Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 2
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- Gottlob Heinrich
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1 Finn Mengler Nichtvermögensdelikte 1
2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Mord > Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Mord gemäß 211 > Bereits diskutabel: Verfassungsgemäßheit von 211 I > Hintergrund: (Absolute) Strafandrohung des 211 I ifv lebenslanger Freiheitsstrafe > Insoweit problematisch: Konflikt mit Prinzip schuldangemessenen Strafens, das seine Grundlage in Art. 1 I GG ivm Art. 20 III GG findet > Grundsätzlich ausreichend zur Wahrung des Grundsatzes verhältnismäßigen Strafens: Restriktive Auslegung des 211 II (BVerfG) > Daher zu empfehlen in der Klausur: Zurückhaltende Interpretation der Mordmerkmale (an Hand Würdigung aller Umstände des Einzelfalls) 2
3 > Deliktsaufbau: 211 (Mord) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen b) Tatbezogene Mordmerkmale ( objektive Mordmerkmale ) > Insoweit ausschließlich zu prüfen: Tatbezogene Mordmerkmale der zweiten Gruppe isv 211 II aa) 211 II 5. Alt.: Heimtücke > Definition für Heimtücke: Bewusstes Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung > Feindlicher Wille bei Mitleidstötung: (-) > Voraussetzung für bewusstes Ausnutzen: Erkennen von Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers ( Ausnutzungsbewusstsein ) 3
4 > Dazu BGH (NStZ-RR 2017, 278): Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Argund Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt ( ). Wesentlich ist, dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs maßgebend ist ( ). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Heimtückemordes nicht nur voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt; erforderlich ist außerdem, dass er die Argund Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur 4
5 > Ferner BGH (aao): Tatbegehung ausnutzt ( ). Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen ( ). Ein Ausnutzungsbewusstsein in diesem Sinne kann im Einzelfall auf der Hand liegen, etwa weil die Argund Wehrlosigkeit des Opfers offen zutage liegt und es sich gleichsam von selbst versteht, dass der Täter diese Situation ausnutzt, wenn er das Opfer tötet ( ). 5
6 > Definition für Arglosigkeit: Wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs versieht > Maßgeblicher Zeitpunkt: Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, also Eintritt ins Versuchsstadium als Begehung der Tat > Unschädlich für Arglosigkeit in konkreter Situation: Generelles Misstrauen > Insoweit notwendige Voraussetzung für Arglosigkeit: Fähigkeit zur Bildung von Argwohn > Zu prüfen bei konstitutionell fehlender Fähigkeit zum Argwohn (Kleinstkinder / ): Arglosigkeit schutzbereiter Dritter (hm) > Definition für Wehrlosigkeit: Wer in Folge seiner Arglosigkeit verteidigungsunfähig oder in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt ist 6
7 > Examensrelevantestes Problem izm restriktiver Auslegung des 211 II: Normative Einschränkung des Mordmerkmals der Heimtücke > Problemfall: Auseinanderfallen von faktischer und normativer Beurteilung der Arglosigkeit > Insoweit diskutabel: Bloße Indizwirkung von Mordmerkmalen, so dass nach Maßgabe umfassender Gesamtwürdigung trotz heimtückischer Tötung bei hinreichenden schuldmindernden Umständen eine wertende Ausnahme vom Strafrahmen des 211 I möglich ist ( negative Typenkorrektur ), oder zusätzliches Erfordernis der besonderen Verwerflichkeit der Tat kraft besonders verwerflichen Vertrauensbruchs ( positive Typenkorrektur ) 7
8 > Im Falle der Entscheidungserheblichkeit notwendig: Auslegung des 211 II 5. Alt. > Wenig ergiebig: Uneindeutiger Wortlaut des 211 II 5. Alt. ( heimtückisch ) > Jedenfalls auch durch extensive Interpretation, die ohne normative Einschränkung auskommt, nicht verletzt: Bestimmtheitsgebot isv Art. 103 II GG > IRe gesetzessystematischen Auslegung zu beachten: Dass bei normativer Einschränkung der Heimtücke durch wertende Typenkorrektur eine Umdeutung des Tatbestands aus 211 II in bloße Strafzumessungsregel droht > Vor diesem Hintergrund zu befürchten: Dass bei Typenkorrektur Strafbarkeit nicht mehr isv Art. 103 II GG gesetzlich bestimmt ist 8
9 > Daher auch vom Prinzip schuldangemessenen Strafens isv Art. 20 III GG keinesfalls zwingend verlangt: Normative Einschränkung der Heimtücke > Ferner zu beachten: Telos des 211 II 5. Alt., der die (bewusste) Ausnutzung einer - tatsächlich bestehenden - verminderten Verteidigungsbereitschaft sanktionieren soll > Deshalb nach Auslegung vorzugswürdig: Rein faktische Beurteilung der Arglosigkeit (hm) > Gleichwohl nicht zu leugnen: Bei rein faktischer Beurteilung der Arglosigkeit drohende Gefahr von Wertungsungerechtigkeiten in Grenzfällen > In diesen Fällen möglich in - täterfreundlicher - Analogie zu 49 I Nr. 1: Außergesetzliche Strafmilderung ( Rechtsfolgenlösung des BGH) 9
10 > Für derartigen Grenzfall vorausgesetzt: Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben > Dazu BGH (NStZ 2016, 469): Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen, aus tiefem Mitleid oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben 10
11 bb) Definition für Grausamkeit isv 211 II 6. Alt.: Wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen cc) Definition für gemeingefährliche Mittel isv 211 II 7. Alt.: Tatmittel, dessen Einsatz geeignet ist, eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Tatsituation auch bei zielgerichtetem Einsatz nicht sicher zu beherrschen vermag 11
12 2) Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz aa) Vorsatz bezüglich Tötung eines anderen Menschen > Voraussetzung gemäß 15: Vorsatz > Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände bb) Vorsatz bezüglich tatbezogener Mordmerkmale > Auch im Hinblick auf zum gesetzlichen Tatbestand des 211 II zählende objektive Mordmerkmale wegen 15 notwendig: Vorsatz bezüglich der zu Grunde liegenden - tatsächlichen - Umstände > Daher gemäß 16 I 1 Rechtsfolge bei Unkenntnis von zu tatbezogenen Mordmerkmalen gehörenden Umständen: Vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum 12
13 b) Täterbezogene ( subjektive ) Mordmerkmale > Nunmehr zu prüfen: Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe isv 211 II aa) Definition für Mordlust isv 211 II 1. Alt.: Wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötung des Opfers als solche ist bb) Anwendungsfälle der Befriedigung des Geschlechtstrieb isv 211 II 2. Alt.: Befriedigung vor, in oder nach der Tötung (sexuelle Befriedigung des Täters in der Tötung oder an der Leiche oder billigende Inkaufnahme des Todes im Interesse ungestörten Geschlechtsverkehrs) cc) Definition für Habgier isv 211 II 3. Alt.: Ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis 13
14 dd) Sonst niedrige Beweggründe isv 211 II 4. Alt. > Wesen der sonst niedrigen Beweggründen : Auffangtatbestand > Definition für niedrige Beweggründe: Nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehende und deshalb besonders verachtenswerte Tötungsmotive > Bei restriktiver Handhabung notwendig: Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (BGH) > Im Falle von Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache maßgeblich: Ob diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren (BGH) 14
15 ee) Ermöglichungsabsicht / Verdeckungsabsicht isv 211 II 8. Alt. / 9. Alt. > Insoweit mitunter problematisch: Was unter einer anderen Straftat isd 211 II 8. / 9. Alt. Zu verstehen ist > Für andere Straftat verlangt: Von der Tötungshandlung unterscheidbares Verhalten > Vor diesem Hintergrund abzulehnen bei (räumlicher und zeitlicher) Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen: Andere Straftat isv 211 II II) Rechtswidrigkeit III) Schuld 15
16 > Deliktsaufbau: 211 (Mord) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen b) Tatbezogene Mordmerkmale 2) Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz aa) Vorsatz bezüglich Tötung eines anderen Menschen bb) Vorsatz bezüglich tatbezogener Mordmerkmale b) Täterbezogene Mordmerkmale II) Rechtswidrigkeit III) Schuld 16
17 Verhältnis der vorsätzlichen Tötungsdelikte > Sehr strittig: Verhältnis der vorsätzlichen Tötungsdelikte ( 211 / 212) > Insoweit Auffassung der Rechtsprechung: Selbständige Delikte > Hingegen vorherrschende Auffassung in der Literatur: Stufenverhältnis, so dass 211 Qualifikation gegenüber 212 bildet > Zur Klärung des Verhältnisses der vorsätzlichen Tötungsdelikte im Falle der Entscheidungserheblichkeit notwendig: Auslegung des 211 / 212 (nach den anerkannten Auslegungsmethoden) > Nach dem Wortlaut von 212 I ( Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger ) naheliegend: Gesetzgeberische Unterscheidung von Mord und Totschlag, die offenbar selbständige Delikte bilden sollen > Auf der anderen Seite bei selbständigen Delikten nicht unbedingt zu 17 erwarten: Sprachlicher Bezug zwischen den Vorschriften
18 Verhältnis der vorsätzlichen Tötungsdelikte > Angesichts des sprachlichen Verweises von 212 I auf 211 ebenso denkbare Schlussfolgerung aus Wortlaut: Dass 211, der ise typischen Qualifikation zwingende Mitverwirklichung des 212 I mit sich bringt, eine Überschneidung mit 212 aufweist > Letztlich unergiebig: Wortlaut > In gesetzessystematischer Hinsicht zu beachten: Die systematische Stellung des Mordes vor dem Totschlag, was die Annahme eines Qualifikationsverhältnisses eher fernliegend erscheinen lässt > Gleichwohl wenig zwingend: Rückschluss aus systematischer Stellung > Hintergrund: Vergleich zu Raub gemäß 249 und räuberischer Erpressung gemäß 255, für die Rechtsprechung trotz systematischer Stellung - Raub vor räuberischer Erpressung - von 18 einem Qualifikationsverhältnis ausgeht
19 Verhältnis der vorsätzlichen Tötungsdelikte > Daher anzunehmen: Gestaltungsfreiheit des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ( Einschätzungsprärogative ) > Denkbare Rechtfertigung für systematische Stellung: Klarstellungsfunktion für schwerstes Delikt ird 16. Abschnitts > Bei Annahme selbständiger Delikte wegen Strafmilderung gemäß 28 I ivm 49 I Nr. 1 drohend: Gefahr von Wertungswidersprüchen, weil Strafrahmen für Teilnahme am Mord milder ausfallen kann als für Teilnahme am Totschlag > Nach Telos der Norm zu bedenken: Dass Totschlag wie Mord dem Schutz des Rechtsguts Leben dienen und dieser - gerade für Grundtatbestand und Qualifikation typische - identische Schutzzweck ebenfalls die Annahme nahelegt, 211 und 212 seien keine selbständigen Tatbestände 19
20 Verhältnis der vorsätzlichen Tötungsdelikte > Schließlich zu beachten in historischer Hinsicht: Aus dem Nationalsozialismus stammende Tätertypenlehre, die Grund für sprachliche - und dogmatisch wenig überzeugende - Unterscheidung von Mörder und Totschläger ist > Vor diesem Hintergrund keinesfalls nutzbar zu machen: Wortlaut von 212 I ( ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger ) > Ebenfalls unter historischen Aspekten zu bedenken: Konzeption des deutschen StGB nach Schweizer Vorbild, wobei Mord gemäß Art. 112 StGB als Qualifikation der Tötung gemäß Art. 111 StGB ( ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft ) angesehen wird > Nach alledem zumindest mit guten Gründen vertretbar und für die Klausur zu empfehlen: Stufenverhältnis (isd hl), so dass Mord als 20 Qualifikation des Totschlags einzustufen ist
21 Akzessorietät besonderer persönlicher Merkmale > Gegenstand der Akzessorietät: Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale bei mehreren Beteiligten > Ausgangspunkt der Akzessorietät: 28 > Voraussetzung des 28: Besondere persönliche Merkmale > Dafür erforderlich nach Legaldefinition des 14 I: besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände > Demnach maßgeblich für besondere persönliche Merkmale isv 28: Unmittelbarer Personenbezug > Erscheinungsformen: Objektive besondere persönliche Merkmale (etwa 244 I Nr. 2 / 246 II / ) und subjektive besondere persönliche Merkmale (etwa 306 b II Nr. 2 / ) > In der Folge strikt zu trennen: 28 I, der strafbegründende besondere persönliche Merkmale erfasst, und 28 II, der strafmodifizierende besondere persönliche Merkmale regelt 21
22 Akzessorietät besonderer persönlicher Merkmale gemäß 28 I > Sachlicher Anwendungsbereich des 28 I: Strafbegründende besondere persönliche Merkmale > Einzig erfasst vom persönlichen Anwendungsbereich des 28 I: Teilnehmer ( Anstifter oder Gehilfe ) > Dem Wortlaut von 28 I nicht zu entnehmen: Maßstab für Akzessorietät strafbegründender persönlicher Merkmale > Stattdessen heranzuziehen: Allgemeine Regeln der Teilnahmestrafbarkeit in 26 und 27 I ( vorsätzlich ) > Daher maßgeblich: Vorsatz des Teilnehmers bezüglich strafbegründender persönlicher Merkmale in der Person des Haupttäters ( Vorsatzzurechnung ) > Zu berücksichtigen ird Strafzumessung nach 28 I: Obligatorische Strafmilderung nach 49 I bei Fehlen des strafbegründenden 22 besonderen persönlichen Merkmals in der Person des Teilnehmers
23 Akzessorietät besonderer persönlicher Merkmale gemäß 28 II > Sachlicher Anwendungsbereich des 28 II: Strafmodifizierende besondere persönliche Merkmale > Großzügiger persönlicher Anwendungsbereich des 28 II: Beteiligte ( Täter oder Teilnehmer ) > Gemäß 28 II ( so gilt das nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen ) für die Beteiligtenstrafbarkeit notwendig: Verwirklichung eines besonderen persönlichen Merkmals durch jeweiligen Beteiligten (unabhängig von etwaiger Kenntnis von besonderen persönlichen Merkmalen eines anderen Beteiligten) > Demnach ausgeschlossen irv von 28 II, der eine Durchbrechung der Akzessorietät der Teilnahme enthält: Akzessorische Zurechnung von strafmodifizierenden besonderen persönlichen Merkmalen > Vielmehr möglich wegen höchstpersönlicher Betrachtung: Tatbestandsverschiebung 23
24 Akzessorietät von Mordmerkmalen > Insoweit fraglich: Zurechnung von Mordmerkmalen des Haupttäters gegenüber akzessorisch haftendem Teilnehmer > Unbedingt notwendig: Unterscheidung zwischen tatbezogenen und täterbezogenen Mordmerkmalen > Zunächst: Akzessorietät tatbezogener Mordmerkmale > In Fällen objektiver Mordmerkmale (der zweiten Gruppe irv 211 II) zu verneinen: Unmittelbarer Personenbezug > Nicht eröffnet, weil keine besonderen persönlichen Merkmale isv 14 I: Anwendungsbereich des 28 > Demnach überflüssig: Streitdarstellung (Rechtsprechung / hl) > Stattdessen heranzuziehen: Allgemeine Regeln der Teilnahmestrafbarkeit in 26 und 27 I ( vorsätzlich ) > Daher zu prüfen: Vorsatz des Teilnehmers bezüglich objektiver Mordmerkmale in Person des Haupttäters ( Vorsatzzurechnung ) 24
25 Akzessorietät von Mordmerkmalen > Davon zu trennen: Akzessorietät täterbezogene Mordmerkmale > Nunmehr zu bejahen bei subjektiven Mordmerkmalen (der ersten und dritten Gruppe isv 211 II): Unmittelbarer Personenbezug > Für besondere persönliche Merkmale isv 14 I eröffnet: Anwendungsbereich des 28 > Sodann zu klären: Rückgriff auf 28 I, der strafbegründende besondere persönliche Merkmale erfasst, oder 28 II, der strafmodifizierende besondere persönliche Merkmale erfasst > Demnach zentrale Frage: Ob subjektive / täterbezogene Mordmerkmale als strafbegründende besondere persönliche Merkmale isv 28 I - so wegen Annahme selbständiger Delikte Rechtsprechung - oder als strafschärfende besondere persönliche Merkmale isv 28 II - so unter Zugrundelegung eines Stufenverhältnisses hl - einzustufen sind 25
26 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 26
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