Deliktsaufbau / Irrtumslehre (zu Fall 1) Teil 1: Einführung StGB-AT

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1 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 1 Deliktsaufbau / Irrtumslehre (zu Fall 1) Teil 1: Einführung StGB-AT A. Gesetzlichkeitsprinzip, 1 StGB (Art. 103 II GG) Schriftlichkeitsgebot, Bestimmtheitsgebot Analogieverbot, Rückwirkungsverbot B. Auslegungsmethoden Wortlaut, Systematik, Historie, Telos (Sinn und Zweck) C. Systematik des StGB AT: Klammerprinzip (Fkt.: WDH vermeiden) BT: Typisiertes Unrecht D. Handlungsbegriff jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare Verhalten (-) bei Reflexen, Bewegungen Schlafender o. Bewusstloser, vis absoluta

2 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 2 Teil 2: Vorsätzliches Begehungsdelikt 1. TATBESTANDSMÄßIGKEIT a) Objektiver Tatbestand aa) Bei Sonderdelikten ( 340): Tauglicher Täter bb) Handlung und Erfolg cc) Kausalität (Äquivalenztheorie) dd) Objektive Zurechnung (= Normatives Korrektiv der Kausalität) b) Subjektiver Tatbestand Tatbestandsvorsatz sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale 2. ggf. Objektive Strafbarkeitsbedingungen (Tatbestandsannex) z.b.: 113 III, 186, 231, 323a 3. RECHTSWIDRIGKEIT Eingreifen von Rechtfertigungsgründen (obj. + subj. Elemente) 4. SCHULD a) Schuldfähigkeit, (Schuldausschließungsgründe) b) Entschuldigungsgründe, 33, 35 c) ggf. Schuldvorsatz (Vorsatz Schuldvorwurf) d) ggf. Unrechtsbewusstsein (=sonstiges Schuldelement) 5. ggf. Strafwürdigkeit a) Strafausschließungsgründe (z.b. 258 V, VI) b) Strafaufhebungsgründe (insbes.: Rücktritt vom Versuch, 24; Tätige Reue)

3 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 3 Übersicht Unrecht / Schuld Unrecht Schuld Tatbestand Rechtswidrigkeit objektiver Tatbestand (= Erfolgsunrecht) subjektiver Tatbestand (= Handlungsunrecht) objektive Merkmale subjektive Merkmale

4 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 4 Teil 3: Irrtümer A. Irrtum (Allgemeines) Feststellung eines Irrtums Irrtum = Widerspruch zw. Vorstellung und Wirklichkeit Rechtliche Würdigung in der Klausur 1. Irrtum in tatsächlicher Hinsicht oder rechtlicher Hinsicht? 2. Tatsachenebene: 16; Rechtsebene: Bezugspunkt des Irrtums (TB, RW, Schuld)? 4. Prüfungsstandort im Straftataufbau bestimmen

5 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 5 I. Irrtümer mit Tatbestandsbezug (Tabelle) B. Irrtumskonstellationen Ebene, auf die sich der Irrtum bezieht Irrtum über Tatsachen (Sachverhaltsirrtum) Prüfungsebene: Subjektiver TB Irrtum über rechtliche Bewertung (Bewertungsirrtum) Prüfungsebene: Schuld Tatbestand Tatbestandsirrtum 16 I 1 P 1: error in persona 16 I 1 (-) bei Gleichwertigkeit Bsp: T trifft O tödlich, den er versehentlich mit X verwechselt hat. 212 I (+) P 2: aberratio ictus Konkretisierungstheorie (h.l.): 16 I 1 (+) bez. getroffenem Objekt Bsp.: T schießt auf O. O duckt sich gerade noch rechtzeitig, so dass der Schuss den hinter dem O stehenden und den von T zuvor nicht wahrgenommenen X trifft. bez. O: 212 I, 22 (+) bez. X: 222 (+) P 3: Irrtum über den Kausalverlauf 16 I 1 (-), wenn Abweichung noch im Rahmen der allg. Lebenserfahrung Bsp.: T schießt mit Tötungsvorsatz in der Annahme auf O, O werde sofort sterben. O stirbt aber erst wenige Tage später im Hospital. 212 I (+) schwieriger: Jauchegrubenfall (BGHSt 14, 193) umgekehrter Tatbestandsirrtum = untauglicher Versuch (im Umkehrschluss aus 23 III ergibt sich die grundsätzliche Strafbarkeit) Bsp.: T schießt auf den vermeintlich schlafenden O. In Wirklichkeit ist O einige Stunden zuvor an einem Infarkt gestorben. 212 I, 22, 23 I, 12 I (+) Verbotsirrtum 17 Bsp.: T erkennt, dass eine Dachziegel auf den Fuß seines Sohnes O herunterzufallen droht, glaubt aber nichts unternehmen zu müssen, weil er sich in der irrigen Annahme befindet, als Garant müsse er nur Todesgefahren abwenden. vermeidbarer Gebotsirrtum ( 223 I, 13 I, 17 S.2 +) Umgekehrter Verbotsirrtum (strafloses Wahndelikt) Bsp.: T glaubt fälschlicherweise, das Fremdgehen mit seiner Geliebten stelle eine strafbaren Ehebruch dar. Keine Bestrafung

6 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 6 I. Irrtümer mit Tatbestandsbezug (Erläuterungen) 1. Error in persona/objecto: Erfolg tritt immer an dem Objekt ein, an dem er nach der Vorstellung des Täters auch eintreten soll. Allerdings unterliegt der Täter einer Fehlvorstellung hinsichtlich der Identität seines anvisierten Ziels. Richtig individualisiert, aber falsch identifiziert Als bloßer Motivirrtum unbeachtlich, solange zwischen dem anvisierten und dem getroffenen Objekt tatbestandliche Gleichwertigkeit besteht. 2. Aberratio ictus Fehlgehen der Tat (+), wenn der Täter mit seiner Handlung nicht das anvisierte Rechtsgutsobjekt, sondern ein anderes Tatobjekt trifft. Falsch individualisiert, aber richtig identifiziert Lösung: strittig! a. Gleichwertigkeitstheorie T hat einen anderen Menschen töten wollen und dieses Vorhaben auch erfolgreich in die Tat umgesetzt und weil jeder Mensch vor dem Gesetz gleichwertig ist, muss sich T sein Verhalten zum Vorsatz zurechnen lassen. Strafbarkeit des T gem. 212 I (+) b. Konkretisierungstheorie (h.m.) Vorsatz des Täters hat sich zuvor auf ein anderes Objekt (=O) konkretisiert und die Verletzung des Zweitobjekts (=X) wird T schon gar nicht erst bewusst. Arg. Pro: Gleichwertigkeitstheorie setzt sich über den individualisierten Vorsatz hinweg, indem sie den realen Gegebenheiten des Sachverhalts widersprechend, dem Täter, der den vor ihm stehenden Menschen töten will, unterstellt, er habe irgendeinen Menschen töten wollen. T hat sich nicht über den Wertanspruch des Rechtsguts Leben von X bewusst hinweggesetzt, da ihm schon die Kenntnis von der Möglichkeit der Tötung des X fehlte. Strafbarkeit des T gem. 212 I (-), aber 212 I, 22, 222, 52 (+) 3. Irrtum über den Kausalverlauf Problematisch, bei mehraktigem Tatgeschehen und Erfolg tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein als vorhergesehen Bsp.: T will O erschlagen, verletzt ihn aber nur. Den vermeintlich Toten vergräbt er, um ihn zu verbergen. O erstickt. P: Im Zeitpunkt der Tötungshandlung (Vergraben) eigentlich kein Tötungsvorsatz e.a.: Deswegen bestraft eine m.m. auch nur wegen versuchter Tötung in Tatmehrheit mit einer fahrlässigen Tötung. e.a.: dolus generalis Strafbarkeit aus 212 I (+), weil zweiter Akt (Vergraben) bildet, sofern der T ihn von Anfang an vorhatte, mit erstem Akt (Schlag)ein einheitliches Geschehen, welches insgesamt vom Vorsatz getragen ist. h.m.: Abweichungslösung Anknüpfungspunkt bleibt erster Akt (Einschlagen), sodann wird gefragt, ob zweiter Akt (Tod durch Ersticken) wesentliche Abweichung von Vorstellung des Täters bedeutet. Bei Unwesentlichkeit: 212 I (+)

7 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 7 II. Irrtümer mit Rechtswidrigkeitsbezug (Tabelle) Ebene, auf die sich der Irrtum bezieht Irrtum über Tatsachen (Sachverhaltsirrtum) Irrtum über rechtliche Bewertung (Bewertungsirrtum) Rechtswidrigkeit P: ETBI h.m.: 16 analog (+) Bsp.: Bei einem nächtlichen Spaziergang trifft O auf T und will diesen per Handschlag begrüßen. T nimmt jedoch irrig an, O ziehe ein Messer und wolle ihn überfallen. T schlägt O zu Boden. 223 I (-); 229, 16 I 2 (+) P: umgekehrter ETBI 22, 23 II analog (h.m.) Bsp.: T erschießt vorsätzlich O, der seinerseits gerade im Begriff war X zu töten. 212 I (-); 212 I, 22, 23 analog (+) Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum) 17 Bsp.: T erwehrt sich gegen eine unmittelbar drohende Ohrfeige des O, indem er ihn erschießt, wobei er irrig davon ausgeht, sein Verhalten wäre von 32 gedeckt 212 I, 17 S. 2 (+). Umgekehrter Erlaubnisirrtum (strafloses Wahndelikt) Bsp.: T erkennt, dass X gerade den O erschießen will. T kann X noch rechtzeitig mit einem todbringenden Handkantenschlag niederstrecken, wobei er irrig annimmt, auch Notwehr könne eine Tötung nicht rechtfertigen. 212 I (-)

8 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 8 II. Irrtümer mit Rechtswidrigkeitsbezug (Erläuterungen) 1. Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI) Def.: Ein ETBI liegt vor, wenn der Täter irrig (tatsächliche) Umstände annimmt, die im Fall ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würden. Prüfung in der Klausur: Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rfg? Wäre Täter bei richtiger Vorstellung auch wirklich gerechtfertigt? nur wenn beides (+) Streit über Rechtsfolgen (am besten i.r.d. der Schuld) Meinungsstand: (Klassische) Vorsatztheorie (m.m.) Aussage: Vorsatz ist Schuldmerkmal und Unrechtsbewusstsein Teil des Vorsatzes Konsequenz: 16 direkt ggf. Bestrafung aus dem Fahrlässigkeitsdelikt, 16 I 2, 15 Kritik: Unvereinbarkeit Wortlaut des 17 (Unrechtsbewusstsein=selbstständiges Schuldmerkmal); nicht sachgerecht bei rechtsfeindlicher Gesinnung Schuldtheorien 1. Strenge Schuldtheorie Aussage: Unrechtsbewusstsein=selbstständiges Schuldmerkmal Irrtum über RW=fehlendes Unrechtsbewusstsein Konsequenz: 17 Bei Vermeidbarkeit Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt Kritik: ETBI ähnelt eher Tatumstandsirrtum, weil Irrtum auf Sachverhaltsebene; Appell der Rechtsnorm erreicht denjenigen im ETBI genauso wenig wie denjenigen im TB-Irrtum nach 16; Täter an sich rechtreu 2. Eingeschränkte Schuldtheorien (h.m.) a) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Aussage: Rfg sind Bestandteile eines Gesamtunrechtstatbestandes und die einzelnen Rfg-Voraussetzungen sind negative Tatbestandsmerkmale. Konsequenz: 16 direkt, weil T nicht um das Fehlen der Rechtfertigungslage weiß Kritik: Wenn Tatbestandsvorsatz entfällt, besteht die Gefahr von Strafbarkeitslücken im Bereich der Teilnahme ( 26, 27 setzen ein vorsätzliche und rechtswidrige Tat voraus!) b) Eingeschränkte Schuldtheorie (i.e.s.) Aussage: Rechtfertigungsbewusstsein hebt Handlungsunwert (TB-Vorsatz) der Tat auf Konsequenz: 16 analog Keine Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt, aber Bestrafung aus Fahrlässigkeitsdelikt analog 16 I 2 möglich Kritik: Rückwirkendes Entfallen des TB-Vorsatzes dogmatisch angreifbar und ebenfalls Gefahr von Strafbarkeitslücken im Bereich der Teilnahme c) Eingeschränkte Schuldtheorie (rechtsfolgenverweisende Variante) Aussage: Vorsatz hat Doppelfunktion : Auf TB-Ebene Träger des Verhaltensunwerts; auf Schuldebene Träges des Gesinnungsunwerts bei ETBI entfällt Vorsatzschuldvorwurf Konsequenz: Anwendung (nur) der Rechtsfolge des 16 Keine Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt, aber Bestrafung aus Fahrlässigkeitsdelikt analog 16 I 2 möglich Vorteil: Vermeidung von Strafbarkeitslücken bei Beteiligung, weil TB-Vorsatz bleibt (+) TIPP für die Klausur: Der Streit wir nur dann (wirklich) fallrelevant, wenn der Irrtum vermeidbar war oder eine Teilnahme in Betracht kommt!

9 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 9 2. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum Def.: Ein umgekehrter ETBI liegt vor, wenn objektiv ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, der Täter jedoch nicht in Kenntnis der Notwehrlage handelt. Stichwort: Fehlendes subjektives Rechtfertigungselement a) Ausgangsfrage: Notwendigkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements? Grds. JA, weil nur im Falle der Kenntnis von der Rechtfertigungssituation das Handlungsunrecht kompensiert wird Wortlaut 32, 34 um b) Rechtsfolge des Fehlens des subjektiven Rfg-Elements? e.a.: Mangels Rechtfertigungswille Bestrafung aus Vollendungsdelikt h.m.: Aufgrund des objektiven Bestehens der Rechtfertigungslage wird das Erfolgsunrecht kompensiert fehlendes Erfolgsunrecht ist typisch für die Versuchskonstellation deshalb keine Bestrafung aus Vollendungsdelikt, aber analoge Anwendung der Versuchsregeln, 22, 23

10 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 10 III. Irrtümer mit Schuldbezug (Tabelle) Ebene, auf die sich der Irrtum bezieht Schuld 35 II Schuldtatbestandsirrtum Straflosigkeit nur bei Unvermeidbarkeit Bsp.: Der Täter trägt beim Schiffsunglück schon eine aufblasbare, aber noch nicht aufgeblasene Schwimmweste und ist sich dieser Tatsache in der akuten Notsituation gar nicht bewusst. Er entreißt einem anderen Passagier daraufhin dessen Schwimmweste und gibt ihn damit dem Tode preis. 212 I nur (-), wenn Irrtum unvermeidbar Irrtum über Tatsachen (Sachverhaltsirrtum) umgekehrter Schuldtatbestandsirrtum Gesetzlich nicht geregelt Unbeachtlicher Irrtum! Bsp.: T leistet vorsätzlich eine Falschaussage, ohne zu wissen, dass er zuvor einen Brief mit einer Todesdrohung vom Angeklagten erhalten hat. (obj.: Nötigunsnotstandssituation i.s.d. 35 I!) 153 (+) Irrtum über rechtliche Bewertung (Bewertungsirrtum) Gesetzlich nicht geregelt! Unbeachtlicher Irrtum! Bsp.: T leistet vorsätzlich eine Falschaussage, weil ihm im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beschädigung seines Fahrrads angedroht wurde. Er meint irrig sein Verhalten sei von 35 I gedeckt. 153 (+) strafloses Wahndelikt Bsp.: Bei objektivem Bestehen einer Notstandslage (Rettung seiner Lebenspartneri n) i.s.d. 35 I glaubt T, nur die Rettung von Familienangeh örigen sei entschuldigt. Keine Bestrafung I

11 Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 11 V. Sonderfälle Doppelirrtum = Kumulatives Zusammentreffen von Sachverhalts- und Bewertungsirrtum: Bsp.: Eines Abends sieht T an ihrem Garten eine dunkle Gestalt vorüberhuschen. T holt daraufhin ihr Jagdgewehr. Sie glaubt, es handele sich bei der Person um den Einbrecher E. T zielt und erschießt O, der bei einem Waldspaziergang von der Dunkelheit überrascht wurde und nur seinen Heimweg im Bereich des Gartens der T abkürzen wollte. T kennt von ihrem Auslandsaufenthalt in Nordamerika, dass man sich derartig gegenüber Eindringlingen verteidigen darf. Einheitliche Beurteilung nach 17 StGB, da es dem Täter nicht zu Gute kommen kann, dass er neben fehlerhafter rechtlicher Wertung auch noch einem Sachverhaltsirrtum unterliegt. Irrtum über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes, z.b. 258 VI Teilweise wird angenommen, ein derartiger Irrtum sei unbeachtlich, da es sich um objektive Straflosigkeitsbedingungen handelt. Nach a.a. (Wessels/Beulke) ist zu differenzieren: Dient die gesetzliche Regelung ausschließlich oder überwiegend staatspolitischen Belangen (z.b. 36 StGB) oder beruht sie lediglich auf kriminalpolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen (z.b. 257 III StGB), so ist allein auf die objektive Sachlage abzustellen; beachtlich soll die irrige Annahme jedoch sein, wenn es sich um die Privilegierung einer schuldmindernden, notstandsähnlichen Konfliktlage handelt (z.b. 258 VI StGB).

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