Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 10
|
|
- Cathrin Morgenstern
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Finn Mengler Nichtvermögensdelikte 1
2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Aussagedelikte > Häufig in strafrechtlichen Examensklausuren erwähnenswert: Rechtspflegedelikte > Nach Maßgabe der PrüfungsgegenständeVO zu examensrelevanten Rechtspflegedelikten zählend: Vortäuschen einer Straftat gemäß 145 d, Aussagedelikte gemäß , Falsche Verdächtigung gemäß 164, Begünstigung gemäß 257 und Strafvereitelung gemäß 258 (sowie Strafvereitelung im Amt gemäß 258 a) > Geschütztes Rechtsgut dieser Rechtspflegedelikte: Funktionieren der innerstaatlichen Rechtspflege 2
3 Aussagedelikte > Gemeinsamer Schutzzweck der Aussagedelikte gemäß : Schutz der innerstaatlichen Rechtspflege vor einer Verfälschung ihrer Entscheidungsgrundlagen > Dabei unerheblich, weil Aussagedelikte abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen: Glaube des Gegenübers an Aussage > Ferner ausgeschlossen bei eigenhändigen Delikten: Mittelbare Täterschaft gemäß 25 I 2. Alt. sowie Mittäterschaft gemäß 25 II > Reichweite der vorsätzlichen Aussagedelikte: Falsche uneidliche Aussage gemäß 153, Meineid gemäß 154, Eidesgleiche Bekräftigungen gemäß 155 sowie Falsche Versicherung an Eides Statt gemäß 156 > Hingegen - isv 15 ausdrücklich mit Strafe bedrohte - fahrlässige Aussagedelikte: Fahrlässiger Falscheid sowie fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt gemäß 161 I ivm
4 > Deliktsaufbau: 153 (Falsche uneidliche Aussage) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand > Im - zunächst darzustellenden - objektiven Tatbestand des 153 verlangt: Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt > Demnach im objektiven Tatbestand zu prüfen: Zeuge / Sachverständiger, zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle und falsche uneidliche Aussage 4
5 a) Zeuge / Sachverständiger > Zunächst von 153 objektiv verlangt: Dass Täter als Zeuge oder Sachverständiger aussagt > Demnach verlangt für Sonderdelikt in 153: Dass Täter besondere Eigenschaft als Zeuge oder Sachverständiger aufweist > Demgegenüber von 153 nicht erfasst: Prozesspartei im Zivilprozess oder Angeklagter im Strafverfahren > Ebenso wenig erfasst: Angaben einer Person in beschuldigtenähnlicher Stellung vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (hm) 5
6 b) Zuständige Stelle > Besondere Tatsituation des 153: vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle > Somit notwendig: Zuständige Stelle > Insoweit verlangt: Generelle Zuständigkeit zur eidlichen Vernehmung im Allgemeinen > Hauptanwendungsfall: Angaben vor Gericht > Ebenfalls häufig vorkommend: Falschaussagen gegenüber Staatsanwaltschaft oder Polizei > In diesen Fällen einem Umkehrschluss ( argumentum e contrario ) zu 161 a I 3 StPO zu entnehmen, wonach die eidliche Vernehmung dem Richter vorbehalten bleibt: Dass Staatsanwaltschaft und Polizei für derartige eidliche Vernehmung nicht zuständig sind 6
7 c) Falsche uneidliche Aussage > Tathandlung des 153: uneidlich falsch aussagt > Demnach verlangt: Falsche uneidliche Aussage > Damit zunächst notwendig, weil in Fällen eidlicher Falschaussage 154 einschlägig ist: Dass Aussage uneidlich - also ohne Vereidigung - erfolgt > Definition für ferner verlangte Falschaussage: Unzutreffende Angabe in Bezug auf Vernehmungsgegenstand > Reichweite dieses Vernehmungsgegenstands zwecks Wahrheitsfindung, Identifizierung und Beweiswürdigung: Beweisthema, Angaben zur Person sowie Glaubwürdigkeitsfragen (hm) > Deshalb insbesondere nicht als Aussage isv erfasst: Bekundungen abseits des Beweisthemas
8 > Schließlich für Tathandlung zu prüfen: Ob Aussage isv 153 falsch ist > Insoweit streitig: Maßstab für Falschheit der Aussage, der sich insbesondere subjektiv ( subjektive Aussagetheorie ) oder objektiv ( objektive Aussagetheorie ) bestimmen lässt > Im Falle der - eher seltenen - Entscheidungserheblichkeit demnach notwendig: Auslegung des 153 > Angesichts des uneindeutigen Wortlauts von 153 ( falsch ) jedenfalls festzuhalten: Dass beide Interpretationen nicht gegen strafrechtliches Bestimmtheitsgebot in Art. 103 II GG und die daraus folgende Wortlautgrenze verstoßen 8
9 > In gesetzessystematischer Hinsicht zu bedenken: Dass Vorstellungsbild der Aussageperson die Frage betrifft, ob der Täter isv 16 I 1 die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände kennt, also dem subjektiven Tatbestand und damit dem Vorsatz zuzuordnen ist > Bei subjektiver Bestimmung der Falschheit der Aussage ferner drohend: Praktische Beweisschwierigkeiten und Gefahr der Schutzbehauptung durch Täter > Schließlich zu beachten: Telos des 153, der die innerstaatliche Rechtspflege schützen soll und nur bei objektiv falschen Aussagen betroffen ist, die Entscheidungsgrundlagen tatsächlich zu verfälschen in der Lage sind 9
10 > Deshalb nach Auslegung des 153 vorzugswürdig: Dass Falschheit der Aussage objektiv zu bestimmen ist > Demnach für falsche Aussage verlangt: Widerspruch zwischen Inhalt der Aussage und objektiver Sachlage (hm) 10
11 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 153 gemäß 15 notwendig: Vorsatz > (An 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände 11
12 II) Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf 11 I Nr. 5, wonach rechtswidrige Tat solche ist, die - einzig - den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist > Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung III) Schuld > Zu prüfen innerhalb der Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür notwendig nach Vorbild des 20 ( unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit 12
13 IV) Strafe > Im Wege der Strafzumessung zu erwägen: Strafmilderung und Absehen von Strafe > Vorgesehen in 157 I: Aussagenotstand zum Schutze der eigenen Person oder von Angehörigen isv 11 I Nr. 1 > Ferner geregelt in 157 II: Aussagenotstand bei falschen uneidlichen Aussagen von noch nicht Eidesmündigen isv 60 Nr. 1 StPO > Schließlich möglich gemäß 158 I: Rechtzeitige Berichtigung einer falschen Angabe, wobei gemäß 158 II Berichtigung als verspätet gilt, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist 13
14 > Deliktsaufbau: 153 (Falsche uneidliche Aussage) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Zeuge / Sachverständiger b) Zuständige Stelle c) Falsche uneidliche Aussage 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Strafe 1) Aussagenotstand gemäß 157 I 2) Aussagenotstand gemäß 157 II 3) Berichtigung einer falschen Angabe gemäß 158 I 14
15 Meineid gemäß 154 > Zentraler Unterschiede des Meineides gegenüber falscher uneidlicher Aussage gemäß 153: Anforderungen an Tathandlung, die falsches Schwören verlangt > Daraus folgende grundsätzliche Rechtsnatur des 154, soweit Tat von Zeugen oder Sachverständigen - also vom Täterkreis des begangen wird: Qualifikationstatbestand gegenüber 153 > Ferner im Falle des 154 zu beachten: Dass dieser keine Einschränkung beim Täterkreis aufweist ( Jedermannsdelikt ) > Daraus wiederum herzuleiten: Dass 154 bei gegenüber 153 abweichendem Täterkreis - wie etwa der Prozesspartei - einen eigenständigen Tatbestand bildet (hm) 15
16 > Deliktsaufbau: 154 (Meineid) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand > Im - zunächst darzustellenden - objektiven Tatbestand des 154 I vorausgesetzt: Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört > Demnach im objektiven Tatbestand zu prüfen: Zuständige Stelle und falsches Schwören 16
17 a) Zuständige Stelle > Besondere Tatsituation des 154 I: Vor Gericht oder andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle > Auch insoweit verlangt: Generelle Zuständigkeit zur Abnahme eines Eides dieser Art > Demgegenüber unschädlich: Vereidigungsunzuständigkeit im Einzelfall (hm) > Erneut Hauptanwendungsfall: Angaben vor Gericht > Abermals einem Umkehrschluss ( argumentum e contrario ) zu 161 a I 3 StPO zu entnehmen: Dass Staatsanwaltschaft und Polizei für derartige Abnahme von Eiden nicht zuständig sind 17
18 b) Falsches Schwören > Sodann Tathandlung des 154 I: falsch schwört > Für falsches Schwören zunächst verlangt: Dass Täter - anders als bei vereidigt wird > Wesen des Eides: Förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage > Hilfreich als prozessuale Vorgaben für derartige Vereidigung: 59 StPO - 64 StPO > Darüber hinaus notwendig: Falschaussage, die wiederum unzutreffende Angaben in Bezug auf Vernehmungsgegenstand > Wiederum Reichweite des Vernehmungsgegenstands zwecks Wahrheitsfindung, Identifizierung und Beweiswürdigung: Beweisthema, Angaben zur Person sowie Glaubwürdigkeitsfragen (hm) 18
19 > Ferner - ebenso wie bei streitig: Maßstab für Falschheit der Aussage, der sich insbesondere subjektiv ( subjektive Aussagetheorie ) oder objektiv ( objektive Aussagetheorie ) bestimmen lässt > Nach - den zu 153 entwickelten Maßstäben folgender - Auslegung des 154 I letztlich notwendig: Objektive Falschheit der Aussage, was einen Widerspruch zwischen Inhalt der Aussage und Wirklichkeit verlangt (hm) 19
20 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 154 I gemäß 15 notwendig: Vorsatz > (An 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände 20
21 II) Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf 11 I Nr. 5, wonach rechtswidrige Tat solche ist, die - einzig - den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist > Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung III) Schuld > Zu prüfen innerhalb der Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür notwendig nach Vorbild des 20 ( unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit 21
22 IV) Strafe > Im Wege der Strafzumessung zu erwägen: Strafmilderung und Absehen von Strafe > Vorgesehen in 157 I: Aussagenotstand zum Schutze der eigenen Person oder von Angehörigen isv 11 I Nr. 1 > Schließlich möglich gemäß 158 I: Rechtzeitige Berichtigung einer falschen Angabe, wobei gemäß 158 II Berichtigung als verspätet gilt, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist 22
23 > Deliktsaufbau: 154 (Meineid) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Zuständige Stelle b) Falsches Schwören 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Strafe 1) Aussagenotstand gemäß 157 I 2) Berichtigung einer falschen Angabe gemäß 158 I 23
24 Fall 11 24
25 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 25
Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 9
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Urkundsdelikte > Ausweislich der PrüfungsgegenständeVO aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt ( Urkundenfälschung ) - einzig
MehrFinn Mengler
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Download der Folien als PDF unter www.jura-rep.de -> Downloads -> Login mit Hörernummer und Nachname -> 1. Examen -> Strafrecht 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit:
Mehr2. Alt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination. konkretes Gefährdungsdelikt als Vorsatz-Vorsatz-Kombination
306 Eigentumsdelikt 306a Abs. 1 abstrakter Gefährdungsdelikt zweifelhaft bei Ziff.2 306a Abs. 2 konkretes Gefährdungsdelikt 306b Abs. 1 erfolgsqualifiziertes Delikt 306b Abs. 2 Ziff.1 konkretes Gefährdungsdelikt
Mehrobj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld
Aussagedelikte Rechtsgut: Inländische Rechtspflege / best Verwaltungsbehörden / parlamentarische Untersuchungsausschüsse Abstrakte, eigenhändige Gefährdungsdelikte Nach hm gilt der obj Wahrheitsbegriff:
MehrFinn Mengler Vermögensdelikte Einheit 11
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Anschlussdelikte > Häufig Gegenstand von strafrechtlichen Examensklausuren: Anschlussdelikte > Gegenstand der Anschlussdelikte:
MehrÜbersicht 153ff. StGB
Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 1 von 5 Systematik: Übersicht 153ff. StGB Schutzgut: Rechtspflege (öffentl. Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung) Eigenhändige Delikte: (P) Mittelbare
MehrFinn Mengler Allgemeiner Teil Einheit 8
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Täterschaft und Teilnahme > Wiederholung: Versuchsstrafbarkeit I) Vorüberlegungen 1) Fehlende Vollendung 2) Strafbarkeit des
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrStrafrecht V Besonderer Teil 3. Aussagedelikte, Teil 1 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Besonderer Teil 3 Aussagedelikte, Teil 1 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien unter: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Lernkontrolle online: Auflösung am 10. 1. 18 Zum Vertiefen:
MehrStrafrecht IV. Aussagedelikte. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Aussagedelikte Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Systematik der Aussagedelikte Falschaussage, 153 Meineid, 154 I Falsche Versicherung an Eides statt, 156 2 Systematik der Aussagedelikte Falschaussage,
Mehr15-21: Aussagedelikte ( 153 ff.)
I. Allgemeines 15-21: Aussagedelikte ( 153 ff.) Rechtsgut der Aussagedelikte ist die inländische staatliche Rechtspflege (Rengier BT II 49 Rn 1; Lackner/Kühl Vor 153 Rn 2), insbesondere das öffentliche
Mehr1.Teil Einführung 1 l. A. Überblick 6 2
Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XV 1.Teil Einführung 1 l 2.Teil Straßenverkehrsdelikte 6 2 A. Überblick 6 2 B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, 315b
MehrFinn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 5
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Nötigung > Wiederholung: Körperverletzung mit Todesfolge gemäß 227 > Rechtsnatur des 227 I, wie Wortlaut ( Verursacht der Täter
MehrFinn Mengler Vermögensdelikte Einheit 1
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Objektiver Tatbestand des Diebstahls > Nach Maßgabe der PrüfungsgegenständeVO aus dem 19. Abschnitt ( Diebstahl und Unterschlagung
Mehr1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat (+) Eid nicht zuende geleistet / Strafbarkeit (+) da 154 Verbrechen
1 Fall 1: A. Strafbarkeit des B I. Strafbarkeit des B gemäß 154, 22, 23 I 1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat (+) Eid nicht zuende geleistet / Strafbarkeit (+) da 154 Verbrechen 2. Tatentschluss (+)
MehrFinn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins > Gegenstand des Strafverfahrensrechts: Regelungen zur Durchführung eines Strafverfahrens > Nach Maßgabe der
MehrFinn Mengler Allgemeiner Teil Einheit 7
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Versuchsstrafbarkeit > Regelmäßig in strafrechtlichen Examensklausuren vorkommend: Versuchsstrafbarkeit > Definition für Versuch:
MehrPrüfungsaufbau des 216
Prüfungsaufbau des 216 a) Tötung eines anderen Menschen b) durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten bestimmt Vorsatz ( beachte 16 II ) Prüfungsaufbau des 221 a) Tatobjekt: Anderer Mensch
MehrFinn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 4
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Nichtvermögensdelikte 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Körperverletzungsdelikte > Nach Maßgabe der PrüfungsgegenständeVO zum Prüfungsstoff zählend: Siebzehnter
MehrFinn Mengler Vermögensdelikte Einheit 1
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Vermögensdelikte 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Objektiver Tatbestand des Diebstahls > Diebstahlsdelikte: 242-248 c ( Diebstahl und Unterschlagung ) > Überblick:
MehrFinn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 2
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Mord > Nach Maßgabe der PrüfungsgegenständeVO aus dem 16. Abschnitt ( Straftaten gegen das Leben ) zum Pflichtfachstoff zählend:
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrStrafrecht V. Aussagedelikte, Strafvereitelung. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Aussagedelikte, Strafvereitelung Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Ablauf der Vorlesung 18. 1. Aussagedelikte, Teil 2, Strafvereitelung 25. 1. Vortäuschen von Straftaten, Falsche
Mehr52-58: Aussagedelikte ( 153 ff.)
52-58: Aussagedelikte ( 153 ff.) I. Allgemeines Rechtsgut der Aussagedelikte ist die inländische staatliche Rechtspflege (Rengier BT II 49 Rn. 1; Lackner/Kühl Vor 153 Rn. 2), insbesondere das öffentliche
Mehr55-61: Aussagedelikte ( 153 ff.)
I. Allgemeines II. 55-61: Aussagedelikte ( 153 ff.) Rechtsgut der Aussagedelikte ist die inländische staatliche Rechtspflege (Rengier BT II 49 Rn. 1; Lackner/Kühl Vor 153 Rn. 2), insbesondere das öffentliche
MehrStraftaten gegen die Rechtspflege bzw. das Vertrauen in sie
Straftaten gegen die Rechtspflege bzw. das Vertrauen in sie Lösungshinweise Fall 1 (nach BGHSt. 7, 147) A. Strafbarkeit des Z gem. 154 I I. Als Zeuge oder Sachverständiger (nicht Angeklagter oder Partei
MehrStrafrecht. Besonderer Teil, die examensrelevanten Delikte im Grundriss. Teil 3: Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter
Strafrecht Besonderer Teil, die examensrelevanten Delikte im Grundriss. Teil 3: Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter von Prof. Dr. Diethelm Klesczewski 1. Auflage 2012 Strafrecht Klesczewski schnell und
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrFinn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 4
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Nichtvermögensdelikte 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Körperverletzungsdelikte > Neuer Kursabschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit > Maßgebliche
MehrStraftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan
StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte 13 Straftaten gg die Rechtspflege: 145d, 164, 258 StGB 1 Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände Täter 145 d StGB 153 ff. StGB 164
MehrStrafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Inhalt
Karteikarten 1 bis 34 Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Inhalt Lektion 1: Delikte gegen das Leben Übersicht und Systematik...1 Der Totschlag, 212...2 Aufbau des 211.3 Restriktive Auslegung des 211
MehrFinn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 2
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Nichtvermögensdelikte 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Mord > Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Mord gemäß 211 > Bereits diskutabel: Verfassungsgemäßheit
MehrFinn Mengler Allgemeiner Teil Einheit 5
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Rechtfertigungsgründe > Grundsätzlich geboten: Dreigliedriger Deliktsaufbau (samt zusätzlichen Erwägungen, sofern erwähnenswert)
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen
MehrStraf recht Besonderer Teil
Straf recht Besonderer Teil Examensrelevantes Wissen Strukturen, Aufbauschemata, Definitionen, neue Rechtsprechung von Professor Dr. Ulrich Schroth Universität München RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart
MehrStrafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien
Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit
MehrStrafrecht V. 145d, 113 StGB. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V 145d, 113 StGB Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Nachholstunde: Mo., 8. 2., 11-13 Uhr, HSG, HS 4 Zum Nachlesen: Klesczewski, BT 3, S. 168-175, 183-196 2 Vortäuschen einer Straftat
MehrProf. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vortäuschen einer Straftat 145 d StGB
Vortäuschen einer Straftat 145 d StGB Schutzrichtung Verhinderung unberechtigter Inanspruchnahme staatlicher Behörden der damit verbenen Schwächung ihrer Funktionsfähigkeit Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs.
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
Mehr2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge
I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften
MehrVerhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a
Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer, LL.M. 15.09.2016 Seite 1 Lektion 3 - Allgemeine
Mehr32: Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB)
I. Allgemeines II. 32: Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB) Der Versicherungsmissbrauch ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und Auffangtatbestand zum Betrug. Rechtsgut (str.) Anhand der systematischen
MehrFall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F
Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während
MehrFinn Mengler Vermögensdelikte Einheit 2
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Subjektiver Tatbestand des Diebstahls > Wiederholungsfall: Playboy (OLG Hamm, NStZ 2014, 275) A) 263 I: Betrug > Bereits abzulehnen
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Zusammenfassung Kategorisierung nach Rechtsfolge a. Verbrechen b. Vergehen c. Übertretungen Kategorisierung nach Rechtsgütern a. Delikte gegen Leib & Leben b. Delikte
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
Mehr8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten
8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Zusammenfassung Kategorisierung nach Rechtsfolge a. Verbrechen b. Vergehen c. Übertretungen Kategorisierung nach Rechtsgütern a. Delikte gegen Leib & Leben b. Delikte
MehrVariante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 3 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. Eine innere Stimme befiehlt
MehrSi tacuisses. Eine methodische Darstellung der Aussagedelikte. Von Wiss. Mitarbeiterinnen Ruth Katzenberger und Tamara Pitz, Augsburg*
Si tacuisses Eine methodische Darstellung der Aussagedelikte Von Wiss. Mitarbeiterinnen Ruth Katzenberger und Tamara Pitz, Augsburg* Die Aussagedelikte sollen die Rechtspflege effektiv vor falschen Entscheidungen
MehrInhaltsverzeichnis. Tötungsdelikte
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 14 Alle Fälle auf einmal... 30 - Tötungsdelikte... 30 - Körperverletzungsdelikte... 33 - Delikte
MehrBegehungsdelikt Teil 1 (TB)
Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung
MehrInhaltsverzeichnis Strafrecht BT 1. Inhaltsverzeichnis
Strafrecht BT 1 Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 4 Alle Fälle auf einmal... 20 - Tötungsdelikte... 20 - Körperverletzungsdelikte... 23 - Delikte
MehrFinn Mengler Strafprozessrecht Einheit 2
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Einheit 2 1 Einheit 2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Verfahrenshindernisse und Zuständigkeit der Strafgerichte > Wiederholung: Verdachtsstufen im Strafverfahren
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrSchweizerisches Strafrecht
Daniel Schaffner lic. iur. Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat Fragen und Antworten H!'l :«,-.,i? Stämpfli Verlag AG Bern 2009. Inhaltsverzeichnis :J Vorwort V Inhaltsverzeichnis
MehrStrafrecht - Besonderer Teil I
Strafrecht - Besonderer Teil I Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit von Dr. jur. Rolf Schmidt und Dr. jur. Klaus Priebe 7. Auflage 2008 Gliederung 1. Kapitel - Straftaten gegen das menschliche
MehrUniversität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft
Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Strafrecht Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft (Hg.) Strafrecht Besonderer Teil II Prof.
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrProf. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB
Vollrausch - 323 a StGB Schutzzweck Überwiegende Auffassung Es soll der generellen Gefährlichkeit schuldausschließender Rauschzustände für beliebige Rechtsgüter entgegengewirkt werden. Andere Auffassung
MehrAuswertung der strafrechtlichen Examensklausuren
Auswertung der strafrechtlichen Examensklausuren Am Großen Examens- und Klausurenkurs der Universität zu Köln wurden 57 strafrechtliche Examensklausuren, die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 bis
MehrWürzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Sommersemester 2017 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Rückgabe der Hausarbeit Professor Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht
MehrBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration
MehrStrafrecht. Strafrecht AT 9 Sitzungen Strafrecht BT 11 Sitzungen Stpo: 2 Sitzungen. Strafrecht AT
Strafrecht Strafrecht AT Strafrecht AT 9 Sitzungen Strafrecht BT 11 Sitzungen Stpo: 2 Sitzungen 1. Sitzung +Vorsätzliches Begehungsdelikt I (Form+Inhalt; Erfolg, Handlung Kausalität) Tatbestandsfunktion
MehrStress in der Schule
Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
MehrTatbestands- und Verbotsirrtümer bei - Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten
Tatbestands- und Verbotsirrtümer bei E-Mail- Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten Beitrag für das 2. DialogCamp München, 22.02.2013 von
Mehr68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)
I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit
MehrDie Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts.
Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. Fall 1: Alibi für eine Nacht... 1 Unbefugter Fahrzeuggebrauch; Aussagedelikte, insbesondere Fragen der Teilnahme
MehrFinn Mengler Strafprozessrecht Einheit 4
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Strafprozessrecht 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Beweisverwertung > Einzig zulässige Beweismittel im Strafverfahren: Sachverständige ( 72 StPO - 85 StPO),
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter
Mehr1. Klausur am Lösungsskizze
1. Klausur am 7.11.2013 Lösungsskizze Frage 1: A. Strafbarkeit des B 1. 212, 211, 22 StGB durch Legen des Feuers b) Tatentschluss Tötungsvorsatz Problem: dolus eventualis - Möglichkeitstheorie: dolus eventualis
MehrDas Unrecht der Strafvereitelung ( 258 StGB)
Das Unrecht der Strafvereitelung ( 258 StGB) Von Uwe Günther Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 A. Dogmatische Grundfragen zum Unrecht der Strafvereitelung 19 I. Der Begriff des
MehrDezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 2 1 164 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Geldwäsche ( 261 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Gegenstand aus bestimmter (S. 2) rechtswidriger Tat 2. Verbergen, verschleiern
MehrTatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO
Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen
MehrAufbau von Delikten im Strafrecht AT II
Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches
MehrExamensklausurenkurs Klausur v
Examensklausurenkurs Klausur v. 5.9.2018 Prof. Dr. Till Zimmermann SS 2018 Übersicht Aufgabe 1: 1. Tatkomplex: Besuch der Gerichtsvollzieherin bei U (in Anlehnung an LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2017, 141430)
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrExamensklausurenkurs Klausur vom
Examensklausurenkurs Klausur vom 29.11.2017 Prof. Dr. Mark A. Zöller WS 2017/2018 20 Statistik Notenverteilung 18 16 14 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 0 6 18 10 7 1 7
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 243 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni
MehrStraftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a
Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht
MehrEröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff.
Übersicht StrafR Klausur 12 77 Strafbarkeit der Beteiligten 1. Tatkomplex: Der Autounfall Strafbarkeit von S und M I. 315 b I, III, 315 III, 25 II Eröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff. 1. obj.
MehrFall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand
MehrLösungsskizze Fall 8
Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
MehrDie Grundprobleme der Delikte mit straf begründender besonderer Folge
Die Grundprobleme der Delikte mit straf begründender besonderer Folge Von Christof W. Misere Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung und Festlegung des Erörterungsgegenstandes 1 B. 1.
Mehr- - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, ist persönliche Vorwerfbarkeit. Tat ist schuldhaft begangen wenn...
Prof. Dr. Michael Jasch 1..ist persönliche Vorwerfbarkeit Tat ist schuldhaft begangen wenn... - - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, - keine Entschuldigungsgründe ( 33, 35), - kein Verbotsirrtum ( 17)
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 4. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage... VII Literaturübersicht... XXXI Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 4. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage... VII Literaturübersicht... XXXI Abkürzungsverzeichnis...XXXV Teil I: E inführung... 1 1 Systematik des Besonderen Teils des StGB...
MehrInhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9
Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1
MehrBGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel
BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel Sachverhalt: Obwohl Anton vor einigen Monaten die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, benutzt er seinen Wagen weiterhin.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4757 18. Wahlperiode 25.10.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung Ministerium für Justiz, Kultur
MehrAG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015
AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:
Mehr