Lösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung
|
|
- Steffen Cornelius Vogt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/2009 Hinterhofer Lösungsvorschlag 2. Klausur Schuldeintreibung I. Materiellrechtlicher Teil Nichtrückgabe des Geldes Strafbarkeit des X Veruntreuung ( 133 Abs 1 StGB) Bei Geld handelt es sich um ein Gut is des 133 StGB, nämlich um einen beweglichen körperlichen Gegenstand mit Tauschwert. Das Geld müsste allerdings dem X auch anvertraut worden sein. X hat jedoch das Geld in Form eines Darlehens erhalten und daher daran juristisches Eigentum erworben. Als Darlehen gewährte Gelder gehen in das freie wirtschaftliche Vermögen des Darlehensnehmers über, sodass das Geld für X nicht anvertraut war. X hat nicht die Pflicht, genau die ihm übergebenen Geldscheine zurückzugeben, sondern nur die gleiche Menge. 133 scheidet schon im objektiven Tatbestand aus. Auch andere Straftatbestände kommen nicht in Betracht. X hat sich daher durch seine Weigerung, das Geld zurückzuzahlen, nicht strafbar gemacht. A ist auf den Zivilrechtsweg angewiesen. Beschluss, die Schuld des X einzutreiben Strafbarkeit von A und B
2 2 Verbrecherisches Komplott ( 277 Abs 1 StGB) Verkürzte Prüfung: Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt, weil A und B mangels Vorsatzes, sich (oder einen anderen) unrechtmäßig zu bereichern, keinen Raub verabreden. Wegnahme der 2000 Euro Strafbarkeit des B 1) Raub ( 142 Abs 1 StGB) Verkürzte Prüfung: Raub scheidet deswegen aus, weil B keinen Vorsatz darauf hatte, einen anderen, nämlich den A, um das Geld unrechtmäßig zu bereichern. B wollte dem A ja nur dabei helfen, sich durch die eigenmächtige Zueignung des Geldes Befriedigung hinsichtlich seiner fälligen Forderung aus dem Darlehensvertrag mit X zu verschaffen. B verwirklicht 142 mangels erweitertem Vorsatz nicht. 2. Schwere Nötigung ( 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) OTB: Gefährliche Drohung ( 74 Abs 1 Z 5): Drohung = Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Mit der Äußerung Ich knall dich ab, wenn. Stellt A ohne Zweifel ein Übel in Aussicht, auf das er Einfluss zu haben vorgibt. Darin liegt eine Drohung. Gefährlichkeit: 2 Voraussetzungen: 1) Nötigungserhebliches Rechtsgut: B droht mit einer Tötung des X, somit droht er mit einer Zerstörung der körperlichen Integrität. 2) Begründete Besorgniseignung: Die Drohung war auch geeignet, dem X begründete Besorgnis um sein Leben einzuflößen; unproblematisch. Es liegt also eine gefährliche Drohung is des 74 Abs 1 Z 5 vor.
3 3 Drohung mit dem Tod ( 106 Abs 1 Z 1): B droht mit dem Tod, weil er laut SV dem X androht, ihn abzuknallen. Nötigung zu einer Duldung: B hat den X durch die Todesdrohung dazu genötigt, die Wegnahme von 2000 Euro zu dulden. STB: B kam es sogar darauf an, den X durch die gefährliche Drohung dazu zu nötigen, die Wegnahme von 2000 Euro zu dulden. Auch die zu diesem Zweck geäußerte Todesdrohung erfolgte absichtlich. RW: Rechtfertigung nach 105 Abs 2? Die Todesdrohung gegenüber dem X zur Erlangung der 2000 Euro stellt eine sittenwidrige Verknüpfung von Mittel und Zweck dar. Zwar hatte A eine aufrechte Forderung gegenüber dem X, um deren Eintreibung es dem B gegangen ist; doch beinhaltet die Drohung mit dem Umbringen ein sittenwidriges Mittel zur Befriedigung der Forderung des A. B verwirklicht 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB. Strafbarkeit des A 1) Raub ( 142) in unmittelbarer Täterschaft? Verkürzte Prüfung: Die Wegnahme der 2000 Euro durch A begründet keinen Raub, weil er ebenso wenig wie B den Vorsatz hatte, sich unrechtmäßig zu bereichern. Er will sich ja nur das ihm aus dem Darlehen zustehende Geld verschaffen. Mangels Bereicherungsvorsatzes ist A nicht wegen 142 zu bestrafen. 2) Beitragstäterschaft zur schweren Nötigung ( 12, 3. Fall, 105, 106 Abs 1 Z 1) OTB:
4 Beitragshandlung: A hat laut SV die Nötigung in allen Einzelheiten mit B vorher geplant; zudem hat er laut SV X gemeinsam mit B aufgelauert sowie dem B die Pistole, mit deren Hilfe B die Todesdrohung gegenüber X ausgesprochen hat, übergeben. Darin liegt insgesamt die Förderung der Tatausführung durch B und somit ein Tatbeitrag.. Tatvollendung durch B: B vollendet schwere Nötigung; siehe oben Kausalität und objektive Zurechnung: unproblematisch 4 STB: Dadurch, dass A und B die Art und Weise der Schuldeintreibung genau abgesprochen haben, A zusammen mit B dem X auflauerte und A ihm auch noch die Pistole übergab, kam es auch A darauf an, dass X durch Todesdrohung zur Duldung der Wegnahme der 2000 genötigt wird. Auch auf die einzelnen Beitragshandlungen ist die Absicht des A gerichtet. RW: Rechtfertigung nach 105 Abs 2? 105 Abs 2 kommt auch für A nicht in Betracht. Zwar hat A eine aufrechte Forderung gegenüber X, doch Beitragsleistungen zur Eintreibung dieser Forderung mittels Todesdrohung sind dazu sittenwidrige Mittel. A verwirklicht 12, 3. Fall, 105 Abs Abs 1 Z 1 StGB. Wegnahme der Armbanduhr Strafbarkeit des B Schwerer Raub ( 142, 143 StGB) OTB: Fremde bewegliche Sache: die Armbanduhr ist für B fremd, sie ist beweglich und hat Tauschwert (unproblematisch). Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Laut SV hat B die Pistole immer noch gegen den X gerichtet; dies ist eine konkludente Drohung mit einem Schusswaffengebrauch und somit mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
5 Wegnahme: B bricht den Gewahrsam an der Armbanduhr, indem er sie dem A abnimmt, und begründet eigenen Gewahrsam durch das Einstecken der Uhr. Verwendung einer Waffe: die Pistole ist ohne Zweifel eine Waffe is des 143; diese wird zudem verwendet, weil lt SV B die Pistole immer noch gegen X richtet. 5 STB: 1) Tatvorsatz: B hat offenbar die Absicht, dem X die Armbanduhr wegzunehmen. Es kommt ihm auch darauf an, den X mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu bedrohen. Er weiß, dass es sich bei der Armbanduhr um eine fremde bewegliche Sache mit Tauschwert handelt. Zudem ist es ihm laienhaft bewusst, dass es sich bei der Pistole um eine Waffe handelt. 2) Erweiterter Vorsatz = Bereicherungsvorsatz: dem B kam es offenbar darauf an, sich durch Zueignung der Uhr zu bereichern; dass er auf die Uhr keinerlei Anspruch hat, weiß B, somit weiß er, dass die Bereicherung unrechtmäßig erfolgt. Strafbarkeit des A? Laut SV erfolgte der Raub der Armbanduhr durch B einem spontanen Entschluss folgend. Dies belegt, dass A, der zudem bereits weggeht, von der Abnahme der Armbanduhr durch B nichts mitbekommen hat. Es fehlt dem A daher jedenfalls am Vorsatz auf die Sachwegnahme. A ist nicht wegen Beitragstäterschaft zum Raub strafbar. Annahme der Armbanduhr Strafbarkeit des C Hehlerei ( 164 Abs 2 StGB)
6 6 OTB: Hehlereitaugliche Sache: Die Armbanduhr stammt aus einem Raub, somit handelt es sich um eine Sache, die B als Vortäter durch eine Straftat gegen fremdes Vermögen erlangt hat. Tathandlung: C nimmt die geraubte Armbanduhr an sich, weil er laut SV das Geschenk seines Bruders freudig annimmt. STB: C hat den Vorsatz, dass die Armbanduhr aus einem Raub stammt, da er laut SV die Herkunft der Armbanduhr kennt. Zudem nimmt er die Armbanduhr vorsätzlich an sich. C verwirklicht Hehlerei gem 164 Abs 2 StGB. Konkurrenzen B: 105, 106 Abs 1 Z 1; 142, 143, 2. Fall StGB: in echter Realkonkurrenz. A: 12, 3. Fall, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB. C: 164 Abs 2 StGB.
7 II. Prozessualer Teil 7 1. In einem Ermittlungsverfahren durchsucht die Kriminalpolizei das Taxi des A nach verwertbaren Spuren, weil nach den der Kriminalpolizei zur Verfügung stehenden Angaben A den eines Raubes tatverdächtigen B mit seinem Taxi befördert hat. A war von Anfang an gegen die Untersuchung seines Taxis und möchte nun dagegen etwas unternehmen, weil er der Meinung ist, dass die Durchsuchung seines Taxis ohne gerichtliche Bewilligung nicht zulässig ist. a) Was kann A unternehmen? b) Wird er mit seinem Einwand Erfolg haben? Ad a) A kann einen Einspruch gem 106 Abs 1 Z 2 StPO erheben, weil er behauptet, durch die Kripo in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil seiner Ansicht nach die Durchsuchung des Taxis unzulässig war, somit also eine Ermittlungsmaßnahme gesetzwidrig vorgenommen wurde (namentlich eine Durchsuchung von Gegenständen gem 117 Z 2 StPO). Der Einspruch ist bei der StA einzubringen; über den Einspruch entscheidet ein Einzelrichter am Landesgericht ( 31 Abs 1 Z 3 StPO). Ad b) A wird mit seinem Einspruch keinen Erfolg haben. Denn die Durchsuchung eines Fahrzeuges nach 117 Z 2 lit a StPO kann gem 120 Abs 2 StPO die Kripo von sich aus durchführen; einer gerichtlichen Bewilligung bedarf es dazu nicht. Ferner ist die Durchsuchung gem 119 Abs 1 StPO zulässig, weil sich in dem zu untersuchenden Taxi nach Auffassung der Kripo Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen ( 110 Abs 1 Z 1 StPO) sind. 2) A ist verdächtig, einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, bei dem B den Tod fand. Der StA stellt das Ermittlungsverfahren gem 190 StPO ein, weil ein subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten des A nicht feststellbar sei. Die Eltern des B sind damit nicht einverstanden und möchten gegen die Entscheidung des StA etwas unternehmen. Was würden Sie den Eltern des B raten? Gem 195 Abs 1 StPO haben Opfer und andere Personen, die an der Strafverfolgung ein rechtliches Interesse haben könnten, das Recht, einen Antrag auf Fortführung eines gem 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zu stellen.
8 Die Eltern des B sind als Opfer dazu berechtigt, weil sie in gerader Linie mit dem getöteten B verwandt sind ( 65 Z 1 lit b StPO). Über diesen Antrag entscheidet das OLG ( 196 Abs 1 StPO). 8
LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts
MehrLösungsvorschlag Fall 8
UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte
MehrJura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung
Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die
MehrProf. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrVL Strafverfahrensrecht SS 2009
VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Anklageerhebung ( 210 Abs 1) Wenn Verurteilung des Beschuldigten nahe liegt Keine Einstellung bzw Diversion möglich Bei dem für das Hauptverfahren zuständigen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
Mehr253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung
88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrLösungsvorschlag Fall 6
Lösungsvorschlag Fall 6 I. Der Verkauf der DVD-Player Strafbarkeit des A 1) Betrug ( 146) hinsichtlich der ersten Frau I TB 1. Obj. TB Täuschung über Tatsachen: Täuschung = irreführende Einwirkung auf
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
MehrFacebook und Datenschutz Geht das überhaupt?
Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook
MehrKEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT. Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen
KEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen Deine Gefühle sind wichtig! Du hast ein Recht auf Hilfe! Du hast das Recht, nein zu sagen! Dein Nein soll von anderen
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrAntworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012
1&1 Internet AG Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur support@hosting.1und1.de rechnungsstelle@1und1.de info@1und1.de KdNr.: 25228318 Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012 Betreff: zwei
MehrRechtschutz im Ermittlungsverfahren
Rechtschutz im Ermittlungsverfahren Übersicht 1. Der Einspruch wegen Rechtsverletzung ( 106 StPO) 2. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens ( 108 StPO) 3. Die Beschwerde ( 87 StPO) Einspruch Jede Person,
Mehr50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6
50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 Name:....................................... Datum:............... Dieser Fragebogen kann und wird Dir dabei helfen, in Zukunft ohne Zigaretten auszukommen
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrI. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehrc) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung)
Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 242 Abs. 1 StGB: Aufbau: 23 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b)
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWas ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte
Wahlprogramm in leichter Sprache Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Hallo, ich bin Dirk Raddy! Ich bin 47 Jahre alt. Ich wohne in Hüllhorst. Ich mache gerne Sport. Ich fahre gerne Ski. Ich
MehrPapa - was ist American Dream?
Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft
MehrUm Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren!
Handout 19 Interpersonelle Grundfertigkeiten Einführung Wozu brauchen Sie zwischenmenschliche Skills? Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
Mehr40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil
40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrTauschbörsen File Sharing Netze
1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrAblehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt
Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Bundesschiedsgericht Piratenpartei Deutschland 6. Februar 2010 1 Inhaltsverzeichnis 1 Begründung 4 1.1 Zum Verfahren................................
MehrGefahr erkannt Gefahr gebannt
Ihre Unfallversicherung informiert Toter Winkel Gefahr erkannt Gefahr gebannt Gesetzliche Unfallversicherung Die Situation Liebe Eltern! Immer wieder kommt es zu schweren Verkehrsunfällen, weil LKW-Fahrer
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrElma van Vliet. Mama, erzähl mal!
Elma van Vliet Mama, erzähl mal! Elma van Vliet Mama, erzähl mal! Das Erinnerungsalbum deines Lebens Aus dem Niederländischen von Ilka Heinemann und Matthias Kuhlemann KNAUR Von mir für dich weil du
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrLeseprobe - Seite 5 - Kapitel 5 Fragetechniken - Einfürung
So werden Sie ein Nutzenverkäufer Fernlehrgang 1-04 2b4u Kapitel 5-1 Leseprobe - Seite 5 - Kapitel 5 Fragetechniken - Einfürung Wie bereits oben erwähnt: haben die Funktion von Wegweisern! Kunde: Kunde:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrSo funktioniert Ihr Selbstmanagement noch besser
So funktioniert Ihr Selbstmanagement noch besser HANS-FISCHER FISCHER-SEMINARE SEMINARE St. Wendelinsstrasse 9 86932 Pürgen-Lengenfeld Telefon 08196 99 82 10 Fax 08196 99 82 10 www.fischerseminare.de hans.fischer@fischerseminare.de
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrHautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?
Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,
MehrAchten Sie auf Spaß: es handelt sich dabei um wissenschaftliche Daten
Tipp 1 Achten Sie auf Spaß: es handelt sich dabei um wissenschaftliche Daten Spaß zu haben ist nicht dumm oder frivol, sondern gibt wichtige Hinweise, die Sie zu Ihren Begabungen führen. Stellen Sie fest,
MehrSchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS
Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz
Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrRound Table 60: 859 Pakete für den Weihnachtskonvoi
Round Table 60: 859 Pakete für den Weihnachtskonvoi ahrensburg24.de /round-table-60-859-pakete-fuer-den-weihnachtskonvoi/ ve Ahrensburg (ve). 859 Päckchen haben ein Dutzend Männer und viele Kinder heute
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrWenn die Menschen gerecht wären, bräuchten wir kein Recht auf beiden Seiten.
Wenn die Menschen gerecht wären, bräuchten wir kein Recht auf beiden Seiten. Im Kauf und Verkauf legt man das Recht auf die Waage, und wenn es im Gleichgewicht ist, dann ist es Rechtmäßig. Ist in Deutschland,
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrPredigt Salvenmoser: Nun aber bleiben Glaube, Hoffnung, Liebe.
Predigt Salvenmoser: Nun aber bleiben Glaube, Hoffnung, Liebe. Vor einigen Tagen habe ich folgende Meldung in der örtlichen Presse gelesen: Blacky Fuchsberger will ohne Frau nicht leben. Der Entertainer
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
MehrArbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v.
Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v. Meine Lebens- Geschichte Warum ist Arbeit zur Lebens-Geschichte wichtig? Jeder
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I
MehrRohstoffanalyse - COT Daten - Gold, Fleischmärkte, Orangensaft, Crude Oil, US Zinsen, S&P500 - KW 07/2009
MikeC.Kock Rohstoffanalyse - COT Daten - Gold, Fleischmärkte, Orangensaft, Crude Oil, US Zinsen, S&P500 - KW 07/2009 Zwei Märkte stehen seit Wochen im Mittelpunkt aller Marktteilnehmer? Gold und Crude
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrKrippenspiel für das Jahr 2058
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Spielen & Gestalten Krippenspiel für das Jahr 2058 Krippenspiel für das Jahr 2058 K 125 Impressum Weihnachtsspielangebot 2009 Krippenspiel für das Jahr 2058 K 125 Die Aufführungsrechte
MehrDies fällt oft deshalb schwerer, da der Angehörige ja von früher gewohnt war, dass der Demenzkranke funktioniert. Was also kann oder soll man tun?
Alle Menschen brauchen einen sinnstiftenden Alltag. Dies gilt auch für Demenz Erkrankte. Oft versuchen sie zum Leidwesen ihrer Umgebung ihren nach ihrer Meinung sinnigen Tätigkeiten nach zu gehen. Von
MehrFamilienrecht Vorlesung 8. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 8. Januar 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Bauland: Familienrecht Vorlesung 8 Fallbeispiel Keusch erbt während
MehrCome to Company. Unser Besuch im Personalstudio Dünnbier. Volksschule Neuhof a. d. Zenn
Come to Company Unser Besuch im Personalstudio Dünnbier Schule: Volksschule Neuhof a. d. Zenn Klasse: 8bM Inhaltsverzeichnis 1.1 Unsere Idee ins Personalstudio zu gehen 1.2 Vorbereitung des Besuchs 2.
Mehr