Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 10

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1 Finn Mengler Nichtvermögensdelikte 1

2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Aussagedelikte > Häufig in strafrechtlichen Examensklausuren erwähnenswert: Rechtspflegedelikte > Nach Maßgabe der PrüfungsgegenständeVO zu examensrelevanten Rechtspflegedelikten zählend: Vortäuschen einer Straftat gemäß 145 d, Aussagedelikte gemäß , Falsche Verdächtigung gemäß 164, Begünstigung gemäß 257 und Strafvereitelung gemäß 258 (sowie Strafvereitelung im Amt gemäß 258 a) > Geschütztes Rechtsgut dieser Rechtspflegedelikte: Funktionieren der innerstaatlichen Rechtspflege 2

3 Aussagedelikte > Gemeinsamer Schutzzweck der Aussagedelikte gemäß : Schutz der innerstaatlichen Rechtspflege vor einer Verfälschung ihrer Entscheidungsgrundlagen > Dabei unerheblich, weil Aussagedelikte abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen: Glaube des Gegenübers an Aussage > Ferner ausgeschlossen bei eigenhändigen Delikten: Mittelbare Täterschaft gemäß 25 I 2. Alt. sowie Mittäterschaft gemäß 25 II > Reichweite der vorsätzlichen Aussagedelikte: Falsche uneidliche Aussage gemäß 153, Meineid gemäß 154, Eidesgleiche Bekräftigungen gemäß 155 sowie Falsche Versicherung an Eides Statt gemäß 156 > Hingegen - isv 15 ausdrücklich mit Strafe bedrohte - fahrlässige Aussagedelikte: Fahrlässiger Falscheid sowie fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt gemäß 161 I ivm

4 > Deliktsaufbau: 153 (Falsche uneidliche Aussage) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand > Im - zunächst darzustellenden - objektiven Tatbestand des 153 verlangt: Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt > Demnach im objektiven Tatbestand zu prüfen: Zeuge / Sachverständiger, zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle und falsche uneidliche Aussage 4

5 a) Zeuge / Sachverständiger > Zunächst von 153 objektiv verlangt: Dass Täter als Zeuge oder Sachverständiger aussagt > Demnach verlangt für Sonderdelikt in 153: Dass Täter besondere Eigenschaft als Zeuge oder Sachverständiger aufweist > Demgegenüber von 153 nicht erfasst: Prozesspartei im Zivilprozess oder Angeklagter im Strafverfahren > Ebenso wenig erfasst: Angaben einer Person in beschuldigtenähnlicher Stellung vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (hm) 5

6 b) Zuständige Stelle > Besondere Tatsituation des 153: vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle > Somit notwendig: Zuständige Stelle > Insoweit verlangt: Generelle Zuständigkeit zur eidlichen Vernehmung im Allgemeinen > Hauptanwendungsfall: Angaben vor Gericht > Ebenfalls häufig vorkommend: Falschaussagen gegenüber Staatsanwaltschaft oder Polizei > In diesen Fällen einem Umkehrschluss ( argumentum e contrario ) zu 161 a I 3 StPO zu entnehmen, wonach die eidliche Vernehmung dem Richter vorbehalten bleibt: Dass Staatsanwaltschaft und Polizei für derartige eidliche Vernehmung nicht zuständig sind 6

7 c) Falsche uneidliche Aussage > Tathandlung des 153: uneidlich falsch aussagt > Demnach verlangt: Falsche uneidliche Aussage > Damit zunächst notwendig, weil in Fällen eidlicher Falschaussage 154 einschlägig ist: Dass Aussage uneidlich - also ohne Vereidigung - erfolgt > Definition für ferner verlangte Falschaussage: Unzutreffende Angabe in Bezug auf Vernehmungsgegenstand > Reichweite dieses Vernehmungsgegenstands zwecks Wahrheitsfindung, Identifizierung und Beweiswürdigung: Beweisthema, Angaben zur Person sowie Glaubwürdigkeitsfragen (hm) > Deshalb insbesondere nicht als Aussage isv erfasst: Bekundungen abseits des Beweisthemas

8 > Schließlich für Tathandlung zu prüfen: Ob Aussage isv 153 falsch ist > Insoweit streitig: Maßstab für Falschheit der Aussage, der sich insbesondere subjektiv ( subjektive Aussagetheorie ) oder objektiv ( objektive Aussagetheorie ) bestimmen lässt > Im Falle der - eher seltenen - Entscheidungserheblichkeit demnach notwendig: Auslegung des 153 > Angesichts des uneindeutigen Wortlauts von 153 ( falsch ) jedenfalls festzuhalten: Dass beide Interpretationen nicht gegen strafrechtliches Bestimmtheitsgebot in Art. 103 II GG und die daraus folgende Wortlautgrenze verstoßen 8

9 > In gesetzessystematischer Hinsicht zu bedenken: Dass Vorstellungsbild der Aussageperson die Frage betrifft, ob der Täter isv 16 I 1 die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände kennt, also dem subjektiven Tatbestand und damit dem Vorsatz zuzuordnen ist > Bei subjektiver Bestimmung der Falschheit der Aussage ferner drohend: Praktische Beweisschwierigkeiten und Gefahr der Schutzbehauptung durch Täter > Schließlich zu beachten: Telos des 153, der die innerstaatliche Rechtspflege schützen soll und nur bei objektiv falschen Aussagen betroffen ist, die Entscheidungsgrundlagen tatsächlich zu verfälschen in der Lage sind 9

10 > Deshalb nach Auslegung des 153 vorzugswürdig: Dass Falschheit der Aussage objektiv zu bestimmen ist > Demnach für falsche Aussage verlangt: Widerspruch zwischen Inhalt der Aussage und objektiver Sachlage (hm) 10

11 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 153 gemäß 15 notwendig: Vorsatz > (An 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände 11

12 II) Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf 11 I Nr. 5, wonach rechtswidrige Tat solche ist, die - einzig - den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist > Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung III) Schuld > Zu prüfen innerhalb der Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür notwendig nach Vorbild des 20 ( unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit 12

13 IV) Strafe > Im Wege der Strafzumessung zu erwägen: Strafmilderung und Absehen von Strafe > Vorgesehen in 157 I: Aussagenotstand zum Schutze der eigenen Person oder von Angehörigen isv 11 I Nr. 1 > Ferner geregelt in 157 II: Aussagenotstand bei falschen uneidlichen Aussagen von noch nicht Eidesmündigen isv 60 Nr. 1 StPO > Schließlich möglich gemäß 158 I: Rechtzeitige Berichtigung einer falschen Angabe, wobei gemäß 158 II Berichtigung als verspätet gilt, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist 13

14 > Deliktsaufbau: 153 (Falsche uneidliche Aussage) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Zeuge / Sachverständiger b) Zuständige Stelle c) Falsche uneidliche Aussage 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Strafe 1) Aussagenotstand gemäß 157 I 2) Aussagenotstand gemäß 157 II 3) Berichtigung einer falschen Angabe gemäß 158 I 14

15 Meineid gemäß 154 > Zentraler Unterschiede des Meineides gegenüber falscher uneidlicher Aussage gemäß 153: Anforderungen an Tathandlung, die falsches Schwören verlangt > Daraus folgende grundsätzliche Rechtsnatur des 154, soweit Tat von Zeugen oder Sachverständigen - also vom Täterkreis des begangen wird: Qualifikationstatbestand gegenüber 153 > Ferner im Falle des 154 zu beachten: Dass dieser keine Einschränkung beim Täterkreis aufweist ( Jedermannsdelikt ) > Daraus wiederum herzuleiten: Dass 154 bei gegenüber 153 abweichendem Täterkreis - wie etwa der Prozesspartei - einen eigenständigen Tatbestand bildet (hm) 15

16 > Deliktsaufbau: 154 (Meineid) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand > Im - zunächst darzustellenden - objektiven Tatbestand des 154 I vorausgesetzt: Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört > Demnach im objektiven Tatbestand zu prüfen: Zuständige Stelle und falsches Schwören 16

17 a) Zuständige Stelle > Besondere Tatsituation des 154 I: Vor Gericht oder andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle > Auch insoweit verlangt: Generelle Zuständigkeit zur Abnahme eines Eides dieser Art > Demgegenüber unschädlich: Vereidigungsunzuständigkeit im Einzelfall (hm) > Erneut Hauptanwendungsfall: Angaben vor Gericht > Abermals einem Umkehrschluss ( argumentum e contrario ) zu 161 a I 3 StPO zu entnehmen: Dass Staatsanwaltschaft und Polizei für derartige Abnahme von Eiden nicht zuständig sind 17

18 b) Falsches Schwören > Sodann Tathandlung des 154 I: falsch schwört > Für falsches Schwören zunächst verlangt: Dass Täter - anders als bei vereidigt wird > Wesen des Eides: Förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage > Hilfreich als prozessuale Vorgaben für derartige Vereidigung: 59 StPO - 64 StPO > Darüber hinaus notwendig: Falschaussage, die wiederum unzutreffende Angaben in Bezug auf Vernehmungsgegenstand > Wiederum Reichweite des Vernehmungsgegenstands zwecks Wahrheitsfindung, Identifizierung und Beweiswürdigung: Beweisthema, Angaben zur Person sowie Glaubwürdigkeitsfragen (hm) 18

19 > Ferner - ebenso wie bei streitig: Maßstab für Falschheit der Aussage, der sich insbesondere subjektiv ( subjektive Aussagetheorie ) oder objektiv ( objektive Aussagetheorie ) bestimmen lässt > Nach - den zu 153 entwickelten Maßstäben folgender - Auslegung des 154 I letztlich notwendig: Objektive Falschheit der Aussage, was einen Widerspruch zwischen Inhalt der Aussage und Wirklichkeit verlangt (hm) 19

20 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 154 I gemäß 15 notwendig: Vorsatz > (An 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände 20

21 II) Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf 11 I Nr. 5, wonach rechtswidrige Tat solche ist, die - einzig - den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist > Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung III) Schuld > Zu prüfen innerhalb der Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür notwendig nach Vorbild des 20 ( unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit 21

22 IV) Strafe > Im Wege der Strafzumessung zu erwägen: Strafmilderung und Absehen von Strafe > Vorgesehen in 157 I: Aussagenotstand zum Schutze der eigenen Person oder von Angehörigen isv 11 I Nr. 1 > Schließlich möglich gemäß 158 I: Rechtzeitige Berichtigung einer falschen Angabe, wobei gemäß 158 II Berichtigung als verspätet gilt, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist 22

23 > Deliktsaufbau: 154 (Meineid) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Zuständige Stelle b) Falsches Schwören 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Strafe 1) Aussagenotstand gemäß 157 I 2) Berichtigung einer falschen Angabe gemäß 158 I 23

24 Fall 11 24

25 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 25

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