Jura Intensiv. Jura Intensiv Strafrecht Allgemeiner Teil II. Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jura Intensiv. Jura Intensiv Strafrecht Allgemeiner Teil II. Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte"

Transkript

1 Strafrecht Allgemeiner Teil II Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte Verlags-UG & Co. KG

2

3 Verlags-UG & Co. KG Inhaltsübersicht Die Karteikarten im Kursteil Strafrecht AT II folgen im Wesentlichen dem Ablauf des Kursprogramms. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten. Täterschaft und Teilnahme Abgrenzung Mittäterschaft Anstiftung Beihilfe Sukzessive Mittäterschaft 28 StGB Rose-Rosahl Mittelbare Täterschaft Kettenbeteiligung Halbherziger Rücktritt Schema Zurechnung Fahrlässigkeit Selbstgefährdung / Einwilligung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit U-Delikt Schema Abgrenzung Tun / Unterlassen Garantenstellungen Probleme der Ingerenz Entsprechungsklausel Pflichtenkollision Täterschaft und Teilnahme Unmittelbares Ansetzen Rücktritt Schema fahrlässiges U-Delikt

4

5 StrafR AT II Täterschaft Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme 25 ff. StGB 1. Wie sind nach ganz herrschender Lehre Täterschaft und Teilnahme voneinander abzugrenzen? 2. Wie ist die Abgrenzung nach BGH vorzunehmen? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags-UG & Co. KG

6 1. Tatherrschaftslehre Def.: Täter ist, wer Tatherrschaft hat. Tatherrschaft hat, wer als Zentralgestalt des Geschehens den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf steuernd in den Händen hält und nach seinem Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann. Nahezu zwingendes Indiz bei Vermögensdelikten: Beuteteilung (muss nicht halbe-halbe sein) spricht für (Mit-) Täterschaft. 2. Modifizierte Animus-Theorie: Def.: Täter ist, wer Täterwillen hat. Täterwillen (sog. animus auctoris ) hat, wer die Tat als eigene will. Der Täterwille ist anhand von (zumindest) vier Indizien wertend zu ermitteln. Es sind dies: Die Tatherrschaft, der Wille zur Tatherrschaft, der Grad des eigenen Tatinteresses und der Umfang der eigenen Tatbeteiligung. (Auch nach BGH kommt dem mangelnden eigenen Tatinteresse bei Begehungsdelikten nur eine marginale indizielle Bedeutung zu, wenn wesentliche Tatbeiträge erbracht worden sind. Der Teilnehmerwille ist der animus socii.)

7 StrafR AT II Zurechnung von Tatbeiträgen Täterschaft 25 StGB Bei Mittäterschaft ( 25 II) und bei mittelbarer Täterschaft ( 25 I 2. Alt.) geht es um die Zurechnung von Tatbeiträgen, also Tatbestandsmerkmalen. Welche Merkmale sind über die genannten Vorschriften nur zurechenbar? Welche niemals? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags-UG & Co. KG

8 Zurechenbar sind nur Handlungen. Hieraus folgt: Zurechenbar sind nur objektive Tatbestandsmerkmale, die tatbezogen sind. Nicht zurechenbar sind: objektive täterbezogene Merkmale (z.b. Stellung als Amtsträger), der Vorsatz und besondere Absichten (z.b. die Zueignungsabsicht). Diese Handlungszurechnung ist strikt zu unterscheiden von der Erfolgszurechnung im Rahmen der Lehre von der objektiven Zurechnung. Bei der Handlungszurechnung geht es z.b. um die Frage, ob dem Wegnehmenden W die Gewalthandlung des G zugerechnet werden kann, um beide wegen Raubes betrafen zu können. Bei der Erfolgszurechnung geht es um die Frage, ob der Erfolg dem Täter als sein Werk zugerechnet werden kann.

9 StrafR AT II Mittäterschaft Voraussetzungen von 25 II - Schema 25 II StGB Unter welchen Voraussetzungen ist eine Mittäterschaft gegeben? Wo und wie im Gutachten ist 25 II zu prüfen? Prüft man die Tatbeteiligten, die als Mittäter in Betracht kommen, gemeinsam oder getrennt? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags-UG & Co. KG

10 Mittäterschaft i.s.v. 25 II StGB verlangt ein arbeitsteiliges Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses. Beim arbeitsteiligen Zusammenwirken ist zu klären, ob ausreichend wichtige Tatbeiträge erbracht wurden, ob also eine Arbeitsteilung zwischen (gleichberechtigten) Komplizen vorliegt, oder ob z.b. bloß eine Arbeitsteilung zwischen einem Täter und seinem Gehilfen gegeben ist. [Dies führt in der Regel zur Notwendigkeit, die Abgrenzungstheorien zu Täterschaft und Teilnahme darzulegen.] 25 II ist im objektiven Tatbestand zu prüfen. Sofern alle Mittäter in gleicher Weise handeln, sind sie zusammen zu prüfen. Die Voraussetzungen des 25 II sind dann am Ende des objektiven Tatbestands festzustellen. Sofern ein Mittäter (1) alleine alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, ein anderer (2) hingegen nicht, ist zuerst die Strafbarkeit von (1) zu prüfen. Danach ist bei der Strafbarkeit von (2) beim ersten obj. Merkmal, welches er in eigener Person nicht erfüllt, die Frage zu klären, ob ihm die Verwirklichung dieses Merkmals durch (1) gem. 25 II zugerechnet werden kann. Sofern keiner der Mittäter alleine alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, sind sie zusammen zu prüfen. Wenn festgestellt wurde, dass alle objektiven Merkmale durch zumindest irgendeinen der möglichen Mittäter verwirklicht wurden, ist am Ende des objektiven Tatbestands die Frage nach der wechselseitigen Zurechenbarkeit gem. 25 II zu klären.

11 StrafR AT II Mittäterschaft Voraussetzungen von 25 II - Tatort 25 II StGB Kann ein Tatbeteiligter Mittäter sein, wenn er sich im Zeitpunkt der eigentlichen Tatausführung nicht am Tatort befindet? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags-UG & Co. KG

12 Fraglich ist, ob die fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium die Täterschaft ausschließt. Dieses Problem wird meist als Bandenchef-Problematik bezeichnet, weil es gerade bei dem Chef einer Bande häufig so sein wird, dass dieser sich am Tatort nicht die Finger schmutzig macht. (Meist geht es hier um die Abgrenzung 25 II und 26.) H.L.: Lehre von der funktionalen (oder auch funktionellen ) Tatherrschaft: Auch der nicht am Tatort anwesende Tatbeteiligte kann Mittäter sein, wenn er sein Minus bei Tatausführung durch ein Plus in der planenden oder sonstigen Vorbereitung der Tat kompensiert. M.M.: Strenge Tatherrschaftslehre: Wer nicht am Tatort ist, kann das Geschehen nicht mehr steuernd in den Händen halten, kann also auch keine Tatherrschaft haben. Dies ist nur anders, wenn auch bei der Tatausführung ein (potentieller) Kontakt zum Tatort besteht (z.b. Funk oder Handy). BGH: Der BGH stellt innerhalb seiner modifizierten Animus-Theorie als Indiz für den Täterwillen auf die Lehre von der funktionalen Tatherrschaft ab.

13 StrafR AT II Mittäter / Versuch 25 II, 22 Unmittelbares Ansetzen bei 25 II (1) StGB Wann ist das unmittelbare Ansetzen bei Mittäterschaft zu bejahen? Was spricht gegen die Mindermeinung? Raum für eigene Anmerkungen: Verlags-UG & Co. KG

14 H.M.: Gesamtlösung: Alle Mittäter setzen zum gleichen Zeitpunkt an. Derjenige Mittäter, der die Handlung vornimmt, die bei Alleintäterschaft das unmittelbare Ansetzen begründen würde, nimmt alle Mittäter mit in das Stadium des unmittelbaren Ansetzens. Damit setzen Mittäter und Alleintäter stets zum gleichen Zeitpunkt an. M.M.: Einzellösung: Jeder Mittäter setzt in dem Moment an, in welchem er mit der Erbringung seines mittäterschaftlichen Tatbetrags beginnt. Hiergegen spricht, dass dies das Prinzip der wechselseitigen Zurechnung verletzt. Weiterhin führt dies dazu, dass das Ansetzen in bloße Vorbereitungsstadien vorverlagert wird. Beispiel: A fällt im Tatplan die Aufgabe zu, die Waffe für den Banküberfall zu besorgen. Alleine darin kann noch kein Ansetzen zum Banküberfall erblickt werden.

15 StrafR AT II Mittäter / Versuch 25 II, 22 Unmittelbares Ansetzen bei 25 II (2) StGB Löse den folgenden Fall: A, B und C planen, O in seinem Reihenhäuschen zu überfallen. Dabei sollen sich B und C in einem in der Nähe gelegenen Gebüsch verstecken, während A alleine an der Tür klingeln soll. Sobald O die Tür öffnet, soll A mit dem Überfall beginnen und B und C sollen aus dem Gebüsch zur Verstärkung herbeieilen. A wird die Sache zu heikel und er verrät die Tat bei der Polizei. Diese bittet A, seinen Komplizen gegenüber am Tatplan festzuhalten, damit man beide in flagranti ertappen könne. Nur deshalb geht A am Tattag mit B und C zum Haus des O. B und C verstecken sich im Gebüsch und A geht an die Tür des O und klingelt. Genau in diesem Moment greift die Polizei zu und verhaftet B und C im Gebüsch. Haben B und C zum versuchten Raub in Mittäterschaft angesetzt? Verlags-UG & Co. KG

16 Problem: Ansetzen bei bloß vermeintlicher Mittäterschaft H.M.: Gesamtlösung Alle Mittäter setzen zum gleichen Zeitpunkt an. Derjenige Mittäter, der die Handlung vornimmt, die bei Alleintäterschaft das unmittelbare Ansetzen begründen würde, nimmt alle Mittäter mit in das Stadium des unmittelbaren Ansetzens. Damit setzen Mittäter und Alleintäter stets zum gleichen Zeitpunkt an. Fraglich ist, wie der Fall der vermeintlichen (der bloß vorgestellten) Mittäterschaft zu lösen ist, wenn also eine Person, die objektiv kein Mittäter (mehr) ist, für einen Mittäter gehalten wird. Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Richtungen in der Rechtsprechung der BGH-Senate. e.a.: Die Voraussetzungen der Mittäterschaft müssen objektiv vorliegen. Anderenfalls keine es keine wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen, also auch nicht des unmittelbaren Ansetzens, geben. B und C sind nur wegen Verbrechensverabredung, 30 I, zu bestrafen. a.a.: Maßgeblich ist beim Versuch stets die subjektive Vorstellung des Täters von der Tat. Wenn deshalb eine Person subjektiv für einen Mittäter gehalten wird und eine Handlung vornimmt, die bei bestehender Mittäterschaft das Ansetzen begründen würde, dann ist das unmittelbare Ansetzen zu bejahen. B und C sind wegen versuchten Raubes in Mittäterschaft zu bestrafen.

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Fall Tatkomplex: Der Bruch

Fall Tatkomplex: Der Bruch Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Der Bruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000 Euro

Mehr

Jura Online - Fall: Liebesspiel - Lösung

Jura Online - Fall: Liebesspiel - Lösung Jura Online - Fall: Liebesspiel - Lösung Ausgangsfall 1. Teil: Strafbarkeit des Y A. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch Einstechen mit dem Jagdmesser auf G Y könnte sich gem. 212 I StGB wegen Totschlags

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht

Mehr

SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015. Aufbau der StPO

SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015. Aufbau der StPO SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015 1 Aufbau der StPO 1. Buch: Allgemeine Vorschriften 2. Buch: Verfahren im ersten Rechtszug 3. Buch: Rechtsmittel 4. Buch: Wiederaufnahme eines

Mehr

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium

Mehr

b) und ggf. dem Vorliegen sonstiger vom Tatbestand rein subjektiv geforderter Merkmale (z. B. Aneignungsabsicht)

b) und ggf. dem Vorliegen sonstiger vom Tatbestand rein subjektiv geforderter Merkmale (z. B. Aneignungsabsicht) Versuch I. Vorprüfung a) keine Vollendung b) Strafbarkeit des Versuchs, 22, 23 I i. V. m. 12 I, II StGB II. Tatentschluss a) ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale

Mehr

Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung, da Wegnahme fehlt 2. Strafbarkeit des Versuchs, 242 Abs. 2 II. Tatentschluß 1. Vorsatz des T zur Wegnahme

Mehr

Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme

Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme I. Teilnahme ( 26, 27 StGB) Ist ein Tatbeteiligter kein Täter i. S.d. 25 StGB, so ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in Form der Anstiftung

Mehr

Vorlesung Täterlehren

Vorlesung Täterlehren Prof. Dr. Bernhard Hardtung Vorlesung Täterlehren im Rahmen der Vorlesung Strafrecht AT WS 2006/2007 A. Überblick: Die Arten der Beteiligung an einer Straftat Beteiligte 28 II Täter 25 Teilnehmer 28 II

Mehr

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr.. Tobias Singelnstein. Holland. Tel.

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr.. Tobias Singelnstein. Holland.  Tel. AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr.. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr.. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu brodkorb@fu-berlin.de Tel. 838-54715 2. AK-Sitzung Täterschaft und

Mehr

1. Tatkomplex Der riskante Schuss

1. Tatkomplex Der riskante Schuss Univ.-Prof. Dr. Henning Radtke Strafrecht, Allgemeiner Teil Wintersemester 2007/08 Wiederholungsklausur Lösungsskizze Hinweis: Der Sachverhalt legt eine Aufteilung des Gutachtens in zwei Tatkomplexe nahe.

Mehr

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht von stud. iur. Sebastian Meyer, Bielefeld I. Die Steuerhinterziehung gem. 370 AO Wer in seiner Einkommenssteuererklärung

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines

Mehr

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen 30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen I. (Limitierte) Akzessorietät der Teilnahme Wie gesehen setzen sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe die Existenz einer vorsätzlichen und rechtswidrigen

Mehr

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255 Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Versuch und Rücktritt

Versuch und Rücktritt Versuch Versuch und Rücktritt Versuch Versuch Versuch Versuch Vorprüfung: - gedankliche Vorprüfung genügt - Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus 23 Abs.1 i.v.m. 12 StGB Versuch I. Tatentschluss Versuch

Mehr

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden,

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Fall 3 Gammelfleisch Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat M die

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Problemkonstellationen: Mittelbare und Mittäterschaft Themenüberblick Täterschaft und Teilnahme:

Mehr

Übung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger

Übung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger l Täterschaft und Teilnahme A. Täterschaft I. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Begehungsdelikten 1. Die subjektive Theorie der Rechtsprechung (RG und frühe BGH-Rechtsprechung) Danach galt:

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

Fragen zu Kapitel II: Täterschaft und Teilnahme

Fragen zu Kapitel II: Täterschaft und Teilnahme Fragen zu Kapitel II: 1. Welche Beteiligungsformen gibt es? Beteiligtungsformen sind ( 28 II). Im Rahmen der Täterschaft unterscheidet man zwischen dem Alleintäter nach 25 I 1. Fall, dem mittelbaren Täter

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 DIE STRAFTAT 10 Täterschaft und Teilnahme 1 A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME ( 25-27) als Formen der BETEILIGUNG - TEILNAHMELEHRE als BETEILIGUNGSLEHRE

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme - Fall 9 A ist überschuldeter Eigentümer eines Imbisswagens. Um diesen renovieren und an die Wünsche

Mehr

A: Strafbarkeit der N

A: Strafbarkeit der N ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2007) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl & Mitarbeiter Lösungshinweise

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 15

Lösungsvorschlag zu Fall 15 Lösungsvorschlag zu Fall 15 A. Vorüberlegungen B. Lösung Vom Aufbau her können Sie sich an Fall 14 orientieren. Ansonsten dürften die wichtigsten Kombinationen enthalten sein. a. BGH: Anstiftung zum Totschlag

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Strassenverkehrsrecht

Strassenverkehrsrecht Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS XXII

INHALTSVERZEICHNIS XXII INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

II. Kapitel: Täterschaft und Teilnahme

II. Kapitel: Täterschaft und Teilnahme II. Kapitel: Inhaltsverzeichnis: Problemschwerpunkte bei Aufbauschema: Mittäterschaft nach 25 II Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft nach 25 I 2. Alt. Aufbauschema: Anstiftung und Beihilfe nach 26, 27

Mehr

2 - Kausalität und objektive Zurechnung

2 - Kausalität und objektive Zurechnung 2 - Kausalität und objektive Zurechnung I. Allgemeines # 1 Allgemeines I - Verbindung zwischen der tatbestandsmäßigen Handlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg - Erfordernis der Prüfung bei Erfolgsdelikten

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

Lösungshinweise zur Klausur vom 15. November 2014

Lösungshinweise zur Klausur vom 15. November 2014 EXAMENSKLAUSURENKURS Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungshinweise zur Klausur vom 15. November

Mehr

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,

Mehr

Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise

Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Fälle zum Themenkreis Täterschaft & Teilnahme

Fälle zum Themenkreis Täterschaft & Teilnahme Fälle zum Themenkreis Täterschaft & Teilnahme Teil I- Die Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB Fall 14 Einkaufen in der City Dieb D und sein Freund F wollen sich den neusten Actionkracher von Bruce Willig

Mehr

10 Täterschaft und Teilnahme

10 Täterschaft und Teilnahme Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 10/1 10 Täterschaft und Teilnahme GROPP, 10; JESCHECK/WEIGEND 61 65; ROXIN AT II 25 ff. JÄGER, 6 ; WESSELS/BEULKE 13; RENGIER, 40-47 ZUR VERTIEFUNG: BAIER, Mittäterschaft,

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

F A M O S. Dezember Kolumbien - Fall

F A M O S. Dezember Kolumbien - Fall F A M O S (Der Fall des Monats im Strafrecht) Dezember 2003 Kolumbien - Fall Vermeintliche Mittäterschaft / Untauglicher Versuch / Unmittelbares Ansetzen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln 22, 23, 25 Abs.

Mehr

Übersicht 153ff. StGB

Übersicht 153ff. StGB Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 1 von 5 Systematik: Übersicht 153ff. StGB Schutzgut: Rechtspflege (öffentl. Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung) Eigenhändige Delikte: (P) Mittelbare

Mehr

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Kurzgutachten Strafbarkeit des A A. Der A könnte sich einer gefährlichen Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 3, 4, 5 StGB schuldig gemacht haben, indem er auf den C zu

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht - Wintersemester 2007/ Klausur / Der unerkannte Schuldner.

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht - Wintersemester 2007/ Klausur / Der unerkannte Schuldner. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht - Wintersemester 2007/2008 7. Klausur / 12.1.2008 Der unerkannte Schuldner Aufgabe 1 A. Strafbarkeit des

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Systematik der Tötungsdelikte

Systematik der Tötungsdelikte Systematik der Tötungsdelikte Karte 1 Das Leben des Menschen genießt gemäß Art. 2 II S. 1 GG den absoluten Schutz durch die Rechtsordnung. Diesem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes folgt das Strafrecht

Mehr

Strafrecht AT, Prof. Wohlers

Strafrecht AT, Prof. Wohlers Strafrecht Allgemeiner Teil Täterschaft und Teilnahme Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 166 ff.; WOHLERS, S. 146 ff. 16.11.2010 Seite 1 Mögliche Systeme der Beteiligungsformen Einheitstäterlösung restriktiver

Mehr

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Fall: Die Baugrube. - An einer Gefahrenquelle spielendes Kind ist nicht generell in einer hilflosen Lage. (-)

Fall: Die Baugrube. - An einer Gefahrenquelle spielendes Kind ist nicht generell in einer hilflosen Lage. (-) Lösungshinweise Variante 1 A. Strafbarkeit der N gem. 221 Abs. 1 Nr. 2 - An einer Gefahrenquelle spielendes Kind ist nicht generell in einer hilflosen Lage. (-) B. Strafbarkeit der N gem. 171 - Scheitert

Mehr

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während

Mehr

1. Besprechungsstunde

1. Besprechungsstunde 1. Besprechungsstunde Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Wiederholungs- und Vertiefungskurs AT Prof. Dr. Dres. h.c. Michael Pawlik, LL.M. Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1 Wintersemester

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Von Rechtsanwalt Manzur Esskandari und Rechtsanwältin Nicole Schmitt A. Grundwissen I. Einführung Sind mehrere Personen an einer Straftat beteiligt, so unterscheidet das StGB

Mehr

Strafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 17. Mittäterschaft - Anstiftung

Strafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 17. Mittäterschaft - Anstiftung Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 17. Mittäterschaft - Anstiftung 1 Täterschaft und Teilnahme Beteiligung Täterschaft Teilnahme Allein-/ Nebentäterschaft Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Täterschaft und Teilnahme Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 166 ff.; WOHLERS, S. 146 ff. 16.11.2010 Seite 1 Mögliche Systeme der Beteiligungsformen Einheitstäterlösung restriktiver

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 2 Erscheinungsformen des Verbrechens und Rechtsfolgen der Tat Ein Lehrbuch begründet von Dr. Reinhart Maurach weiland o. ö. Professor der Rechte an der Universität

Mehr

Kapitel II: Tatbestand Fall 1: Der spätere Tod

Kapitel II: Tatbestand Fall 1: Der spätere Tod StrafR AT Kapitel II: Tatbestand 19 Kapitel II: Tatbestand Fall 1: Der spätere Tod Sachverhalt: Um in den Genuss seiner Erbschaft zu kommen griff Theo (T) den Oskar (O) mit bedingtem Tötungsvorsatz an

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Probeklausur A ist im Kollegenkreis gefürchtet, weil er Mobbing betreibt. B möchte ihm dafür einen Denkzettel verpassen. Regelmäßig liefern

Mehr

Wie haben sich C und H nach dem StGB strafbar gemacht? Nicht zu prüfen sind 123, 223 und 303 StGB.

Wie haben sich C und H nach dem StGB strafbar gemacht? Nicht zu prüfen sind 123, 223 und 303 StGB. In der Kanzlei des Anwalts A hängen zahlreiche Gemälde. Ein paar davon sind besonders wertvoll, was dem kunstinteressierten H sofort auffällt, als er in die Kanzlei kommt. Weil er die Gemälde gerne zu

Mehr

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000

Mehr

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 PD Dr. Ulrike Schittenhelm Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 A. Das Darlehen I. Strafbarkeit des C - 267 I 1. Alt., III Nr. 2 Obj. Tb: Herstellen einer unechten Urkunde

Mehr

Seher: Grundfälle zur Mittäterschaft JuS 2009, 304

Seher: Grundfälle zur Mittäterschaft JuS 2009, 304 Seher: Grundfälle zur Mittäterschaft JuS 2009, 304 Grundfälle zur Mittäterschaft zur Fussnote * Privatdozent Dr. Gerhard Seher, Jena Innerhalb der strafrechtlichen Beteiligungslehre erfüllt die Mittäterschaft

Mehr

A. Strafbarkeit von B und C gem. 249/253, 255, 250 I Nr. 1a/b, II Nr. 1, 25 II (+)

A. Strafbarkeit von B und C gem. 249/253, 255, 250 I Nr. 1a/b, II Nr. 1, 25 II (+) Fall 34: A und B, die Mutter ihres gemeinsamen Kindes, sowie deren Freundin C beschließen, gemeinsam eine Bank zu überfallen. A stiehlt verabredungsgemäß zwei Fahrräder als Transportmittel. Am Tattag läuft

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Aufbauschema Brandstiftung ( 306 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde Sachen der Nr. 1-6 2. Inbrandsetzen oder durch Brandlegung

Mehr

Lösung Fall 7 (Wiederholung)

Lösung Fall 7 (Wiederholung) 1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbing am Arbeitsplatz Anja Fehr Mobbing am Arbeitsplatz Eine strafrechtliche Analyse des Phänomens Mobbing Nomos Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 15 1 Einleitung 19 Teill: Was ist Mobbing? - Eine Begriffsklärung 25 2 Fallbeispiele

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009. 9. Bankräuber-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009. 9. Bankräuber-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 - Michael Jahn - Sommersemester 2015

AG im Strafrecht Modul S1 - Michael Jahn - Sommersemester 2015 AG im Strafrecht Modul S1 - Michael Jahn - Sommersemester 2015 1 Handlung Jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozial erhebliche Verhalten. Handlung = Verhalten /f Tun Unterlassen

Mehr

Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT

Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT Skripten - Zivilrecht Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 7. Auflage 2011 Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr