Einführung in das Strafrecht

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1 Stadien der Verwirklichung einer Straftat

2 Stadien der Straftat Beendigung (stets strafbar) Vollendung (stets strafbar) Versuch (strafbar nach 23 StGB) Vorbereitung (grds. nicht relevant; Ausnahme z.b. 30 StGB) Tatentschluss (strafrechtlich nicht relevant) Idee (strafrechtlich nicht relevant) 2

3 Abgrenzung Vorbereitung/Versuch Legaldefinition des Versuchs 22 StGB: Eine Straftat versucht, wer nach seinervorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. 3

4 Abgrenzung Vorbereitung/Versuch Versuch liegt nach der herrschenden gemischt subjektiv-objektiven Theorie dann vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum jetzt geht s los überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat 4

5 Abgrenzung Vorbereitung/Versuch Konkret bedeutet dies: Das Verhalten braucht zwar selbst noch nicht tatbestandsmäßig zu sein, muss jedoch nach dem Gesamtplan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft sein, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlich zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht. 5

6 Abgrenzung Vorbereitung/Versuch das Verhalten ist demgegenüber nur eine Vorbereitungshandlung, wenn es die Ausführung der Tat nur ermöglichen oder erleichtern soll (z.b. Besorgen der Waffe, Auskundschaften des Tatortes etc.) 6

7 Abgrenzung Vollendung/Versuch Objektiver Tatbestand Vollendung voll verwirklicht Subjektiver Tatbestand voll verwirklicht Versuch teilweise verwirklicht voll verwirklicht 7

8 Verhältnis Versuch/Tatumstandsirrtum Tatumstandsirrtum, 16 I StGB Versuch Objektiver Tatbestand voll verwirklicht teilweise verwirklicht Subjektiver Tatbestand allenfalls teilweise verwirklicht voll verwirklicht 8

9 Untauglicher Versuch/Wahndelikt Untauglicher Versuch der Täter stellt sich irrig einen Sachverhalt vor, der, läge er vor, die Voraussetzung eines Straftatbestandes erfüllen würde (Irrtum des Täters zu seinen Ungunsten = umgekehrter Tatumstandsirrtum) der Täter hat Tatbestandsvorsatz 9

10 Untauglicher Versuch/Wahndelikt Möglichkeiten des untauglichen Versuchs Versuch am untauglichen Objekt, mit untauglichen Mitteln untaugliches Subjekt Bsp.: A schießt auf den toten B, den er aber für lebendig hält (= Versuch am untauglichen Objekt) 10

11 Untauglicher Versuch/Wahndelikt Wahndelikt: Der Täter nimmt irrig an, sich strafbar zu machen, er unterliegt also einem Irrtum im rechtlichen Bereich. 11

12 Untauglicher Versuch/Wahndelikt Wahndelikt umgekehrter Verbotsirrtum Täter kann zum einen vom Bestehen einer tatsächlich fehlenden Verbotsnorm ausgehen. Bsp.: A hält seinen Ehebruch für strafbar. umgekehrter Subsumtionsirrtum Täter kann zum anderen einen bestehenden Straftatbestand zu seinen Ungunsten überdehnen. Bsp.: A schießt auf den toten B, wobei er Leichen als Menschen i.s.d. 212 StGB ansieht. 12

13 Untauglicher Versuch/Wahndelikt Faustregel: Beim Wahndelikt unterliegt der Täter einem Irrtum im rechtlichen, beim untauglichen Versuch dagegen im tatsächlichen Bereich. 13

14 Untauglicher Versuch/Wahndelikt anders als der untaugliche Versuch ist ein Wahndelikt schon deshalb straflos, weil keine Strafandrohung besteht, die sich auf das Verhalten anwenden ließe 15

15 Vielen Dank

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