Systematik der Tötungsdelikte
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- Insa Neumann
- vor 9 Jahren
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1 Systematik der Tötungsdelikte Karte 1 Das Leben des Menschen genießt gemäß Art. 2 II S. 1 GG den absoluten Schutz durch die Rechtsordnung. Diesem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes folgt das Strafrecht in seinen 211 ff. StGB. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird durch den Totschlag ( 212, 213 StGB), den Mord ( 211 StGB) und die Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) unter Strafe gestellt. Ein konkretes Gefährdungsdelikt ist die Aussetzung ( 221 StGB). Die fahrlässige Tötung wird über 222 StGB erfasst. Erläutern Sie das systematische Verhältnis von Mord und Totschlag und stellen Sie die Auswirkungen der Einordnungsalternativen dar. Zur systematischen Einordnung von Mord und Totschlag werden von Seiten der Rspr. und der Literatur zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansichten vertreten. 1. Die h.l. sieht den Totschlag als Grunddelikt und den Mord als Qualifikation an. Die Rspr. dagegen betrachtet Mord und Totschlag als zwei grundsätzlich selbständige Tatbestände (siehe StrafR-BT II, Rn. 1). Die Auswirkungen dieser beider Ansichten zeigen sich neben einem unterschiedlichen Prüfungsaufbau vor allem bei der Anwendung von 28 StGB, d.h. bei der Problematik der Beachtlichkeit von Mordmerkmalen für Teilnehmer oder Mittäter. 2. Nach der Ansicht der Rspr., die Mord und Totschlag als zwei selbständige Tatbestände betrachtet, stellen alle Mordmerkmale strafbegründende Merkmale dar. Abzustellen ist daher auf 28 I StGB, sofern es sich bei dem fraglichen Mordmerkmal um ein besonderes persönliches und nicht um ein tatbezogenes Merkmal handelt. Nach der Ansicht der h.l. sind hingegen alle Mordmerkmale strafschärfend, da der Mord als Qualifikation des Totschlags angesehen wird. Zur Anwendung kommt daher nur 28 II StGB, sofern es sich bei dem fraglichen Mordmerkmal um ein besonderes persönliches Merkmal handelt. hemmer-methode: Gehen Sie auf die Streitfrage der Systematik von Mord und Totschlag in der Klausur nur dann ein, wenn es auf diesen Streit auch tatsächlich für das Ergebnis ankommt. In den meisten Klausurkonstellationen wirkt sich dieser Streit überhaupt nicht aus, eine vertiefte Diskussion wäre daher verfehlt. Insbesondere muss der gewählte Prüfungsaufbau (Lit.: Prüfung zusammen, Rspr.: zwei Tatbestände) nicht begründet werden. Persönliche Merkmale i.s.d. 28 StGB sind die täterbezogenen Mordmerkmale des 211 II Gruppe 1 und 3 StGB. Bei 211 II Gruppe 2 StGB handelt es sich hingegen um tatbezogene Mordmerkmale bei denen 28 StGB keine Rolle spielt.
2 Der strafrechtliche Lebensbegriff Karte 2 Tatobjekt aller Tötungsdelikte ist immer ein anderer Mensch. Geschütztes Rechtsgut ist damit das menschliche Leben. Zivilrechtlich gesehen beginnt das menschliche Leben gemäß 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Die Geburt ist erst mit dem vollständigen Austritt des Fötus aus dem Mutterleib vollendet. 1. Wie ist der Begriff des Menschen im strafrechtlichen Sinne zu beurteilen? 2. Wie sind die 211 ff. StGB von den 218 ff. StGB abzugrenzen? 1. Die strafrechtliche Beurteilung des Menschseins ergibt sich aus der systematischen Abgrenzung des Anwendungsbereichs der 211 ff. StGB und der 218 ff. StGB. Nach h.m. beginnt das strafrechtliche Menschsein mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen bzw. mit der Vornahme des die Eröffnungsperiode ersetzenden ärztlichen Eingriffs bei operativen Entbindungen (siehe StrafR- BT II, Rn. 5). Nicht erforderlich ist aber, dass das Kind nach der Geburt noch über längere Zeit unabhängig von der Mutter lebensfähig ist; es reicht aus, dass das Kind auch nur für kurze Zeit in menschlicher Weise gelebt hat (siehe StrafR-BT II, Rn. 5). Vor dem Einsetzen der Eröffnungswehen ergibt sich dagegen eine Strafbarkeit nur aus den 218 ff. StGB, die eine abschließende Regelung für den pränatalen Bereich darstellen. Hierbei ist zu beachten, dass anders als bei den Tötungsdelikten ein fahrlässiger Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar ist (siehe StrafR-BT II, Rn. 6). 2. Probleme bereitet die Abgrenzung zwischen den 211 ff. StGB und den 218 ff. StGB immer dann, wenn eine Handlung des Täters vor der Geburt des Kindes dessen Tod erst nach der Geburt nach sich zieht. Für die Abgrenzung ist nach h.m. auf die Objektsqualität des von der Tat betroffenen Lebewesens im Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung abzustellen. Entscheidend ist also nicht der Zeitpunkt des Handelns oder des Erfolgseintritts, sondern alleine der Zeitpunkt, in dem die Handlung auf das Tatobjekt schädigend einwirkt. Dafür spricht insbesondere auch der Rechtsgedanke des 8 StGB. Die 211 ff. StGB sind damit nur dann einschlägig, wenn die schädigende Handlung schon im Einwirkungszeitpunkt auf einen Menschen im strafrechtlichen Sinne trifft. Dagegen sind die 218 ff. StGB anzuwenden, wenn die Tathandlung sich gegen die Leibesfrucht richtet, d.h. also das Kind lebensunfähig geboren wird und nach der Geburt ohne weitere Einwirkungen auf sein Leben stirbt. hemmer-methode: Das menschliche Leben im strafrechtlichen Sinne endet mit dem Eintritt des Hirntodes, d.h. mit dem irreparablen Funktionsausfall des Gesamthirns. Der strafrechtliche Schutz des Menschen besteht aber über die 168, 189 StGB auch über den Tod hinaus fort.
3 Selbstmord Karte 3 Die Tötungsdelikte setzen von ihrem Wortlaut her voraus, dass der Täter einen anderen Menschen tötet. Der Selbstmord(versuch) als solcher ist daher nicht i.s.d. 211 ff. StGB tatbestandsmäßig. Damit scheidet aber zwangsläufig auch eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer fremden Selbsttötung aus, denn es fehlt insofern an einer rechtswidrigen Haupttat. In welchen Konstellationen kommt im Rahmen einer Selbsttötung dennoch eine Strafbarkeit eines Dritten in Betracht? Eine Strafbarkeit eines Dritten im Rahmen eines Selbstmordes kommt als aktives Tun in Form einer Fremdtötung durch mittelbare Täterschaft oder nach den Grundsätzen der Unterlassungstäterschaft in Betracht. Eine derartige mittelbare Täterschaft setzt zunächst voraus, dass die Selbsttötung nicht auf der freien und selbstverantwortlichen Entscheidung des Lebensmüden beruht. Erforderlich ist des Weiteren, dass das Opfer unter dem beherrschenden Einfluss des Hintermannes (Stichwort: Tatherrschaft!) entweder durch Zwang, zielgerichtete Täuschung oder aber den Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses in den Tod getrieben wird. Erfasst werden davon aber auch Fälle, in denen der Hintermann einen Irrtum des Lebensmüden für seine Zwecke ausnutzt (siehe StrafR-BT II, Rn. 10 ff.). Umstritten ist die Frage, ob das Nichtverhindern eines Selbstmordes als Tötung durch Unterlassen zu bewerten ist. Nach der h.m. scheidet eine Unterlassensstrafbarkeit eines Garanten immer aus, wenn der Selbstmord auf einem freiverantwortlichen Tötungsentschluss beruht. Unerheblich ist dabei, ob der Garant den Willen des Selbstmörders respektieren will oder nur aus Gleichgültigkeit oder anderen Gründen nicht rettend eingreift. Die Rspr. dagegen bestraft den Garanten bei einem freiverantwortlichen Selbstmordentschluss, wenn dieser nicht rettend eingreift, sobald der Selbstmörder das Geschehen nicht mehr beherrscht, d.h. handlungsunfähig geworden ist und die gebotene Hilfeleistung nicht aus Achtung vor dem Willen des Opfers unterlassen wird (zur Vertiefung siehe StrafR-BT II, Rn. 18 ff.). hemmer-methode: Problematisch ist, wann der Entschluss des Selbstmörders als freiverantwortlich zu bezeichnen ist. Eine Ansicht wendet zur Beurteilung dieser Frage die 19, 20, 35 StGB analog an; freiverantwortlich ist demnach der Entschluss dann nicht, wenn das Opfer unter Umständen gehandelt hat, die im Falle einer Fremdschädigung seine Verantwortlichkeit ausschließen würden. Die h.m. stellt auf die Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung und die Grundsätze zur Ernstlichkeit des Verlangens i.s.d. 216 StGB ab, d.h. es kommt entscheidend auf die Einsichtsfähigkeit des Selbstmörders an. Diese Ansicht ist vorzugswürdig, da für eine Verfügung über das eigene Leben keine geringeren Anforderungen an die Mangelfreiheit der Willensbildung gestellt werden dürfen als bei einer Einwilligung in eine Körperverletzung.
4 Selbstmord Karte 4 Der Gesetzgeber hat die Förderung oder Nichtverhinderung eines freiverantwortlich gewählten Selbstmordes aus dem Strafbarkeitsbereich der Tötungsdelikte herausgenommen. Damit respektiert der Gesetzgeber den frei gefassten Willen des Selbstmörders und vermeidet Inkonsequenzen, wenn er zwar den Selbstmörder straflos lassen, einen Dritten, der dessen Willen respektiert, aber bestrafen würde. Kommt darüber hinaus aber eine Bestrafung des Dritten wegen unterlassener Hilfeleistung oder fahrlässiger Tötung in Betracht? Ob ein Dritter, der im Falle eines Selbstmordes die ihm mögliche Hilfeleistung unterlässt, aus 323c StGB zu bestrafen ist, hängt davon ab, ob man in einem Selbstmordversuch einen Unglücksfall i.s.d. 323c StGB zu sehen hat (siehe StrafR-BT II, Rn. 21 ff.). Die h.m. sieht einen aufgrund eines selbstverantwortlichen Entschlusses durchgeführten Selbstmordversuch nicht als Unglücksfall an. Es wäre anderenfalls widersprüchlich, den aktiven Selbstmordteilnehmer (Beihilfe zum Selbstmord) und auch den Garanten nach 212, 13 StGB straflos zu lassen, ihn aber auf der anderen Seite dann dennoch gemäß 323c StGB zur Hilfe zu verpflichten. Die Rspr. dagegen sieht auch einen Selbstmordversuch als Unglücksfall i.s.d. 323c StGB an. Alleine die Tatsache, dass ein Garant nicht nach 212, 13 StGB bestraft werde, bedeute nicht automatisch auch, dass eine Strafbarkeit nach 323c StGB ausscheiden müsse. Allerdings schränkt die Rspr. die Strafbarkeit durch eine restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit ein. Eine Hilfeleistung ist demnach nicht zumutbar, wenn der Selbstmörder noch die Tatherrschaft über den Geschehensablauf hat bzw. klar zu erkennen ist, dass dieser keine Rettung wünsche. Ebenfalls nicht strafbar ist die fahrlässige (Mit-)Verursachung einer freiverantwortlichen Selbsttötung, wenn die Tathandlung bei vorsätzlichem Handeln als straflose Beihilfe oder Anstiftung zum Selbstmord zu werten wäre. Die Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln kann nicht weiter reichen als die für vorsätzliches Handeln. hemmer-methode: Nicht strafbar ist aber auch der Suizident selbst wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer versuchten Tötung auf Verlangen gemäß 216 StGB, denn der Selbstmörder bliebe auch bei eigener Tatherrschaft straflos. Sein Verhalten ist im Rahmen des 216 StGB vielmehr sogar erforderlich (sogenannte notwendige Teilnahme ).
5 Euthanasie Karte 5 Ein Tötungsdelikt kann auch an einem kranken Menschen vorgenommen werden, der ohne die Tötungshandlung in absehbarer Zeit verstorben wäre. Entscheidend ist alleine der konkrete Tötungserfolg zu diesem bestimmten Todeszeitpunkt. Besondere Probleme ergeben sich aber, wenn das Leben eines unheilbar Erkrankten im Wege der Euthanasie verkürzt wird. Unter Euthanasie versteht man dabei jede Form von Sterbehilfe in aktiver oder passiver Art und Weise. Wie ist die Euthanasie strafrechtlich zu beurteilen? Bei der strafrechtlichen Beurteilung der Euthanasie ist zwischen der aktiven und der passiven Sterbehilfe zu unterscheiden. 1. Die aktive Euthanasie (siehe StrafR-BT II, Rn. 28), d.h. jede Form der aktiven Lebensverkürzung durch Dritte, ist grundsätzlich verboten; eine eventuelle Einwilligung des Patienten ist wegen 216 StGB unbeachtlich. Sie ist aber i.s.d. 211 ff. StGB tatbestandslos, wenn sie sich als Beihilfe zum freiverantwortlichen Selbstmord darstellt. Nicht strafbar ist aber die sogenannte echte oder indirekte Sterbehilfe. Diese Form der aktiven Euthanasie beschränkt sich alleine auf die Verabreichung schmerzlindernder Mittel, mit denen als Nebenfolge eine Lebensverkürzung verbunden ist. Bezweckt ist damit nur eine Schmerzlinderung, die Lebensverkürzung wird nur als Nebenfolge in Kauf genommen. Die Strafbarkeit lässt sich in derartigen Fällen entweder unter Hinweis auf eine fehlende Rechtsgutsverletzung ( Tatbestandslösung ) oder auf eine Rechtfertigung nach 34 StGB verneinen. 2. Unter passiver Euthanasie (siehe StrafR-BT II, Rn. 29 ff.) versteht man dagegen die Sterbehilfe durch Sterbenlassen, d.h. durch Unterlassen medizinisch möglicher Behandlungsmaßnahmen oder den Abbruch solcher bereits begonnener Maßnahmen. Die passive Sterbehilfe ist immer dann zulässig, wenn die Behandlung das Recht des Patienten auf ein menschenwürdiges Sterben aus Art. 2 II S. 1 GG i.v.m. Art. 1 I GG verletzen würde (wenn also der Patient bereits in die Sterbephase eingetreten ist und die Weiterbehandlung den Sterbeprozess nur etwas herausgezögert hätte). Ebenso ist die passive Euthanasie zulässig, wenn sich die Behandlung als Verletzung des körperbezogenen Selbstbestimmungsrechts darstellt, d.h. der Patient der Weiterbehandlung widerspricht oder dem Abbruch dieser Behandlung zustimmt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Willenserklärung des Patienten, so ist auf dessen mutmaßlichen Willen abzustellen. Dabei ist grundsätzlich dem Schutz des Lebens Vorrang zu gewähren, so dass eine mutmaßliche Einwilligung in der Regel nur angenommen werden kann, wenn keine Rettungsaussicht mehr besteht und der Krankheitsverlauf bereits das unmittelbare Stadium des Sterbens erreicht hat. hemmer-methode: Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens sind sog. Patientenverfügungen zu berücksichtigen. Sollten Arzt und Angehörige bzw. der Betreuer sich nicht diesbezüglich einigen können, kommt ein Abschalten lebenserhaltender Apparate gleichwohl in Betracht, wenn dies der Betreuer verlangt (dabei gilt der Maßstab entsprechend einer Einwilligung i.s.d BGB) und dies formell vom Vormundschaftsgericht nach dem Rechtsgedanken des 1904 BGB genehmigt wurde (vgl. BGH NJW 2003, 1588 ff.).
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