Täterschaft und Teilnahme

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1 Täterschaft und Teilnahme Dualistisches Prinzip (= Täterschaft und Teilnahme) gilt nur bei Vorsatztaten; bei Ordnungswidrigkeiten und bei Fahrlässigkeitstaten Einheitstäter I. Mittäterschaft ( 25 II) = gemeinschaftliches Begehen einer Straftat ( 25 II) = bewußtes und gewolltes Zusammenwirken = gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Tatausführung 1. gemeinsamer Tatplan = Vorsatz gerichtet auf auf die gemeinsame Verwirklichung eines Deliktes (subjektives Moment): jeder muss seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen hier: Prüfung eines ev. Mittäterexzesses (war die von einem anderen Mittäter begangene Tat noch vom gemeinsamen Tatplan gedeckt? 2. gemeinsame Tatausführung = ist der geleistete Tatbeitrag täterschaftlicher Art? hier: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme anhand der beiden noch vertretenen Theorien vornehmen a) subjektive Teilnahmelehre der Rechtsprechung: Täter ist, wer (irgend)einen Tatbeitrag mit Täterwillen leistet -> subj. + obj. Moment, wobei der subjektive Täterwille im Vordergrund steht Abgrenzungskriterium der Rspr somit: innere Willensrichtung Täter ist, wer die Tat als eigene will = Täterwille Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde (veranlassen oder fördern) will = Teilnehmerwille Indiz für Täterwillen: Interesse am Taterfolg; Wille zur Tatherrschaft (Beherrschungswille); obj. Tatherschaft, selbst wenn kein eigenes Interesse am Taterfolg besteht. Indiz für Teilnehmerwillen: Beherrschungswille fehlt; Interesse gering b) Tatherrschaftslehre der Literatur: Täter ist, wer die Tatherrschaft hat und mit Tatherrschaftswillen handelt oder Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfaßte In-den-Händen-Halten des (tatbestandsmäßigen) Geschehensablaufes. -> obj. + subj. Moment, wobei die objektive Tatherrschaft im Vordergrund steht Abgrenzungskriterium der Lit somit: (Gewicht) des obj. Tatbeitrag. Tatherrschaft isd bei Mittäterschaft zu prüfenden funktionalen Tatherrschaft bedeutet: jeder muss eine Funktion - aufgrund und im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes - ausüben, die für das Gelingen wesentlich ist; Beurteilungszeitpunkt ist somit die ex-ante-

2 Sicht; eine Kausalbetrachtung ex post findet nicht statt (zb keine Berücksichtigung des Umstandes, dass Aufpasserfunktion sich als völlig überflüssig herausgestellt hat) Tatherrschaft - bei Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales problemlos, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - bei Beitrag während der Ausführungshandlung, ohne tatbestandlich zu sein problemlos, sofern Beitrag funktional bedeutsam - bei Vorbereitungshandlungen, insbes. Organisationshandlungen umstr. (1M) ausreichend, sofern Beteiligungsminus durch ein Planungsplus bzw. das Gewicht der Vorbereitungshandlung ausgegelichen wird (2M) nicht ausreichend: Täterschaft ist Tatbestandsverwirklichung, somit Mittäterschaft nur bei Mitherrschaft bei der Tatbestandsverwirklichung Vorbereitungshandlungen sind nicht in der Lage zu beeinflussen oder zu beherrschen Argumente der subjektiven Theorie: auf Theorienstreit nur eingehen, wenn sie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen!) - Äquivalenzgedanke: alle Bedingungen sind gleich, also auch im Vorfeld geleistete Beiträge täterschaftsbegründend; Abgrenzung kann dann nur über innere Willensrichtung erfolgen - bei Unterlassungsdelikten ist ohnehin nach objektivem Tatbeitrag nicht abzugrenzen, also nur nach der inneren Willensrichtung - Abstellen auf den geistigen Beitrag wichtiger, da sonst eine Unterbewertung der Hintermänner bei Wirtschafts-, Umwelt- und organisierter Kriminalität erfolgt und eine Aufwertung der "Handlanger" Argumente der Tatherrschaftslehre: - subj. Theorie führt eher zu Rechtsunsicherheit, da die Entscheidung dem Richter überlassen bleibt; obj. Theorie gewährleistet Ergebnisse, die bestimmter und voraussehbarer sind - "Interesse am Taterfolg" ist bei Taten aus altruistischer Motivation ( 216, fremdnützige Vermögensdelikte) nicht bestimmbar - kausale Verursachung (Äquivalenzgedanke) ist nicht mit der "Begehung" der Tat ( 25) identisch. Entscheidend somit die Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung bzw. das Gewicht des objektiven Tatbeitrags. II. Mittelbare Täterschaft ( 25 I 2. Alt.) = 1. Verwirklichung des objekt. Tatbestandes (oder eines Teils) 2. durch einen anderen zu 2: liegt vor, (a) wenn man sich eines Tatmittlers (=Werkzeuges) bedient (obj. Moment) (b) im Bewußtsein der Tatherrschaft handelt (subj. Moment) (a) setzt eine Überlegenheit des mittelbaren Täters und spiegelbildlich eine Unterlegenheit des Werkzeugs voraus und

3 Beherrschung durch den mittelbaren Täter (=Tatherrschaft des mittelbaren Täters) durch überlegenes Wissen (Tatmittel: Täuschung) oder überlegenen Willen (Tatmittel: Zwang); im übrigen auch durch den Einsatz von Schuldunfähigen, wenn mangelnde Einsicht oder Steuerungsfähigkeit zur Tat ausgenutzt wird. Daraus resultiert spiegelbildlich der Strafbarkeitsmangel (oder Defekt) beim Werkzeug Fälle der mittelbaren Täterschaft - Werkzeug handelt objektiv nicht (voll) tatbestandsmäßig (1) hier häufig Fälle der Abgrenzung von strafbarer mittelbarer Täterschaft - strafloser Anstiftung zu Selbstschädigungen anhand der Exkulpationslösung < 16, 20, 21, 35, 3 JGG> oder der Einwilligungslösung <auch rechtsgutsnahe Irrtümer beachtlich) (2) hier ferner der Fall des sog. qualifikationslos-dolos handelnden Werkzeuges (Werkzeug handelt dolos, aber ohne die erforderliche Täterqualifikation <zb Vermögensbetreuungspflicht bei 266) M1: keine Tatherrschaft des Hintermannes, Werkzeug handelt autonom; gleichwohl Bestrafung des aus dem Hintergrund handelnden Vermögensbetreuungspflichtigen als Täter, da jeder Verursachungsbeitrag ausreicht, um Täterschaft zu begründen. M2: Tatherrschaft wird normativ bestimmt; sie ergibt sich daraus, dass es erst mit Hilfe der Pflicht des Hintermannes zu einer strafbaren Tat kommt. - Werkzeug handelt subjektiv nicht (voll) tatbestandsmäßig, weil der Vorsatz fehlt (hier auch Problem des absichtslos-dolosen Werkzeuges, dh Werkzeug handelt selbst zwar auch vorsätzlich, aber ohne die vom Tatbestand geforderte überschießende Innentendenz der Absicht. Fraglich ist in dieser Fallkonstellation, ob man hier von einer "Beherrschung" sprechen kann, da das Werkzeug genau weiß, was es tut und nicht getäuscht oder gezwungen wird). M1: mittelbare Täterschaft nicht möglich, da es an Beherrschung fehlt, Werkzeug handelt hier autonom. M2: Tatherrschaft des mittelbaren Täters wird hier normativ bestimmt und besteht in einem rechtlich beherrschenden Einfluss, indem der Hintermann die vom Gesetzgeber geforderte Absicht mitbringt, ohne die ein strafrechtliches Geschehen nicht entstehen kann - Werkzeug handelt im Erlaubnistatbestandsirrtum - Werkzeug ist schuldunfähig - Werkzeug ist entschuldigt - Werkzeug befindet sich in unvermeidbarem Verbotsirrtum - "Täter hinter dem Täter", wenn Werkzeug voll deliktisch handelt MM: volldeliktisch Handelnder kann nicht zugleich Werkzeug in der Hand eines anderen sein; Tatherrschaft des mt ergibt sich aus Defekt des Werkzeuges. hm: mt auch dann möglich, wenn steuerndern Einfluß des Hintermannes stark genug ist (beschränkt auf bestimmte Fallgruppen) Tatherrschaft aufgrund Organisationsherrschaft (NS; DDR; zt auch organisierte Kriminalität); Hierarchie des Apparates garantiert den Vollzug des Befehls Irrtum über den konkreten Handlungssinn kennzeichnend: dem Täter bleibt die Tragweite seines Handelns verborgen, der Hintermann kennt die Zusammenhänge, deshalb trägt er die Verantwortung für das Mehr an Unrecht

4 aber: nicht jeder Irrtum des Werkzeugs, der vom Hintermann erzeugt wurde, führt zum Irrtum über den Handlungssinn. Motivirrtümer, die dem Werkzeug den Blick auf die Tragweite seines Handelns nicht verschließen, bleiben außer Betracht (zb Täter spiegelt die Zahlung einer Belohnung vor) III. Anstiftung ( 26) 1. Objektiver Tatbestand a) vorsätzlich begangene, rechtswidrige Haupttat (auch Versuch) b) bestimmen = hervorrufen des Tatentschlusses M1: verursachen is der Äquivalenztheorie reicht aus, also schaffen einer tatanreizenden Situation; abzulehnen mit Hinweis auf Strafrahmen M 2: Unrechtspakt erforderlich in der Form, dass Anstifter dem Täter das Versprechen oder die Verpflichtung abnimmt, die Tat zu begehen. hm: geistiger Kontakt mit Aufforderungscharakter Merke: der schon zur Tat Entschlossene (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden. 2. Subjektiver Tatbestand (doppelter Anstiftervorsatz) a) bzgl. der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat (1) dann, wenn er sich die Haupttat als "umrißhaft individualisiertes Geschehen" vorstellt (individualisierende Merkmale: Objekt, Ort, Zeit, andere Umstände; müssen aber nicht kumulativ vorliegen) (2) hier auch Problem, wie sich der error in persona des Haupttäters beim Anstifter auswirkt (3) Anstifter muss die Vollendung der Tat wollen, ansonsten strafloser agent provocateur. Am Vollendungswillen fehlt es, wenn nur Versuch gewollt oder eine reale Werteinbuße nicht gewollt ist. (Exkurs zu den Rechtsfolgen beim Haupttäter: grundsätzlich ist der Einsatz polizeilicher Lockspitzel nur dann zulässig, wenn er bei Personen erfolgt, gegen die ein Verdacht besteht < 160 StPO>, besonders gefährliche oder schwer aufklärbare Taten zu planen oder darin verwickelt zu sein < 110 a ff StPO>. Bei rechtsstaatswidrigem Einsatz sind Rechtsfolgen umstritten M1: Strafverfahrenshindernis; M2: Beweisverwertungsverbot; M3: BGH StV 2000, 57: Strafzumessungslösung, Annahme eines minder schweren Falles oder Einstellung nach 153, 153 a StPO. b) Vorsatz bzgl. der eigenen Tathandlung 3. RW 4. Schuld Besondere Formen der Anstiftung 1. "Abstiftung" = der zur Begehung eines qualifizierten Deliktes Entschlossene wird zur weniger schweren Tat veranlasst keine Anstiftung zum begangenen Grunddelikt, ev. psychische Beihilfe. 2. "Aufstiftung" = umgekehrter Fall hm: Anstiftung zum qualifizierten Delikt, aa: psychische Beihilfe zum Grunddelikt und ggfs. Anstiftung zu dem Plus des Unrechts, sofern dieses einen eigenen Tatbestand erfüllt.

5 3. "Umstiftung" = Anstiftung des zu einer bestimmten Tat Entschlossenen zu einer anderen Tat. IV. Beihilfe ( 27) 1. Objektiver Tatbestand a) vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (auch Versuch) b) Hilfeleisten = fördern der Haupttat (1) Rspr.: Gehilfenbeitrag braucht nur die Handlung des Haupttäters gefördert zu haben, braucht nicht ursächlich zu sein für den Erfolg der Haupttat selbst. Lit.: Kausalität in der Form erforderlich, dass der Beitrag des Gehilfen den Erfolg der Haupttat ermöglicht oder erleichtert; Kausalität im Sinne der condicio sine qua non nicht erforderlich, vielmehr ausreichend sog. Verstärkerkausalität. (2) Mittel der Beihilfe = physisch und psychisch; Anwesenheit am Tatort reicht als psychische Beihilfe dann aus, wenn dem Täter dadurch ein Gefühl erhöhter Sicherheit vermittelt wird, ansonsten nicht. (3) Beihilfe auch durch Unterlassen möglich, wenn Gehilfe Garant ist (4) Beihilfezeitpunkt: Vorbereitungsstadium und während der Ausführung der Tat; danach zwischen Vollendung und Beendigung in Form der sukzessiven Beihilfe umstr. MM: nicht möglich, von Begünstigung nicht mehr trennbar; hm und Rspr: möglich. 2. Subjektiver Tatbestand (doppelter Gehilfenvorsatz) a) Vorsatz bzgl. der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat (1) ist gegeben, wenn Vorstellungsbild den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst (BGHSt 42, 135) (2) muss ebenso wie bei der Anstiftung auf Vollendung der Haupttat gerichtet sein b) Vorsatz bzgl. seiner eigenen Tathandlung 3. RW 4. Schuld Besondere Form der Beihilfe: Beihilfe durch neutrales Alltagsverhalten, s. dazu Hillenkamp AT 28. Problem.

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