Lösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung

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1 UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/2009 Hinterhofer Lösungsvorschlag 2. Klausur Schuldeintreibung I. Materiellrechtlicher Teil Nichtrückgabe des Geldes Strafbarkeit des X Veruntreuung ( 133 Abs 1 StGB) Bei Geld handelt es sich um ein Gut is des 133 StGB, nämlich um einen beweglichen körperlichen Gegenstand mit Tauschwert. Das Geld müsste allerdings dem X auch anvertraut worden sein. X hat jedoch das Geld in Form eines Darlehens erhalten und daher daran juristisches Eigentum erworben. Als Darlehen gewährte Gelder gehen in das freie wirtschaftliche Vermögen des Darlehensnehmers über, sodass das Geld für X nicht anvertraut war. X hat nicht die Pflicht, genau die ihm übergebenen Geldscheine zurückzugeben, sondern nur die gleiche Menge. 133 scheidet schon im objektiven Tatbestand aus. Auch andere Straftatbestände kommen nicht in Betracht. X hat sich daher durch seine Weigerung, das Geld zurückzuzahlen, nicht strafbar gemacht. A ist auf den Zivilrechtsweg angewiesen. Beschluss, die Schuld des X einzutreiben Strafbarkeit von A und B

2 2 Verbrecherisches Komplott ( 277 Abs 1 StGB) Verkürzte Prüfung: Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt, weil A und B mangels Vorsatzes, sich (oder einen anderen) unrechtmäßig zu bereichern, keinen Raub verabreden. Wegnahme der 2000 Euro Strafbarkeit des B 1) Raub ( 142 Abs 1 StGB) Verkürzte Prüfung: Raub scheidet deswegen aus, weil B keinen Vorsatz darauf hatte, einen anderen, nämlich den A, um das Geld unrechtmäßig zu bereichern. B wollte dem A ja nur dabei helfen, sich durch die eigenmächtige Zueignung des Geldes Befriedigung hinsichtlich seiner fälligen Forderung aus dem Darlehensvertrag mit X zu verschaffen. B verwirklicht 142 mangels erweitertem Vorsatz nicht. 2. Schwere Nötigung ( 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) OTB: Gefährliche Drohung ( 74 Abs 1 Z 5): Drohung = Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Mit der Äußerung Ich knall dich ab, wenn. Stellt A ohne Zweifel ein Übel in Aussicht, auf das er Einfluss zu haben vorgibt. Darin liegt eine Drohung. Gefährlichkeit: 2 Voraussetzungen: 1) Nötigungserhebliches Rechtsgut: B droht mit einer Tötung des X, somit droht er mit einer Zerstörung der körperlichen Integrität. 2) Begründete Besorgniseignung: Die Drohung war auch geeignet, dem X begründete Besorgnis um sein Leben einzuflößen; unproblematisch. Es liegt also eine gefährliche Drohung is des 74 Abs 1 Z 5 vor.

3 3 Drohung mit dem Tod ( 106 Abs 1 Z 1): B droht mit dem Tod, weil er laut SV dem X androht, ihn abzuknallen. Nötigung zu einer Duldung: B hat den X durch die Todesdrohung dazu genötigt, die Wegnahme von 2000 Euro zu dulden. STB: B kam es sogar darauf an, den X durch die gefährliche Drohung dazu zu nötigen, die Wegnahme von 2000 Euro zu dulden. Auch die zu diesem Zweck geäußerte Todesdrohung erfolgte absichtlich. RW: Rechtfertigung nach 105 Abs 2? Die Todesdrohung gegenüber dem X zur Erlangung der 2000 Euro stellt eine sittenwidrige Verknüpfung von Mittel und Zweck dar. Zwar hatte A eine aufrechte Forderung gegenüber dem X, um deren Eintreibung es dem B gegangen ist; doch beinhaltet die Drohung mit dem Umbringen ein sittenwidriges Mittel zur Befriedigung der Forderung des A. B verwirklicht 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB. Strafbarkeit des A 1) Raub ( 142) in unmittelbarer Täterschaft? Verkürzte Prüfung: Die Wegnahme der 2000 Euro durch A begründet keinen Raub, weil er ebenso wenig wie B den Vorsatz hatte, sich unrechtmäßig zu bereichern. Er will sich ja nur das ihm aus dem Darlehen zustehende Geld verschaffen. Mangels Bereicherungsvorsatzes ist A nicht wegen 142 zu bestrafen. 2) Beitragstäterschaft zur schweren Nötigung ( 12, 3. Fall, 105, 106 Abs 1 Z 1) OTB:

4 Beitragshandlung: A hat laut SV die Nötigung in allen Einzelheiten mit B vorher geplant; zudem hat er laut SV X gemeinsam mit B aufgelauert sowie dem B die Pistole, mit deren Hilfe B die Todesdrohung gegenüber X ausgesprochen hat, übergeben. Darin liegt insgesamt die Förderung der Tatausführung durch B und somit ein Tatbeitrag.. Tatvollendung durch B: B vollendet schwere Nötigung; siehe oben Kausalität und objektive Zurechnung: unproblematisch 4 STB: Dadurch, dass A und B die Art und Weise der Schuldeintreibung genau abgesprochen haben, A zusammen mit B dem X auflauerte und A ihm auch noch die Pistole übergab, kam es auch A darauf an, dass X durch Todesdrohung zur Duldung der Wegnahme der 2000 genötigt wird. Auch auf die einzelnen Beitragshandlungen ist die Absicht des A gerichtet. RW: Rechtfertigung nach 105 Abs 2? 105 Abs 2 kommt auch für A nicht in Betracht. Zwar hat A eine aufrechte Forderung gegenüber X, doch Beitragsleistungen zur Eintreibung dieser Forderung mittels Todesdrohung sind dazu sittenwidrige Mittel. A verwirklicht 12, 3. Fall, 105 Abs Abs 1 Z 1 StGB. Wegnahme der Armbanduhr Strafbarkeit des B Schwerer Raub ( 142, 143 StGB) OTB: Fremde bewegliche Sache: die Armbanduhr ist für B fremd, sie ist beweglich und hat Tauschwert (unproblematisch). Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Laut SV hat B die Pistole immer noch gegen den X gerichtet; dies ist eine konkludente Drohung mit einem Schusswaffengebrauch und somit mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

5 Wegnahme: B bricht den Gewahrsam an der Armbanduhr, indem er sie dem A abnimmt, und begründet eigenen Gewahrsam durch das Einstecken der Uhr. Verwendung einer Waffe: die Pistole ist ohne Zweifel eine Waffe is des 143; diese wird zudem verwendet, weil lt SV B die Pistole immer noch gegen X richtet. 5 STB: 1) Tatvorsatz: B hat offenbar die Absicht, dem X die Armbanduhr wegzunehmen. Es kommt ihm auch darauf an, den X mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu bedrohen. Er weiß, dass es sich bei der Armbanduhr um eine fremde bewegliche Sache mit Tauschwert handelt. Zudem ist es ihm laienhaft bewusst, dass es sich bei der Pistole um eine Waffe handelt. 2) Erweiterter Vorsatz = Bereicherungsvorsatz: dem B kam es offenbar darauf an, sich durch Zueignung der Uhr zu bereichern; dass er auf die Uhr keinerlei Anspruch hat, weiß B, somit weiß er, dass die Bereicherung unrechtmäßig erfolgt. Strafbarkeit des A? Laut SV erfolgte der Raub der Armbanduhr durch B einem spontanen Entschluss folgend. Dies belegt, dass A, der zudem bereits weggeht, von der Abnahme der Armbanduhr durch B nichts mitbekommen hat. Es fehlt dem A daher jedenfalls am Vorsatz auf die Sachwegnahme. A ist nicht wegen Beitragstäterschaft zum Raub strafbar. Annahme der Armbanduhr Strafbarkeit des C Hehlerei ( 164 Abs 2 StGB)

6 6 OTB: Hehlereitaugliche Sache: Die Armbanduhr stammt aus einem Raub, somit handelt es sich um eine Sache, die B als Vortäter durch eine Straftat gegen fremdes Vermögen erlangt hat. Tathandlung: C nimmt die geraubte Armbanduhr an sich, weil er laut SV das Geschenk seines Bruders freudig annimmt. STB: C hat den Vorsatz, dass die Armbanduhr aus einem Raub stammt, da er laut SV die Herkunft der Armbanduhr kennt. Zudem nimmt er die Armbanduhr vorsätzlich an sich. C verwirklicht Hehlerei gem 164 Abs 2 StGB. Konkurrenzen B: 105, 106 Abs 1 Z 1; 142, 143, 2. Fall StGB: in echter Realkonkurrenz. A: 12, 3. Fall, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB. C: 164 Abs 2 StGB.

7 II. Prozessualer Teil 7 1. In einem Ermittlungsverfahren durchsucht die Kriminalpolizei das Taxi des A nach verwertbaren Spuren, weil nach den der Kriminalpolizei zur Verfügung stehenden Angaben A den eines Raubes tatverdächtigen B mit seinem Taxi befördert hat. A war von Anfang an gegen die Untersuchung seines Taxis und möchte nun dagegen etwas unternehmen, weil er der Meinung ist, dass die Durchsuchung seines Taxis ohne gerichtliche Bewilligung nicht zulässig ist. a) Was kann A unternehmen? b) Wird er mit seinem Einwand Erfolg haben? Ad a) A kann einen Einspruch gem 106 Abs 1 Z 2 StPO erheben, weil er behauptet, durch die Kripo in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil seiner Ansicht nach die Durchsuchung des Taxis unzulässig war, somit also eine Ermittlungsmaßnahme gesetzwidrig vorgenommen wurde (namentlich eine Durchsuchung von Gegenständen gem 117 Z 2 StPO). Der Einspruch ist bei der StA einzubringen; über den Einspruch entscheidet ein Einzelrichter am Landesgericht ( 31 Abs 1 Z 3 StPO). Ad b) A wird mit seinem Einspruch keinen Erfolg haben. Denn die Durchsuchung eines Fahrzeuges nach 117 Z 2 lit a StPO kann gem 120 Abs 2 StPO die Kripo von sich aus durchführen; einer gerichtlichen Bewilligung bedarf es dazu nicht. Ferner ist die Durchsuchung gem 119 Abs 1 StPO zulässig, weil sich in dem zu untersuchenden Taxi nach Auffassung der Kripo Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen ( 110 Abs 1 Z 1 StPO) sind. 2) A ist verdächtig, einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, bei dem B den Tod fand. Der StA stellt das Ermittlungsverfahren gem 190 StPO ein, weil ein subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten des A nicht feststellbar sei. Die Eltern des B sind damit nicht einverstanden und möchten gegen die Entscheidung des StA etwas unternehmen. Was würden Sie den Eltern des B raten? Gem 195 Abs 1 StPO haben Opfer und andere Personen, die an der Strafverfolgung ein rechtliches Interesse haben könnten, das Recht, einen Antrag auf Fortführung eines gem 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zu stellen.

8 Die Eltern des B sind als Opfer dazu berechtigt, weil sie in gerader Linie mit dem getöteten B verwandt sind ( 65 Z 1 lit b StPO). Über diesen Antrag entscheidet das OLG ( 196 Abs 1 StPO). 8

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