Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 10:

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1 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 10: TK 1: Überfall auf T A. Strafbarkeit des A ÜBERSICHT FALL 10 I. 249 I, 250 I Nr. 1a 1. Obj. TB Qualifikation des 250 I Nr. 1a (+) 2. Subj. TB: Vorsatz bzgl. Führen der Schusswaffe (+); Zueignungsabsicht mangels Enteignungsvorsatz (-) II. 253 I, 255, 250 I Nr. 1a TB (-) h.l.: Vermögensverfügung erforderlich (a.a. BGH: Dulden der Wegnahme genügt) (-) bei vis absoluta. 253, 255 (-) III. 223 I, 224 I Nr. 4, 5 1. Obj. TB 224 I Nr. 4 (+); Nr. 5: str., ob konkrete Lebensgefahr erf. 2. Subj. TB, Rwk und Schuld (+) IV. 240 I (+) V. 248b I (+) VI. 221 I mangels konkreter Gefahr (-) VII. 316a I kein Ausnutzen der Verhältnisse des Straßenverkehrs (-) 1 B. Strafbarkeit von L (vgl. A) I. 223 I, 224 I Nr. 4, 25 II (+) II. 240 I, 25 II (+) III. 248b I, 25 II (+) TK 2: In der Wohnung des G A. Strafbarkeit des A I. 249 I, 250 I Nr. 1a, II, 22, 23 I 1. Nichtvollendung, Versuchsstrafbarkeit (+) 2. Tatentschluss - Vorsatz bzgl. Wegnahme (+), nach äußerem Erscheinungsbild (BGH) keine Vermögensverfügung (Lit.) daher 249, nicht 253, Vorsatz bzgl. 250 I Nr. 1a (+), bzgl. 250 II Nr. 1: Einsetzen als Nötigungsmittel = Verwenden, hier (+) - Vorsatz bzgl. 250 I Nr. 2 (-), keine Bande - Tatentschluss auch aufrechterhalten, auch durch Aufgabe des L keine Zäsur 3. Unmittelbares Ansetzen (+) 4. RW/Schuld (+) 5. (P): Rücktritt, 24 fehlgeschlagener Versuch? Nach der Einzelaktstheorie schon nach Abschluss der ersten Handlung, nach Gesamtbetrachtungslehre beide Handlungen ein einheitlicher Versuch, da von einheitlichem Vorsatz getragen, jeweils auf Begehung eines Raubes gerichtet und unmittelbar räumlich/ zeitlicher Zusammenhang, aber am Ende der letzten Ausführungshandlung fehlgeschlagen 6. Strafbarkeit wegen eines versuchten schweren Raubes (+) II. 239b I Im Zwei-Personen-Verhältnis restriktiv anzuwenden; Sich-Bemächtigen hier zugleich unmittelbares Nötigungsmittel (-) III. 185 (+); 194 I beachten IV. 123 I (+) TB-ausschließendes Einverständnis (-), da erzwungen. Beachte: Strafantrag 123 II

2 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 2 B. Strafbarkeit des L I. 249 I, 250 I Nr. 1, II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II 1. (P): Tatentschluss 250 I Nr. 1a und II Nr. 1: keine Zurechnung der echten Pistole, Mittäterexzess, 16 I 1 (P): 250 I Nr. 1b wegen Scheinwaffe? Heute: Im Gegenschluss aus 250 I Nr. 1a bei Nr. 1b keine objektive Gefährlichkeit erforderlich Tatentschluss (+) 2. (P): Rücktritt: 24 II (-) zwar nach Gesamtbetrachtungslehre kein fehlgeschlagener Versuch, aber keine kausale Vollendungsverhinderung ( 24 II 1); auch kein ernsthaftes Bemühen i.s. von 24 II 2 1.Alt 249 I, 250 I Nr. 1b, 22, 23 I, 25 II (+) II. 123 I, 25 II (+) C. Strafbarkeit der B I. 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 26 Obj. TB: - vorsätzl., rw Haupttat (+) - (P): bestimmen ( Aufstiftung ) Anstiftung, obwohl A bzgl. 250 I Nr. 1b fest entschlossen? ( omnimodo facturus ) Rspr.: (+), Anstifter trägt Verantwortung für Gesamttat; wesentl. Erhöhung des Unwertgehaltes; dadurch liegt eine andere Tat vor; kein Konflikt mit omnimodo facturus- Grundsatz. Lit.: (-) Qualifikation ist ein mehr an Unrecht kein aliud, omnimodo facturus steht Anstifterstrafbarkeit entgegen. 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 26 (-) II. 249 I, 250 I Nr. 1a, II Nr. 1, 22, 23 I, 27 (+), psychische Beihilfe III. 212 I, 211, 30 I 1. Keine vollendete Anstiftung mangels Haupttat, Mord = Verbrechen ( 12 I) versuchte Anstiftung strafbar 2. Tatentschluss bedingter Vorsatz (+); Habgier (+) 3. unmittelbares Ansetzen, RW, Schuld (+) IV. 138 I Nr. 8 (-) Tatbeteiligte nicht anzeigepflichtig (nemo-tenetur-grundsatz)

3 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 3 Tatkomplex 1: Der Überfall auf T A. Strafbarkeit des A I. Schwerer Raub, 249 I, 250 I Nr. 1a a) A hat gegen T Gewalt angewandt. b) A hat das Taxi unter Einsatz des Nötigungsmittels weggenommen. Insbesondere haben auch Bewusstlose nach h.m. noch gelockerten Gewahrsam. A hat damit fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam begründet, indem er mit dem Taxi fortfuhr. c) A hat dabei eine Schusswaffe bei sich geführt, 250 I Nr. 1a. Beim "Führen" der Waffe kommt es auf eine konkrete Gefährdung eines Menschen nicht an. 2. Subjektiver Tatbestand a) A handelte vorsätzlich. Insoweit genügt für 250 I Nr. 1a, dass er Kenntnis vom "Führen" der Schusswaffe hat; eine Gebrauchsabsicht ist dagegen nicht erforderlich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus 250 I Nr. 1b. A muss dabei mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er dem T endgültig den Wagen entziehen und den Wagen selbst oder den darin verkörperten Wert sich oder einem Dritten, wenn auch nur vorübergehend, aneignen wollte. A wollte sich den Gebrauchswert des Taxis vorübergehend einverleiben, sodass die Aneignungsabsicht hier vorliegt. A hatte aber von Anfang an vor, dem T das Taxi ohne wesentlichen Wertverlust wieder an den Taxistand zurückzubringen. Aufgrund dieses konkreten Rückführungswillens fehlt es an dem Vorsatz zur dauernden Enteignung, vielmehr war der Vorsatz damit lediglich auf eine Gebrauchsanmaßung gerichtet. Folglich fehlt es am subjektiven Tatbestand. Anmerkung: Anders wäre es nur, wenn sie das Fahrzeug nicht nach Potsdam hätten zurückbringen, sondern irgendwo stehen lassen wollen, wo nicht gewährleistet wäre, dass T den Wagen zurückerhält. 3. Ergebnis: Eine Strafbarkeit des A nach 249 I, 250 I Nr. 1a scheidet daher aus. II. Schwere räuberische Erpressung, 253 I, 255, 250 I Nr. 1a a) A hat gegen T Gewalt in Form der vis absoluta angewandt. b) Dadurch hat er erreicht, dass T die Wegnahme des Taxis duldete. Er hat damit dem T auch einen Vermögensschaden zugefügt, da er das Taxi in der Zwischenzeit nicht benutzen konnte und somit einen Verdienstausfall erlitt. Nach Ansicht des BGH, der sich am Wortlaut des 253 orientiert ("... Handlung, Duldung oder Unterlassung..."), ist damit der objektive Tatbestand der 253 I, 255, gleichzeitig aber auch der objektive Tatbestand der 249 erfüllt; der BGH meint, 249 sei ein Spezialfall der 253, 255; die 253, 255 seien also als Grunddelikt in 249 I enthalten. Da auch alle anderen Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (der vorübergehende Besitz des PKW ist ein Vermögensvorteil), könnte der BGH mithin zur Bestrafung aus 253 I, 255, 250 kommen. 2 Nach der h.m. in der Literatur ist dagegen hier schon der objektive Tatbestand der 253 I, 255 nicht erfüllt. Erforderlich sei nämlich, dass der Genötigte eine Vermögensverfügung vornimmt, durch die der Vermögensschaden herbeigeführt wird. Eine solche Verfügung liegt aber dann nicht vor, wenn der Täter den Vermögensschaden durch Wegnahme selbst verursacht. Nach der Literatur kommt - bei Anwendung von vis absoluta - ein Fall der 253 I, 255 keinesfalls in Frage, da hierbei eine Vermögensverfügung ausscheiden muss. Der h.l. ist aus systematischen und teleologischen Gründen zu folgen. Hierfür spricht zum einen der Charakter des 253: Es handelt es sich bei diesem - im Gegensatz zum fremdschädigenden Raub - um ein Selbstschädigungsdelikt, vergleichbar der Abgrenzung der 242, 263 voneinander. Zum anderen deutet auch die Systematik des Gesetzes darauf hin, dass die 253, 255 nicht Auffangtatbestand zu 249 sein können, denn nirgends sonst verweist im StGB das Grunddelikt bzgl. der Rechtsfolge auf die Spezialnorm. Außerdem wäre 249 bei einer derartigen Auslegung letztlich überflüssig. Schließlich richtet sich der Wille des Gesetzgebers nach dem klaren Wortlaut des 249 auf Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Handelnden (vgl. 292, 248b). 2 Vgl. BGHSt 14, 386, 390 ff. = jurisbyh (Wenn dieses Logo hinter einer Fundstelle abgedruckt ist, finden Sie die Entscheidung online unter juris by h :

4 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 4 Diese Privilegierung wird von der Rechtsprechung unterlaufen: 253 verlangt eben keine Zueignungsabsicht. Das System der Wertstufenbildung würde aus den Angeln gehoben. 2. Ergebnis: Eine Strafbarkeit des A nach 253 I, 255, 250 I Nr. 1a scheidet daher aus. III. Gefährliche Körperverletzung, 223 I, 224 I a) A müsste den T körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Das Niederschlagen des T stellt eine solche Misshandlung dar. Der Schlag führte zur Bewusstlosigkeit des T, sodass ein pathologischer Zustand und mithin eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde. Folglich ist der objektive Tatbestand des 223 I in beiden Alternativen verwirklicht. b) 224 I könnte objektiv in zwei Varianten gegeben sein. aa) Zum einen könnte die Nr. 4 einschlägig sein: Dazu müsste A die Körperverletzung gemeinschaftlich mit einem Beteiligten unternommen haben. L ist - unabhängig von der genauen Qualifizierung seiner Beteiligungsform - jedenfalls Beteiligter (Täter o- der Teilnehmer) dieser Körperverletzung. Die Nr. 4 ist damit erfüllt. bb) Zum anderen könnte die Nr. 5 erfüllt sein. Dazu müsste das Bewusstlosschlagen eine lebensgefährdende Behandlung darstellen. Hierbei ist umstritten, wie dieses Merkmal auszulegen ist. Teilweise wird bereits als ausreichend erachtet, dass die Handlung abstrakt geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Gegen diese Ansicht spricht die gebotene restriktive Auslegung des Qualifikationstatbestands, da ansonsten fast jede Körperverletzung unter 224 subsumiert werden könnte. Die wohl h.m. verlangt, dass die Handlung im konkreten Fall geeignet sein muss, eine Lebensgefahr herbeizuführen, ohne jedoch den Eintritt des Gefährdungserfolgs zu verlangen. 3 Da dies dem Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit zu entnehmen ist, ist dieses Qualifikationsmerkmal abzulehnen. 2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich. 3 Eine andere Ansicht ist hier natürlich vertretbar! Vgl. dazu mit kritischer Stellungnahme Sch/Sch, 224, Rn Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 4. Ergebnis: A hat sich einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 4 schuldig gemacht. IV. Nötigung, 240 I A hat den T durch Gewalt genötigt, die Wegnahme des Taxis zu dulden und damit den objektiven Tatbestand des 240 I verwirklicht. 2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich. 3. Rechtswidrigkeit a) Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. b) Die Verwerflichkeit i.s. des 240 II ist auch gegeben. 4. Auch schuldhaftes Handeln ist gegeben. 5. Ergebnis: A hat sich damit gemäß 240 I wegen Nötigung strafbar gemacht. V. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, 248b I A hat den PKW des T gegen dessen Willen als Fortbewegungsmittel benutzt. 2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 4. Ergebnis: A ist somit aus 248b I strafbar. 5. Nach der ratio legis des 248b muss der gleichfalls vorliegende Diebstahl des im Tank befindlichen Benzins (Zueignung durch Verbrauch!) als mitbestrafte Begleittat zurücktreten. 6. Zu beachten ist noch das Strafantragserfordernis des 248b III. VI. Aussetzung, 221 I 221 I stellt sich als Delikt der Lebensgefährdung dar und setzt voraus, dass das Opfer durch das Verlassen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung gerät.

5 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 5 Bei der hier vorliegenden nur kurzfristigen Bewusstlosigkeit kann diese konkrete Gefahr noch nicht bejaht werden. VII. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, 316a I Objektiver Tatbestand Für die Bejahung des 316a I ist zunächst die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erforderlich. Daran fehlt es hier bereits; eine solche Ausnutzung liegt nur dann vor, wenn durch die Verkehrsverhältnisse entweder die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt oder die Gefahren derartiger Angriffe vergrößert sind. Für beides bietet der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte. Zudem kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden, dass Taxifahrer T gerade mit dem Führen des Kfz befasst war. Deshalb fehlt es insoweit auch in dubio pro reo an einem tauglichen Tatopfer ( Führer oder Mitfahrer ). Im Übrigen wurde die Gewaltanwendung nach der hier vertretenen Ansicht (s.o.) nicht zur Ermöglichung der in 316a genannten Delikte durchgeführt. Somit scheidet eine Strafbarkeit nach 316a I schon mangels objektiven Tatbestandes aus. Anmerkung: Beachten Sie die neue Rechtsprechung zu 316a StGB, vgl. etwa BGH NStZ 2004, 207 ff. = Life&Law 2004, 255 ff. / 622 ff. B. Strafbarkeit des L I. Raub in Mittäterschaft mit A, 249 I, 25 II Es fehlt hier am Enteignungsvorsatz, sodass eine Strafbarkeit wegen Raubes ausscheidet (s.o.). Anmerkung: Selbst wenn bei A Zueignungsabsicht vorgelegen hätte, so wäre L nicht als Mittäter des Raubes strafbar, da subjektive Komponenten nicht über 25 II zugerechnet werden. II. Gefährliche Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr.4, 25 II Auch L hat den T niedergeschlagen und somit körperlich misshandelt und einen pathologischen Zustand hervorgerufen, also eine Gesundheitsschädigung verursacht. Die Qualifikation des 224 I Nr.4 ist ebenfalls einschlägig, da der T von mehreren Beteiligten überfallen wurde. Dies geschah auch aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit A. 2. Subjektiver Tatbestand L handelte vorsätzlich. 3. Ergebnis: Damit ist L nach 223 I, 224 I Nr.4, 25 II strafbar. III. Nötigung in Mittäterschaft mit A, 240 I, 25 II 1. L hat im arbeitsteiligen Zusammenwirken (Tatbeitrag des L ist wie oben das Niederschlagen auch durch ihn) und aufgrund gemeinsamen Tatplanes mit A den T durch Gewalt genötigt, die Wegnahme des Taxis zu dulden. Auch L handelte dabei vorsätzlich. Wie bei A bereits festgestellt, liegt auch für L weder ein Rechtfertigungsgrund vor noch scheitert die Strafbarkeit am Verwerflichkeitserfordernis des Absatzes 2. L handelte zudem schuldhaft. 2. Er ist mithin der Nötigung in Mittäterschaft, 240 I, 25 II, schuldig. IV. Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in Mittäterschaft mit A, 248b I, 25 II 1. Durch die Fahrt von Potsdam nach Berlin haben L und A gemeinsam das Taxi des T gegen dessen Willen als Fortbewegungsmittel benutzt. Die Tatsache, dass er nicht selbst gefahren ist, steht dem nicht entgegen; bei 248b handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt, sodass auch L die erforderliche Täterqualität besitzt. 2. L handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und ist somit aus 248b I, 25 II zu bestrafen. Anmerkung: Im Rahmen des 248b ist die Strafbarkeit hingegen zu verneinen, wenn der Mitfahrer zur Ingebrauchnahme nichts beigetragen hat und nur die Vorteile der Fahrt genießt. 4 Aufbauhinweis: Im 1. Tatkomplex hätte man A und L auch zusammen prüfen können. Es wurde hier getrennt geprüft, weil das Problem der Scheinwaffe dann schon an dieser Stelle relevant geworden wäre, obwohl offensichtlich eine Strafbarkeit wegen Raubes an der Zueignungsabsicht scheiterte. Hätte man dagegen einfach nur mittäterschaftlichen einfachen Raub geprüft, bestünde die Gefahr, dass der Korrektor glaubt, man habe nicht daran gedacht, dass A schon zu diesem Zeitpunkt die Waffe bei sich führte. I.Ü. ist es ohne weiteres möglich, nur bei L 25 II anzusprechen, da diese Vorschrift Zurechnungsfunktion hat und L die Wegnahmehandlung des A zugerechnet werden muss. A dagegen hat den objektiven Tatbestand des 249 vollständig in eigener Person verwirklicht. 4 Vgl. Sch/Sch, 248b, Rn. 10.

6 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 6 Tatkomplex 2: Die Vorgänge in der Wohnung von Goldfinger A. Strafbarkeit des A I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 I Nr. 1a, II, 22, 23 I Indem A dem G die Schusswaffe vorhielt, damit dieser es zuließ, dass L das vermeintlich im Schuhkarton befindliche Geld an sich nehmen konnte und er ihn danach zur Preisgabe des Versteckes aufforderte, könnte er sich wegen versuchten schweren Raubes strafbar gemacht haben. Anmerkung: Instruktiv zur Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung bei einer erzwungenen Preisgabe eines Versteckes vgl. BGH NStZ 2006, 38 ff. = Life&Law 2006, 192 ff. 1. Der Raub ist nicht vollendet. 2. Der Versuch ist auch strafbar, 23 I, 12 I. 3. Tatentschluss a) A wollte den G zunächst zusammen mit L mittels einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedrohen. b) Dadurch wollte er den G zwingen, die Wegnahme des Geldes durch L zu dulden. Dies geschah auch aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes und sollte eben in der o.g. Arbeitsteilung verwirklicht werden. Diesen Tatentschluss hat A auch aufrechterhalten; es handelt sich hier um den Fall einer sukzessiven Tatbegehung. Danach liegt nur ein Versuch und damit nur ein relevanter Tatentschluss vor, wenn der Täter seinen ursprünglichen Vorsatz aufrechterhält und ohne Zäsur in unmittelbar räumlichem und zeitlichem Zusammenhang sein eigentliches Tatziel weiter verfolgt. 5 Hier hat A durch die Aufforderung an G, das Versteck preiszugeben seinen Raubvorsatz aufrechterhalten. Keinesfalls stellt dies einen Wechsel zu einer räuberischen Erpressung dar, da die Preisgabe des Versteckes keinen unmittelbaren Vermögensnachteil bewirkt! Das Aufgeben des L kann schon deshalb keine Zäsur darstellen als L sich erst nach der Aufforderung des A an G entfernte. c) A wollte bei der Tat auch eine geladene Schusswaffe mitführen ( 250 I Nr. 1a). 250 I Nr. 2 greift nicht ein, da nach h.m. hierfür die Verbindung von drei Personen erforderlich ist. 6 5 BGHSt 40, 75, 77; vgl. zum Ganzen Fischer, Vor 52, Rn. 10 f. = jurisbyh 6 BGH, NJW 2001, = jurisbyh d) Da A die geladene Schusswaffe auch durch das Vorhalten verwenden wollte, erscheint sogar die Qualifikation des 250 II Nr. 1 als einschlägig. Man könnte dagegen allerdings vertreten, dass 250 II bzgl. einer Schusswaffe nur dann Beachtung beanspruche, wenn diese auch tatsächlich abgefeuert wurde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut dies nicht hergibt. Im Gegenteil: Die Schusswaffe ist als eigenständige Modalität gar nicht mehr aufgeführt. Daraus kann sich nur ergeben, dass auch ihre "Verwendung" objektsspezifisch bestimmt werden muss. Dadurch, dass bereits dem Hantieren mit Schusswaffen eine besondere, strafwürdigkeitserhöhende Gefährdung zukommt, ergibt sich, dass bereits dieses der "Verwendung" unterfällt. Anmerkung: Der BGH hat die Anwendbarkeit des 250 II Nr. 1 verneint, wenn der Täter das Opfer mit einer ungeladenen Pistole bedroht, das Magazin sich jedoch im mitgeführten Rucksack befindet. 7 e) A wollte sich das Geld des G rechtswidrig zueignen. 4. Durch die Drohung mit der Pistole hat A zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt. 5. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. 6. Rücktritt Fraglich ist, ob A gemäß 24 I strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein könnte. Dies würde dann ausscheiden, wenn es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch handeln würde, bei dem 24 keine Anwendung findet. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn aus Tätersicht der tatbestandliche Erfolg nicht mehr eintreten kann. Am Ende der letzten Ausführungshandlung ist aus Sicht des A der tatbestandliche Erfolg nicht mehr zu erreichen. Da A aufgrund eines einheitlichen Vorsatzes ohne relevante Zäsur mit dem zweiten Teilakt nur seinen ursprünglichen Tatentschluss aufrechterhalten hat, liegt nach der Gesamtbetrachtungslehre ein fehlgeschlagener Versuch vor. Nach der Einzelaktstheorie dagegen müssen beide Handlungen isoliert betrachtet werden, sodass hier zwei fehlgeschlagene Versuche vorliegen würden. Diese Betrachtung ist aber abzulehnen, da sie einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich auseinanderreißt. 7. Ergebnis: A hat sich wegen eines versuchten schweren Raubes schuldig gemacht. 7 Vgl. BGH, StV 2000, 77 f. = jurisbyh

7 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 7 Anmerkung Wie schon im Fall 2 der Hinweis auf den Zusammenhang zwischen Gesamtbetrachtung/Rücktrittshorizont und dem Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit! Lesen Sie dazu die sog. Dagobert-Entscheidung (BGH, NStZ 1996, 429). II. Geiselnahme, 239b I Exkurs: Die 239a, 239b wurden durch das StÄG schon 1989 geändert, um eine wirksamere Terrorismusbekämpfung zu ermöglichen. Hierbei wurde nun auch die Erpressung ( 239a) bzw. die Nötigung ( 239b) des Entführten in den Tatbestand aufgenommen, während vorher Genötigter und Entführter verschiedene Personen sein mussten. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften liegt darin, dass bei 239b im Gegensatz zu 239a als Ziel der Entführung eine Nötigung statt einer Erpressung genügt, dafür aber als Drohmittel die Tötung oder Zufügung einer schweren Körperverletzung gegenüber dem Entführten erforderlich ist. Zu beachten ist, dass 239a u. b bereits mit dem Entführen bzw. dem Sichbemächtigen in Erpressungsabsicht vollendet ist. 1. Möglicherweise scheitert die Verwirklichung des Tatbestandes schon daran, dass kein "Sichbemächtigen" i.s. der Vorschrift vorliegt. Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass im Rahmen des "Sichbemächtigens" weder eine Freiheitsberaubung noch eine Ortsveränderung vorliegen muss. 8 Es genügt vielmehr, dass die physische Gewalt über das Opfer erlangt wird. 2. Allerdings bedarf das Merkmal des "Sichbemächtigens" einer restriktiven Auslegung. 9 Der BGH hat immer wieder klargestellt, dass diese Vorschrift jedenfalls auf solche Fälle nicht anwendbar ist, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung ist. 10 Bemächtigt sich der Täter des Opfers allein aus den genannten Zwecken, und verwirklicht er diese Absicht innerhalb des genannten Gewaltverhältnisses, so ist er lediglich aus 177, 178 oder 253, 255 zu bestrafen. 11 Würde man nämlich 239a / b auf Fälle anwenden, in denen der Nötigungserfolg im unmittelbaren Gewaltzusammenhang des Sichbemächtigens eintritt, so würden die 249 ff., die zum Kernbestand des materiellen Strafrechts zählen, in ihrer 8 Vgl. Fischer, 239a, Rn BGH, NStZ 1993, 237 = NJW 1993, BGH, NJW 1995, 471. = jurisbyh 11 BGH, a.a.o. = jurisbyh Bedeutung völlig ausgehöhlt, da sehr häufig gleichzeitig mit diesen Tatbeständen auch der 239a u. b verwirklicht wäre, der eine wesentlich höhere Mindeststrafe vorgesehen hat. Außerdem ist zu beachten, dass sich aus dem Wortlaut "... um... zu nötigen ergibt, dass ein Ausnutzen der durch die Zwangsmaßnahme geschaffenen Lage die Absicht des Täters sein müsse. Daraus ergibt sich, dass über den Zwang hinaus, der schon im Sichbemächtigen liegt, ein weiterer, den eigentlichen Zielen des Täters dienender Zwang gewollt sein muss. Der BGH führt dazu aus, dass dieses Erfordernis beim bloßen Sichbemächtigen - im Gegensatz zum Tatbestandsmerkmal des Entführens, das zusätzlich eine Ortsveränderung voraussetzt - im Regelfall nicht verwirklicht sein wird. Er deutet dabei indirekt an, dass zwischen den Alternativen des objektiven Tatbestandes zu unterscheiden ist, da nur das Vorliegen einer Entführung das erforderliche Ausnutzen der Zwangslage indiziert. Anmerkung: 239a / b sind unvollkommen zweiaktige Delikte. Dies bedeutet, dass sie eine zeitliche Komponente aufweisen. Unvollkommen deshalb, weil das Nötigungsziel tatsächlich nicht schon eingetreten sein muss (= Delikte mit überschießender Innentendenz). 3. Da im vorliegenden Fall nur das Tatbestandsmerkmal des Sichbemächtigens erfüllt ist und die abgenötigte Handlung ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt wird, kommt der Bemächtigungssituation keine eigenständige Bedeutung zu, sodass 239b nicht verwirklicht ist. III. Beleidigung, 185 Das unaufgeforderte Duzen eines Fremden und die Bezeichnung als "Alter" ist eine Kundgabe der Nichtachtung, die als Ehrverletzung anzusehen ist. A handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Zu beachten ist das Antragserfordernis des 194 I. IV. Hausfriedensbruch, 123 I A hat die Wohnung des G betreten. G lässt ihn zwar eintreten, doch geschah dies nur aufgrund des ausgeübten Zwangs. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis scheidet aber bei Zwang aus, sodass A auch in die Wohnung eingedrungen ist und somit den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

8 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 8 Anmerkung: Ist ein (ausdrückliches oder stillschweigendes) Einverständnis des berechtigten Wohnungsinhabers dagegen freiwillig zustande gekommen, schließt es bereits die Tatbestandsmäßigkeit des 123 aus. Dabei kommt es dann nur auf den wirklichen Willen des Berechtigten an, nicht hingegen auf einen mutmaßlichen, so dass auch das durch die Täuschung erschlichene Einverständnis tatbestandsausschließend ist. Anders sind hingegen die Fälle zu behandeln, in denen sich ein Einverständnis des Betroffenen nicht tatbestandsausschließend, sondern erst rechtfertigend auswirkt. Man spricht dann von einer rechtfertigenden Einwilligung, die frei von jeglichen Willensmängeln sein muss. 2. A handelte auch vorsätzlich. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. 4. Ergebnis: A hat sich damit nach 123 I strafbar gemacht; zu beachten ist das Strafantragserfordernis des 123 II. Anmerkung: widerrechtlich i.r.d. 123 I 1.Alt. bzw. ohne Befugnis i.r.d. 123 I 2.Alt. sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern nur Hinweis auf das allgemeine Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit. B. Strafbarkeit des L I. 249 I, 250 I Nr. 1a und b, II Nr. 1, 22, 23, 25 II 1. Der Raub ist nicht vollendet. Der Versuch ist strafbar, 23 I, 12 I. 2. Tatentschluss a) L wollte gemeinschaftlich i.s.d. 25 II mit A den G berauben, indem er durch die Ansichnahme des Geldes eine fremde bewegliche Sache wegnehmen wollte. Dies sollte nach dem gemeinsamen Tatplan von A und L mittels einer Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben erzielt werden. L ging allerdings davon aus, es handele sich bei dem Drohmittel um eine Spielzeugwaffe, die A mit sich führen sollte, sodass er insoweit keinen Tatentschluss bezüglich des 250 I Nr. 1a hatte. Es handelt sich bei der Mitnahme der echten Waffe um einen sog. Mittäterexzess, der dem L nicht zugerechnet werden kann. Anmerkung: Beachten Sie, dass eine wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen nur in objektiver Hinsicht und nur im Rahmen des gefassten Tatplanes stattfinden kann. b) Fraglich ist jedoch, ob L - nach dessen Vorstellung eine Spielzeugpistole mitgenommen wurde dadurch nicht selbst eine Qualifikation erfüllte, nämlich die des 250 I Nr. 1b. Im Gegenschluss aus 250 I Nr. 1a lässt sich entnehmen, dass die Scheinwaffe unter 250 I Nr. 1b zu subsumieren ist, da bei dieser Variante der Begriff "gefährlich" nicht enthalten ist. Die Verwirklichung der Qualifikation des 250 II Nr. 1 scheitert dagegen am fehlenden Tatentschluss, da insoweit ein Mittäterexzess vorliegt. 3. Indem er begann, das Geld im Schlafzimmer zu suchen, hat er zu diesem Raub auch unmittelbar angesetzt. 4. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. 5. Rücktritt vom Versuch, 24 II a) Da es sich bei dem Rücktritt vom Versuch um ein besonderes persönliches Merkmal handelt, ist für L gesondert zu prüfen, ob er nicht durch das Verlassen des Hauses strafbefreiend vom Versuch des Raubes zurückgetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt lag nach der heute herrschenden Gesamtbetrachtungslehre für L noch kein fehlgeschlagener Versuch vor (s.o.). b) Allerdings ist aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der mittäterschaftlichen Tatbegehung die Rücktrittsmöglichkeit i.r.d. 24 II im Verhältnis zu 24 I deutlich eingeschränkt. c) Im Rahmen des 24 II 1 ist eine kausale Vollendungsverhinderung erforderlich. Diese kann auch durch bloßes Nichtweiterhandeln erfolgen, aber eben nur dann, wenn dadurch der Erfolgseintritt verhindert wird. Im vorliegenden Fall scheitert die Realisierung der deliktischen Ziele jedoch daran, dass Goldfinger kein Geld mehr im Hause hat. Daher ist ein Rücktritt nach 24 II 1 nicht erfolgt. d) Auch ein Rücktritt nach 24 II 2, 1.Alt. liegt nicht vor: Diese Variante verzichtet zwar auf eine kausale Vollendungsverhinderung. Allerdings ist ein ernsthaftes und freiwilliges Verhinderungsbemühen erforderlich. Dies kann in der bloßen Flucht nicht gesehen werden, wenn der Mittäter seine deliktischen Pläne auch allein zu Ende führen kann. 4. Ergebnis: L ist mithin strafbar aus 249 I, 250 I Nr. 1b, 22, 23, 25 II. Anmerkung: Im Ergebnis ergibt sich also dieselbe Strafbarkeit wie bei A, ausgenommen der Qualifikation nach 250 II.

9 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 9 II. 123 I 1. L ist in die Wohnung des G eingedrungen, da auch bzgl. seiner Person kein Einverständnis des G bestand (s.o.). Dies geschah auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 2. L ist strafbar gemäß 123 I. Zu beachten ist allerdings das Antragserfordernis, 123 II. C. Strafbarkeit der B I. Anstiftung des A zum versuchten schweren Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 26 a) A hat einen versuchten schweren Raub ( 250 II Nr. 1) begangen. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt damit vor. b) B müsste ihn dazu bestimmt haben. Dazu müsste der Entschluss zur Tat in ihm hervorgerufen worden sein. Dies wäre vorliegend dann nicht der Fall, wenn A bereits zu der Tat entschlossen war (omnimodo facturus). A war insoweit jedenfalls schon zu einem schweren Raub nach 250 I Nr. 1b entschlossen (s.o.). Namentlich nach dem BGH soll es aber für 26 genügen, dass der Anstifter in dem Täter den Entschluss hervorruft, statt des Grunddelikts ein qualifiziertes Delikt zu begehen, sog. Aufstiftung. Konsequenterweise müsste eine solche Aufstiftung auch möglich sein, wenn beim Täter der Tatentschluss zur Verwirklichung einer höheren Qualifikation hervorgerufen wird. Diese Ansicht wird damit begründet, dass der Täter zu dieser konkreten Tat, deren Unwertgehalt (und auch Gefährlichkeit) gegenüber dem ursprünglichen Plan erheblich höher zu bewerten ist, erst durch die Einflussnahme des Anstifters bestimmt wurde. Der erhöhte Unrechtsgehalt bewirke, dass sich die verwirklichte Tat als eine andere Tat darstelle als die, zu der der Täter vorher entschlossen war. Damit stehe einer Strafbarkeit wegen Anstiftung auch nicht der Grundsatz zur Behandlung des omnimodo facturus entgegen. Danach läge eine taugliche Anstifterhandlung der B vor. Nach Ansicht der h. Lit. scheidet eine taugliche Aufstiftungshandlung dagegen hier aus: B hat - da A wie gesehen jedenfalls schon zu einem schweren Raub entschlossen war - nur einen Teil des Tatentschlusses hervorgerufen. Dann kann aber eine Bestrafung der B wegen Anstiftung nur dann erfolgen, wenn dieser Teil einen selbständigen Straftatbestand erfüllt. Dies ist bei dem gesamten 250, der lediglich eine - wenn auch gestufte - Qualifikation darstellt, nicht der Fall. Würde man B nun gleichwohl wegen des gesamten Delikts bestrafen wollen, würde der Grundsatz, dass man den zur Tat Entschlossenen nicht mehr anstiften kann, verletzt. Nur diese Auffassung entspricht dem Verständnis einer Qualifikation in Abgrenzung zu einem selbständigen Tatbestand; die Verwirklichung einer Qualifikation ist gerade kein aliud im Verhältnis zum Grunddelikt sondern nur ein Mehr. Noch deutlicher wird dies bei dem hier vorliegenden Fall der gestuften Qualifikationen des 250. Damit war der Täter aber schon zu einem Teil zur Begehung dieses Delikts entschlossen, sodass eine vollständige taugliche Anstifterhandlung nicht mehr möglich ist. Ein teilweises Hervorrufen des Tatentschlusses genügt aber gerade nicht. 2. Ergebnis: B ist demzufolge keinesfalls wegen Anstiftung strafbar. Anmerkung: Anders wäre zu entscheiden, wenn A den G beispielsweise mit dem Revolver auch verletzt hätte. Insoweit würde sich dann eine Strafbarkeit der B aus Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung ergeben. Bzgl. des Raubes würde sich natürlich nichts ändern. II. Beihilfe zum versuchten schweren Raub, 249 I, 250 I Nr. 1a, II Nr. 1, 22, 23 I, 27 a) Mit dem von A versuchten schweren Raub liegt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vor. b) B hat ihm zu dieser Tat psychisch Beihilfe geleistet, indem sie ihm empfahl, einen Revolver mitzunehmen. 2. Subjektiver Tatbestand B hatte den erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. 3. Sie handelte darüber hinaus auch rechtswidrig und schuldhaft. 4. B ist mithin der Beihilfe zum versuchten schweren Raub schuldig. III. Versuchte Anstiftung zum Mord, 212 I, 211, 30 I 1. Vollendete Anstiftung scheidet aus, da A weder einen vollendeten noch einen versuchten Mord begangen hat. Es fehlt insoweit also an dem Vorliegen einer Haupttat. 2. Mord ist ein Verbrechen, 12 I, sodass gemäß 30 I auch die versuchte Anstiftung strafbar ist.

10 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite Tatentschluss B wollte in A den Tatentschluss hervorrufen, den G aus Habgier - unnatürlich gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis - zu ermorden. Zwar wollte sie den Tod des G nicht unbedingt, da sie hoffte, G würde sein Geld möglicherweise schon aufgrund der bloßen Drohung herausgeben. Für den Tatentschluss beim Versuch genügt aber wie beim vollendeten Delikt bedingter Vorsatz. Dies gilt auch für den Anstiftungsversuch. B nahm es um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf, dass A den G möglicherweise töten würde. Folgt man der Literatur, die Mord als einen qualifizierten Fall des Totschlags begreift und so die Mordmerkmale als strafschärfend ansieht, so ist B gemäß 28 II nur dann wegen versuchter Anstiftung zum Mord strafbar, wenn sie von der Beute etwas abbekommen wollte, wenn sie also selbst aus Habgier handelte. Anderenfalls wäre sie (nur) wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag zu bestrafen. 12 Nach dem BGH, der von der Annahme ausgeht, dass 211 als eigenständiges Delikt strafbegründende und nicht strafschärfende Merkmale enthalte, läge in jedem Fall versuchte Anstiftung zum Mord mit der Strafmilderung nach 28 I vor, falls die B selbst nicht aus Habgier handelte. Anmerkung: Letzteres gilt natürlich nur, wenn man mit der h.m. die Habgier als täterbezogen ansieht. Hinweis: Bezüglich A kommt eine Strafbarkeit wegen des Gespräches mit B nach 30 II nicht in Betracht. Zum einen ist nach dem Sachverhalt fraglich, ob A sich überhaupt bereit erklärt hat. Es genügt zwar, dass die Bereitwilligkeit erklärt wird; 13 hieran fehlt es aber. Das bloß innere Einverstandensein genügt nicht. Jedenfalls aber wäre A hier gem. 31 I Nr. 2 straflos. IV. Nichtanzeige geplanter Straftaten, 138 I Nr. 8 a) B hat von dem Plan eines Raubes Kenntnis erlangt, als die Tat noch zu verhindern war. Sie hat den Plan nicht angezeigt. b) Da B aber selbst Beteiligte an der geplanten Tat war und schon deswegen straffällig wurde, ist sie wegen des nemo-tenetur-grundsatzes nach allgemeiner Meinung nicht anzeigepflichtig. 14 B hat sich folglich nicht wegen 138 I Nr. 8 strafbar gemacht. Anmerkung: Beachten Sie i.ü. für Angehörige die Besonderheit des 139 III. Geht man hier davon aus, dass die B von der Beute etwas abbekommen wollte, hatte sie nach beiden Ansichten Tatentschluss zur Anstiftung zum Mord. 4. Unmittelbares Ansetzen Indem B dem A riet, den Revolver mitzunehmen, setzte sie zur Verwirklichung des Tatbestandes, also der Anstiftung zum Mord, unmittelbar an. 5. B handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 6. B hat sich mithin nach 211, 212 I, 30 I strafbar gemacht. Merke: Prüfen Sie 30 nur, wenn der Versuch der Anstiftung oder der Verbrechensverabredung hinter dem dann tatsächlich Verwirklichtem zurückbleibt! 12 Vgl. Wessels, BT 1, Rn. 139 ff. 13 Vgl. Sch/Sch, 30, Rn Vgl. Sch/Sch, 138, Rn. 20.

11 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 11 ZUR NACHBEREITUNG DES HAUPTKURSES: Die nachfolgend unter A. aufgeführten Inhalte sind die Lernschwerpunkte des Falles und sollten von Ihnen gezielt nachgearbeitet und anschließend beherrscht werden. Die in der schriftlichen Falllösung aufgeführten Aufbauanleitungen sollten Sie auf Karteikarten vermerken. Für die Nachbereitung des Hauptkurses ist außerdem die Bearbeitung der unter B. aufgeführten Wiederholungs- und Vertiefungsfragen unerlässlich. Sie sollten diese daher ebenfalls auf Karteikarten schriftlich beantworten. Die regelmäßige und sorgfältige Beantwortung der Wiederholungs- und Vertiefungsfragen garantiert kontinuierliches und aktives Lernen und dient der ehrlichen Selbstkontrolle. A. Lernschwerpunkte im Fall 10 I. Allgemeiner Teil 1. Mittäterschaft. 2. Rücktritt vom Versuch nach 24 II II. Besonderer Teil 1. Die Qualifikationsmerkmale des Abgrenzung Raub / Räuberische Erpressung 3. Erpresserischer Menschenraub, 239a b B. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: Lösen Sie die folgenden Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: I. Zur Mittäterschaft 1. Welche Funktion hat das Institut der Mittäterschaft? 2. Umfasst die Zurechnung nach 25 II auch subjektive Komponenten? 3. Welche Voraussetzungen müssen für eine mittäterschaftliche Zurechnung vorliegen? 4. Unter welchem Gliederungspunkt prüfen Sie diese Voraussetzungen und warum? 5. Kann ein "Minus" bei der Tatausführung durch ein "Plus" bei der Tatplanung oder -vorbereitung ausgeglichen werden? 6. Kommt Mittäterschaft auch noch nach Vollendung des Delikts in Betracht? Zu welcher weiteren Beteiligungsform muss insoweit abgegrenzt werden? 7. Ist ein Exzess eines Mittäters den anderen zuzurechnen? 8. Was versteht man unter sukzessiver Mittäterschaft und bei welcher Art von Delikt gibt es insbesondere Streit um die Voraussetzungen einer sukzessiven Mittäterschaft? II. Zu den einzelnen Tatbeständen 1. Zum Diebstahl: Jeder weiß, was mit Diebstahl gemeint ist; unterschätzen Sie jedoch nicht die Schwierigkeiten im Einzelfall! a) Definieren Sie den Begriff der Wegnahme. b) Was ist Gewahrsam? c) Welche Gewahrsamsformen gibt es und wie werden sie behandelt? d) Wann wird neuer Gewahrsam begründet? e) Ist die Absicht der rechtswidrigen Zueignung eine Sonderform des Vorsatzes? f) Was ist Zueignung? g) Absicht der rechtswidrigen Zueignung - warum ist 242 ein Delikt mit überschießender Innentendenz? h) Was für ein Merkmal ist die Rechtswidrigkeit der Zueignung und wo wird dies geprüft? i) Wie ist der Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung zu behandeln? j). Lösen Sie folgenden Fall: Der Jogger Walker kommt an dem bewusstlos am Boden liegenden A vorbeigetrabt. Er erkennt, dass der A noch lebt, aber schwer verletzt ist. W hat sein Auto in der Nähe abgestellt und könnte den A ins Krankenhaus bringen. Stattdessen durchsucht er die Kleidung des A. Dieser schuldet dem W nämlich noch 150 Euro. In der Geldbörse des A findet er einen 100-Euro- Schein. Diesen nimmt er an sich und setzt dann seinen Waldlauf fort. Strafbarkeit des W nach StGB? k) Welche Vorsatzform muss sich auf die Aneignung beziehen, welche auf die Enteignung? 2. Zum Raub a) Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat 249? Zu welchen anderen Tatbeständen gibt es Gemeinsamkeiten?

12 Strafrecht Fall 10 - Lösung - Seite 12 b) Wie ist der Gewaltbegriff aufzufassen? c) In welchem Verhältnis stehen Nötigung und Wegnahme? d) Raub mit Waffen - wie wird er behandelt? e) Lösen Sie folgenden Fall: Räuber R überfällt sein Opfer in dessen Wohnung, fesselt es mittels eines Stricks an einem Stuhl und knebelt es mit einem Heftpflaster. 3. Zur Erpressung a) Worin liegt das Hauptproblem der räuberischen Erpressung? b) Die unterschiedliche Behandlungsweise der Abgrenzung hat nur in bestimmten Ausnahmefällen Bedeutung. In welchen?

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