Der Haustyrann (vgl. BGE 122 IV 1)

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1 Der Haustyrann (vgl. BGE 122 IV 1) Sachverhalt Heinz, der mit seiner Frau Anna im sechsten Stock eines Hochhauses wohnt, quälte diese seit Jahren psychisch. In den letzten Jahren misshandelte er sie wiederholt auch körperlich. Seit Sommer 2001 eskalierte die Situation. Heinz verprügelte seine Frau mehrfach, wovon einmal so schwer, dass Anna ins Spital eingeliefert werden musste. Am 6. Dezember 2001 schlug Heinz Anna erneut, diesmal vor den Kindern. Als Anna ihm Vorwürfe machte, geriet Heinz ausser sich, stürmte aus dem Wohnzimmer, nur um ein paar Sekunden später mit einer Pistole bewaffnet zurückzukehren. Er erklärte Anna, die Waffe extra für sie gekauft zu haben. Die völlig verstörten Kinder begannen zu schreien. In diesem Moment läutete es, weil ein Freund von Heinz eintraf, der vereinbarungsgemäss den St. Nikolaus mimte. Beim späteren Zubettgehen spiegelte Heinz Anna vor, er würde die Schlafzimmertür abschliessen, um sie psychisch noch mehr einzuschüchtern. Daraufhin erklärte er ihr, die Schusswaffe in die Hand nehmend, er hätte sie umgebracht, wenn die Kinder vorher nicht so geschrien hätten. Dann meinte er wörtlich: Morgen ist auch noch ein Tag. Er legte die Schusswaffe unter sein Kopfkissen und schlief nach wenigen Augenblicken ein. Anna, die wusste, dass Heinz nur einen leichten Schlaf hatte, befürchtete, dass dieser sie bei seinem Erwachen erschiessen würde. Da sie keinen anderen Ausweg sah, nahm sie die Schusswaffe an sich und erschoss ihren Mann. Hat sich Anna der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht? 1

2 Lösung Zu prüfen ist, ob sich die A gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht hat, indem sie mit einem geladenen Revolver auf ihren Ehemann (H) schoss. A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestandsmässigkeit 1. Verhalten Zunächst muss A ein strafrechtlich relevantes Verhalten, hier eine Tötungshandlung, verübt haben. Dieses kann grundsätzlich sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. In Betracht kommt hier nur eine Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges durch ein aktives Tun seitens der A. A hat auf ihren Mann geschossen und diesen tödlich getroffen. Somit ist eine Tötungshandlung und mithin ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben. 2. Tod eines (anderen) Menschen Des Weiteren muss der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod eines (anderen) Menschen, eingetreten sein. Dieses ist unproblematisch der Fall, da Heinz tot ist. 3. Kausalität Ferner müsste die Tötungshandlung der A auch kausal für den tatbestandsmässigen Erfolg gewesen sein. Dieses ist der Fall, wenn der Tod des H durch den von A abgegebenen Schuss eingetreten ist. Ob dieses der Fall ist, wird nach der sog. Äquivalenztheorie beurteilt. Danach ist eine Handlung im Sinne eines aktiven Tuns dann für einen tatbestandsmässigen Erfolg natürlich kausal, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne das auch der tatbestandsmässige Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Hätte A nicht auf ihren Ehemann geschossen, dann wäre H nicht von einer durch A abgefeuerten Kugel getroffen worden und mithin nicht tödlich verletzt worden. Der tatbestandsmässige Erfolg, der Tod des H, basiert folglich natürlich kausal auf dem Verhalten der A. Weiter muss das Täterverhalten den Erfolg adäquat kausal herbeigeführt haben. Adäquanz liegt vor, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, was in casu ohne weiteres zu bejahen ist. 2

3 4. Objektive Zurechnung Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Handlungserfolg dem Täter auch objektiv zurechenbar ist. Durch die Abgabe eines gezielten Schusses aus einem geladenen Revolver hat die A das (unerlaubte) Risiko geschaffen, dass ihr Ehemann, in dessen Richtung sie gezielt hat, tödlich getroffen wird. Genau dieses Risiko hat sich schliesslich im Erfolg verwirklicht, als die von A abgefeuerte Kugel ihren Ehemann tödlich traf. Damit ist der Risikozusammenhang zu bejahen. Der Handlungserfolg ist der A somit auch objektiv zurechenbar. II. Subjektiver Tatbestand Eine Strafbarkeit der A nach Art. 111 StGB setzt neben der Erfüllung aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus, dass diese auch vorsätzlich im Hinblick auf alle objektiven Deliktsmerkmale gehandelt hat. Vorsatz verlangt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB das Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung. Beim dolus directus ersten Grades hat der Täter den tatbestandsmässigen Erfolg bewusst und gewollt herbeigeführt, wobei es ihm gerade auf die Herbeiführung des konkreten Taterfolges angekommen ist. In casu hat A bewusst und gewollt auf ihren Mann geschossen. Auch zielte sie gerade auf dessen Tod ab, da ihr die Tötung ihres Mannes als der einzige Weg erschien, um der Quälerei durch ihren Ehemann zu entgehen. Dolus directus ersten Grades ist folglich gegeben und der subjektive Tatbestand mithin verwirklicht. III. Zwischenergebnis Die A hat den Tatbestand (objektiv und subjektiv) des Art. 111 StGB erfüllt. B. Rechtswidrigkeit / Schuld Zu prüfen ist, ob die A auch rechtswidrig gehandelt hat. Grundsätzlich indiziert die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit, ausser die Täterin kann sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Es ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der A durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. I. Notwehr Das Verhalten der A könnte gemäss Art. 15 StGB durch Notwehr gerechtfertigt sein. 3

4 1. Notwehrlage (objektives Rechtfertigungselement) Eine Rechtfertigung durch Notwehr setzt als objektives Rechtfertigungselement zunächst voraus, dass eine Notwehrlage gegeben ist. Eine solche kann nach der Gesetzesformulierung entweder aus einem unmittelbaren rechtswidrigen Angriff oder einem unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff bestehen. a. Unmittelbar rechtswidriger Angriff Ein unmittelbar rechtswidriger Angriff ist jedes gegenwärtige menschliche Verhalten, das auf die Verletzung eines Rechtsgutes gerichtet ist und nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist. Zu dem Zeitpunkt, als die A auf ihren Ehemann schoss, schlief dieser, so dass seinerseits kein Verhalten gegeben war, dass aktuell und mithin gegenwärtig auf die Verletzung eines Rechtsguts der A gerichtet war. Folglich war keine Notwehrlage im Sinne eines unmittelbar rechtswidrigen Angriffs gegeben. b. Unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff Fraglich ist, ob eine Notwehrlage im Sinne eines unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs vorliegt. aa. Angriffsdrohung Dafür muss zunächst eine Angriffsdrohung gegeben sein. Eine solche bedeutet das Inaussichtstellen eines Verhaltens, dass auf die Verletzung eines Rechtsguts gerichtet ist. Im vorliegenden Fall stellte H der A in Aussicht, sie ggf. am nächsten Tag zu erschiessen ( Morgen ist auch noch ein Tag ). Folglich stand für die A eine Verletzung ihres Rechtsgutes Leben in Aussicht, eine Angriffsdrohung war mithin gegeben bzw. zumindest nicht ausgeschlossen. bb. Unmittelbarkeit Der Angriff muss darüber hinaus unmittelbar in Aussicht gestellt gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn mit dem Angriff, also der Verletzungshandlung, jeden Augenblick gerechnet werden muss (BGE 122 IV 1, S. 5f.). In der gegebenen Situation schlief der Ehemann der A und hat die mögliche Tötung derselben erst für den nächsten Tag in Aussicht gestellt. Der Angriff auf das Leben der A drohte folglich nicht unmittelbar. c. Zwischenergebnis Mangels Notwehrlage ist das Verhalten der A nicht durch Notwehr gemäss Art. 15 StGB gerechtfertigt. II. Notstand 4

5 Das Verhalten der A könnte gemäss Art. 17 StGB durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sein. 1. Notstandslage Eine Rechtfertigung nach Art. 17 StGB setzt als objektives Rechtfertigungselement zunächst das Bestehen einer Notstandslage voraus. Eine solche erfordert eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person. a. Betroffenheit eines Rechtsgutes Es sind grundsätzlich alle Rechtsgüter des Einzelnen notstandsfähig. b. Gefahr Ferner müsste eine Gefährdung des betroffenen Rechtsguts gegeben sein. Eine Gefahr bedeutet die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung, die auch in einem drohenden Angriff bestehen kann, wenn dieser nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann (vgl. BSK I-SEELMANN, 2. Aufl., Art. 17 StGB, Rn. 5). H hat A angekündigt, sie am nächsten Tag ggf. zu töten. Diese Angriffsdrohung begründet eine gewisse Verletzungswahrscheinlichkeit und mithin eine Gefahr für die betroffenen Individualrechtsgüter der A. c. Unmittelbarkeit Diese Gefahr müsste des Weiteren unmittelbar existieren. Eine Gefahr besteht dann unmittelbar, wenn die Rechtsgutverletzung mit solcher Dringlichkeit droht, dass jedes weitere Abwarten das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde. Zwar ging in der gegebenen Situation von dem schlafenden Ehemann im Moment der Tat keine aktuelle Gefahr aus, doch befand sich A angesichts der Gesamtumstände (jahrelange psychische Quälerei, körperliche Misshandlung, Todesdrohung, Einschüchterung durch vermeintliches Abschliessen des im 6. Stock gelegenen Schlafzimmers) in einer dauerhaften Gefahrenlage, die aufgrund ihres kontinuierlichen Wirkens als unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 Abs. 1 StGB verstanden wird (Dauergefahr: BSK I- SEELMANN, 2. Aufl., Art. 17 StGB, Rn. 5). Der A musste es gelingen, ihrem Tyrannen schnellstmöglich zu entkommen, wollte sie nicht ihren eigenen Tod riskieren. Eine unmittelbare dauerhafte Gefahr war mithin gegeben. d. Zwischenergebnis Aufgrund des Vorliegens einer unmittelbaren dauerhaften Gefahr hat sich A in einer Notstandslage befunden. 5

6 2. Notstandshandlung Eine Notstandshandlung muss grundsätzlich geeignet sein, die unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren. Weiter ist den Erfordernissen der Proportionalität und der absoluten Subsidiarität genüge zu tun. a. Geeignetheit In casu ist unbestritten, dass die Geeignetheit besteht: Mit der Tötung des Mannes wird die Gefahrenquelle beseitigt. b) Proportionalität: Entschuldbarer Notstand Beim rechtfertigenden Notstand i.s.v. Art. 17 StGB bestimmt einerseits eine Güterabwägung das Resultat (BSK-SEELMANN, 2. Aufl., Art. 17, Rn. 8). Das Rechtsgut, welches verteidigt wird, muss gegenüber demjenigen, in welches zur Verteidigung eingegriffen wird, höherrangig sein. Im vorliegenden Fall greift die Frau zur Rettung ihres Lebens in das Rechtsgut Leben des Ehemannes ein. Damit besteht Gleichstand der sich gegenüberstehenden Interessen. Das Erfordernis der Proportionalität i.s.v. Art. 17 StGB ist daher nicht erfüllt. Bei Gleichstand der Interessen ist dem in Notstand Befindlichen aber immerhin die Preisgabe des gefährdeten Gutes nicht zuzumuten (BSK-Seelmann, 2. Aufl., Art. 18, Rn. 3). Vorliegend ist daher das Proportionalitätserfordernis des entschuldbaren Notstands i.s.v. Art. 18 Abs. 2 erfüllt. c. Subsidiarität Damit eine Handlung als Notstandshandlung qualifiziert werden kann, darf weiter keine andere Möglichkeit für die Abwendung der Gefahr existieren (absolute Subsidiarität). Im Unterschied zur Notwehr ist Ausweichen grundsätzlich geboten (BSK-SEELMANN, 2. Aufl., Art. 17, Rn. 7). In der gegebenen Situation hatte die A die Möglichkeit, aus dem Schlafzimmer durch die (nur vermeintlich abgeschlossene) Tür zu fliehen, um die Polizei zu rufen oder sich anderweitig Hilfe zu holen (Frauenhaus etc.). Eine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwendung hat folglich bestanden. aa. Zwischenergebnis Angesichts einer anderen Gefahrabwendungsmöglichkeit genügt As Handlung objektiv betrachtet den Subsidiaritätsanforderungen an eine Notstandshandlung nicht. bb. Irrtumsproblematik Problematisch ist, dass A subjektiv angenommen hat, das im 6. Stock gelegene Schlafzimmer sei durch ihren Ehemann abgeschlossen worden, so dass sie unterstützt noch durch den leichten Schlaf des 6

7 Ehemannes keine Fluchtmöglichkeit und mithin keine andere Möglichkeit zur Abwendung der Gefahr habe. Somit ist zu prüfen, ob A einem Irrtum über einen Schuldausschlussgrund unterliegt. ********** Lösungsvariante 1: A glaubt vorliegend, sich aufgrund Notstands in einer schuldausschliessenden Situation zu befinden und handelt entsprechend: Wäre die Tür wie in As Vorstellung tatsächlich abgeschlossen gewesen, hätte sie tatsächlich keine Ausweichmöglichkeit gehabt und sie hätte daher ihren Mann töten müssen, um dem drohenden eigenen Tod zu entgehen. A hätte sich daher wohl auf entschuldigenden Notstand berufen können, wenn ihre Vorstellung zugetroffen hätte. Damit ist die subjektive, nicht aber die objektive Seite eines Schuldausschlussgrundes erfüllt. Ein Teil der Lehre (vgl. STRATENWERTH, 11, Rn. 83f., BSK-JENNY, Art. 13, Rn. 14.) plädiert dafür, diesen Irrtum über eine analoge Anwendung der Regeln von Art. 21 StGB (Rechtsirrtum) zu lösen: Der unvermeidbare Irrtum schliesst die Schuld des Täters völlig aus, der vermeidbare dagegen vermindert sie nur und wäre durch eine Strafmilderung zu berücksichtigen. In casu ist es A zwar grundsätzlich möglich, zu überprüfen, ob die Türe abgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache des leichten Schlafes des Ehemannes ist ihr eine Überprüfung dieses Sachverhaltes aber nicht zuzumuten. Der Irrtum der A war daher unvermeidbar. Zwischenergebnis Lösungsvariante 1: A befand sich vorliegend in einem Irrtum über einen Schuldausschlussgrund. Es wird Art. 21 StGB analog angewendet. Weil As Irrtum unvermeidbar war, wird sie behandelt, als ob sie schuldlos gehandelt hätte. A bleibt daher gemäss Art. 21 (analog) i.v.m. Art. 111 StGB straflos. ********** Lösungsvariante 2: Der Irrtum der A kann auch als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB behandelt werden. Nach der zweiten in der Schweiz vertretenen Meinung liegt ein solcher Irrtum auch dann vor, wenn die Vorstellung des Täters über den Sachverhalt von der Wirklichkeit abweicht, indem der Täter irrigerweise Umstände annimmt, bei deren tatsächlichem Vorliegen sein Handeln entschuldigt gewesen wäre (TRECHSEL, StGB- Kommentar, 2. Aufl., aart. 34 StGB, Rn. 1 und 10). Wäre die Tür hier wie von A vorgestellt tatsächlich fest verschlossen gewesen, dann wäre ihr in der Tat kein anderer Ausweg geblieben, als ihren Mann zu töten, um dem eigenen drohenden Tod zu entgehen. Sie hätte angesichts der dann gegebenen Notstandslage möglicherweise entschuldigt gehandelt. Ein Sachverhaltsirrtum ist folglich gegeben. 7

8 Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ist die Tat bei einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gemäss dem vom Täter vorgestellten Sachverhalt zu beurteilen. A ist deshalb grundsätzlich so zu beurteilen, wie wenn sie tatsächlich keine andere Ausweichmöglichkeit gehabt hätte. Dieses gilt jedoch nicht, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar war, vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB. Dieses ist dann der Fall, wenn der Täter nicht das erforderliche Mass an Sorgfalt aufgewendet hat, um die tatsächlich gegebenen Sachverhaltsumstände zu erkennen (TRECHSEL, StGB-Kommentar, 2. Aufl., aart. 34 StGB, Rn. 9). Hier war es der A angesichts des leichten Schlafs ihres Ehemannes jedoch nicht zuzumuten, erst zu prüfen, ob dieser die Schlafzimmertür tatsächlich verschlossen hatte oder nicht. Ihr Irrtum war somit in der gegebenen Situation unvermeidbar. Zwischenergebnis Lösungsvariante 2: A kann sich daher vorliegend auf einen Sachverhaltsirrtum i.s.v. Art. 13 StGB berufen und ist zu beurteilen, als ob sie tatsächlich keine andere Ausweichmöglichkeit gehabt hätte. Folglich wird A behandelt, als ob dem Subsidiaritätserfordernis der Notstandshandlung Genüge getan wäre und sie wird gemäss Art. 13 i.v.m. Art. 18 Abs. 2 StGB beurteilt, als ob sie mit Blick auf Art. 111 StGB schuldlos gehandelt hätte. C. Ergebnis A hat sich nicht nach Art. 111 StGB strafbar gemacht, weil sie sich ihrer Vorstellung gemäss in einer entschuldigenden Notstandslage befunden hat. Damit unterlag sie einem Irrtum über einen Entschuldigungsgrund und wird behandelt, als ob sie schuldlos gehandelt hätte. Bemerkung: Lösungsvariante 1 und 2 werden als gleichwertig erachtet. Die KandidatIn hat sich jedoch für einen Lösungsweg zu entscheiden, d.h. es sind keine Auswahlsendungen abzugeben. 8

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