Vorlesung Täterlehren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlesung Täterlehren"

Transkript

1 Prof. Dr. Bernhard Hardtung Vorlesung Täterlehren im Rahmen der Vorlesung Strafrecht AT WS 2006/2007 A. Überblick: Die Arten der Beteiligung an einer Straftat Beteiligte 28 II Täter 25 Teilnehmer 28 II Alleintäter ( 25 I) selbst (unmittelbar) 25 I Alt. 1 durch einen anderen (mittelbar) 25 I Alt. 2 Mittäter 25 II Anstifter 26 Gehilfe 27

2 Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 2 Unser Strafrecht verwendet für eine Person, die an einer Straftat mitwirkt, den Oberbegriff Beteiligter und kennt als Beteiligungsformen den Täter und den Teilnehmer. Lesen Sie die Legaldefinition in 28 II! Die Täterschaft gibt es in drei Formen: Selbstbegehung ( 25 I Alt. 1; genannt unmittelbare Täterschaft ), Begehung durch einen anderen ( 25 I Alt. 2; genannt mittelbare Täterschaft ) und mittäterschaftliche Begehung der Straftat ( 25 II; genannt Mittäterschaft ). Die Teilnahme gibt es in zwei Formen: Anstiftung ( 26) und Beihilfe ( 27). Die Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme sowie die Unterscheidung von Anstiftung und Beihilfe gibt es nur bei Vorsatzdelikten. Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es nach der Konzeption des StGB nur Täter, keine Teilnehmer. Das lässt sich den 26 und 27 entnehmen, die nur vorsätzliche Teilnahmehandlungen an vorsätzlichen Taten anderer erfassen. Ob es bei fahrlässigen Taten immerhin die drei Täterschaftsformen gibt, ist umstritten B. Die zwei großen Täterlehren Es gibt zwei großen Lehren zu der Frage, was die Voraussetzungen der Täterschaft gegenüber der bloßen Teilnahme sind ( Täterlehren ). Die folgende Übersicht zeigt, wo die jeweiligen Voraussetzungen im Deliktsaufbau ihren Platz fänden: 4 Tatbestandsprüfung jeweils nach der... Tatherrschaftslehre Animus-Theorie 1. Objektiver Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tätermerkmale a) Tätermerkmale b) Tatobjekt b) Tatobjekt c) Taterfolg c) Taterfolg d) Tathandlung d) Tathandlung e) Ursächlichkeit e) Ursächlichkeit f) Objektive Zurechnung f) Objektive Zurechnung g) Weitere objektive Tatbestandsmerkmale g) Weitere objektive Tatbestandsmerkmale h) Objektive Tatherrschaft: Hauptströmung: faktisches In-den- Händen-Halten des Tatgeschehens 2. Subjektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz hinsichtlich 1 a g a) Vorsatz hinsichtlich 1 a g und Vorsatz hinsichtlich 1 h b) Weitere subjektive Tatbestandsmerkmale (Absichten, Motive...) b) Weitere subjektive Tatbestandsmerkmale (Absichten, Motive...) c) Täterwille 1 Genauer zu Täterschaft und Teilnahme bei Fahrlässigkeitsdelikten MüKo-Hardtung 222 Rn

3 Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 3 I. Die h. L.: die Tatherrschaftslehre (= materiell-objektive Theorie) 2 Täter ist, wer Tatherrschaft hat. 1. Objektiv verlangt die Tatherrschaftslehre mehr als nur irgendeinen Tatbeitrag, nämlich Tatherrschaft. Üblich ist eine sehr faktische, naturalistische Beschreibung. Nach dieser Hauptströmung ist Tatherrschaft das In-den-Händen-Halten des Tatgeschehens, die Steuerung des Tatablaufs; Tatherrschaft hat, wer die Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Deshalb spricht man auch genauer von der faktischen oder naturalistischen Tatherrschaftslehre. 2. Subjektiv gibt es nach dieser Ansicht nur die üblichen Voraussetzungen (Vorsatz, besondere subjektive Merkmale). Nur muss sich natürlich der Vorsatz auf die objektive Tatherrschaft erstrecken: Das In-den-Händen-Halten des Geschehens muss vom Vorsatz umfasst sein. 3. Eine Weiterentwicklung der herrschenden faktischen Tatherrschaftslehre ist eine stärker normativ ausgerichtete Lehre, die noch keine gängige Bezeichnung hat. Man nennt sie meist die normative oder normativistische Tatherrschaftslehre, neuerdings aber auch Verantwortungslehre ( Verantwortlichkeitslehre ), um ihren eigenständigen Ansatz deutlicher zu machen. Dazu später ab Rn 22, insb. bei Rn 41 ff. II. Die Rspr.: die Animus-Theorie (= subjektive Theorie) Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat. Teilnehmer ist, wer bloßen Teilnehmerwillen (animus socii) hat. 1. Objektiv genügt nach dieser Ansicht jeder Tatbeitrag, sei er auch noch so gering. 2. Subjektiv ist zusätzlich zu den üblichen Voraussetzungen (Vorsatz, besondere subjektive Merkmale) ein besonderer Täterwille erforderlich. Ob ein Beteiligter Täterwillen hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen ; wesentliche Anhaltspunkte sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat sowie der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Willen zur Tatherrschaft, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. 3 Deshalb wird von der Rechtsprechung bei ganz untergeordneten Tätigkeiten meist Täterschaft verneint. 4 Mit dem Kriterium der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft nähert sich die Rspr. der Tatherrschaftslehre an S. etwa Kühl AT 5 20 Rn 26; MüKoStGB-Joecks 25 Rn 9 ff. BGHSt 36, 363 (367); 37, 289 (291). So etwa in BGHSt 34, 124 (125).

4 Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 4 C. Die Suche nach den Täterschaftsvoraussetzungen mit Hilfe der Gesetzesauslegung I. Die gemeinschaftliche Tatbegehung ( 25 II) 1. Normtext a) 25 II: gemeinschaftlich Alltagssprachgebrauch: gemeinschaftliches Kochen, Wandern usw., also: gemeinsame Tätigkeit aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses. 5 Dazu passt auch die Beschreibung verabreden in 30 II. Denn das bedeutet nach dem Alltagssprachgebrauch einen gemeinsamen Entschluss. b) 25 II: die Straftat begehen Die Straftat begehen beschreibt im Vergleich zu einem anderen Hilfe leisten ( 27 I) eine echte Mitwirkung statt nur eine Unterstützung. Das Gesetz stellt also für die Mittäterschaft eine besondere objektive Anforderung auf, die für eine Beihilfe nicht nötig ist. Das spricht gegen die Animus-Theorie, die ja nur eine subjektive und keine objektive Tätervoraussetzung kennt. Die objektive Voraussetzung einer gemeinschaftlichen Begehung spricht vielmehr für die Tatherrschaftslehre. 2. Systematik Äußere Systematik: Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe Eine Straftat gemeinschaftlich begehen muss etwas anderes sein als zur Tat eines anderen Hilfe leisten in 27. Innere Systematik: Wertungsungleichheit zwischen Täterschaft und Beihilfe nebst Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Fall 1: T erschießt O. G hat ihm die Waffe besorgt. T ist als Täter eines Totschlags nach 212 I strafbar. G hat ihm dazu Hilfe geleistet und ist deshalb Gehilfe ( 212 I, 27). Er wird als Gehilfe schwächer bestraft als der Täter T; er bekommt nämlich gemäß 27 II 2 zwingend eine Strafmilderung. Diese Ungleichbehandlung in der Rechtsfolge ist nur dann mit Art. 3 GG vereinbar, wenn Täter und Gehilfe auch in verschiedenem Maß Unrecht und Schuld auf sich geladen haben. Unser Strafgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Gehilfen weniger Unrecht und Schuld verwirklichen als Täter. Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Beihilfe hat also inhaltliche Bedeutung. Das passt gut zum Wortlautunterschied ( Tat begehen / zur Tat Hilfe leisten ): Der Tatbeitrag des Mittäters muss mehr Gewicht haben als der Tatbeitrag des Gehilfen. Hier ist eine Unterscheidung zwischen dem faktischen und dem normativen Zweig der Tatherrschaftslehre nicht erforderlich, nämlich nicht sinnvoll, denn faktische und normative Betrachtung stehen hier im Einklang miteinander: Es ist normativ (also für die Bewertung Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 3 (Fas Hev), 2. Aufl. 1993, Stichwort gemeinschaftlich : von mehreren zusammen im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel durchgeführt ; Duden, Band 10 (Bedeutungswörterbuch), 2. Aufl. 1985, Stichwort gemeinschaftlich : von mehreren (als Gruppe) durchgeführt.

5 Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 5 von Unrecht und Schuld eines Beteiligten als täterschaftlich) erforderlich, dass der Beteiligte faktisch einen hinreichend bedeutsamen Beitrag leistet. Die gängigen Formulierungen der Tatherrschaftslehre sind daher ganz zutreffend: Mittäter sind Zentralfiguren des Geschehens. Gehilfen sind nur Randfiguren. Mittäterschaft ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken. 6 Mittäter begehen die Tat in arbeitsteiligem Zusammenwirken, in funktionaler Tatherrschaft. Erforderlich ist dafür ein wesentlicher Tatbeitrag 7, d. h. ein Beitrag, dem eine im Rahmen arbeitsteiliger Ausführung relevante Funktion 8 zukommt. Allerdings gibt bei es dem Kriterium des wesentlichen Tatbeitrags Grenzfragen. Dabei geht es vor allem darum, ab wann und bis wann eine Mitwirkung an der Tat als objektiver Beitrag zur Begehung der Tat gerechnet werden kann (Stichworte: Mitwirkung im Vorbereitungsstadium, sukzessive Mittäterschaft ) II. Die Tatbegehung durch einen anderen ( 25 I Alt. 2) 1. Normtext a) anderer Ein anderer Mensch. b) durch Alltagssprachgebrauch: durch Arbeit/Betrug reich werden usw., also: durch Einsatz von etwas (nach dem Kontext nicht durch... hindurch ). Gesetzlicher Sprachgebrauch: ähnlich wie Nötigen durch Drohung ( 240 I), töten durch den Raub ( 251) oder einen Irrtum erregen durch Vorspiegeln falscher Tatsachen ( 263 I), also: durch Einsatz eines Mittels. Das ist noch wenig ergiebig. Denn auch über einen Anstifter kann man gut sagen, dass er den Täter als ein Mittel zu seinem Zweck einsetzt. c) die Straftat begehen Die Straftat begehen beschreibt im Vergleich zu einen anderen zu dessen Tat bestimmen ( 26) eine echte Tatbegehung statt nur eine Veranlassung. Das Gesetz stellt also auch für die mittelbare Täterschaft eine besondere objektive Anforderung auf, die für eine Anstiftung nicht nötig ist. Wiederum spricht das gegen die Animus-Theorie und für die Tatherrschaftslehre Etwa Wessels/Beulke AT 36 Rn 524. LK-Roxin Rn 189, 191; S/S-Cramer/Heine Rn 64, 69. LK-Roxin Rn 189; MüKoStGB-Joecks 25 Rn 190.

6 Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 6 2. Systematik Äußere Systematik: Abgrenzung der mittelbaren Täterschaft zur Anstiftung Die Begehung einer Straftat durch einen anderen muss etwas anderes sein als das Bestimmen eines anderen zu dessen Tat in 26. Innere Systematik: Wertungsgleichheit zwischen Täterschaft und Anstiftung Fall 2: T erschießt O. Sein Bruder B hat ihn darum gebeten. T ist als Täter eines Totschlags nach 212 I strafbar. B hat ihn dazu bestimmt und ist deshalb Anstifter ( 212 I, 26). Er wird als Anstifter genauso schwer bestraft wie der Täter T (s. 26). Diese Gleichbehandlung in der Rechtsfolge ist nur dann mit Art. 3 GG vereinbar, wenn Anstifter und Täter auch in vergleichbarem Maß Unrecht und Schuld auf sich laden. Unser Strafgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Täter und Anstifter in etwa vergleichbar Unrecht und Schuld verwirklichen. Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Anstiftung ist also nur formal-typisierend. Innere Systematik (Telos): Vermeidung von Ungleichbehandlung durch Vermeidung von Strafbarkeitslücken Fall 3: Wie Fall 2. Aber T hat O nur aus Versehen erschossen: B hatte ihm eingeredet, die Waffe sei ungeladen, er solle auf O zielen und abdrücken, um O zu erschrecken. In Fall 3 hat T keinen Totschlag begangen (allenfalls eine fahrlässige Tötung, 222). Mangels vorsätzlicher Haupttat scheitert eine Anstifterstrafbarkeit des B (s. 26). Aber wir bewerten Bs Unrecht und Schuld als genauso groß wie im vergleichbaren Fall 2. Über die hier drohende Strafbarkeitslücke hilft 25 I Alt. 2 hinweg mit der Tatbegehung durch einen anderen : Der Verursacher B wird zum Täter erklärt; B ist strafbar wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß 212 I, 25 I Alt. 2. Die Verschiebung der Beteiligtenrolle von der Anstiftung im Fall 2 zur Täterschaft in Fall 3 ist schadlos, die Strafe ist wie gesagt dieselbe. Innere Systematik: Wertungsgleichheit zwischen Tätern Alle Täterschaftsformen werden gleich schwer bestraft. Also muss ein mittelbarer Täter so viel Unrecht und Schuld auf sich laden wie ein unmittelbarer Täter. Fall 4: T verletzt O, indem er... a) ihn schlägt, b) ihn mit einer Säge ritzt, c) seinen bissigen Pit Bull auf ihn hetzt, d) seinen bissigen 6-jährigen Sohn S auf ihn hetzt, e) seinen gewalttätigen 60-jährigen Vater V auf ihn hetzt. Ist T strafbar wegen einfacher Körperverletzung ( 223 I)? T hat im Fall 4 a bis c die Körperverletzung selbst begangen, auch wenn er in Var. b ein Werkzeug und in Var. c ein Tier wie ein Werkzeug benutzt hat. In Var. d hat T die Körperverletzung durch einen Menschen begangen. War die Benutzung eines anderen Menschen hier der Benutzung eines sächlichen oder tierischen Werkzeugs in Unrecht und Schuld vergleichbar? Die allgemeine Ansicht lautet: Ja, T hat den S wie ein menschliches Werkzeug benutzt; er hat die Körperverletzung deshalb durch einen anderen begangen und ist strafbar gemäß 223 I, 25 I Alt. 2. Nur die Begründungen variieren:

7 Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 7 Die Animus-Theorie würde zu Var. a bis d argumentieren: T hatte Täterwillen. Das ist zwar nicht falsch und führt zum richtigen Ergebnis, ist aber eine recht beliebige Zuschreibung. Außerdem müsste man dem T ehrlicherweise auch in Var. e Täterwillen zuschreiben; denn auch hier war er Urheber der Tat und hatte das stärkste Interesse am Taterfolg. Aber trotzdem ist man sich hier im Ergebnis darüber einig, dass T keine Körperverletzung durch einen anderen begangen hat, sondern nur eine Anstiftung ( 223 I, 26). Um zu diesem Ergebnis zu kommen, muss man dem T also entgegen besserer Sacheinsicht den Täterwillen absprechen. Die faktische Tatherrschaftslehre würde zu Var. a bis d argumentieren: T hielt immer das Geschehen steuernd in Händen. Aber wenn wir uns den Sohn S in Var. d als völlig unzuverlässig vorstellen (wie den Hund später in Fall 6), dann wird deutlich, dass die Täterschaft des T in Var. d genauso wenig wie in den Var. b und c davon abhängen kann, wie zuverlässig das eingesetzte (sächliche, tierische oder menschliche) Werkzeug funktioniert. Das Kriterium des faktischen In-den-Händen-Haltens des Geschehens ist also mindestens unzuverlässig. Die normative Tatherrschaftslehre würde zu Fall 4 so argumentieren: In Var. a bis c hat T die Körperverletzung selbst begangen; er selbst trägt als einziger Mensch die Verantwortung für den Taterfolg. Damit ist Var. d vergleichbar: Auch hier steht zwischen T und dem Taterfolg keine andere strafrechtlich verantwortliche Person; den T trifft also die Letztverantwortung für die Körperverletzung. Nur in Var. e steht die strafrechtliche Verantwortung des V dazwischen. Die (normative) Tatherrschaftslehre sagt also zur mittelbaren Täterschaft: Ein Beteiligter ist mittelbarer Täter, wenn er die Letztverantwortung trägt, d. h. wenn zwischen ihm und der Tatbestandsverwirklichung kein anderer als Täter steht, also bei fehlender strafrechtlicher Verantwortung des Tatmittlers. Das halte ich für das überzeugende Kriterium: Es ist nicht (wie der Täterwille) nahezu beliebig, sondern hat echte entscheidungsleitende Kraft; es führt auch (anders als die faktische Tatherrschaft) zu den Unterscheidungen, die nach den Wertungen geboten sind. Auch bei dem Verantwortlichkeits-Kriterium sind noch Grenzfragen zu klären, zum Beispiel in Fällen, in denen der Tatmittler nur eine eingeschränkte strafrechtliche Verantwortung hat; so etwa bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum ( 17) oder nur verminderter Schuldfähigkeit 21) III. Die Selbstbegehung ( 25 I Alt. 1) 1. Methodische Forderung: Eine (teleologische) Restriktion muss begründet werden Fall 5: Der 1921 geborene G hatte im April 1945 als SS-Rottenführer einen Evakuierungsmarsch vom Nebenlager Wiener Neudorf zum KZ Mauthausen zu bewachen. Auf ausdrücklichen Befehl seines Vorgesetzten V erschoss er den Häftling H, der nicht mehr gehen konnte. Zur Zeit des Schießens war V weit entfernt und nicht erreichbar LG Duisburg, Urt. v (unveröffentlicht).

8 Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 8 G hat objektiv zurechenbar den Tod eines anderen Menschen verursacht und damit nach allen Ansichten den objektiven Tatbestand des 212 I erfüllt. G hat auch vorsätzlich gehandelt. Damit ist nach Ansicht der Tatherrschaftslehre der Tatbestand komplett verwirklicht. Die Animus-Theorie fragt noch zusätzlich, ob G auch Täterwillen hatte. In einem Fallgutachten können Sie dem G diesen Täterwillen ohne Bedenken attestieren, denn G war als der Todesschütze maßgeblich an der Tat beteiligt, hatte die Tatherrschaft und auch den Willen dazu (s. die oben bei Rn 9 genannten Kriterien des BGH). Das LG Duisburg hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, G habe keinen Täterwillen gehabt. Schon früher (als es 25 noch nicht gab) hat die Rspr. so argumentiert und maßgeblich sein lassen, dass das Tatinteresse gering gewesen sei. 10 Das zeigt, wie beliebig das Kriterium des Täterwillens ist. In vielen Fällen bleibt unklar, ob der Täterwille nach den Indizien bejaht oder verneint werden muss. Damit erfüllt die Animus-Lehre nicht die methodische Forderung, ein brauchbares Kriterium zu bieten, mit dem eine Entscheidung wirklich angeleitet werden kann. Außerdem zeigen Ergebnisse wie die des LG Duisburg im Fall 5, dass die Animus-Theorie mit dem heutigen StGB nicht vereinbar ist. Denn gemäß 25 I Alt. 1 wird nun einmal als Täter bestraft, wer die Straftat selbst begeht. Dass G im Fall 5 die Tötung des H selbst begangen hat, steht außer Zweifel. Für ein Zurückbleiben hinter dem Wortlaut (sog. Restriktion) müsste man einen anderen Auslegungsgesichtspunkt nennen können. Der ist aber nicht zu finden. Die Rspr. hat die Einführung des Kriteriums Täterwillen nur damit begründet, dass alle objektiven Tatbeiträge gleichwertig seien und man deshalb zwangsläufig den Unterschied im subjektiven Tatbestand suchen müsse. Aber das leuchtet nicht ein: Man kann die objektiven Tatbeiträge sehr gut unterscheiden. Es gibt zunächst einmal die Voraussetzung der objektiven Zurechnung, die schon viele Ursachenbeiträge als tatbestandlich irrelevant ausschließt. Und die zurechenbaren Ursachenbeiträge kann man außerdem danach unterscheiden, wie schwer sie wiegen und wie unmittelbar sie zur Tatbestandsverwirklichung führen. 2. Methodische Forderung: Ein Kriterium muss allgemeingültig sein Fall 6: T spielt mit seinem Hund im Vorgarten. Als das Kind K auf der Straße lärmt, will T, dass sein Hund das Kind beißt. Er öffnet dem Tier deshalb das Gartentor. Der Hund ist äußerst ungehorsam: Ob er K beißen wird oder nicht, kann T nicht weiter beeinflussen. Der Hund beißt schmerzhaft zu. T hat unbestritten eine einfache Körperverletzung nach 223 I begangen (die gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, 224 I Nr. 2, soll außer Betracht bleiben). Machen Sie sich aber klar: Wenn man mit dem oben genannten naturalistischen Kriterium der Tatherrschaftslehre ernst machen würde, müsste man die Täterschaft verneinen! Denn es kann überhaupt keine Rede davon sein, dass T das Tatgeschehen in den Händen hielt oder die Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen konnte: Es war reiner Zufall, ob der Hund gehorchen und beißen würde. Der Fall zeigt, dass die faktische Tatherrschaft nicht das allgemeine Kriterium für alle Täterschaftsformen sein kann, denn es führt zur Verneinung von Täterschaft, wo sich alle über die Bejahung von Täterschaft einig sind. Damit ist die faktische Tatherrschaft als Kriterium für die Täterschaft untauglich. Die normative Tatherrschaftslehre (Verantwortungslehre) hat mit Fall 6 keine Schwierigkeiten RGSt 74, 84 ff. (Badewannenfall); BGHSt 18, 87 ff. (Stachynskij-Fall).

9 Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 9 D. Ergebnis zur Täterlehre Mit der normativen Tatherrschaftslehre (= Verantwortungslehre) können wir also festhalten: Ein Tatbeteiligter ist Täter, wenn zwischen ihm und dem Taterfolg kein anderer Mensch als Täter steht: Er begeht die Tat selbst ( 25 I Alt. 1), wenn zwischen ihm und dem Taterfolg schon überhaupt kein anderer Mensch steht. Er begeht die Tat durch einen anderen ( 25 I Alt. 2), wenn zwischen ihm und dem Taterfolg ein anderer Mensch steht, der nicht selber Täter ist. Mehrere Beteiligte begehen die Tat gemeinschaftlich als Mittäter ( 25 II), wenn sie dem Taterfolg gleich nahe stehen. In dieser konsequenten Ausprägung ist die streng normative Tatherrschaftslehre aber soweit ersichtlich noch nirgends in gründlicher Darlegung veröffentlicht. 11 Deshalb können Sie sich zwar gedanklich daran orientieren und sich vieles damit klar machen; aber Sie sollten dieses Kriterium nicht in Ihren Fallgutachten offen zur Schau tragen, weil Sie Ihren Prüfer damit verdutzen könnten. Ich empfehle, im Ansatz mit der faktischen Tatherrschaftslehre zu argumentieren und an den entscheidenden Stellen der Argumentation die normativen Wertungen stärker als die faktischen Steuerungsmöglichkeiten zu gewichten Erst demnächst erscheint die Monographie von Schlehofer, Täterschaftliches Begehen einer vorsätzlichen Straftat ( 25 StGB). S. bis dahin immerhin die knappen Ausführungen von Herzberg, NStZ 2004, 1 (3 ff.).

10 Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren I Gliederung A. Überblick: Die Arten der Beteiligung an einer Straftat... 1 B. Die zwei großen Täterlehren... 2 I. Die h. L.: die Tatherrschaftslehre (= materiell-objektive Theorie)... 3 II. Die Rspr.: die Animus-Theorie (= subjektive Theorie)... 3 C. Die Suche nach den Täterschaftsvoraussetzungen mit Hilfe der Gesetzesauslegung... 4 I. Die gemeinschaftliche Tatbegehung ( 25 II) Normtext... 4 a) 25 II: gemeinschaftlich... 4 b) 25 II: die Straftat begehen Systematik... 4 II. Die Tatbegehung durch einen anderen ( 25 I Alt. 2) Normtext... 5 a) anderer... 5 b) durch... 5 c) die Straftat begehen Systematik... 6 III. Die Selbstbegehung ( 25 I Alt. 1) Methodische Forderung: Eine (teleologische) Restriktion muss begründet werden Methodische Forderung: Ein Kriterium muss allgemeingültig sein... 8 D. Ergebnis zur Täterlehre... 9

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich

Mehr

Jura Intensiv. Jura Intensiv Strafrecht Allgemeiner Teil II. Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte

Jura Intensiv. Jura Intensiv Strafrecht Allgemeiner Teil II. Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte Strafrecht Allgemeiner Teil II Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte Verlags-UG & Co. KG Verlags-UG & Co. KG Inhaltsübersicht Die Karteikarten im Kursteil Strafrecht

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

Allgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2

Allgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2 46 Allgemeiner Teil h.m.: Berücksichtigung nur in der Strafzumessung ( 46 II 1: Umstand, der für den Täter spricht). Zur Vertiefung: Beulke, KK I, Rn. 319 (40. Problem) 18 Ist ein Rücktritt vom e.m.: Ja,

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.

Mehr

Anstiftung. Täter ( 25 I 1.Alt.) Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe leisten Unterscheide: Täter / Teilnehmer ( 26)

Anstiftung. Täter ( 25 I 1.Alt.) Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe leisten Unterscheide: Täter / Teilnehmer ( 26) Prof. Dr. Michael Jasch 1 Unterscheide: Täter / Teilnehmer Täter Teilnehmer Täter ( 25 I 1.Alt.) Anstiftung ( 26) Mittelbarer bestimmen Beihilfe Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe

Mehr

Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB

Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB 1. TB obj:! Handlung, Erfolg, Kausalität! Begehung der Tat durch einen anderen subj:! Vorsatz bezüglicher sämtlicher Voraussetzungen der mittelbaren

Mehr

Übung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger

Übung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger Lösung Fall 8 A) Strafbarkeit des C gem. 242, 244 I Nr. 1 a, 2 StGB: (Mitnahme der Geldscheine) I. TB des 242: - fremde bewegliche Sache - Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung

Mehr

Fall Tatkomplex: Der Bruch

Fall Tatkomplex: Der Bruch Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Der Bruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000 Euro

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Lösungsskizze Fall 11

Lösungsskizze Fall 11 Lösungsskizze Fall 11 1. Tatkomplex: Der Einbruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: [email protected] Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Einleitung. A A. Einleitung Das StGB kennt zwei unterschiedliche Arten der Tatbeteiligung: Die Täterschaft und die Teilnahme. Der Begriff der Beteiligung ist insoweit der Oberbegriff, vgl. 28 II StGB.

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

Täterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau

Täterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau Dualistischer Aufbau Täterschaft Teilnahme Alleintäterschaft Mittäterschaft Anstiftung mittelbar Nebentäterschaft Beihilfe - Abgrenzung - animus auctoris animus socii formell-objektive Theorie extrem-subjektive

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2

Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt?

Mehr

TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME

TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME A. Einleitung 1 TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME A. Einleitung Das StGB kennt zwei unterschiedliche Arten der Tatbeteiligung: Die Täterschaft und die Teilnahme. Der Begriff der Beteiligung ist insoweit der Oberbegriff,

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;

Mehr

ZJS 3/ Entscheidungsbe sprechung

ZJS 3/ Entscheidungsbe sprechung Entscheidungsbe sprechung Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe 1. Allein die vorherige Kenntnis des Angeklagten von der zu begehenden Tat und sein Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine

Mehr

Strafrecht Täterschaft & Teilnahme

Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Übersicht Täterschaft und Teilnahme Fahrlässigkeits delikt StGB Täterschaft StGB StGB StGB Vorsatzdelikt StGB Teilnahme StGB StGB Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Übersicht

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Prof. Dr. Frank Schuster Mag. Iur. Franziska Cichon Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte Franziska Cichon Email: [email protected]

Mehr

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

A. Grundzüge von Täterschaft und Teilnahme

A. Grundzüge von Täterschaft und Teilnahme A. Grundzüge von Täterschaft und Teilnahme III. Die Beteiligungsformen 3. Teilnahme a) Anstiftung ( 26) Bestimmen zur Haupttat b) Beihilfe ( 27) Hilfe zur Haupttat durch Rat oder Tat c) Versuch der Beteiligung

Mehr

AG Strafrecht I. Sommersemester 2019 Woche 1

AG Strafrecht I. Sommersemester 2019 Woche 1 AG Strafrecht I Sommersemester 2019 Woche 1 1 Programm für heute Wiederholung aus dem letzten Semester Einführung Sommersemester 2019 Fortsetzung AT Straftaten gegen die Person Fall Der Verräter Fragen

Mehr

Jura Online - Fall: Liebesspiel - Lösung

Jura Online - Fall: Liebesspiel - Lösung Jura Online - Fall: Liebesspiel - Lösung Ausgangsfall 1. Teil: Strafbarkeit des Y A. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch Einstechen mit dem Jagdmesser auf G Y könnte sich gem. 212 I StGB wegen Totschlags

Mehr

1. Tatkomplex Der riskante Schuss

1. Tatkomplex Der riskante Schuss Univ.-Prof. Dr. Henning Radtke Strafrecht, Allgemeiner Teil Wintersemester 2007/08 Wiederholungsklausur Lösungsskizze Hinweis: Der Sachverhalt legt eine Aufteilung des Gutachtens in zwei Tatkomplexe nahe.

Mehr

SR Webinar Täterschaft und Teilnahme

SR Webinar Täterschaft und Teilnahme Webinar Täterschaft und Teilnahme Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Webinar Täterschaft und Teilnahme Überblick 25 I 1. Alt 25 I 2. Alt 25 II 26 27 Alleintäterschaft Mittelbare Täterschaft Mittäterschaft

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

242 I, 243 I 2 1, 25 II

242 I, 243 I 2 1, 25 II Fall 4: Um gutachterlich genau zu sein, müsste vor der Prüfung des A zunächst die Strafbarkeit von B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB geprüft werden. Da diese Strafbarkeit unproblematisch zu bejahen ist,

Mehr

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette

Mehr

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe 21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil AchSo! Lernen mit Fällen Strafrecht Allgemeiner Teil Materielles Recht & Klausurenlehre von Winfried Schwabe 2., aktualisierte Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Schwabe schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

28: Täterschaftliche Tatbegehung (Teil 1)

28: Täterschaftliche Tatbegehung (Teil 1) 28: Täterschaftliche Tatbegehung (Teil 1) I. Alleintäterschaft ( 25 I Alt. 1 StGB) Unmittelbarer Alleintäter ist, wer eine Straftat in eigener Person selbst begeht ( 25 I Alt. 1 StGB). Man kann eine Tat

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Allgemeiner

Mehr

Besprechungsfall 3 Lösungshinweise. E könnte sich durch das Setzen der Injektion des Mordes an M gem. 212, 211 StGB strafbar gemacht haben.

Besprechungsfall 3 Lösungshinweise. E könnte sich durch das Setzen der Injektion des Mordes an M gem. 212, 211 StGB strafbar gemacht haben. ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Mitarbeiter/innen

Mehr

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT. a) Der Oberbegriff von Täterschaft und Teilnahme ist die Beteiligung. Beteiligung

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT. a) Der Oberbegriff von Täterschaft und Teilnahme ist die Beteiligung. Beteiligung Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser Skript zur Vorlesung Strafrecht AT 38: Beteiligung (Grundlagen) I. Allgemeines 1. Begriffsbestimmung: a) Der Oberbegriff von Täterschaft und Teilnahme ist die Beteiligung.

Mehr

Beteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Beteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Beteiligungslehre II PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Täterschaft - 25 Abs. 1 Alt. 1-25 Abs. 2 (Mittäterschaft) - 25 Abs. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) Begehung der Tat durch einen anderen

Mehr

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 2 In den Suizid gemobbt Massives Mobbing treibt Céline (13) in den Suizid. Quelle: https://www.blick.ch/news/schweiz/daran-zerbrachdie-13-jaehrige-celine-wurde-pausenlos-mit-hassbombardiert-id7461671.html

Mehr

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Abschlussklausur Thema: Täterschaft und Teilnahme, Tatbestände: 211, 212 StGB Termin: 13. 7. 18, 13-16 Uhr (2 Zeitstunden

Mehr

Lösung Böse Schwester I (mittelbare Täterschaft) A. Ausgangsfall. I. Strafbarkeit der N I StGB ( ), da N keinen Vorsatz hatte

Lösung Böse Schwester I (mittelbare Täterschaft) A. Ausgangsfall. I. Strafbarkeit der N I StGB ( ), da N keinen Vorsatz hatte Lösung Böse Schwester I (mittelbare Täterschaft) A. Ausgangsfall I. Strafbarkeit der N 1. 212 I StGB ( ), da N keinen Vorsatz hatte 2. Ergebnis N hat sich nicht strafbar gemacht. II. Strafbarkeit der S

Mehr

31: Der Versuch der Beteiligung ( 30 StGB)

31: Der Versuch der Beteiligung ( 30 StGB) I. Grundsatz 31: Der Versuch der Beteiligung ( 30 StGB) Grundsätzlich stellt das Strafrecht die Vorbereitung und erst recht das bloße Vorhaben einer Straftat nicht unter Strafe. Denn generell beginnt das

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Besprechungsfall 5 Lösungshinweise. Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch.

Besprechungsfall 5 Lösungshinweise. Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch. ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2010) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Matthias Krausbeck,

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e Lösung Fall 1: Rivalitäten L ö s u n g s s k i z z e Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A I. 211, 212 Abs. 1 StGB (Schlag gegen den Kopf) Tod eines Menschen (+): X stirbt aa) des Grunddelikts,

Mehr

Zwölfte Stunde am 22. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft

Zwölfte Stunde am 22. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht AT Zwölfte Stunde am 22. Januar 2018 Terminplan Termin: Ort: 08.01.2018 Stunde 10 15.01.2018 Stunde 11 Freitag, 19.01.2018 22.01.2018 Stunde 12 29.01.2018 Stunde 13 05.02.2018

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)

Mehr

Übung im Strafrecht für Anfänger

Übung im Strafrecht für Anfänger Übung im Strafrecht für Anfänger 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 1

Mehr

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen 30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen I. (Limitierte) Akzessorietät der Teilnahme Wie gesehen setzen sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe die Existenz einer vorsätzlichen und rechtswidrigen

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: [email protected] Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester Klausur Strafrecht II. Lösungsskizze

Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester Klausur Strafrecht II. Lösungsskizze Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester 2017 Klausur Strafrecht II Lösungsskizze Aufgabe 1: Vorbemerkung: In dem ersten Tatkomplex geht es schwerpunktmäßig um den Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft.

Mehr

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern

Mehr

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:

Mehr

Ausgewählte Meinungsstreits im Strafrecht AT II

Ausgewählte Meinungsstreits im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Ausgewählte Meinungsstreits im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Abgrenzung: Täterschaft und Teilnahme... 1 B.

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

7. Gemeingefährliche Mittel*

7. Gemeingefährliche Mittel* 7. Gemeingefährliche Mittel* a) gemeingefährlich ist ein Mittel, das wegen seiner Unbeherrschbarkeit eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann. Mehrzahl gleichzeitig möglicher Verletzten

Mehr

1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - )

1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - ) Lösung Frage 1 I. Strafbarkeit der T 1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - ) a) Kein vollendeter Mord / Totschlag. b) Versuchter Mord und versuchter Totschlag sind mit Strafe bedroht, 23

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Dualistisches Prinzip (= Täterschaft und Teilnahme) gilt nur bei Vorsatztaten; bei Ordnungswidrigkeiten und bei Fahrlässigkeitstaten Einheitstäter I. Mittäterschaft ( 25 II) =

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT ***

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT *** Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 39: Alleintäterschaft Skript zur Vorlesung Strafrecht AT I. Unmittelbare Täterschaft/Nebentäterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB): Unmittelbarer Täter ist diejenige

Mehr

A: Strafbarkeit der N

A: Strafbarkeit der N ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2007) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl & Mitarbeiter Lösungshinweise

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

AG Modul Strafrecht I WS 15/16

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum Mord u.a. hier: Revision des Angeklagten Ö. ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR506.18.0 - 2 -

Mehr

VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)*

VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)* VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)* (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er

Mehr

A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte

A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte a. Taterfolg Wahrscheinlichkeit, b.

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Die fahrlássige Mittáterschaft

Die fahrlássige Mittáterschaft Die fahrlássige Mittáterschaft Von Simone Kamm Duncker & Humblot Berlín Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 1: Grundsatzliches zur MittSterschaft 17 A. Abgrenzung der Táterschaft von der Teilnahme 18 I. Die

Mehr

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,

Mehr

Fälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen

Fälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen Fälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen Fall 1 a) Absicht: für möglich halten ( nicht sicher, ob O tatsächlich getroffen wird ) darauf ankommen ( um ihn zu verletzen ) b) dolus eventualis: für

Mehr