BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela"

Transkript

1 BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela Sachverhalt: Zwischen Anton und der, für ihr Alter sehr reifen, 16- jährigen Gisela besteht eine Liebesbeziehung. Da Giselas Eltern mit dieser Beziehung nicht einverstanden sind, verbieten sie ihrer Tochter den Kontakt zu Anton. Daraufhin beschließt Gisela, sich umzubringen und teilte dies auch Anton mit. Nachdem dieser Gisela nicht von ihrem Vorhaben abbringen kann, entschließt er sich gleichfalls, zusammen mit ihr aus dem Leben zu scheiden. Anton schlägt vor, für beide den Tod durch eine Vergiftung mit Auspuffabgasen herbeizuführen, womit sich Gisela einverstanden zeigt und ihren Todeswunsch erneut bekundet. Hierzu fahren beide mit Antons Auto in ein entlegenes Waldstück. Dort installiert Anton eine Schlauchkonstruktion am Auspuff, um die Abgase über das linke Fenster in das Innere des Autos zu leiten. Anschließend versperrt er die Fahrertür von außen und steigt über die Beifahrertür in den Wagen auf den Fahrersitz. Daraufhin verriegelt Gisela, die sich auf dem Beifahrersitz befindet, die Beifahrertür von innen. Nunmehr tritt Anton das Gaspedal bei laufendem Motor durch, bis er durch die einströmenden Abgase bewusstlos wird. Später werden Anton und Gisela im Zustand der Bewusstlosigkeit aufgefunden. Während Anton noch gerettet werden kann, verstirbt Gisela kurze Zeit später. Thema: Abgrenzung 216 StGB Beihilfe zur Selbsttötung Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium Nr. 37

2 Lösungsübersicht: Strafbarkeit Antons gemäß 216 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Anderer Mensch (+) 2. Ausdrückliches ernstliches Tötungsverlangen (+) 3. Tötungshandlung (+) ( ) Problem: Straflose Beihilfe zur Selbsttötung oder täterschaftliche Fremdtötung? Problem des einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmordes. II. Ergebnis (+) ( )

3 Lösungsvorschlag: Strafbarkeit Antons gemäß 216 StGB Indem Anton das Gaspedal bei laufendem Motor durchtrat und dadurch Auspuffgase in das Innere des Wagens leitete, könnte er sich wegen einer Tötung auf Verlangen gemäß 216 StGB strafbar gemacht haben. I. Objektiver Tatbestand 1. Anderer Mensch Gisela kam durch die Auspuffgase zu Tode. 2. Ausdrückliches ernstliches Tötungsverlangen Das Opfer muss seine Tötung ernstlich begehren und dieses Begehren unmissverständlich kundgetan haben. Zudem muss es nach Maßstäben der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Stande gewesen sein, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen. Den Wunsch, aus dem Leben zu scheiden, hat Gisela selbst getroffen. Zudem ließ sie sich nicht umstimmen und bekräftigte ihren Wunsch sogar noch einmal, als Anton die konkrete Tötungsart vorschlug. Obwohl sie erst 16 Jahre alt war, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst war, da sie für ihr Alter sehr reif war. Mithin äußerte sie ein ausdrückliches und ernstes Tötungsverlangen. 3. Tötungshandlung Das Installieren des Schlauches sowie das Durchtreten des Gaspedals durch Anton sind kausale Handlungen für Giselas Tod. Fraglich ist aber, ob diese Handlungen Täter- oder lediglich Teilnehmerhandlungen sind. Denn nur im ersten Fall käme eine Strafbarkeit gemäß 216 StGB in Betracht, andernfalls läge eine straflose Beihilfe zur Selbsttötung vor.

4 Nach dem BGH soll bei einem einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord der Überlebende nach 216 StGB zu bestrafen sein, wenn er das zum Tode führende Geschehen beherrscht hat. Andernfalls liege eine straflose Beihilfe zum Selbstmord vor. Das entscheidende Abgrenzungskriterium sei hierbei die Tatherrschaft im Zeitpunkt des Erfolgseintritts. Der subjektive Ansatzpunkt der Animustheorie könne auf 216 StGB nicht sinnvoll angewendet werden, da 216 StGB ohnehin eine Unterordnung des Willens des Täters unter den des Opfers voraussetze. Hiernach hätte Anton vorliegend Tatherrschaft gehabt, da er letztlich das zu Giselas Tod führende Geschehen beherrschte und sich Gisela in Antons Hände begab. Denn nach dem Gesamtplan sollte Antons Handeln bis zum Erfolgseintritt fortdauern. Diese Entscheidung ist natürlich angreifbar. Sie untergräbt die grundsätzliche Entscheidung, die Selbsttötung straffrei zu lassen und knüpft letztlich an willkürliche Kriterien an. Anders sieht es ein Ansatz in der Literatur, wonach eine straflose Beihilfe vorliegen soll, wenn dem Getöteten nach dem letzten Tatbeitrag des anderen noch die freie Entscheidung über Leben und Tod verbleibe. Hiernach käme es vorliegend darauf an, wer zuerst in Bewusstlosigkeit verfiel, da Gisela ab dem Zeitpunkt, in dem sie das Bewusstsein verlor, nicht mehr freiverantwortlich handeln und z.b. nicht mehr aussteigen konnte. Wenn Anton zu dieser Zeit noch bei Bewusstsein war, oblag ihm nun die alleinige Entscheidung darüber, ob er weiterhandelt oder die Handlung abbricht. Auch dieses Ergebnis ist jedoch angreifbar, weil es ebenso willkürlich ist darauf abzustellen, ob das Opfer Sekundenbruchteile vor dem Täter das Bewusstsein verliert oder nicht. Es kann bei der Befolgung des gemeinsamen Tatplanes also nicht darauf ankommen, wer zuerst das Bewusstsein verliert. Richtigerweise muss die Situation daher differenziert betrachtet werden. Hätte Anton auf ausdrückliches Verlangen nur die Gisela töten wollen, läge der klassische Fall des 216 StGB vor. Hier wollten sich jedoch beide gemeinsam töten, sodass ihnen die jeweiligen Tatbeiträge nach den Grundgedanken der Mittäterschaft gegenseitig zugerechnet werden können, was letztlich beide straflos stellt. Es kann nämlich weder darauf ankommen, wer auf das Gaspedal drückt noch wer zuerst das Bewusstsein verliert.

5 II. Ergebnis Anton hat daher vorliegend lediglich eine straflose Beihilfe zur Selbsttötung begangen. Er ist nicht gemäß 216 StGB strafbar.

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.

Mehr

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung A. Strafbarkeit des H gem. 211 StGB bezüglich F durch Installation der Autobombe H könnte sich gem. 211 StGB wegen Mordes an F strafbar gemacht

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer Sachverhalt: Anton fährt ordnungsgemäß mit seinem PKW nachts auf einer Landstraße. Vor ihm fährt der Mofafahrer Manfred in betrunkenem Zustand,

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 2

Lösungsvorschlag Fall 2 A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Strafbarkeit des T gem. 211 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg b) Handlung c) Kausalität d) Objektive Zurechnung

Strafbarkeit des T gem. 211 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg b) Handlung c) Kausalität d) Objektive Zurechnung Fall 1 (Lederriemenfall, BGHSt 7 363): T will seinen Bekannten O ausrauben und fasst dazu den Plan, ihn mit einem Lederriemen bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen und sodann zu fesseln und zu knebeln. T

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Kurzgutachten Strafbarkeit des A A. Der A könnte sich einer gefährlichen Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 3, 4, 5 StGB schuldig gemacht haben, indem er auf den C zu

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 1. Kapitel: Allgemeines zu der Versuchslehre... 23 A. Die geschichtliche Entwicklung der Versuchslehre... 23 I. Das römische Recht... 23 II. Das fränkische Recht...

Mehr

Euthanasie - Sterbehilfe

Euthanasie - Sterbehilfe Euthanasie - Sterbehilfe Euthanasie guter Tod Ärztliche Hilfe im Sterben Schmerz-, Leidenslinderung Keine Lebensverkürzung! Euthanasie im dritten Reich Binding und Hoche 1920 Vernichtung unwerten Lebens

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Je höher das Einkommen eines Bürgers ist, desto eher ist er steuerpflichtig.

Je höher das Einkommen eines Bürgers ist, desto eher ist er steuerpflichtig. Das Erst-Recht-Argument, argumentum a fortiori 1. Die vier Formen des Erst-Rechtschlusses Jedes Erst-Recht-Argument basiert auf einem steigerungsfähigen Begriff und einer mit Hilfe dieses Begriffs gebildeten

Mehr

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB.

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB. Lösung Fall 1 1 212 I, 211, 27 StGB A könnte sich wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen nach 212 I, 211, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er u.a. die Post der Attentäter erledigte. Hinweis: Die Anwendbarkeit

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

Ass. Prof. Dr. A. Eicker Wiederholungsklausur im Strafrecht 2006

Ass. Prof. Dr. A. Eicker Wiederholungsklausur im Strafrecht 2006 Lösungsskizze (Schwerpunkte in den Fällen 1 und 2: Versuch und Rücktritt; error in objecto und aberratio ictus; Fahrlässigkeit) Teil 1 Aufgabe 1: Gewissensbisse 1. Ernst könnte sich der versuchten vorsätzlichen

Mehr

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,

Mehr

Inhalt. Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte. Lektion 1: Der Totschlag, Lektion 2: Der Mord, Lektion 3: Die Körperverletzung,

Inhalt. Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte. Lektion 1: Der Totschlag, Lektion 2: Der Mord, Lektion 3: Die Körperverletzung, Inhalt Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Lektion 1: Der Totschlag, 212 7 Lektion 2: Der Mord, 211 9 Lektion 3: Die Körperverletzung, 223 21 Lektion 4: Die gefährliche Körperverletzung, 224 28 Lektion

Mehr

SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015. Aufbau der StPO

SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015. Aufbau der StPO SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015 1 Aufbau der StPO 1. Buch: Allgemeine Vorschriften 2. Buch: Verfahren im ersten Rechtszug 3. Buch: Rechtsmittel 4. Buch: Wiederaufnahme eines

Mehr

Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Grundsatz Nein heißt Nein

Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Grundsatz Nein heißt Nein Dr. Eva Högl, Elisabeth Winkelmeier-Becker, Elke Ferner, Annette Widmann-Mauz, Dr. Carola Reimann, Karin Maag, Dr. Johannes Fechner, Sönke Rix 1. Juni 2016 Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Prof. Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Todeserfolgsqualifizierte Delikte / Versuch des EQD Tötungsdelikte und Delikte mit Todesqualifikation

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 31/03 URTEIL vom 11. Juli 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit

Mehr

29/2: Die Teilnahmeform der Beihilfe gem. 27 StGB

29/2: Die Teilnahmeform der Beihilfe gem. 27 StGB 29/2: Die Teilnahmeform der Beihilfe gem. 27 StGB Gem. 27 I StGB wird als Gehilfe bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Beihilfe setzt

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2 Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!

Mehr

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens UE SS 2007 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat.

Mehr

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung Sachverhalt: Die Prostituierte Amanda spiegelt ihrem Freund Bernhard wahrheitswidrig vor, ihr Freier Friedhelm schulde ihr noch einen

Mehr

1 4 Ob 13/04x. gefasst:

1 4 Ob 13/04x. gefasst: 1 4 Ob 13/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.

Mehr

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 1: Gutachtenstil Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Lösungen Obersatzbildung Fall 1

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme - Fall 9 A ist überschuldeter Eigentümer eines Imbisswagens. Um diesen renovieren und an die Wünsche

Mehr

Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme

Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme I. Teilnahme ( 26, 27 StGB) Ist ein Tatbeteiligter kein Täter i. S.d. 25 StGB, so ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in Form der Anstiftung

Mehr

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009. 9. Bankräuber-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009. 9. Bankräuber-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009

Mehr

wegen Förderung der Prostitution, Menschenhandels, Widerhandlung gegen das ANAG, Pornographie und Gewaltdarstellungen.

wegen Förderung der Prostitution, Menschenhandels, Widerhandlung gegen das ANAG, Pornographie und Gewaltdarstellungen. SK-Nr. 2008/370 Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter Mitwirkung von Oberrichterin Bratschi (Präsident i.v.), Oberrichter Messer und Oberrichterin Wüthrich-Meyer sowie Kammerschreiberin

Mehr

Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung, da Wegnahme fehlt 2. Strafbarkeit des Versuchs, 242 Abs. 2 II. Tatentschluß 1. Vorsatz des T zur Wegnahme

Mehr

Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven

Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Dr. Rainer Schäfer Abtlg. Anaesthesie und Palliativmedizin Juliusspital Würzburg 29.04.2015 Forderung nach würdevollem Sterben Elisabeth Kübler-Ross

Mehr

Lösungsvorschlag 1. Klausur

Lösungsvorschlag 1. Klausur UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag 1. Klausur I. Strafbarkeit des B Das Fahren mit dem Fernlicht und das Blenden von X Fahrlässige Tötung ( 80 StGB) des X Verkürzte Prüfung: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit:

Mehr

OLG Stuttgart NJW 2008, 1971 m. Anm. Radtke/ Hoffmann, NStZ-RR 2009, 52

OLG Stuttgart NJW 2008, 1971 m. Anm. Radtke/ Hoffmann, NStZ-RR 2009, 52 OLG Stuttgart NJW 2008, 1971 m. Anm. Radtke/ Hoffmann, NStZ-RR 2009, 52 Sachverhalt (aus Radtke/Hoffmann): II. Der Angekl. hatte aus Unachtsamkeit einen Brand verursacht. Im Zuge der Löscharbeiten waren

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. 1. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB: Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Mittelbare Täterschaft

Mittelbare Täterschaft Mittelbare Täterschaft 1. Strafbarkeit des Tatnächsten Kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft ist die aus rechtlichen oder tätsächlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers (Defekt) und

Mehr

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium

Mehr

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht von stud. iur. Sebastian Meyer, Bielefeld I. Die Steuerhinterziehung gem. 370 AO Wer in seiner Einkommenssteuererklärung

Mehr

Vorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur

Vorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 20. Februar 2015 Prof. Dr. Martin Böse Vorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur 1. Witwe W ist bei ihrem Jugendfreund, dem Förster F. Dieser

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Übungen Strafrecht allgemeiner Teil

Übungen Strafrecht allgemeiner Teil Übungen Strafrecht allgemeiner Teil Fall 1 Von den Tatnäheren Personen zu den Tatferneren: Mit Frau Müller beginnen. Art. 139 StGB: objektiver Tatbestand: bewegliche Sache (Armband) fremde Sache (die Sache

Mehr

Lösung Fall 7 (Wiederholung)

Lösung Fall 7 (Wiederholung) 1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:

Mehr

Sterbehilfe und Testament

Sterbehilfe und Testament Unterrichtseinheit: Die Sterbehilfe und die rechtlichen Regelungen zum Testament 1. Sterben und Tod aus der Sicht verschiedener Weltreligionen 2. Euthanasie - Auffassungen in der Geschichte und Gegenwart

Mehr

Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 10:

Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 10: Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 10: TK 1: Überfall auf T A. Strafbarkeit des A ÜBERSICHT FALL 10 I. 249 I, 250 I Nr. 1a 1. Obj. TB Qualifikation des 250 I Nr. 1a (+) 2. Subj. TB: Vorsatz

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände

BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände Sachverhalt: Anton entwendet einige Kunstgegenstände, darunter eine teure Plastik, aus Emils Wohnung, in welche er eingebrochen ist. Auf Grund

Mehr

Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Fragen und Antworten

Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Fragen und Antworten Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Fragen und Antworten 1. Was regelt der Gesetzentwurf? Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 DIE STRAFTAT 10 Täterschaft und Teilnahme 1 A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME ( 25-27) als Formen der BETEILIGUNG - TEILNAHMELEHRE als BETEILIGUNGSLEHRE

Mehr

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die

Mehr

Juristisches Repetitorium emmer

Juristisches Repetitorium emmer Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 1 Versuch und Rücktritt (zu Fall 2 Teil 1) A. Versuch, 22 Tatentschluss regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. 30 II) Vorbereitung regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. 80,

Mehr

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Sterbehilfe Einschlägige Vorschriften: insb. 212, 216 StGB 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall Lösungsskizze 1.Tatkomplex: Im Paketverteilzentrum A. Das Verladen der Pakete Diebstahl 242 I StGB

Mehr

Die Hinterziehung von Erbschaftund Schenkungsteuer

Die Hinterziehung von Erbschaftund Schenkungsteuer ERBSCHAFTSTEUER Die Hinterziehung von Erbschaftund Schenkungsteuer von Prof. Dr. jur. Wolfgang Joecks, Greifswald Wie andere Steuerarten können Erbschaft- und Schenkungsteuern Gegen stand einer Steuerhinterziehung

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

D7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?

D7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung? D7/d68483 Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? Mit einer Patientenverfügung kann man dem Arzt Anweisungen für die Behandlung geben, für den Fall, dass man im Zeitpunkt der Behandlung nicht

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich

Mehr

Therapiezieländerung und Sterbehilfe

Therapiezieländerung und Sterbehilfe Fortbildung für Ärzte Therapiezieländerung und Sterbehilfe Schwäbisch Gmünd, den 17. Juni 2009 Rechtsanwalt Dr. Hinner Schütze www.bongen.de Rechtsnormen Grundgesetz Zivilrecht: BGB / FGG: Schadensersatz

Mehr

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.

Mehr

Vorlesung Strafrecht BT (SoSe 2012) KK 41

Vorlesung Strafrecht BT (SoSe 2012) KK 41 2. De lege lata De lega lata ist durch die Kodifikation der Patientenverfügung ( 1901a ff. BGB) ein Teil der Problematik entschärft. Als gesichert darf die Unterscheidung von aktiver und passiver und indirekter

Mehr

Datum: 02.06.2001. Vietnam. Quelle: Dr. Gerhard Will

Datum: 02.06.2001. Vietnam. Quelle: Dr. Gerhard Will Datum: 02.06.2001 Vietnam Quelle: Dr. Gerhard Will Adressat: VG Stuttgart wahrscheinlich, dass vietnamesische Behörden Kenntnis von Verurteilungen in Deutschland erhalten Anwendung des vietn. Strafrechts

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Umfang der Haftung des Beitragstäters i. S. d. 11 FinStrG

Umfang der Haftung des Beitragstäters i. S. d. 11 FinStrG Seite 1 von 5 SWK 28/2009, S 865 Finanzstrafrecht Umfang der Haftung des Beitragstäters i. S. d. 11 FinStrG Bedenken gegen die Rechtsprechung des OGH VON DR. KARL-WERNER FELLNER * Ausgehend von seiner

Mehr

Suizid: ein großes Thema in der Literatur. und in der Gesellschaft

Suizid: ein großes Thema in der Literatur. und in der Gesellschaft Suizid: ein großes Thema in der Literatur. und in der Gesellschaft 1. Der Suizid ist das willentliche Beenden des eigenen Lebens, sei es durch absichtliches Handeln oder absichtliches Unterlassen. Die

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Lösung. Da das Haus bzw. das Grundstück mit dem Haus allein der L gehört, ist es für K fremd.

Lösung. Da das Haus bzw. das Grundstück mit dem Haus allein der L gehört, ist es für K fremd. Lösung I 1 Strafbarkeit des K I. Brandstiftung, 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Gebäude Das Einfamilienhaus ist ein Gebäude. b) fremd Da das Haus bzw. das Grundstück mit dem Haus allein

Mehr

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Klausur im Strafrecht für Anfänger

Klausur im Strafrecht für Anfänger Seite 1 von 12 Prof. Dr. Laubenthal Universität Würzburg Klausur im Strafrecht für Anfänger Musterlösung A. STRAFBARKEIT DES A I. Strafbarkeit nach 185 StGB, Beleidigung Unter Beleidigung ist jede Kundgabe

Mehr

Lösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung

Lösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/2009 Hinterhofer Lösungsvorschlag 2. Klausur Schuldeintreibung I. Materiellrechtlicher Teil Nichtrückgabe des Geldes Strafbarkeit des X Veruntreuung ( 133 Abs

Mehr

Mittäterschafts- und Teilnahmekonstellationen beim Mord 28 StGB und die Mordmerkmale

Mittäterschafts- und Teilnahmekonstellationen beim Mord 28 StGB und die Mordmerkmale Mittäterschafts- und Teilnahmekonstellationen beim Mord Stefanie Samland 1 Mittäterschafts- und Teilnahmekonstellationen beim Mord 28 StGB und die Mordmerkmale 211 Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger

Mehr

52477 - Antragsgegnerin -

52477 - Antragsgegnerin - Landgericht Hamburg " A2..308 O 44212,.:;-i"-.- I i " " j,\ /.'.a:1,, t,\, / =.r i,i \ -\ = \..i *l - i. ^ \, \i t,-/./ \ a-r -c-,/ \"---J-u)9' Beschluss '.1;!..\ :sirlü t 5t Jan,?0tj In dem einstweiligen

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Von Rechtsanwalt Manzur Esskandari und Rechtsanwältin Nicole Schmitt A. Grundwissen I. Einführung Sind mehrere Personen an einer Straftat beteiligt, so unterscheidet das StGB

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 480/11 BESCHLUSS vom 22. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht AT II

Anwendungskurs Strafrecht AT II Anwendungskurs Strafrecht AT II Sommersemester 2010 Probeklausur 1. Tatkomplex: Geschehen am Mini-Cabrio Strafbarkeit des A A. 242, 22, 23 I, 243 I Satz 2 Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen eines versuchten

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 15

Lösungsvorschlag zu Fall 15 Lösungsvorschlag zu Fall 15 A. Vorüberlegungen B. Lösung Vom Aufbau her können Sie sich an Fall 14 orientieren. Ansonsten dürften die wichtigsten Kombinationen enthalten sein. a. BGH: Anstiftung zum Totschlag

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. Sachverhalt

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. Sachverhalt Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall AT - Fall 8: Sachverhalt Nachdem er zuvor mit einigen Freunden das Bestehen der Zwischenprüfung gefeiert hat, begibt

Mehr

Prof. Dr. Uwe Murmann. Lösungskizze Hausarbeit StR I Sommersemester 2012. Tatkomlex I: Der Tod der D. Strafbarkeit des B

Prof. Dr. Uwe Murmann. Lösungskizze Hausarbeit StR I Sommersemester 2012. Tatkomlex I: Der Tod der D. Strafbarkeit des B Prof. Dr. Uwe Murmann Lösungskizze Hausarbeit StR I Sommersemester 2012 Tatkomlex I: Der Tod der D Strafbarkeit des B A. Strafbarkeit des B nach 212 Abs. 1 1 zulasten der D Indem B einen Schuss auf D abfeuerte,

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Ärztliche Beihilfe zum Suizid aus der Sicht eines Juristen

Ärztliche Beihilfe zum Suizid aus der Sicht eines Juristen Kriminologisches Seminar der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn Herbstforum der APPH Nordhessen Rotes Kreuz Krankenhaus Kassel, 7. Oktober 2009 Ärztliche Beihilfe zum Suizid:

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines

Mehr