Lösungsvorschlag Fall 6

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1 Lösungsvorschlag Fall 6 I. Der Verkauf der DVD-Player Strafbarkeit des A 1) Betrug ( 146) hinsichtlich der ersten Frau I TB 1. Obj. TB Täuschung über Tatsachen: Täuschung = irreführende Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen; sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Mit der Vorspiegelung, ein fachkundiger Berater zu sein, setzt A eine ausdrückliche Täuschungshandlung, weil er damit eine irreführende Einwirkung auf die Vorstellung der Frau vornimmt. Er täuscht sie darüber, dass er ein fachkundiger Berater ist, somit über die Tatsache, eine bestimmte Qualifikation zu haben, die er in Wahrheit nicht hat. Verursachung eines themagleichen Irrtums: Ist ebenfalls erfüllt, weil die Frau tatsächlich davon ausgegangen ist, dass es sich bei A um einen fachkundigen Berater handelt. Da dies nicht der Wirklichkeit entspricht, befand sie sich in einem zum Inhalt der Täuschung themagleichen Irrtum. Verleitung zu einer Vermögensverfügung: Die Frau wird zu einer Vermögensverfügung verleitet, und zwar zu einer Handlung, indem sie den DVD-Player kauft. Vermögensschaden: Vermögensschaden = effektiver Verlust an Vermögenssubstanz. Die erste Frau kauft das Gerät um einen 40% überhöhten Preis. Ihr Vermögensschaden besteht darin, dass sie für ihre Leistung keinen adäquaten Gegenwert erhält. Sie erleidet daher einen Vermögensschaden bestehend in der mangelnden Aquivalenz von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenz- oder Differenzschaden). 1

2 Kausalität und objektive Zurechnung: unproblematisch. 2. Subj. TB: a) Tatvorsatz Da A lt SV das Ziel hatte, das Geld aus dem Verkauf des Geräts dazu zu nutzen, einige DVD s zu kaufen, und aus seiner Sicht die von ihm gewählte Vorgangsweise dazu notwendiges Durchgangsstadium war, liegt in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs Absicht vor. Es kam ihm sowohl auf die Täuschung der Frau, auf deren Irrtum, auf die Vermögensverfügung als auch auf den Vermögensschaden an, weil es ihm um sein Ziel zu verwirklichen darauf ankam, der Frau das Gerät um diesen überhöhten Preis zu verkaufen. Absicht is von 5 Abs 2. b) Erweiterter Vorsatz: Bereicherungsvorsatz A handelte mit der Absicht, sich durch das Verhalten der Getäuschten, nämlich den Kauf des DVD-Players durch die Dame, zu bereichern, weil er sich mit dem Geld DVD s anschaffen wollte. Das war das eigentliche Ziel der Betrugsaktion. Absicht is von 5 Abs 2. Dass die Bereicherung unrechtmäßig war, weiß A, weil er weiß, dass er keinen Anspruch auf das überhöhte Geld hat. II und III unproblematisch. A verwirklicht Betrug gem 146 hinsichtlich der 1. Dame. 2) Sachwucher ( 155) Verkürzte Prüfung: Zwar könnte man bei einem um 40% überhöhten Preis uu von einem auffallenden Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung is des 155 sprechen, doch fehlen Anhaltspunkte im SV dafür, dass A gewerbsmäßig ( 70) handelt; denn es lässt sich aus dem SV nicht ableiten, dass A in der Absicht agiert, sich durch wiederkehrende Begehung (dh: wiederkehrendes Verlangen eines deutlich überhöhten Preises) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Mangels Gewerbsmäßigkeit ist A daher nicht wegen 155 zu bestrafen. 2

3 Vertretbar wäre es auch, schon ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu verneinen mit der Begründung, dass ein solches erst bei einer Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) anzunehmen ist. 3) Betrug ( 146) hinsichtlich der zweiten Frau? Trotz der Vorspiegelung eines besonders günstigen Angebots begeht A hinsichtlich der zweiten Frau keinen Betrug, weil es an einem Vermögensschaden fehlt. Obwohl sie sicherlich nur durch die Vortäuschung des besonders guten Angebots zum Kauf motiviert wurde, erleidet sie keinen Differenzschaden, weil sie den DVD-Player zum branchenüblichen Preis erhält, Leistung und Gegenleistung einander also äquivalent sind. Mangels Vermögensschaden ist A in Bezug auf die zweite Frau nicht wegen Betrugs zu bestrafen. 4) Weil es an einem Schaden fehlt, kommt hinsichtlich der zweiten Frau auch eine Strafbarkeit gem 108 nicht in Betracht. Das Einsperren in den Kleinbus Strafbarkeit des B Freiheitsentziehung ( 99 Abs 1) I TB 1. OTB Taterfolg: Einen anderen gefangenhalten Liegt vor, wenn das Opfer daran gehindert wird, ein abgegrenztes Raumgebilde zu verlassen. Dadurch, dass B den A in seinen Kleinbus sperrt, hält er ihn gefangen, weil A daran gehindert wird, den Kleinbus zu verlassen. Da es A erst nach einigen Stunden gelingt, sich zu befreien, war auch die Zeitdauer seines Gefangenhaltens nicht bloß unerheblich. 3

4 [Das Merkmal widerrechtlich ist überflüssig; ist ein bloßer Hinweis auf allgemeine Rechtfertigungsgründe; sollte vom Gesetzgeber beseitigt werden, weil es nur Verwirrung stiftet; ist jedenfalls nicht eigens zu prüfen]. 2. STB: Vorsatz B kam es darauf an, A in den Kleinbus zu sperren und ihn dadurch gefangenzuhalten, weil er über das Vorgehen des A ungehalten war und ihn dafür bestrafen wollte; Absicht is des 5 Abs 2. II. RW Anhalterecht Privater ( 86 Abs 2 StPO): Die Freiheitsentziehung durch B ist nicht durch das Anhalterecht gerechtfertigt. Schon die Anhaltesituation lässt sich verneinen, weil A die strafbare Handlung (den Betrug) nicht unmittelbar vorher ausgeführt hat; denn B sperrt A ja erst am nächsten Tag in den Bus ein. Zudem hat B die Anhaltung nicht unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan angezeigt, sondern A offensichtlich mehrere Stunden in den Bus gesperrt. Kein Selbsthilferecht: B hat keinen Anspruch gegenüber dem A. Schuld: unproblematisch. B verwirklicht 99 Abs 1. Das Einschlagen des Fensters des Kleinbusses Strafbarkeit des A Sachbeschädigung ( 125) I TB 1. Obj. TB: Tatobjekt: fremde Sache 4

5 Das Fenster des Kleinbusses ist eine Sache is des 125, weil es einen nicht unerheblichen Gebrauchswert hat. Das Fenster ist für A fremd, weil es nicht in seinem Alleineigentum, sondern in desjenigem des B steht. Taterfolg: Zerstören Indem A das Fenster einschlägt, zerstört er es, weil es damit seiner bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden kann. Kausalität und objektive Zurechnung: unproblematisch 2. Subj. TB: Vorsatz A weiß, dass das Fenster Gebrauchswert hat und nicht in seinem Alleineigentum steht. Wissentlichkeit. Die Zerstörung des Fensters war aus der Sicht des A ein notwendiges Durchgangsstadium zur Wiedererlangung der Freiheit. Sie erfolgte daher absichtlich is von 5 Abs 2. II RW Weil A mit der Zerstörung des Fensters einen Angriff auf seine Freiheit abgewehrt hat, ist Notwehr gem 3 zu prüfen. Voraussetzungen: 1) Notwehrsituation: Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut: Indem B den A in seinen Kleinbus sperrt, tätigt er einen Angriff auf die Freiheit des A. Diese ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Der Angriff auf die Freiheit des A ist auch im Zeitpunkt des Einschlagens der Fensterscheibe durch ihn noch gegenwärtig, weil es sich bei der Freiheitsentziehung um ein Dauerdelikt handelt: der Angriff auf die Freiheit bleibt bis zu dessen Beendigung aufrecht. Der Angriff des B auf die Freiheit des A war auch rechtswidrig, weil für ihn keine Rechtfertigungsgründe, insb kein Anhalterecht, vorliegen. 2) Notwehrhandlung: notwendige Verteidigung: Notwendig ist jene Verteidigung, die den Angriff sofort und verlässlich beendet. Dies ist anhand einer objektiven ex-ante Prognose aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Tätersituation zu überprüfen. Stehen dem Verteidiger mehrere Abwehrmittel zur Verfügung, die alle gleichermaßen geeignet sind, den Angriff sofort und sicher zu beenden, dann ist nur das am wenigsten einschneidende Mittel, dh jenes, das in die Rechtsgüter des Angreifers am geringsten eingreift, notwendig is von 3. 5

6 Das Einschlagen der Fensterscheibe ist eine notwendige Verteidigung gegen den Freiheitsangriff, weil es diesen sofort und verlässlich beendet. Unter den zur Verfügung stehenden Mitteln war es auch das am wenigsten einschneidende (zb Tür eintreten hätte wohl mehr Schaden angerichtet). 3) Kenntnis von der Notwehrsituation als subjektive Vr.: A hat sicherlich richtig erfasst, dass es sich bei dem Einsperren in den Bus um einen rechtswidrigen Angriff auf seine Freiheit handelt; er hatte also Kenntnis von der Notwehrsituation. 4) Keine Unangemessenheit gem 3 Abs 1 Satz 2: Eine Notwehrhandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung unangemessen ist. Da die weitere Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung schwere Nachteile für A zur Folge gehabt hätte, droht ihm nicht bloß ein geringer Nachteil. Schon deshalb liegt keine Unangemessenheit der Notwehrhandlung vor. A ist durch Notwehr gerechtfertigt und nicht gem 125 zu bestrafen. 6

7 II. 1. An der Uni Salzburg gibt es eine Serie von Einbruchsdiebstählen (Gesamtschaden mehr als 4000 ). Vom Täter fehlt allerdings jede Spur. Deshalb beschließt die Universitätsleitung im Einvernehmen mit der Kriminalpolizei, das Universitätsgelände mit versteckten Videokameras beobachten zu lassen, um dem Täter auf die Spur zu kommen. a) Ist die Anordnung der Videoüberwachung im vorliegenden Fall zulässig? b) Dürfen die Ergebnisse dieser Videoüberwachung im Strafverfahren verwertet werden, wenn der Dieb mithilfe der Kameras tatsächlich gefasst wird? Ad a) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine optische und akustische Überwachung von Personen is des 134 Z 4 StPO; denn es wird dabei das Verhalten von Personen und deren Äußerungen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und mithilfe technischer Mittel überwacht, ohne dass die betreffenden Personen davon Kenntnis erlangen. Im Speziellen handelt es sich um einen Anwendungsfall des 136 Abs 3 StPO sog Videofalle. Denn es geht um die optische Überwachung von Personen zur Aufklärung einer Straftat. Da das gesamte Unigelände überwacht wird, sind wohl sowohl 136 Abs 3 Z 1 (Videofallen außerhalb von Räumen, die durch das Hausrecht geschützt sind) als auch 136 Abs 3 Z 2 StPO (Videofallen innerhalb von Wohnungen bzw durch das Hausrecht geschützter Räumlichkeiten) einschlägig. Einbruchsdiebstahl ist ein Vorsatzdelikt, das mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Zudem stimmt die Universitätsleitung ausdrücklich der Überwachung zu. Die materiellen Voraussetzungen des 136 Abs 3 Z 2 StPO liegen also vor. Allerdings muss eine solche Videofalle gem 137 Abs 1 StPO von der StA angeordnet werden, die dafür eine gerichtliche Bewilligung benötigt. Die Kripo kann von sich aus eine solche Videoüberwachung nicht durchführen. Die Videoüberwachung ist im vorliegenden Fall also unzulässig. Ad b) Gem 140 Abs 1 Z 2 StPO dürfen die Ergebnisse dieser Videofalle nur dann als Beweismittel verwertet werden, wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde. Da es hier an der rechtmäßigen Anordnung fehlt (keine Anordnung durch die StA, kein gerichtlicher Beschluss), dürfen die Ergebnisse im Verfahren gegen den Beschuldigten bei sonstiger Nichtigkeit nicht verwertet werden. Eine Verwertung dieser Ergebnisse würde zur Nichtigkeit des Urteils nach 489 Abs 1 ivm 468 Abs 1 Z 3 StPO führen (Zuständigkeit des ER gem 31 Abs 4 Z 1 StPO). 7

8 2. Gegen A läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ( 146 StGB). A ist der Ansicht, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse derart dünn sind, dass er nicht mehr als dringend tatverdächtig einzustufen ist. Was würden Sie A raten? A ist zu raten, einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem 108 Abs 1 Z 2 StPO einzubringen. Denn A ist ja der Meinung, dass der bestehende Tatverdacht die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens nicht rechtfertigt. Über diesen Einstellungsantrag entscheidet der Einzelrichter am Landesgericht ( 31 Abs 1 Z 4 StPO). 3. G wird vom 16jährigen J verletzt. Nach Anzeigeerstattung durch G kommt es zu einer Hauptverhandlung, wobei sich G dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließt. In der Hauptverhandlung tritt jedoch der Staatsanwalt überraschend von der Anklage zurück. Hat G eine Möglichkeit, dennoch die Bestrafung des J zu erwirken? Vorliegend handelt es sich um eine Jugendstrafsache gem 1 Z 4 JGG, weil J 16 Jahre alt ist und eine Jugendstraftat (Körperverletzung) verübt hat. Es ist daher das JGG anwendbar. Gem 44 Abs 2 JGG ist eine Subsidiaranklage in Jugendstrafsachen unzulässig. Denn 44 Abs 2 JGG normiert ausdrücklich, dass dem Privatbeteiligten das Recht gem 72 StPO (= Subsidiaranklage) nicht zusteht. 8

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