bei der Polizei Kriminalität verhindern Gesetzlicher Auftrag Gesamtgesellschaftlich
MehrNotwehr und Notwehrüberschreitung
Das Notwehrgesetz Notwehr und Notwehrüberschreitung Als Ausübender einer Kampfkunst sollte man über das in Österreich gültige Notwehrgesetz Bescheid wissen. Gesetzestext - StGB 3 3.(1) Nicht rechtswidrig
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht I
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrFall 2. Variante 1. Variante 2
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 2 A ist mit seiner Lebensgefährtin B beim Heurigen. Die beiden verbringen einen lustigen Abend, bis der fesche C, der am Nebentisch
MehrNotwehr, Notstand und Körperverletzung
Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal
MehrStrafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen. Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6.
Strafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6.2017 PFLEGESITUATION IM ZUSAMMENHANG MIT STRAFRECHT PatientIn
MehrF könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines
MehrFreiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München / Lehrbeauftragte SFU Wien) Pflegekongress 2017, Wien 01.12.2017 SPANNUNGSFELD BEI ENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH FREIHEITSENTZIEHENDER
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Notwehr 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die
Mehr- - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, ist persönliche Vorwerfbarkeit. Tat ist schuldhaft begangen wenn...
Prof. Dr. Michael Jasch 1..ist persönliche Vorwerfbarkeit Tat ist schuldhaft begangen wenn... - - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, - keine Entschuldigungsgründe ( 33, 35), - kein Verbotsirrtum ( 17)
MehrBasiswissen - Notwehr, Nothilfe und Notwehrüberschreitung
Basiswissen - Notwehr, Nothilfe und Notwehrüberschreitung Prinzipiell gilt, dass ein Kampfkünstler aufgrund seiner potentiellen Überlegenheit sein erworbenes Wissen und Können um den physischen Kampf nicht
MehrLösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A
Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrWiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB?
Wiederholungsfall: F erwacht in einem dunklen, unverschlossenen Raum. Auf ihrem Kopf lastet eine Vorrichtung, die mit zwei Enden in ihrem Mund verankert und mit einem Schloss befestigt ist. Auf einer Videowand
MehrTaekwondo. Januar Hosinsul
Taekwondo Sicherheit und Fairness: Januar 2015 Hosinsul Diese Regeln sind unbedingt und immer einzuhalten, da es sonst zu erheblichen Verletzungen kommen kann! Die hier trainierten en dürfen nur zur Notwehr
MehrMustergutachten zu Fall 1 im Modul 1
Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Der Fall Rentner A harkt an einem sonnigen Oktobertag auf seinem mit großen Bäumen bewachsenen Grundstück in Vorpommern Blätter zusammen. Dabei trägt er eine knallrote
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB
MehrEinführung in das Strafrecht
Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe
MehrFall 7. A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand (+): Durch den Stich ins Herz ist S gestorben. 2. Subjektiver Tatbestand
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 5 Pistolenknauf Sachverhalt: Der Polizist P überwachte in der Nacht zusammen mit einem anderen Polizeibeamten die Einhaltung
MehrLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug
MehrStGB 32. Notwehr. Verteidigung Selbstverteidigung (Basis) Theorie. (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Freie Taekwondo Union - Gelber Gürtel - Patrizio Milia Kombinationen (Beispiele) Fußtechniken Armtechniken Kampfstellung / Bewegung Jab, Punch Jab, Punch, (hintere) Frontkick (vordere) high kick, Punch,
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe* Kleiner Waffenschein ( 10 Abs. 4 S.
bürgerorientiert professionell rechtsstaatlich Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe* Kleiner Waffenschein ( 10 Abs. 4 S. 4 WaffG) Personalien
MehrGrundlagen des Sportrechts. Vorlesung BAS2. am Tag der ausgehöhlten Kürbislaterne (31/10/18): Sportrelevante Normen des staatlichen Rechts
Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 am Tag der ausgehöhlten Kürbislaterne (31/10/18): Sportrelevante Normen des staatlichen Rechts Teil 1: Auslegung und Anwendung bestehenden Rechts Professor Dr.
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, 3. Aufl., Rn. 356-361,
MehrEingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrLösungsvorschlag Fall 1
Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/2009 1 Lösungsvorschlag Fall 1 I. I. Strafbarkeit des A wegen Erhebens des Aschenbechers in Richtung des W 1) Versuchte Körperverletzung,
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrRechtfertigungsgründe
Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,
MehrKickboxen. Hier einige Informationen zu Grundkenntnissen und benötigten Trainings- und Wettkampfausrüstungen.
Kickboxen Hier einige Informationen zu Grundkenntnissen und benötigten Trainings- und Wettkampfausrüstungen. Fausttechniken Fußtechniken Abblocktechniken Jab Front kick Faust Punch Push kick Armen Back
MehrSTRAFRECHTLICHE ASPEKTE DES DROHNENFLUGS
STRAFRECHTLICHE ASPEKTE DES DROHNENFLUGS 12. ZVR-Verkehrsrechtstag MMag. Dr. Kathrin Stiebellehner Institut für Strafrechtswissenschaften VORTRAGSINHALT 1. Was ist eine Drohne? 2. Kann das Fliegen einer
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.
MehrProbeklausur vom 17. Dezember 2014
Lösungshinweise Tatkomplex 1: Der Tritt A. Strafbarkeit des K gem. 303 Abs. 1 StGB (am E-Bike) Indem K gegen den Vorderreifen des E-Bikes trat, könnte er sich der Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB
MehrNotwehrrecht für Kampfsportler
Notwehrrecht für Kampfsportler Hinweis: Die Kommentare beschreiben nicht den gesamten Geltungsbereich der Gesetze. So kann Körperverletzung auch bei einem Unfall im Straßenverkehr vorliegen. Inhalt: 32
MehrWaffenlose Selbstverteidigung
Sine Funk 30.12.2003 Waffenlose Selbstverteidigung Viele alltägliche Situationen können Unsicherheit und Angst erzeugen. Manche Ängste sind eben real und lassen sich nicht einfach wegreden. Z.B. wenn man
MehrFall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand
MehrJuristen Alumni e.v. Einführung in das Strafrecht. Prof. Dr. Eric Hilgendorf
Einführung in das Strafrecht Prof. Dr. Eric Hilgendorf Agenda 1) Historische Grundlagen 2) Das StGB, Dogmatik und System 3) Deliktstypen 4) Objektive Tatbestandsmäßigkeit 5) Subjektive Tatbestandsmäßigkeit
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
Mehr2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge
I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften
MehrBesprechungsfälle zum Erlaubnistatbestandsirrtum
Besprechungsfälle zum Erlaubnistatbestandsirrtum I. (vgl. Wessels/Beulke, RN 453 ff.) Da er seiner Ehefrau F wieder einmal nicht richtig zugehört hat, glaubt der A, sein derzeit verreister Nachbar N habe
MehrThemenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder
Themenübersicht Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder 1 Rechtsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen Ausarbeitung
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrNicht mit mir! Selbstbehauptung und Selbstverteidigung für Kinder im Grundschulalter
Rahmenbedingungen: Zielgruppe: Mädchen und Jungen (gemischt) von 6 10 Jahren Kursdauer: 10 Einheiten a 45 Minuten Teilnehmerzahl: max. 30 Kinder Elternabend vor Kursbeginn Abschlusseinheit mit Eltern und
MehrÜbersichtsblatt: Rechtfertigender Notstand, 34
Professor Dr. Jörg Eisele Übersichtsblatt: Rechtfertigender Notstand, 34 Im Gegensatz zur Notwehr liegt in den Fällen des Notstandes kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff einer anderen Person vor.
MehrNOTWEHR. Notwehr 32 StGB, 227 BGB
(1) Wer eine T at begeht, di e durch N otwehr geboten ist handelt nicht r echtswidrig. 32 StGB - Gesetzestext: NOTWEHR Notwehr 32 StGB, 227 BGB (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um
MehrFachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz
MehrCool sein cool bleiben Handlungskompetenz in Gewaltsituationen
Cool sein cool bleiben Handlungskompetenz in Gewaltsituationen Allgemeines Cool sein- cool bleiben ist ein Trainingsprogramm zum Erwerb von Handlungskompetenz in Gewaltsituationen, welches sich vor allem
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 R. v Dudley & Stephens https://www.youtube.com/watch?v=kbdfcr-8hey Ab 30 Min 02 sec 2 R v Dudley and Stephens (1884) The Mignonette Captain Dudley 1. Mate Stephens
MehrLösungsskizze Fall 8
Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines
MehrFall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco
Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche
MehrZeig Stärke. Selbstverteidigungskursen. mit unseren speziell abgestimmten. in Gefahrensituationen
Zeig Stärke mit unseren speziell abgestimmten Selbstverteidigungskursen in Gefahrensituationen Selbstvertrauen Selbstsicherheit Selbstschutz Stärke Kraft Mut S.M.S.-Kurse sind Smart. Mühelos. Simpel. und
MehrProfessioneller Umgang mit jugendlichen Gewalttätern
Spezielle Angebote der Jugendhilfe für jugendliche Gewalttäter: Professioneller Umgang mit jugendlichen Gewalttätern Wolfgang Papenberg W. Papenberg 06/2012 1 Professionell handeln in Gewaltsituationen
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuches
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Notwehr 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist,
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 1. Stunde: Einführung (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Lerntipps indivduell, ausprobieren! Karteikarten eigene Zusammenfassung/eigenes Skript
MehrFortbildung Standaufsicht,SSL
Fortbildung Standaufsicht,SSL Inhalte Neuerungen Waffengesetz Verwaltungsvorschrift Aufgaben der Aufsicht Schießen mit fremden Personen Schießen mit Minderjährigen Notstand, Notwehr Waffengesetz Waffenunterbringung
MehrFachtag Autismus am im BBW Adolf Aich Ravensburg. Umgang mit herausforderndem Verhalten rechtlicher Rahmen
Fachtag Autismus am 28.01.2017 im BBW Adolf Aich Ravensburg Umgang mit herausforderndem Verhalten rechtlicher Rahmen Ass. jur. Christian Frese, Geschäftsführer von autismus Deutschland e.v. Gliederung
MehrEuropäisches Strafrecht
Europäisches Strafrecht EMRK Prof. Dr. D. Klesczewski Europäisches Strafrecht EMRK Organisatorisches Material https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de Zum Nacharbeiten Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
MehrFall 3 I. Strafbarkeit des T 1. Tatbestand
Fall 3 I. Strafbarkeit des T T könnte sich, indem er den Stein gegen das Fenster, warf gem. 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste
MehrEinführung in das Studium der Rechtswissenschaften Sommersemester 2019
Prof. Dr. Jan Zopfs Strafrecht - 5 Fragen: 1. Warum soll jemand im Namen des Volkes bestraft werden? Damit der Geschädigte sein Geld kriegt? 2. Mit welchen Sanktionen bestraft man? Mit Strafhaft und Bußgeldern?
MehrErlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1
- ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm
MehrRegelwerk für realistische Selbstverteidigung
Regelwerk für realistische Selbstverteidigung Copyright by Oliver Gack Regelwerk der IAKSA- Germany www.iaksa-germany.de Inhalt 1. Allgemeines 2. Verhalten der Wettkämpfer 3. Teilnahmeberechtigung 4. Kleidung
MehrStrafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien
Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17 Zur Wiederholung: Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt.
MehrAnwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten
Strafbarkeit des H Anwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten 1. Tatkomplex: Überwältigung des T A. H könnte sich wegen eines
MehrAPÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 5 Nach einem Wiener Fußball-Derby geraten in einem Innenstadt-Lokal der Rapid-Fan R und der Austria-Fan A wegen einer Schiedsrichterentscheidung
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrLösungshinweise. Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht
Lösungshinweise Ausgangslage: Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht Er hat durch den Schlag BB körperlich misshandelt. Dadurch, dass BB s Nase blutet, hat er diesen da- neben an dessen
MehrGewalt ist ein Monopol des Staates.
Dozent: Herr Paulus, Meister für Schutz und Sicherheit IHK Gewalt ist ein Monopol des Staates. Unter eng begrenzten und genau definierten Voraussetzungen wird aber auch jedem einzelnen Bürger das Recht
MehrStrafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB I - Rechtfertigung
Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen StGB I - Rechtfertigung 1 Rechtfertigungsgründe 1. Notstand 2. Wahrung berechtigter Interessen 3. Pflichtenkollision 4. Notwehr 5. Einwilligung 6. Mutmassliche
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
MehrProfessionelles (Re)Agieren lernen. Wolfgang Papenberg
Professionelles (Re)Agieren lernen Kurzvortrag anlässlich der Tagung Gewaltprävention in der Pflegepraxis Mülheim 15. März 2013 Wolfgang Papenberg Vorbemerkung Leider habe ich bei dem Kurzvortrag die falsche
MehrTheorie zur Prüfungsordnung von Heinz Gruber, 8. DAN
Theorie zur Prüfungsordnung von Heinz Gruber, 8. DAN 10. Kup Verhaltensregeln im Training (Dojang Etikette) Antwort: - sauberer Tobok, - korrekt gebundener Gürtel, - Pünktlichkeit, - Ruhe während des Trainings,
MehrChristian Braun. Selbstverteidigung. Techniken, die wirklich helfen. Meyer & Meyer Verlag
Christian Braun Selbstverteidigung Techniken, die wirklich helfen Meyer & Meyer Verlag Inhalt Vorwort 12 Danksagung 13 A TIPPS UND TRICKS IM ALLTAGSLEBEN FÜR ALLE.15 1 Widerstand beginnt im Kopf 15 1.1
MehrPrüfungs- und Ausbildungskonzept. IAKSA Kickboxing. Für Jugendliche und Erwachsene. Herausgeber: Ferdinand Mack
Prüfungs- und Ausbildungskonzept IAKSA Kickboxing Für Jugendliche und Erwachsene ab 13 Jahre. Nach der Idee von Georg F. Brückner www.supermack.de www.iaksa-germany.de 1. Auflage 2012 Seiten 1-9 Herausgeber:
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Rechtliche Grundlagen
Netzwerk KinderschutzTeltow-Fläming 3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten Luckenwalde 19.November 2011 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung (nach Reinhold Schone) Das
MehrModul Strafrecht I Wintersemester 2011/12
Schuld IV: Notwehrexzess 33 StGB Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Literatur (Auswahl): Kühl, AT, 12 Rn. 126 ff.; Heinrich,
MehrEs ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern!
Rechte der Frauen in Deutschland Es ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern! Deutsches Recht Grundgesetz: Artikel 3: Alle Menschen sind vor
Mehr5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
MehrLösungsskizze Fall 8
Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB V könnte sich wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Wohnung des M betrat
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Rechtfertigungsgründe 1. Notstand 2. Wahrung berechtigter Interessen 3. Pflichtenkollision 4. Notwehr 5. Einwilligung 6. Mutmassliche Einwilligung 7. Stellvertretende
Mehr... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag
MehrSelbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.)
Selbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.) Die einfache Begrifflichkeit Notwehr ist im Rahmen einer Diskussion um Selbstverteidigung
MehrAlles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung
Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung
MehrM e r k b l a t t. zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Steinfurt ZA 1.3 Waffenrecht Liedekerker Str. 70 48565 Steinfurt Erreichbarkeiten: Telefon: 02551/15-0 Telefax: 02551/15-3139 E-Mail: Waffenwesen.Steinfurt@polizei.nrw.de
MehrTheorie und Prüfungsinhalte
Theorie und Prüfungsinhalte Grundsätzliches Grundlegende koreanische Ausdrücke Allgemein Koreanisch Tae Kwon Do Kup Dan Sabom Dojang Tobok Ty Kihap Hosinsul Deutsch Hand Fuß Weg, Der Weg von Hand und Fuß
MehrEin Ratgeber von. Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt?
Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt? Ein Ratgeber von Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt? Ob auf dem Pausenhof in der Schule, auf offener Straße oder
MehrFall 8. A. Strafbarkeit des N wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch die Magenoperation und die Entfernung der Zyste
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des N wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch die Magenoperation und die Entfernung der Zyste Hinweis: Denkbar ist es auch, hier gleich eine gefährliche Körperverletzung
MehrKeine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]
Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche
MehrVERHALTEN IN GEFAHRENSITUATIONEN. Verhalten in Gefahrensituationen. Deeskalation und Selbstschutz
VERHALTEN IN GEFAHRENSITUATIONEN Deeskalation und Selbstschutz Der Verein Gewaltfrei-Sachsen-Anhalt führt seit 2005 gewaltpräventive Kurse, Projekte und Seminare in Sachsen-Anhalt durch. Ziel unserer Arbeit
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I 9 Das vorsätzliche vollendete Begehungserfolgsdelikt Schuld Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 268 ff.; STRATENWERTH, 10 N 85 ff, 11 Schuld Einordnung
Mehrbesteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrSchiedsamtsZeitung. Notwehr bei Inanspruchnahme von Selbsthilfe von Schiedsmann Dr. Jost Benfer, Wattenscheid. 84. Jahrgang 2013, Heft 01
Notwehr bei Inanspruchnahme von Selbsthilfe von Schiedsmann Dr. Jost Benfer, Wattenscheid Die vorliegende Arbeit verdeutlicht das Zusammenwirken strafrechtlicher und zivilrechtlicher Rechtfertigungsgründe.
Mehr