Besprechungsfall 5 Lösungshinweise. Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Besprechungsfall 5 Lösungshinweise. Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch."

Transkript

1 ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2010) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Matthias Krausbeck, Dr. Jens Puschke, Alexander Stenner Besprechungsfall 5 Lösungshinweise A: Strafbarkeit der E 212, 211 (Habgier; Heimtücke) I. Tatbestand (+) Abs. 2 Mordmerkmale Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch. 3. subjektiver Tatbestand bedingter Vorsatz hinsichtlich Tod der M und Vorsatz hinsichtlich der Mordmerkmale (+), Habgier (+), stellt sich als eines der dominierenden Motive im Motivbündel mit der Liebe zu A dar. II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 212, 211 (+) Ein Rücktritt ist hier trotz der freiwilligen und ernsthaften Bemühungen der E ausgeschlossen, da der Todeserfolg der E objektiv zurechenbar und die Tat somit vollendet ist. B: Strafbarkeit des A I. 212, 25 I Alt Verwirklichung des Delikts durch eine andere Person (+) 2. mittelbare Täterschaft Tatherrschaft Herrschaft des Hintermannes kraft überlegenen Wissens? Hier glaubte A, die E wisse nicht, dass er die Spritze teilweise mit Luft füllte. Er ging also davon aus, die E würde unvorsätzlich handeln. Dies würde bei tatsächlicher Unkenntnis der E die Tatherrschaft begründen. Tatsächlich bemerkte sie es jedoch, so dass sie vorsätzlich handelte. Den Defekt nahm also A nur irrtümlich an. Problem: Behandlung dieses Irrtums

2 a) rein subjektive Theorie: mittelbare Täterschaft (+), da hierfür der Täterwille zur mittelbaren Täterschaft ausreichend ist. b) a.a. versuchte mittelbare Täterschaft: Da die Unkenntnis einer objektiv vorhandenen Herrschaft schon nicht zur mittelbaren Täterschaft führen kann, muss dies erst recht bei ihrem objektivem Fehlen der Fall sein. Das vermeintliche Werkzeug ist gerade kein Werkzeug. Durch die eigene Täterschaft des Werkzeugs ist die Tatherrschaft des Hintermannes nicht mehr möglich. Es bleibt bei einem Versuch der mittelbaren Täterschaft mit einem untauglichen (weil bösgläubigen) Mittel. c) h.m. vollendete Anstiftung: Obwohl sich der Vorsatz des Hintermannes (A) auf eine mittelbare Täterschaft bezog, liegt auch Vorsatz bzgl. der Anstiftung vor. Der Anstiftungsvorsatz wird durch den weitergehenden, qualitativ schwereren Tatherrschaftswillen (der Strafrahmen von Anstiftung und Täterschaft ist freilich identisch) ersetzt. Wer selbst (mittelbarer) Täter eines Delikts sein möchte, ist nicht dadurch beschwert, wenn er aus der minderen Beteiligungsform bestraft wird; Versuchslösung weder aus kriminalpolitischen Erwägungen noch nach dem Strafgrund der Teilnahme (Verursachung der Rechtsgutsverletzung) sachgerecht, da der Hintermann sonst so behandelt würde, als hätte er an der Rechtsgutsverletzung nicht mitgewirkt. d) a.a.: sowohl versuchte Deliktsverwirklichung in mittelbarer Täterschaft als auch Anstiftung (vgl. LK/Schünemann 25 Rn 146 f.); wichtig ist die Strafbarkeit der Anstiftung deshalb, weil in Fällen der fehlenden Versuchsstrafbarkeit Straflosigkeit des Täters die Folge wäre, was nicht hinnehmbar sei; Problem: Verdoppelung des Vorsatzes; richtigerweise liegt wohl nur ein Vorsatz vor, der unterschiedlich interpretierbar ist. 2. Ergebnis: Eine vollendete mittelbare Täterschaft liegt jedenfalls nicht vor. II. 212, 211, 25 I Alt. 2, 22 f. 1. Nichtvollendung und Strafbarkeit (+) 2. Tatentschluss hinsichtlich eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Totschlags, insbesondere hinsichtlich der Tatherrschaft durch den Defekt des Werkzeugs (E). A stellte sich vor, dass E nicht vorsätzlich handelte; ebenfalls Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals der Heimtücke. 3. unmittelbares Ansetzen - 2 -

3 Problem: unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft a) a.a.: Versuch beginnt spätestens, wenn der Tatmittler zur Tatbestandshandlung ansetzt; hier (+) b) a.a.: Versuchsbeginn bereits mit abgeschlossener Einwirkungshandlung auf den Tatmittler; hier (+) c) h.m.: Versuch (+), wenn der mittelbare Täter nach seiner Vorstellung nicht nur die erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen, sondern die Tat aus den Händen gegeben hat und das Rechtsgut bei Abschluss der Einwirkung auf den Tatmittler nach der Vorstellung des mittelbaren Täters bereits unmittelbar konkret gefährdet ist; hier (+) Damit kommen alle Theorien zum identischen Ergebnis. 4. A handelte selbst nicht habgierig. Ein täterschaftlich versuchter habgieriger Mord scheidet somit aus. 5. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 6. Ergebnis: 212, 211 (Heimtücke), 25 I Alt. 2, 22 f. (+) III. 212 I, 211, Bestimmen des Haupttäters? a) h.m.: Willensbeeinflussung durch offenen, geistigen Kontakt. Ausreichend ist die Anregung zur Tatbegehung durch einen vermittelnden Impuls, der zur Grundlage seines Tatentschlusses wird; hier: (-) (Vorstellbar ist eine Konstellation der versuchten mittelbaren Täterschaft, die gleichzeitig ein Bestimmen zur Tat darstellt, wenn der der vermeintliche Hintermann den Irrtum durch unmittelbare Kommunikation mit dem vermeintlichen Werkzeug erzeugen will. Etwa, wenn A der E die Spritze mit den Worten übergeben hätte Setzt Du bitte die Spritze. Hier läge ein offener geistiger Kontakt vor.) b) m.m.: Verursachung des Tatentschlusses ausreichend; hier (+) c) Streitentscheid: Keine ausufernde Strafbarkeit des Anstifters durch Erfordernis der h.m., da Strafbarkeit gleich dem Täter. Eine rein kausale Beziehung bietet hierfür keine ausreichende Grundlage. Zudem ist die versuchte Anstiftung strafbewehrt

4 2. Ergebnis: (-) IV. 212 I, 211, Rechtswidrige, schuldhafte Haupttat: die der E, s.o. unter A.; hier (+) 2. Förderung der Tat (+) durch das Manipulieren der Spritze 3. Subjektiver Tatbestand a) Hinsichtlich der Haupttat: (+), eigentlich Vorsatz auf mittelbaren Täterschaft; aber s.o. unter B II 2 c): Bestrafung wegen minderer Beteiligungsform ist zulässig. A hatte zudem Vorsatz im Hinblick auf eine heimtückische Vorgehensweise. b) hinsichtlich der Beihilfe (+) 4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 5. Ergebnis: (+) C: Strafbarkeit des N 212, 22 f. I. Strafbarkeit des untauglichen Versuchs (+) II. Tatentschluss bzgl. 212 (+) Zwar soll hier eine fremde Rettungshandlung unterbunden werden, so dass es sich um ein Unterlassen der Rettungshandlung handeln würde. Hier wird jedoch in die Rettungshandlung eines anderen aktiv eingegriffen. Wer fremdes Rettungsmittel direkt verhindert oder mit den Mitteln der mittelbaren Täterschaft so auf rettungswillige Personen einwirkt, dass die Rettungshandlung vom Garantenpflichtigen nicht vorgenommen wird, handelt als Begehungstäter. III. unmittelbares Ansetzen (+) IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) V. Ergebnis: 212, 22 f. (+) D: Gesamtergebnis und Konkurrenzen - 4 -

5 E hat sich des Mordes ( 212, 211 [Heimtücke; Habgier]) strafbar gemacht. A hat sich des versuchten Mordes im mittelbarer Täterschaft gem. 212, 211 (Heimtücke), 25 I Alt. 2, 22, 23 in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord (Heimtücke) gem. 212, 211, 27 strafbar gemacht. N ist strafbar des versuchten Totschlags gem. 212, 22, 23. Variante: A: Strafbarkeit der E I Handlung, Erfolg und Kausalität (+) 2. Obj. Zurechenbarkeit? Hier verwirklicht sich nicht die von E geschaffene Gefahr, sondern eine neue (grob fahrlässiges Verhalten des Krankenwagenfahrers). Atypischer Kausalverlauf bzw. Dazwischentreten Dritter (+), der den objektiven Tatbestand entfallen lässt. a.a. vertretbar. 3. Ergebnis: (-) II. 212, 211, 22, Strafbarkeit des Versuchs (+) 2. keine Vollendung (+), hier scheidet die Vollendung mangels objektiver Zurechenbarkeit aus. 3. Tatentschluss (+), bzgl. 212 (+) und bzgl. 211 (+), s.o. (Habgier und Heimtücke) 4. Unmittelbares Ansetzen (+) 5. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 6. Rücktritt? (+), autonomer Entschluss. 7. Ergebnis: (-) - 5 -

6 III. 223 I, 224 I Nr. 1, 5, Rücktritt kann sich nicht auf vollendete gefährlicher Körperverletzung auswirken. B: Strafbarkeit des A 212, 211, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22 f. Die Rücktrittsbemühungen der E lassen den Versuch mittelbarer Tatbegehung durch den A unberührt. Das Lösungsmodell über die Anstiftung würde sich in ein solches über die versuchte Anstiftung wandeln. C: Strafbarkeit des N 212, 22 f. I. Strafbarkeit des Versuchs (+) II. Tatentschluss bzgl. 212 (+) III. unmittelbares Ansetzen (+) IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) V. Ergebnis: 212, 22 f. (+) D: Gesamtergebnis E hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 1, 5 strafbar gemacht. A ist strafbar wegen versuchten Mordes in mittelbarer Tatbegehung gem. 212, 211, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23. Die Beihilfe zum versuchten Mord tritt dahinter zurück. N ist strafbar wegen des versuchten Totschlags gem. 212, 22,

Besprechungsfall 3 Lösungshinweise. E könnte sich durch das Setzen der Injektion des Mordes an M gem. 212, 211 StGB strafbar gemacht haben.

Besprechungsfall 3 Lösungshinweise. E könnte sich durch das Setzen der Injektion des Mordes an M gem. 212, 211 StGB strafbar gemacht haben. ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Mitarbeiter/innen

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2 Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

A: Strafbarkeit der N

A: Strafbarkeit der N ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2007) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl & Mitarbeiter Lösungshinweise

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.

Mehr

Übung im Strafrecht für Anfänger

Übung im Strafrecht für Anfänger Übung im Strafrecht für Anfänger 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 1

Mehr

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine

Mehr

Das versuchte Erfolgsdelikt 1

Das versuchte Erfolgsdelikt 1 Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden.

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Abschlussklausur Thema: Täterschaft und Teilnahme, Tatbestände: 211, 212 StGB Termin: 13. 7. 18, 13-16 Uhr (2 Zeitstunden

Mehr

Beteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Beteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Beteiligungslehre II PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Täterschaft - 25 Abs. 1 Alt. 1-25 Abs. 2 (Mittäterschaft) - 25 Abs. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) Begehung der Tat durch einen anderen

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - )

1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - ) Lösung Frage 1 I. Strafbarkeit der T 1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - ) a) Kein vollendeter Mord / Totschlag. b) Versuchter Mord und versuchter Totschlag sind mit Strafe bedroht, 23

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Täterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau

Täterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau Dualistischer Aufbau Täterschaft Teilnahme Alleintäterschaft Mittäterschaft Anstiftung mittelbar Nebentäterschaft Beihilfe - Abgrenzung - animus auctoris animus socii formell-objektive Theorie extrem-subjektive

Mehr

Strafrecht IV. Aussagedelikte. Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV. Aussagedelikte. Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Aussagedelikte Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Systematik der Aussagedelikte Falschaussage, 153 Meineid, 154 I Falsche Versicherung an Eides statt, 156 2 Systematik der Aussagedelikte Falschaussage,

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Prof. Dr. Frank Schuster Mag. Iur. Franziska Cichon Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte Franziska Cichon Email: franziska.cichon@uni-wuerzburg.de

Mehr

Strafrecht V. Aussagedelikte, Strafvereitelung. Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht V. Aussagedelikte, Strafvereitelung. Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht V Aussagedelikte, Strafvereitelung Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Ablauf der Vorlesung 18. 1. Aussagedelikte, Teil 2, Strafvereitelung 25. 1. Vortäuschen von Straftaten, Falsche

Mehr

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2008 Vorlesungsfreie Zeit (8. August 2008) Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Lösung Teil

Mehr

Fall: Die Baugrube. - An einer Gefahrenquelle spielendes Kind ist nicht generell in einer hilflosen Lage. (-)

Fall: Die Baugrube. - An einer Gefahrenquelle spielendes Kind ist nicht generell in einer hilflosen Lage. (-) Lösungshinweise Variante 1 A. Strafbarkeit der N gem. 221 Abs. 1 Nr. 2 - An einer Gefahrenquelle spielendes Kind ist nicht generell in einer hilflosen Lage. (-) B. Strafbarkeit der N gem. 171 - Scheitert

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter

Mehr

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.

Mehr

Begehungsdelikt Teil 1 (TB)

Begehungsdelikt Teil 1 (TB) Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung

Mehr

1. Teil: Strafbarkeit des P als Täter

1. Teil: Strafbarkeit des P als Täter hier: Lösungsskizze betr. Examensklausur im Strafrecht vom 12.06.2 Examensklausurenkurs im Strafrecht Lösungsskizze zur Examensklausur vom 12.06.2 1. Teil: Strafbarkeit des P als Täter A. Versuchter Mord

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2

Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt?

Mehr

Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester Klausur Strafrecht II. Lösungsskizze

Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester Klausur Strafrecht II. Lösungsskizze Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester 2017 Klausur Strafrecht II Lösungsskizze Aufgabe 1: Vorbemerkung: In dem ersten Tatkomplex geht es schwerpunktmäßig um den Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft.

Mehr

5 Versuch und Rücktritt

5 Versuch und Rücktritt 5 Versuch und Rücktritt AG Strafrecht AT Akad. Mit. Eva-Maria Weberling Grundsätzliches zum Versuch: A. Erfolgsunwert Handlungsunwert - Handlungsunwert = der Täter richtet sein Verhalten willentlich

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten

Mehr

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+] Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche

Mehr

Versuchsaufbau. Strafe: Rücktritt gem. 24?

Versuchsaufbau. Strafe: Rücktritt gem. 24? Versuchsaufbau Vorprüfung: Nichtvollendung Versuchsstrafbarkeit Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Sonstige subj. Merkmale (Bsp: Zueignungsabsicht bei 242) Obj. Tb. = Unmittelbares Ansetzen (Keinesfalls die

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht II AT 2 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 480-519

Mehr

Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB

Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB Lösung Klausur Nr. 1501 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB 1. Tatkomplex: Das Navigationsgerät Strafbarkeit des Boris Hehlerei, 259 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Teilnahme Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Teilnahme Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Teilnahme Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 662-755 Abschlussklausur: Zeit und Ort:

Mehr

Zwölfte Stunde am 22. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft

Zwölfte Stunde am 22. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht AT Zwölfte Stunde am 22. Januar 2018 Terminplan Termin: Ort: 08.01.2018 Stunde 10 15.01.2018 Stunde 11 Freitag, 19.01.2018 22.01.2018 Stunde 12 29.01.2018 Stunde 13 05.02.2018

Mehr

A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte

A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte a. Taterfolg Wahrscheinlichkeit, b.

Mehr

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung

Mehr

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e Lösung Fall 1: Rivalitäten L ö s u n g s s k i z z e Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A I. 211, 212 Abs. 1 StGB (Schlag gegen den Kopf) Tod eines Menschen (+): X stirbt aa) des Grunddelikts,

Mehr

Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe

Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe Erster Handlungsabschnitt: Der misslungene Auftrag Strafbarkeit des A I. 30 Abs. 1 i.v.m. 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3 (Habgier) StGB z.n.d. Lisa

Mehr

31: Der Versuch der Beteiligung ( 30 StGB)

31: Der Versuch der Beteiligung ( 30 StGB) I. Grundsatz 31: Der Versuch der Beteiligung ( 30 StGB) Grundsätzlich stellt das Strafrecht die Vorbereitung und erst recht das bloße Vorhaben einer Straftat nicht unter Strafe. Denn generell beginnt das

Mehr

Lösung Böse Schwester I (mittelbare Täterschaft) A. Ausgangsfall. I. Strafbarkeit der N I StGB ( ), da N keinen Vorsatz hatte

Lösung Böse Schwester I (mittelbare Täterschaft) A. Ausgangsfall. I. Strafbarkeit der N I StGB ( ), da N keinen Vorsatz hatte Lösung Böse Schwester I (mittelbare Täterschaft) A. Ausgangsfall I. Strafbarkeit der N 1. 212 I StGB ( ), da N keinen Vorsatz hatte 2. Ergebnis N hat sich nicht strafbar gemacht. II. Strafbarkeit der S

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9

Mehr

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich

Mehr

Jura Online - Fall: Mythos des Katzenkönigs - Lösung

Jura Online - Fall: Mythos des Katzenkönigs - Lösung Jura Online - Fall: Mythos des Katzenkönigs - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des D A. Strafbarkeit gem. 211, 22, 23 I StGB durch die Messerstiche D könnte sich gem. 211, 22, 23 I StGB wegen versuchten Mordes

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat

Mehr

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT ***

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT *** Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 39: Alleintäterschaft Skript zur Vorlesung Strafrecht AT I. Unmittelbare Täterschaft/Nebentäterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB): Unmittelbarer Täter ist diejenige

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme

Mehr

Fall: Das gequälte Kind. Lösungshinweise

Fall: Das gequälte Kind. Lösungshinweise Lösungshinweise I. Strafbarkeit des L wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. 242, 22, 23, 243 I 2 Nr. 1, 2 StGB 1. Vorprüfung Die Tat ist mangels Wegnahme des Mercedes nicht

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

Allgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2

Allgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2 46 Allgemeiner Teil h.m.: Berücksichtigung nur in der Strafzumessung ( 46 II 1: Umstand, der für den Täter spricht). Zur Vertiefung: Beulke, KK I, Rn. 319 (40. Problem) 18 Ist ein Rücktritt vom e.m.: Ja,

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

Besprechung der 1. Hausarbeit

Besprechung der 1. Hausarbeit Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) Besprechung der 1. Hausarbeit im Strafrecht für Anfänger (ZP) vom 22.09.2014-20.10.2014 Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 1 Übersicht über die häufigsten

Mehr

Totschlag 212. Mord 211. April Tötung auf Verlangen. 212 Abs.2: schwerer Fall 213: minder schw. Fall ( Zorn ) Privilegierung

Totschlag 212. Mord 211. April Tötung auf Verlangen. 212 Abs.2: schwerer Fall 213: minder schw. Fall ( Zorn ) Privilegierung Prof. Dr. Michael Jasch 1 Totschlag 212 Mord 211 Privilegierung 216 Tötung auf Verlangen Strafzumessungsregeln 212 Abs.2: schwerer Fall 213: minder schw. Fall ( Zorn ) 2 1 Vorsätzliche Tötungsdelikte KV

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Versuch und Rücktritt alleine und zu zweit

Versuch und Rücktritt alleine und zu zweit Versuch und Rücktritt alleine und zu zweit Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Aufbau des Versuchs Vorprüfung Strafbarkeit des Versuchs gem. 23 I, 12 Keine Vollendung des objektiven Tatbestands Tatentschluss

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 3. Besprechungsfall Lösungsskizze Tatkomplex 1: Vor Fahrtantritt Strafbarkeit von F nach 268 I Nr 1 1. Alt, III, IV,

Mehr

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster 28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft.

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt

Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt Karteikarten 1 bis 34 Lektion 1: Verbrechensaufbau. 1 Rechtfertigender Notstand, 34. 20 Lektion 2: Objektiver Tatbestand Rechtfertigender Notstand, 228, 904 BGB 21 Kausalität

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Allgemeiner

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Übung im Strafrecht für Anfänger

Übung im Strafrecht für Anfänger Sommersemester 2018 Übung im Strafrecht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise Professor Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat (+) Eid nicht zuende geleistet / Strafbarkeit (+) da 154 Verbrechen

1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat (+) Eid nicht zuende geleistet / Strafbarkeit (+) da 154 Verbrechen 1 Fall 1: A. Strafbarkeit des B I. Strafbarkeit des B gemäß 154, 22, 23 I 1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat (+) Eid nicht zuende geleistet / Strafbarkeit (+) da 154 Verbrechen 2. Tatentschluss (+)

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II AT 2 Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn.

Mehr

Anstiftung. Täter ( 25 I 1.Alt.) Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe leisten Unterscheide: Täter / Teilnehmer ( 26)

Anstiftung. Täter ( 25 I 1.Alt.) Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe leisten Unterscheide: Täter / Teilnehmer ( 26) Prof. Dr. Michael Jasch 1 Unterscheide: Täter / Teilnehmer Täter Teilnehmer Täter ( 25 I 1.Alt.) Anstiftung ( 26) Mittelbarer bestimmen Beihilfe Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe

Mehr

Übersicht 153ff. StGB

Übersicht 153ff. StGB Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 1 von 5 Systematik: Übersicht 153ff. StGB Schutzgut: Rechtspflege (öffentl. Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung) Eigenhändige Delikte: (P) Mittelbare

Mehr