Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1
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- Lioba Heintze
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1 Finn Mengler 1
2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins > Gegenstand des Strafverfahrensrechts: Regelungen zur Durchführung eines Strafverfahrens > Nach Maßgabe der PrüfungsgegenständeVO aus dem Strafverfahrensrecht zum Pflichtfachstoff zählend: Verfahrensgrundsätze, Rechtsstellung und Aufgabe der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, Gang des Verfahrens, Arten der Beweismittel und Beweisverbote, Körperliche Untersuchung, Beschlagnahme, Verhaftung, vorläufige Festnahme, Rechtskraft" > Demnach examensrelevant und von grundlegender Bedeutung: 2
3 > Denknotwendig am Anfang eines jeden Strafverfahren stehend: (Mögliche) Tatbegehung / Tatverdacht > Insoweit Voraussetzung für Einschreiten der Staatsanwaltschaft gemäß 152 II StPO: Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte > Für derartige Pflicht zur Sachverhaltsklärung gemäß 160 I StPO erforderlich: Verdacht einer Straftat > In diesen beiden Vorschriften normiert: Anfangsverdacht > Definition für Anfangsverdacht: Dass Vorliegen einer verfolgbaren Straftat - nach kriminalistischer Erfahrung - zumindest möglich erscheint > Bei Anfangsverdacht gemäß 152 II StPO grundsätzlich verlangt: Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch Staatsanwaltschaft ( Vorverfahren ) 3
4 > Gegenstand dieses Vorverfahrens gemäß 151 StPO StPO: Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren > Gemäß 157 StPO - als Oberbegriff verwandte - Bezeichnung des Betroffenen im Vorverfahren: Beschuldigter > Insoweit regelmäßig den Abschluss des Vorverfahrens bildend: Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklageerhebung nach 170 I StPO oder Einstellung des Verfahrens nach 170 II 1 StPO > Für Erhebung der öffentlichen Klage durch Staatsanwaltschaft gemäß 170 I StPO vorausgesetzt: Genügender Anlass > Gleichermaßen Maßstab für Eröffnungsbeschluss des Gerichts gemäß 203 StPO: Ob Angeschuldigter einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint > In diesen Vorschriften zum Ausdruck kommend: Hinreichender Tatverdacht 4
5 > Definition für hinreichender Tatverdacht: Überwiegende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung nach gesamtem Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat > Demnach verlangt für hinreichenden Tatverdacht: Fehlen von - unbehebbaren - Verfahrenshindernissen, Strafbarkeit des - insoweit als beweisbar unterstellten - ermittelten Sachverhalts, was eine rechtliche Würdigung verlangt, sowie überwiegende Wahrscheinlichkeit der prozessualen Nachweisbarkeit des Tathergangs mit strafprozessual zulässigen Beweismitteln, was tatsächliche Würdigung und Beweisprognose erforderlich macht > Bei hinreichendem Tatverdacht demnach grundsätzlich verlangt: Anklageerhebung durch Staatsanwaltschaft gemäß 170 I StPO sowie Eröffnung des Hauptverfahrens durch Gericht gemäß 203 StPO 5
6 > Sich im Falle der Anklageerhebung gemäß 170 I StPO anschließend: Zwischenverfahren > Gegenstand des Zwischenverfahrens gemäß 199 StPO StPO: Entscheidung des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts über Eröffnung des Hauptverfahrens > Demnach Filterfunktion des Zwischenverfahrens zwecks Vermeidung unnötiger Belastungen für den Betroffenen: Gerichtliche Kontrolle der im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft gefundenen Ermittlungsergebnisse > Im Zwischenverfahren in Alt. StPO vorgesehene Bezeichnung des Betroffenen: Angeschuldigter > Gemäß 199 I StPO im Regelfall das Zwischenverfahren abschließend: Entscheidung darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist 6
7 > Nach 203 StPO bei hinreichendem Tatverdacht vom Gericht in der Regel zu beschließen: Eröffnung des Hauptverfahrens ( Eröffnungsbeschluss ) > Hingegen möglich gemäß 204 I StPO mangels hinreichenden Tatverdachts: Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ( Nichteröffnungsbeschluss ) > Sich - insbesondere - im Falle des Eröffnungsbeschlusses anschließend: Hauptverfahren > Gegenstand des Hauptverfahrens gemäß 212 StPO StPO: Öffentliche Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem erstinstanzlichen Strafgericht > Während des Hauptverfahrens gemäß Alt. StPO für den Betroffenen geltende Bezeichnung: Angeklagter 7
8 > Zum Abschluss des Hauptverfahrens erfolgend: (IdR durch Urteil ergehende) Entscheidung des Gerichts über Anklagevorwurf > Im Anschluss grundsätzlich möglich: Einlegung von Rechtsmitteln / Rechtsbehelfen gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidung > In diesem Falle eingeleitet: Rechtsmittelverfahren gemäß 296 StPO a StPO > Hauptanwendungsfälle: Berufung und Revision > Wesen der Berufung gemäß StPO: Vollständige Neuverhandlung des Tatvorwurfs ( zweite Tatsacheninstanz ) > Hingegen einzig möglich mittels Revision gemäß 333 StPO StPO: Überprüfung des tatrichterlichen Urteils auf Rechtsfehler isv 337 II StPO 8
9 > Seltener Ausnahmefall: Wiederaufnahmeverfahren gemäß 359 StPO a StPO > Mit gerichtlicher Entscheidung über Rechtsmittel herbeigeführt: Abschluss des Rechtsmittelverfahrens > Nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung notfalls geboten: Zwangsweise Durchsetzung des in der gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Strafausspruchs > In diesen Fällen abschließend stattfindend: Vollstreckungsverfahren gemäß 449 StPO d StPO 9
10 Prozessmaximen im Strafverfahren > Legalitätsprinzip ( 152 II StPO / 170 I StPO) > Opportunitätsprinzip ( 153 ff. StPO / 376 StPO) > Akkusationsprinzip ( 151 StPO) > Offizialmaxime ( 152 I StPO) > Amtsermittlungsgrundsatz ( 160 II StPO / 244 II StPO) > Unmittelbarkeitsgrundsatz ( 250 S. 2 StPO) > Mündlichkeitsgrundsatz ( 261 StPO) > Inbegriffsgrundsatz ( 261 StPO) > Grundsatz freier Beweiswürdigung ( 261 StPO) > Öffentlichkeitsgrundsatz ( 169 S. 1 GVG) > In dubio pro reo -Grundsatz (Art. 6 II EMRK) > Nemo tenetur -Grundsatz ( 136 I 2 StPO / 243 V 1 StPO) > Fair trial -Grundsatz (Art. 6 I 1 EMRK) > Beschleunigungsgrundsatz (Art. 6 I 1 EMRK / Art. 6 III lit. a EMRK) 10
11 Fall 1 11
12 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 12
Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird
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