Finn Mengler
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- Fabian Böhm
- vor 5 Jahren
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1 Finn Mengler Download der Folien als PDF unter -> Downloads -> Login mit Hörernummer und Nachname -> 1. Examen -> Strafrecht 1
2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Tötungsdelikte > Nach Maßgabe der PrüfungsgegenständeVO aus dem 16. Abschnitt ( Straftaten gegen das Leben ) zum Pflichtfachstoff zählend: Mord, Totschlag, Minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung und Fahrlässige Tötung > Demnach innerhalb der 211 bis einzig - examensrelevant: 211, 212, 213, 216, 221 und 222 2
3 Systematik der Tötungsdelikte > Insoweit Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts Leben bietende Vorschriften: Mord gemäß 211, Totschlag gemäß 212, Tötung auf Verlangen gemäß 216, geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung gemäß 217 sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß b > Hingegen - auch - bereits bei vorsätzlicher Gefährdung des Rechtsguts Leben greifend, da gemäß 221 I ae bereits die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung zur Strafbarkeit führen kann: Aussetzung gemäß 221 > Demgegenüber - isv 15 ausdrücklich mit Strafe bedrohte - fahrlässige Straftat gegen das Rechtsgut Leben: Fahrlässige Tötung gemäß 222 3
4 Deliktsaufbau > Grundsätzlich geboten: Dreigliedriger Deliktsaufbau (samt zusätzlichen Erwägungen, sofern erwähnenswert) > Tatbestand, wobei bei vorsätzlich begangenen Straftaten ferner im Regelfall Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand sinnvoll ist [> Tatbestandsannex] > Rechtswidrigkeit > Schuld [> Strafe] [> Verfolgbarkeit] 4
5 > Deliktsaufbau: 212 (Totschlag) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Anderer Mensch > Zunächst verlangt von 212 I: Einen Menschen > Demnach Tatobjekt des 212 I: (Von der Person des Täters unterscheidbarer) Anderer Mensch > Insoweit zunächst Beginn der Schwangerschaft gemäß 218 I 2: Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter > Hingegen Voraussetzung für menschliche Qualität: Einsetzen der die Fruchtausstoßung einleitenden Eröffnungswehen (BGH) > Somit ab Einsetzen der Eröffnungswehen zu bejahen: Mensch isv 212 I 5
6 b) Tötung > Sodann verlangt von 212 I: tötet, ohne Mörder zu sein > Demnach Tathandlung des 212 I: Tötung eines anderen Menschen > Insoweit nach Vorbild des 3 II Nr. 2 TPG das Ende des menschlichen Lebens kennzeichnend: Hirntod (hm) > Nach dem Maßstab des 3 II Nr. 2 TPG somit entscheidend für Tod: Endgültiger, nicht behebbarer Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns > Demnach für Tötungshandlung vorausgesetzt: (Kausale und objektiv zurechenbare) Herbeiführung des Hirntods des Opfers 6
7 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 212 I gemäß 15 notwendig: Vorsatz > (An 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände > Erscheinungsformen des Vorsatzes: Zielgerichtete Absicht ( dolus directus ersten Grades), sicheres Wissen ( dolus directus zweiten Grades) und Eventualvorsatz ( dolus eventualis") 7
8 II) Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf 11 I Nr. 5, wonach rechtswidrige Tat solche ist, die - einzig - den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist > Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung III) Schuld > Zu prüfen innerhalb der Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür notwendig nach Vorbild des 20 ( unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit 8
9 IV) Strafe > Gegenstand der Strafzumessung: Rechtsfolge des Schuldspruchs > Ausnahmsweise erwähnenswert Strafzumessungsvorschriften > Als unbekannter besonders schwerer Fall für die Klausur lediglich von untergeordneter Bedeutung: 212 II > Hingegen ausdrücklich examensrelevant, weil benannte Strafzumessungsvorschrift: Minder schwerer Fall des Totschlags gemäß 213, der Affekttaten erfassen soll > Für minder schweren Fall des Totschlags gemäß 213 insbesondere vorausgesetzt: Dass der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden" ist 9
10 Tötung auf Verlangen gemäß 216 > Der Wertung des 216 I, wonach selbst derjenige - milder - bestraft wird, der durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist, zu entnehmen: Das menschliches Leben absolut geschützt ist > Somit wegen 216 I von vornherein ausgeschlossen: Dispositionsbefugnis des Opfers über eigenes Leben > Mit Blick auf die in 216 I gegenüber 212 I enthaltene Strafrahmenprivilegierung offenbar gleichwohl beachtlich: Autonome Entscheidung des Rechtsgutsinhabers > Hintergrund dieser Strafrahmenprivilegierung gegenüber 212 I: Schuldmindernde Konfliktlage wegen Tötungsverlangens des Opfers (hm) 10
11 Tötung auf Verlangen gemäß 216 > Demnach Rechtsnatur des 216: Privilegierungstatbestand gegenüber anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten (hm) > Daraus folgend: Anwendungsvorrang des 216 gegenüber anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten ( lex specialis derogat legi generali ) > Soweit spezifische Voraussetzungen des 216 I vorliegen, also der Täter durch ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Opfers zur Tötung bestimmt worden ist, und somit Anwendungsbereich der Tötung auf Verlangen eröffnet ist, daher aus 216 I folgend: Sperrwirkung gegenüber anderen vorsätzliche Tötungsdelikte (hm) > Vor diesem Hintergrund für Klausur zu empfehlen: Vorrangige Prüfung des
12 > Deliktsaufbau: 216 (Tötung auf Verlangen) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Anderer Mensch > Zunächst verlangt von 216 I: des Getöteten > Demnach Tatobjekt des 216 I: (Von der Person des Täters unterscheidbarer) Anderer Mensch > Insoweit abermals Voraussetzung für menschliche Qualität: Einsetzen der die Fruchtausstoßung einleitenden Eröffnungswehen (BGH) 12
13 b) Tötung > Sodann verlangt von 216 I: Tötung > Demnach Tathandlung des 216 I: Tötung eines anderen Menschen > Erneut nach Vorbild des 3 II Nr. 2 TPG das Ende des menschlichen Lebens kennzeichnend: Hirntod (hm) > Demnach für Tötungshandlung wiederum vorausgesetzt: (Kausale und objektiv zurechenbare) Herbeiführung des Hirntods des Opfers 13
14 c) Ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Getöteten > Ferner für 216 I notwendig: ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten > Zu prüfen für ausdrückliches Verlangen: Nach außen zweifelsfrei erkennbares und nachdrückliches Tötungsbegehren, das auf die Tötungsmotivation des Täters gerichtet ist (hm) > Zentrale Voraussetzung für ferner erforderliche Ernstlichkeit des Verlangens: Fehlerfreie - also willensmängelfreie - Willensbildung des Getöteten > Dabei - wegen aus Selbstbestimmungsrecht folgender Widerrufsmöglichkeit für Opfer - erforderlich: Fortbestehen des Tötungsverlangens noch im 14 Zeitpunkt der Tatbegehung isv 8 S. 1
15 d) Bestimmen zur Tötung > Abschließend im objektiven Tatbestand des 216 I zu prüfen: Ob Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist > Insoweit für Bestimmen zur Tötung erforderlich: Motivationskausalität > Demnach vorausgesetzt für Bestimmen zur Tötung : Dass Tötungsentschluss gerade auf des vom Opfer geäußerten Tötungsverlangens entsteht > Indes ausreichend bei Motivbündel : Dass Todeswunsch handlungsleitenden Tatantrieb bildet > Demgegenüber von vorneherein ausgeschlossen, weil dieser ohnehin zur Tötung fest entschlossen ist: 15 Bestimmen eines omnimodo facturus
16 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 212 I gemäß 15 notwendig: Vorsatz > Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände II) Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf 11 I Nr. 5, wonach rechtswidrige Tat solche ist, die - einzig - den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist > Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung III) Schuld > Zu prüfen für Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür abermals wegen 20 verlangt: Einsichts- und 16 Steuerungsfähigkeit
17 > Deliktsaufbau: 216 (Tötung auf Verlangen) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Anderer Mensch b) Tötung c) Ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Getöteten d) Bestimmen zur Tötung 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld 17
18 Fall 1 18
19 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 19
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