Zwölfte Stunde am 22. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft

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1 Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht AT Zwölfte Stunde am 22. Januar 2018 Terminplan Termin: Ort: Stunde Stunde 11 Freitag, Stunde Stunde Stunde 14 Gruppe 1: Mo, Uhr; Gruppe 2: Mo, Uhr Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung Beteiligungsarten / Mittäterschaft Zentrale Probeklausur für alle Arbeitsgemeinschaften im Strafrecht AT, 9 11 Uhr, Audimax, Teilnahme freiwillig Mittelbare Täterschaft / Beihilfe / Anstiftung Versuch 22 f. StGB / Rücktritt 24 StGB Rückgabe und Besprechung einer zur freiwilligen Bearbeitung ausgegebenen Probeklausur 1

2 Beteiligung Täterschaft Teilnahme Täter ist, wer eine eigene Straftat begeht. Teilnehmer ist, wer sich an einer fremden Straftat als Anstifter oder Gehilfe beteiligt. Alleintäterschaft, 25 I Alt. 1 StGB Mittäterschaft, 25 II StGB Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2 StGB Anstiftung, 26 StGB Beihilfe, 27 StGB Abgrenzung Täterschaft Teilnahme: formal objektive Theorie Subjektive Theorie (Rspr.) Tatherrschaftslehre (hl) Übersicht: Mittelbare Täterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) Mittelbarer Täter (Hintermann) ist gem. 25 Abs Var., wer den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, indem er bei der Tatausführung einen Tatmittler (Vordermann) in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs für sich handeln lässt. Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft: kausaler Tatbeitrag des Hintermanns, der nicht eigenhändige Verwirklichung des Straftatbestandes darstellt. unterlegene Stellung des Tatmittlers aufgrund eines Strafbarkeitsmangels objektiv tatbestandslos (Verleitung des Opfers zu einem unfreien Suizidversuch) ohne Tatbestandsvorsatz (Präparieren einer Spritze mit Gift, welche gutgläubiger Krankenpfleger dem Patienten verabreicht) nicht rechtswidrig (Veranlassung des Polzisten durch unwahre Anzeige, eine Person rechtmäßig festzunehmen) schuldlos (Veranlassung eines 12jährigen Kindes, eine CD zu stehlen) Täterschaft des Hintermanns (Wissens und Willensherrschaft) Abgrenzung zur Anstiftung 2

3 Prüfungsschema: Anstiftung ( 26 StGB) Prüfung: Strafbarkeit des Täters Prüfung: Strafbarkeit des Anstifters: 1. Objektiver Tatbestand Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat (vollendet oder versucht); Verweis auf die Prüfung des Haupttäters Bestimmen i.s.d. 26 = Hervorrufen des Tatentschlusses Problem: Bereits zur Tat entschlossene Person (omnimodo facturus) Problem: Durch Schaffen einer zur Tat anreizenden Situation? Vorsatz hins. vorsätzlicher rechtswidriger (h.m. vollendeter) Haupttat Vorsatz hins. Anstifterhandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Prüfungsschema: Beihilfe ( 27 StGB) Prüfung: Strafbarkeit des Täters Prüfung: Strafbarkeit des Gehilfen: 1. Objektiver Tatbestand Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat (vollendet oder versucht); Verweis auf Prüfung des Haupttäters oben Beihilfehandlung Hilfeleisten i.s.d. 27 = Ermöglichen oder Fördern der Haupttat Problem: "Psychische" Beihilfe möglich? Problem: sukzessive Beihilfe. Vorsatz hins. vorsätzlicher rechtswidriger vollendeter Haupttat Vorsatz hins. Beihilfehandlung II. Rechtswidrigkeit III.Schuld 3

4 Fall 11 Sachverhalt Der Jurastudent (A)lexander hat während seines letzten Urlaubs auf Mallorca die bezaubernde (F)ee kennen gelernt. Nach der Rückkehr aus den traumhaften Ferien beschließen F und A, eine gemeinsame Wohnung in Freiburg zu beziehen. In diese Wohnung soll auch die einjährige Tochter (T)amara der F einziehen. Schon bald geht A jedoch das ständige Geschrei der kleinen T auf die Nerven. Insbesondere vor wichtigen Klausuren findet er seiner Meinung nach nicht die erforderliche Ruhe. Um endlich wieder ungestört lernen zu können, beschließt A, den kleinen Störenfried zu beseitigen. Da A sich jedoch nicht selbst die Hände schmutzig machen möchte, geht er folgendermaßen vor: Während F im Fernsehen ihre Lieblingsserie sieht, nimmt A das für T zurecht gestellte Gläschen Babybrei aus der Speisekammer, mischt tödlich wirkendes, geschmacksneutrales Gift hinein und stellt das Glas wieder an seinen Platz in die Kammer zurück. F soll die T zum Abendessen mit dem vergifteten Brei füttern. Die völlig ahnungslose F füttert die T wie gewohnt mit dem vorbereiteten Brei. T stirbt. Fall 11 Sachverhalt Nachdem A dieses Problem gelöst hat, kann er sich wieder dem Studium widmen. Es gelingt A jedoch nicht, auch nur eine Klausur in der kleinen Strafrechtsübung zu bestehen. Seiner Meinung nach liegt dies allerdings ausschließlich an dem Assistenten (J)ustus, der die genialen Lösungswege des A nur nicht verstanden habe. A schwört daher auf Rache. Da sich A alleine jedoch nicht traut, überredet er seinen alten Schulfreund (K)alle, ihm zu helfen. K soll dem J beim Joggen an der Dreisam auflauern und ihm ein paar Schläge mit einem Baseballschläger verpassen. Damit K aber auch wirklich den J trifft, beschreibt der A dem K die Sportkleidung des J und dessen genaue Lauf Route. Außerdem teilt A dem K noch die genaue Uhrzeit mit, zu der der J üblicherweise seine Runde antritt. Am darauf folgenden Montag lauert der K dem J auf und schlägt diesem mit einem Baseballschläger, den er sich von dem eingeweihten X geliehen hatte, auf den Kopf. J erleidet ein schmerzhaftes Hämatom am Kopf. Haben sich die Beteiligten nach 212 oder 223 StGB strafbar gemacht? 4

5 Fall 11 Vorbereitung: Problemfelder und Gewichtung TK 1 TK 2 Saubere Prüfung der mittelbaren Täterschaft Beherrschen des Tatmittlers durch den mittelbaren Täter Abgrenzung Täterschaft Teilnahme bei A Saubere Prüfung von Anstiftung und Beihilfe Anstiftung des K durch A Beihilfe durch X Erster Tatkomplex: Tödlicher Babybrei A. Strafbarkeit der F wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Füttern der T mit vergiftetem Brei 1. Objektiver Tatbestand (+) a) Tatbestandlicher Erfolg: T ist tot. b) Handlung: Füttern der T mit dem vergifteten Brei c) Kausalität und objektive Zurechnung: F hat durch das Füttern des Breis den Tod unmittelbar verursacht; sie schuf ein rechtlich missbilligtes Risiko, welches sich im Erfolg realisierte. F war vollkommen ahnungslos und wusste nichts von dem Gift im Brei. Vorsatz ( ) II. Ergebnis: ( ) 5

6 B. Strafbarkeit des A wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. 212 Abs. 1, 25 Abs Var. StGB durch Vergiften des Breis 1. objektiver Tatbestand Tatbestandlicher Erfolg (+), T ist tot. Handlung? Die Vergiftung des Breis stellt eine kausale Handlung dar; allerdings tritt der Tod der T letztlich erst aufgrund des Fütterns durch F ein. Die unmittelbar todesursächliche Handlung der F könnte ihm aber über 25 Abs. 1 Var. 2 StGB zuzurechnen sein, wenn sich A hier als mittelbarer Täter einstufen ließe: Keine eigenhändige Tatausführung (+). A nimmt nicht die letzte kausale Handlung vor. Kausaler Tatbeitrag der Hinterperson (+), Vergiften des Breis. Werkzeugeigenschaft des unmittelbar Handelnden ( deliktisches Minus ): F handelte ohne Vorsatz und hatte damit einen Defekt auf Ebene des subjektiven Tatbestands. Werkzeugeigenschaft (+). B. Strafbarkeit des A wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. 212 Abs. 1, 25 Abs Var. StGB durch Vergiften des Breis 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtl. der Tötung eines Menschen durch kausale Handlung (+) Vorsatz bzgl. aller Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft Vorsatz bzgl. Fehlen einer eigenhändigen Tatausführung (+) Vorsatz bzgl. Handeln durch ein Werkzeug. II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: Strafbarkeit des A wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. 212 Abs. 1, 25 Abs Var. StGB (+) 6

7 2. Handlungskomplex: Schock beim Joggen A. Strafbarkeit des K wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch das Schlagen auf den Kopf des J (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: (+) B. Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung in Mittäterschaft nach 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB durch Einwirken auf den K I. objektiver Tatbestand Tatbestandlicher Erfolg s.o. (+) Keine eigenhändige Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen (+) Mittäterschaft gem. 25Abs. 2 StGB Gemeinschaftlicher Tatentschluss (+) Gemeinschaftliche Tatbegehung / Leisten eines Tatbeitrages: A regte die Tat an und teilt dem K nützliche Informationen zur Ausführung mit. Jedoch war A an der Ausführung selbst nicht beteiligt. B. Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung in Mittäterschaft nach 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB durch Einwirken auf den K I. objektiver Tatbestand Funktionale Tatherrschaftslehre (Lit.): Tatherrschaft meint das In den Händen Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Für die Mittäterschaft ist dabei insbesondere Art und Gewicht des objektiven Tatbeitrags von Bedeutung. A nimmt keine unmittelbare Körperverletzungshandlung vor. Wesentliche Details der Tatausführung (wann und wie der Überfall durchgeführt werden soll) werden K überlassen. Folglich beherrscht A auch nicht das ob und wie der Tat. ( ) Subjektive Theorie (Rspr.): A will den Taterfolg und hat damit Interesse an der Tat. Zu berücksichtigen ist für Beurteilung der inneren Willensrichtung aber auch die objektiven Umstände, wie z. B. Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft. (+)/( ) Stellungnahme: Das Abstellen auf die innere Willensrichtung führt häufig zu willkürlichen Ergebnissen. Ferner verbliebe für die Anstiftung nach 26 StGB bei entsprechend subjektiver Täterbestimmung kein ausreichender eigenständiger Anwendungsbereich. II. Ergebnis ( ) 7

8 C. Strafbarkeit des A wegen Anstiftung zur Körperverletzung gem. 223 Abs. 1, 26 StGB durch Einwirken auf den K 1. Objektiver Tatbestand Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat s.o. (+) Bestimmen zur Tat? str. Verursachungstheorie: Jedes Verursachen des Tatentschlusses genügt. Ohne die Aufforderung des A hätte der K den J nicht geschlagen. (+) Theorie des geistigen Kontaktes: Erforderlich ist eine kommunikative Beeinflussung. A hat den K ausdrücklich zur Tatbegehung aufgefordert. (+) Unrechtspakt. Der Täter muss sich dem Anstifter gegenüber zur Tatbegehung verpflichtet fühlen. K sagt dem A seine Hilfe zu. (+) C. Strafbarkeit des A wegen Anstiftung zur Körperverletzung gem. 223 Abs. 1, 26 StGB durch Einwirken auf den K Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat Vorsatz muss sich auf die Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat durch einen bestimmten Täter oder einen individuell bestimmbaren Personenkreis beziehen. (+) Vorsatz bezüglich des Bestimmens (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: (+) 8

9 D. Strafbarkeit des X wegen Beihilfe zur Körperverletzung gem. 223 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB durch Leihen des Baseballschlägers 1. Objektiver Tatbestand Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (s.o.) (+) Hilfe leisten Ein Hilfeleisten liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt hat. hier: Das Verleihen des Baseballschlägers hat die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Ausgestaltung überhaupt erst ermöglicht. (+) Vorsatz hinsichtlich der Haupttat (+) Vorsatz hinsichtlich des Hilfeleistens (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: (+) 9

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