AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil Juni 2009 Sommersemester Bankräuber-Fall

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1 Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil Juni 2009 Sommersemester Bankräuber-Fall A und ihr Ehemann B sind hoch verschuldet. Sie beschließen, zur Beschaffung von Geld eine Bank zu überfallen. Zunächst geht A in die ausgewählte Bank und führt mit einem Angestellten ein allgemeines Gespräch über die Eröffnung eines Kontos. Kurze Zeit später betritt B die Bank. Er ist maskiert und führt eine Pistolenattrappe bei sich, die einer echten Pistole täuschend ähnlich sieht. Er legt der A einen Arm um den Hals und hält die Pistole an ihre Schläfe. Dann fordert er die Kassiererin K auf, alles Geld herauszugeben; andernfalls werde er sein Opfer erschießen. Der Arbeitsraum der K ist durch schusssicheres Glas gesichert. Sie fürchtet jedoch um das Leben der A, die sie für eine Kundin hält, und gibt Euro heraus. B steckt das Geld in seine Manteltaschen und verlässt die Bank. Die polizeilichen Ermittlungen führen nach einigen Wochen zur Festnahme von A und B. Prozessuale Zusatzfrage A erkrankt nach der Festnahme schwer. Daher wird das Strafverfahren zunächst allein gegen B geführt, der sich von Rechtsanwalt C verteidigen lässt. Nach rechtskräftiger Verurteilung tritt B seine Freiheitsstrafe an. Nunmehr wird, nachdem A ihre Krankheit überstanden hat, gegen sie Anklage erhoben. A möchte sich gleichfalls von C verteidigen lassen. Bestehen Bedenken dagegen?

2 9. Bankräuber-Fall Seite 2 Zusammenstellung der Prüfungsansätze Handlung: dadurch mglw. erfüllte Straftat: B: Halten einer Pistolenattrappe 239 a I Alt. 1 StGB (1. Teil, A.) an die Schläfe der B und 255, 253 I StGB (1. Teil, B.) Fordern der Herausgabe von Geld 250 I Nr. 1 a, Nr. 1 b StGB (1. Teil, C.) 123 I StGB (1. Teil, D.) A: Gehen in die Bank und 250 I Nr. 1 b, 255, 253 I, 25 II StGB Vortäuschen einer (2. Teil, A.) Situation der Geiselnahme 123 I, 25 II StGB (2. Teil, B.) Hinweis zum Aufbau: A und B waren vorliegend mit unterschiedlichen Handlungen am Geschehen beteiligt, weshalb eine getrennte Prüfung beider Personen vorzunehmen ist. Die Prüfungsreihenfolge bestimmt sich nach der Nähe zur Tat. Im vorliegenden Fall ist also zunächst die Strafbarkeit des B zu prüfen. Prüfungsgliederung und Hinweise zur Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des B A. Erpresserischer Menschenraub gem. 239 a Abs. 1 Alt. 1 StGB Der objektive Tatbestand der ersten Hauptalternative setzt das Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen voraus. Ein Entführen ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da es an der erforderlichen Ortsveränderung des Opfers fehlt. Sichbemächtigen bedeutet die Begründung eines physischen Herrschaftsverhältnisses über den Körper eines anderen. Die Bewegungsmöglichkeiten des Opfers werden durch die Bedrohung mit einer Schusswaffe wegen ihrer Distanzwirkung praktisch beseitigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Handlung gegen den Willen des Opfers erfolgt. 1 A war dagegen mit der Handlung des B einverstanden. Eine Strafbarkeit des B wegen erpresserischen Menschenraubs gem. 239 a Abs. 1 Alt. 1 StGB ist deshalb zu verneinen. B. Räuberischer Erpressung gem. 255, 253 Abs. 1 StGB Hinweis zum Aufbau: In systematischer Hinsicht ist die räuberische Erpressung gem. 255 StGB eine Qualifikation der Erpressung gem. 253 StGB. Eine vorgezogene Prüfung des Grundtatbestandes sollte jedoch unbedingt vermieden werden. Andernfalls müsste im Rahmen dieser Prüfung 253 Abs. 2 StGB angesprochen werden, der jedoch beim Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel nach 255 StGB keine Anwendung findet, da der Einsatz solcher Nötigungsmittel stets als verwerflich anzusehen ist. 1 Rengier, Strafrecht BT II, 10. Aufl. 2009, 24 Rn. 8 m. w. N.

3 9. Bankräuber-Fall Seite 3 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (+) In Betracht kommt das Nötigungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Drohung bedeutet das Inaussichtstellen eines Nachteils für 255 StGB also das Inaussichtstellen von Gefahr für Leib oder Leben, auf das der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben. Daher ist es vorliegend unerheblich, dass B seine Drohung mit der Pistolenattrappe nicht verwirklichen konnte. Es kommt allein darauf an, dass die Person, die zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden soll, die Drohung ernst nimmt. Ferner muss sich das Nötigungsmittel grundsätzlich gegen die Person richten, die auch zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden soll. B hat die in ihrem Arbeitsraum durch schusssicheres Glas geschützte K jedoch nicht persönlich bedroht. Die Bedrohung eines Dritten (hier der A) genügt aber jedenfalls dann, wenn derjenige, auf dessen Willen eingewirkt werden soll, das dem anderen angedrohte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet. Auf ein besonderes Näheverhältnis kommt es insoweit nicht an. 2 Deshalb ist es auch unbeachtlich, dass sich die Drohung für K selbst nicht als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben darstellt. b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung (+) Infolge der Drohung händigte K dem B das Geld aus. 2 Rengier, Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2009, 11 Rn. 12 mit Verweis auf 7 Rn. 20.

4 9. Bankräuber-Fall Seite 4 c) Vermögensverfügung, str. (+) Schwerpunkt: Abgrenzung zu 249 Abs. 1 StGB Rechtsprechung: Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild hier: Keine Wegnahme gem. 249 Abs. 1 StGB, sondern Weggabe und damit 255, 253 Abs. 1 StGB (+) h. L.: Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers hier: Willentlich-freiwillige Gewahrsamsübertragung durch K ohne ihre Mitwirkung hätte B nicht an das Geld gelangen können und damit keine Wegnahme i. S. d. 249 Abs. 1 StGB, sondern Vermögensverfügung i. S. d. 255, 253 Abs. 1 StGB (+) (Ausführlich zu diesem Problem Rengier, Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2009, 11 Rn ) d) Vermögensnachteil (+) Schwerpunkt: Dreieckserpressung Problematisch ist weiterhin, dass der durch die Herausgabe des Geldes bewirkte Vermögensschaden nicht beim Genötigten (der K), sondern bei der Bank eintrat. In Konstellationen, in denen die genötigte und die geschädigte Person nicht dieselbe sind, ist die räuberische (Dreiecks-)Erpressung vom Diebstahl in mittelbarer Täterschaft (in Tateinheit mit Nötigung) abzugrenzen. Hierbei ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen Handlungen Dritter, die einen Gewahrsamsverlust herbeiführen, dem Gewahrsamsinhaber im Rahmen des Erpressungstatbestandes zugerechnet werden können. Dabei wird darauf abgestellt, ob zwischen dem Genötigten und dem Geschädigten ein Näheverhältnis gegeben ist, das schon vor der Tat bestand und dem Dritten faktisch die Möglichkeit einer Verfügung über das fremde verschafft (sog. Lagertheorie). Ein solches Näheverhältnis ist für die bei der Bank angestellte Kassiererin zu bejahen. (Ausführlich zu diesem Problem Rengier, Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2009, 11 Rn ) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Bereicherungsabsicht (+) 3. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung und entsprechender Vorsatz (+)

5 9. Bankräuber-Fall Seite 5 II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 255, 253 Abs. 1 StGB C. Schwere räuberische Erpressung gem. 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 1 b, 255, 253 Abs. 1 StGB I. Grundtatbestand 3, 255, 253 Abs. 1 StGB (+), s. o. II. Qualifikationstatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB Die mitgeführte Pistolenattrappe kann in keiner Weise, also weder abstrakt noch konkret, als gefährliches Werkzeug eingestuft werden kann; denn sie war ungeeignet zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen. b) 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB B führte bei der Begehung der räuberischen Erpressung ein Mittel bei sich, um den erwarteten Widerstand der K durch Drohung mit Gewalt gegen A zu überwinden. Bei der Pistolenimitation handelte es sich jedoch um ein objektiv ungefährliches Mittel, eine sog. Scheinwaffe. Schwerpunkt: Erstreckt sich der Anwendungsbereich des 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auch auf Scheinwaffen? Gegen eine Einbeziehung von Scheinwaffen kann eingewendet werden, dass die Strafschärfung unangemessen sei, weil das eingesetzte Mittel ungefährlich gewesen sei und nur den Schein einer Lebensgefahr hervorgerufen habe. Andererseits kann argumentiert werden, dass die Bereitschaft des Täters, als bewaffnet in Erscheinung zu treten, ausreicht und beim Opfer eine gleiche Zwangswirkung eintritt wie bei der Verwendung eines auch objektiv gefährlichen Mittels. Zudem soll sich das Gesetz in seiner jüngst reformierten Fassung als Auffangtatbestand eindeutig auch auf Scheinwaffen erstrecken. Wollte man nämlich eine objektive Gefährlichkeit verlangen, so hätte die Vorschrift neben Die Qualifikation des 250 StGB findet nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des 255 StGB erfüllt sind ( so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen ), nicht jedoch, wenn lediglich 253 StGB verwirklicht wurde.

6 9. Bankräuber-Fall Seite 6 Abs. 1 Nr. 1 a StGB keine eigenständige Bedeutung. Zumindest bei Mitteln, die nach dem äußeren Erscheinungsbild für das Tatopfer den Anschein eines gefährlichen Gegenstands haben, ist 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB zu bejahen. Exkurs: Zu beachten ist, dass auch nach der aktuellen Gesetzeslage eine Einbeziehung von solchen Gegenständen abgelehnt wird, die aus Sicht eines objektiven Betrachters nach dem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind (vgl. Labello-Fall, BGH NStZ 1997, 184 ff., zu 250 StGB a. F.). Zu diesem Problem ausführlich famos, April 2007 ( Metallrohr-Fall ), abrufbar unter 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 255, 253 Abs. 1 StGB (+) D. Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB B verwirklichte 123 Abs. 1 StGB. Das für das Merkmal des Eindringens erforderliche Handeln gegen den Willen des Berechtigten liegt vor, weil die äußere Erscheinung des maskierten B ausschließt, dass sein Verhalten noch von der generellen Zutrittserlaubnis gedeckt war. Nach 123 Abs. 2 StGB ist ein Strafantrag zu stellen. 2. Teil: Strafbarkeit der A A. Schwere räuberische Erpressung gem. 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 255, 253 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (+) A hat die K selbst nicht bedroht und die räuberische Erpressung daher nicht selbst gem. 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB begangen. Sie hat jedoch mit B aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammengewirkt. Da die Ausführung des Plans auch maßgeblich von ihrer Mitwirkung am Tatort abhängig war, kam ihr die Stellung einer Mittäterin zu, weshalb ihr die Handlungen des B nach 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind. B. Hausfriedensbruch gem. 123 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (+) Auch einen Hausfriedensbruch hat A nicht selbst begangen, da ihre deliktischen Absichten nach außen nicht erkennbar waren. Ihr ist jedoch auch insoweit das Eindringen des B in den Geschäftsraum der Bank gem. 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.

7 9. Bankräuber-Fall Seite 7 3. Teil: Gesamtergebnis A und B haben sich mittäterschaftlich gem. 25 Abs. 2 StGB wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 255, 253 Abs. 1 StGB und wegen tateinheitlich ( 52 StGB) verwirklichten Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Prozessuale Zusatzfrage Bedenken ergeben sich aus dem Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung gem. 146 StPO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. Zweifellos besteht Tatidentität. Der Tatvorwurf gegen A betrifft die (prozessuale) Tat, die auch bereits das Verfahren gegen B zum Gegenstand hatte. Allerdings könnte es an der Gleichzeitigkeit fehlen. Die Rechtskraft des Urteils gegen B könnte das Verteidigungsverhältnis beendet haben. Eine sukzessive Verteidigung mehrerer derselben Tat Beschuldigter verbietet 146 StPO nicht. Jedoch reicht der strafprozessrechtliche Verfahrensbegriff zeitlich weiter als nur bis zur Rechtskraft des Urteils. Zum Verfahren gehören auch die Strafvollstreckung und bei der Freiheitsstrafe der Strafvollzug. Sowohl im Bereich der Strafvollstreckung als auch im Bereich des Strafvollzuges sind Aktivitäten eines Verteidigers möglich (z. B. Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Strafvollstreckung gem. 458 StPO oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs gem. 109 StVollzG). Ob das Verbot in 146 Satz 1 StPO tatsächlich so weit reicht, kann aber wiederum mit dem Wortlaut bezweifelt werden. Die Vorschrift spricht von einer gleichzeitigen Verteidigung Beschuldigter. Mit der Rechtskraft des Urteils wird der Beschuldigte jedoch zum Verurteilten (vgl. 359 StPO). Es ist weiter nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu fragen. Sie soll Beschuldigte auch gegen ihren Willen vor Nachteilen schützen, die sich ergeben können, wenn der Verteidiger in einen Interessenwiderstreit gerät. Besteht auch nach der rechtskräftigen Verurteilung ein Verteidigungsverhältnis weiter, so sind durchaus problematische Konstellationen denkbar, wenn der Verteidiger nun auch noch die Verteidigung eines anderen, noch nicht abgeurteilten Tatbeteiligten übernimmt. Die neu übernommene Verteidigung kann erschwert werden, wenn für den bereits Verurteilten eine Aussetzung des Strafrestes möglich erscheint, dafür aber dessen Tatbeitrag als

8 9. Bankräuber-Fall Seite 8 von geringem Gewicht dargestellt werden muss. Auch in derartigen Fällen ist somit in Anwendung des 146 StPO eine gleichzeitige Verteidigung abzulehnen. Daraus folgt, dass C die A nur dann verteidigen kann, wenn er das Verteidigungsverhältnis zu B vorher beendet.

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