Strafprozessrecht für Linguisten

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1 Wintersemester 2012/13 Strafprozessrecht für Linguisten 1

2 Wintersemester 2012/13 Überblick I. Rechtsquellen II. III. IV. Beteiligte Verfahrensgrundsätze Ablauf des Verfahrens V. Der Dolmetscher im Strafprozess 2

3 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und dasbußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 3

4 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und dasbußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 4

5 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und dasbußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 5

6 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und dasbußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 6

7 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und dasbußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 7

8 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und dasbußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 8

9 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und dasbußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 9

10 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und dasbußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 10

11 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und dasbußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 11

12 II. Beteiligte 12

13 II. Beteiligte Wer ist alles am Strafprozessrecht beteiligt? - Beschuldigter / Angeklagter - Verteidiger - Staatsanwaltschaft - Richter (und ggf. Schöffen) - Zeuge - Verletzte - Polizei - Sachverständiger - Urkundsbeamter 13

14 II. Beteiligte Wer ist alles am Strafprozessrecht beteiligt? - Beschuldigter / Angeklagter - Verteidiger - Staatsanwaltschaft - Richter (und ggf. Schöffen) - Zeuge - Verletzte - Polizei - Sachverständiger - Urkundsbeamter 14

15 III. Verfahrensgrundsätze 1. Offizialmaxime 2. Legalitätsprinzip 3. Akkusationsprinzip 4. Amtsermittlungsgrundsatz 5. Freie Beweiswürdigung 6. Mündlichkeitsprinzip 7. Unmittelbarkeitsprinzip 8. In dubio pro reo 9. Beschleunigungsgebot 10. Öffentlichkeit 11. Fair-trial-Grundsatz 12. Nemo-tenetur-Prinzip 15

16 III. Verfahrensgrundsätze 1. Offizialmaxime = Anklagemonopol des Staates/Grundsatz der Strafverfolgung von Amts wegen (ex officio) - Gemäß 152 I StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen Gegensatz: Dispositionsmaxime im Zivilprozess - Einschränkungen: Privatklagedelikte ( 374 StPO) Antragsdelikte ( 77 ff. StPO) 16

17 III. Verfahrensgrundsätze 2. Legalitätsprinzip ( 152 II, 160 i.v.m. 163 StPO) Die Staatsanwaltschaft und alle Polizeibeamten sind bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, sog. (einfacher) Anfangsverdacht verpflichtet zur Aufnahme der Ermittlungen wegen aller strafbaren und verfolgbaren Taten Einschränkungen des Legalitätsprinzips beim Abschluss des Ermittlungsverfahren (=Opportunitätsprinzip) Absehen von der Strafverfolgung, e StPO Absehen von der Strafverfolgung bei Drogenabhängigen in Therapie, 37 BtMG Privatklagedelikte, 374, 376 StPO 17

18 III. Verfahrensgrundsätze Beispiel: A erzählt seinem Bekannten, dem Staatsanwalt S, auf einer Party, dass er a) betrunken Auto gefahren ist. b) seine Schwiegermutter mit einer Überdosis Morphium um die Ecke gebracht hat. Ist der Staatsanwalt zum Einschreiten verpflichtet? 18

19 III. Verfahrensgrundsätze 3. Akkusationsprinzip Keine gerichtliche Untersuchung ohne Klageerhebung, Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter 151 StPO Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen, 152 I StPO Thematische Bindung des Gerichts, 155 StPO Keine Erstreckung auf andere Taten Keine Erstreckung auf andere Täter 19

20 III. Verfahrensgrundsätze 4. Amtsermittlungsgrundsatz Das Gericht muss von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Beweismittel erstrecken, 244 Abs. 2 StPO. Beweisantrag Beweisermittlungsantrag Konkretes Beweismittel und konkrete Beweistatsache Richter darf nur ablehnen, wenn ein Ablehnungsgrund gegeben ist. Unkonkretes Beweismittel Richter darf ablehnen, wenn nach seiner Überzeugung von dem Beweismittel nichts zu erwarten ist. 20

21 III. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Logik Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 stopp Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 21

22 III. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Logik Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 stopp Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 22

23 III. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Logik Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 stopp Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 23

24 III. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Logik Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 StPO Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 24

25 III. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Logik Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 stopp Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 25

26 III. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Logik Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 stopp Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 26

27 III. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Logik Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 stopp Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 27

28 III. Verfahrensgrundsätze 6. Mündlichkeitsprinzip - Nur mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoffe dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden. Ausnahme: Selbstleseverfahren bei Urkunden, 249 Abs. 2 StPO 28

29 III. Verfahrensgrundsätze 7. Unmittelbarkeitsprinzip Das Gericht hat sich einen möglichst direkten, unvermittelten Eindruck vom Tatgeschehen zu verschaffen Deshalb: Gericht muss während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein (ggf. Ergänzungsrichter) Zudem soll möglichst das Tatnächste Beweismittel Verwendung finden Beispiel: A wurde von ihrem Ehemann E verprügelt. Vor der Polizei äußert sich A. In der Hauptverhandlung schweigt sie, weil E sie eingeschüchtert hat. Die Vernehmung darf grundsätzlich nicht durch Verlesung des Protokolls ersetzt werden. 29

30 III. Verfahrensgrundsätze 8. In dubio pro reo (Unschuldsvermutung) Zwei Bedeutungen: Nur der schuldige Angeklagte soll bestraft werden (Schuldgrundsatz) Die Schuld des Angeklagten soll in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren nachgewiesen werden (Rechtsstaatsgrundsatz) 30

31 III. Verfahrensgrundsätze 9. Beschleunigungsgebot Angeklagter muss innerhalb einer angemessenen Frist vom Gericht eine Entscheidung erhalten Überlange Verfahrensdauer: kann nach herrschender Meinung strafmildernd berücksichtigt werden 31

32 III. Verfahrensgrundsätze 10. Öffentlichkeit 169 GVG Grundsätzlich darf jedermann der mündlichen Verhandlung beiwohnen Ausnahmen: Schutz der Privatsphäre, Gefährdung der Staatssicherheit 32

33 III. Verfahrensgrundsätze 11. Fair-trial-Grundsatz (Gebot des fairen Verfahrens) Beispiele: Beweisverwertungsverbot bei heimlicher akustischer Überwachung eines Ehegattengesprächs im Besucherraum einer U-Haftanstalt Verbot der staatlichen Ausforschung eines Beschuldigten durch einen Polizeispitzel als Zellengenossen Die Provokation zur Tatbegehung einer unverdächtigen und zunächst nicht tatgeneigten Person durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson (Lockspitzel) muss bei der Festsetzung der Rechtsfolge kompensiert werden 33

34 III. Verfahrensgrundsätze 12. Nemo-tenetur-Prinzip Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten Das heißt: Schweigerecht des Beschuldigten Verbot, die Selbstbelastung zu erzwingen Beispiel: Im Fall Magnus Gäfgen drohte ein Polizeibeamter Gäfgen unmenschliche Schmerzen an, wenn er nicht den Aufenthaltsort des Kindes verrate. 34

35 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren = Gehilfe des Gerichts und der Prozessbeteiligten = Beteiligter eigener Art (kein Sachverständiger) Wird vom Gericht ausgewählt Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Dolmetschers wird nach überwiegender Rechtsprechung kein Ordnungsgeld verhängt Aber: Die entstandenen Kosten werden dem Dolmetscher auferlegt! 35

36 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren 189 GVG: Dolmetschereid (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten: daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen. (2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid. [ ] 36

37 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren Auf fehlende Vereidigung kann Revision gestützt werden Ausnahme: Richtigkeit der Übersetzung leicht kontrollierbar oder anderweitig bestätigt; Dolmetscher hat sich jahrelang auf allgemein geleisteten Eid berufen und dies ist einmal versehentlich unterblieben 37

38 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren Aufgabe des Dolmetschers 184 GVG Die Gerichtssprache ist deutsch. [ ] 185 GVG (1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. (2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind. 38

39 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren Aufgabe des Dolmetschers Beteiligter Dolmetscher Gericht Vermittlung des Prozessverkehrs zwischen Gericht und dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten 39

40 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren Aufgabe des Dolmetschers Beteiligter Dolmetscher Gericht Vermittlung des Prozessverkehrs zwischen Gericht und dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten Gilt bei jeder Art der Verhandlungen, z. B. bei der Vernehmung eines Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen im In- oder Ausland (Einschränkung: 259 StPO) Übersetzt wird in die Muttersprache des Beteiligten oder in eine andere ihm geläufige Sprache Die notwendige Übersetzungstätigkeit in der mündlichen Verhandlung erstreckt sich auf alle wesentl. Vorgänge und Äußerungen 40

41 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren 259 StPO (1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlussvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden. (2) Dasselbe gilt [ ] für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten. 41

42 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren Anspruch auf einen Dolmetscher 187 GVG (1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, die nach 395 der Strafprozessordnung zum Anschluss mit der Nebenklage berechtigt sind. Art. 6 EMRK (Recht auf ein fairen Verfahren) (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: e) Unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprach des Gerichts nicht versteht oder spricht 42

43 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren Anspruch auf einen Dolmetscher Wer? Beschuldigter ( 187 I GVG) & Nebenkläger ( 186 II GVG) Voraussetzungen? Der deutschen Sprache nicht mächtig, d.h. nicht in der Lage, der Verhandlung zu folgen und selbst das vorzubringen, was sie vortragen wollen Wozu? Mündl. Verhandlung & Vorbereitung (zb Verteidigergespräch) Kostentragung? Unentgeltlich (Art. 6 III e EMRK) 43

44 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren Vorsicht: Unterschied zum Übersetzer! Übersetzer = Sprachmittler, der schriftlich von einer Sprache in die andere überträgt Kann (aber muss nicht) mit dem Dolmetscher identisch sein i. d. R. wird Übersetzer als Sachverständiger vernommen (zur Übersetzung von Urkunden) hierauf darf Gericht verzichten, wenn es die Richtigkeit auf Grund eigener Sachkunde beurteilen kann 44

45 IV. Der Dolmetscher im Strafverfahren 188 GVG Eid in fremder Sprache Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache. Ablauf: Der Dolmetscher spricht den Wortlaut in der Fremdsprache vor. Der Zeuge spricht den Eid nach. 45

46 V. Ablauf des Verfahrens 46

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