1. Besprechungsstunde

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Besprechungsstunde"

Transkript

1 1. Besprechungsstunde Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Wiederholungs- und Vertiefungskurs AT Prof. Dr. Dres. h.c. Michael Pawlik, LL.M. Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1 Wintersemester 2015/2016

2 Sachverhalt Die G-GmbH (G) produziert und vertreibt ein Spray zur Imprägnierung von Leder und Textilien. Nach einiger Zeit erreichen die G Schadensmeldungen von Kunden, die nach dem Gebrauch des Ledersprays teils erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatten. Diese reichten von Atembeschwerden, Übelkeit und Fieber bis hin zu lebensbedrohlichen Lungenödemen. G stellt firmeninterne Untersuchungen an, kann jedoch nicht ermitteln, welcher Inhaltsstoff des Sprays für die körperlichen Reaktionen der Kunden verantwortlich ist. Durch einen Vergleich der einzelnen Schadensfälle, Laboruntersuchungen sowie den Ausschluss anderer in Betracht kommender Ursachen steht jedoch fest, dass die Erkrankungen durch das Spray hervorgerufen wurden. Es kommt zu einer Sondersitzung der sieben Geschäftsführer der G, in der darüber abgestimmt wird, ob es einen Rückruf der bereits vertriebenen Sprays und einen Vertriebsstop für künftige Sprays geben soll. Nach der Satzung der G genügt für das Zustandekommen des Beschlusses die einfache Mehrheit der Stimmen der Geschäftsführer. G1 enthält sich, die übrigen Geschäftsführer G2-G7 stimmen gegen den Rückruf und gegen den Vertriebsstop. Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 2

3 Sachverhalt G2 G7 nahmen dabei billigend in Kauf, dass durch das Spray weitere Kunden erkranken könnten. G1 war das Abstimmungsverhalten von G2 G7 im Vorhinein nicht bekannt. Auch später möchte er den Beschluss nicht mittragen. Als infolgedessen das Spray weiterhin verkauft wird, erkrankt der Kunde K nach dem Benutzen des nach der Abstimmung hergestellten und vertriebenen Sprays lebensgefährlich an einem Lungenödem und muss auf der Intensivstation behandelt werden. Er genest aber vollkommen und ohne bleibende Schäden. Wie haben sich die Geschäftsführer der G im Hinblick auf K strafbar gemacht? Anmerkung Der Fall ist angelehnt an die Entscheidungen des BGH in BGHSt 37, 106 ff. (Lederspray) und BGHSt 50, 331 ff. (Mannesmann) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 3

4 I. Abgrenzung Tun oder Unterlassen Schwerpunkt des Tatvorwurfs Das Spray wurde erst nach der Abstimmung hergestellt und vertrieben Vorwurf: Nicht mangelnder Rückruf, sondern aktiver Vertrieb Aktives Tun im Sinne eines Begehungsdelikts II. Objektiver TB 1.Tatbestandlicher Erfolg Körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung isv. 223 I StGB Hier: Erkrankung an einem Lungenödem (+) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 4

5 2. Qualifikation des 224 I StGB a) Nr. 1 Gift oder ein anderer gesundheitsschädlicher Stoff Stoff unabhängig seines Aggregatzustandes, der zur Herbeiführung erheblicher Gesundheitsschädigungen geeignet ist Erhebliche Gesundheitsschädigung: Nach Intensität oder Dauer überdurchschnittlich Hier: Chemische Stoffe im Spray (+) Beibringen Täter bringt den Stoff mit dem Körper des Opfers derart in Verbindung, dass der Stoff seine gesundheitsschädigende Wirkung entfaltet Umstritten: Verbringen des Stoffes ins Körperinnere erforderlich? Hier jedenfalls (+) durch Inhalieren der Inhaltsstoffe Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 5

6 2. Qualifikation des 224 I StGB b) Nr. 4 Anwesenheit mehrerer Täter am Tatort erforderlich Nur dann qualifikationsbegründende Gefährlichkeit Hier: Abstimmung durch sechs Geschäftsführer nicht gefährlicher als durch einen einzelnen Geschäftsführer c) Nr. 5 Lebensgefährdende Behandlung Umstritten: Konkret oder nach den Umständen des Einzelfalls generell? Hier: Lebensgefährliche Verletzungen (+) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 6

7 3. Kausalität Conditio-sine-qua-non-Formel (csqn-formel) der Äquivalenztheorie Eine Handlung ist dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung Eine Handlung ist dann kausal, wenn der Erfolg mit der Handlung durch eine Reihe von Veränderungen naturgesetzmäßig verbunden ist Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 7

8 3. Kausalität a)verwendung des Sprays kausal für Verletzungen? Problem: Keine Klärung der genauen naturwissenschaftlichen Ursache möglich BGH: Generelle Kausalität ausreichend (+), wenn feststeht, dass die inhaltliche Beschaffenheit des Produkts schadensursächlich war Ausschluss aller in Betracht kommenden Ersatzursachen Hier: Spray in seiner gesamten Zusammensetzung (+) a.a.: Exakter Nachweis eines direkten Ursachenzusammenhangs (Sonst unzulässige Wertung auf der Rechtsebene) Hier: Nicht feststellbar, welcher Stoff zum Schaden geführt hat (-) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 8

9 3. Kausalität a)verwendung des Sprays kausal für Verletzungen? Streitentscheid Lösung des BGH umgeht den Grundsatz in dubio pro reo Nicht immer sind alle Alternativursachen bekannt Tatsächliche Feststellung wird durch Plausibilitäts- und Wahrscheinlichkeitsurteil ersetzt Gefahr zu großer Unbestimmheit isd. Art. 103 Abs. 2 GG Aber: BGH begreift generelle Kausalität als prozessuales Problem Zweifelssatz greift erst, wenn keine abschließende Überzeugung möglich Anders: Auffassung des Gerichts (vgl. 261 StPO), dass das Spray als solches ursächlich war Keine Anwendung des Zweifelssatzes, daher Umgehung (-) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 9

10 3. Kausalität a)verwendung des Sprays kausal für Verletzungen? Streitentscheid Gegenansicht überstrapaziert die praktischen Möglichkeiten BGH zumindest in den Fällen (+), in denen der Zusammenhang zwischen der Benutzung und der Gesundheitsschädigung statistisch so eindeutig ist und die Umstände, die von der Benutzung auf die Gesundheitsschädigung schließen lassen, so plausibel sind Daher Kausalität (+) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 10

11 3. Kausalität b) Abstimmung von G2-G7 kausal für Verletzungen? Csqn-Formel: Auch bei Hinwegdenken einer Stimme bestünde noch eine Mehrheit Abstimmungsverhalten eines Einzelnen daher nicht kausal Aber: Dann würde bei jeder Abstimmung in Gremienentscheidungen keiner der Abstimmenden für die Folgen eine Ursache setzen Untragbare Folge in kriminalpolitischer Hinsicht Korrektur erforderlich BGH: Beteiligungslehre Zurechnung der Stimmen über 25 II StGB Tatherrschaft: Beeinflussung des Schadensablaufs nach Belieben (+) Gemeinsamer Tatplan: Einvernehmen zwischen den Mittätern (+) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 11

12 3. Kausalität b) Abstimmung von G2-G7 kausal für Verletzungen? Kritik in der Literatur Umgehung der Kausalitätsproblematik durch einen Trick Aber: Bei Mittäterschaft nur Kausalität zwischen dem mittäterschaftlichen Verhalten insgesamt ((-) Einzelbeiträge) und dem Erfolg Lösung des BGH funktioniert nicht bei Fahrlässigkeit Fahrlässige Mittäterschaft ist wegen des Fehlens eines gemeinsamen Tatplans nach h.m. nicht möglich Voraussetzungen der Mittäterschaft müssen tatsächlich vorliegen Lösung des Problems auf Kausalitätsebene Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 12

13 3. Kausalität b) Abstimmung von G2-G7 kausal für Verletzungen? Lösungen der Literatur Fall kumulativer Kausalität: Wenn zwei (oder mehr) voneinander unabhängige Handlungen erst gemeinsam zum Erfolg führen Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung: Erst alle Stimmen zusammen ergeben den Beschluss in seiner konkreten Gestalt und sind somit kumulativ kausal Zustandekommen des Beschlusses auch bei Fehlen einer einzelnen Stimme hypothetischer Verlauf, der an der konkreten Mitwirkung nichts ändert Aber: Erfolg in seiner konkreten Gestalt ist die Körperverletzung, nicht der Beschluss Passt nur auf Gremienentscheidungen, die nur mit einer Stimme über der notwendigen Mehrheit gefasst wurden Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 13

14 3. Kausalität b) Abstimmung von G2-G7 kausal für Verletzungen? Lösungen der Literatur Fall alternativer Kausalität: Vorliegen zweier (oder mehr) voneinander unabhängiger Ursachen, von denen aber schon jede für sich den Erfolg bewirkt Csqn-Formel (modifiziert): Jede Handlung ist kausal, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden kann Hier: Die Stimme eines einzelnen kann zwar für sich genommen hinweggedacht werden, nicht aber alle Stimmen der Geschäftsführer zusammen, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändert (+) Aber: Jede einzelne Stimme kann nicht für sich genommen unabhängig von den anderen den Erfolg herbeiführen Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 14

15 3. Kausalität b) Abstimmung von G2-G7 kausal für Verletzungen? Lösungen der Literatur Kombination von kumulativer und alternativer Kausalität Alle Stimmen bis zur erforderlichen Mehrheit: Kumulative Kausalität Zwischen der entscheidenden mehrheitsbegründenden Stimme und den übrigen überflüssigen Stimmen : Alternative Kausalität Kausalität des Verhaltens von G2-G7 nach allen Ansätzen (+) 4. Objektive Zurechnung Inverkehrbringen eines vermutlich gesundheitsschädigenden Produkts: Rechtlich zu missbilligende Gefahr, die sich in der Erkrankung des K realisiert hat (+) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 15

16 III. Subjektiver TB G2 G7 hielten die Körperverletzungen von Kunden bei ihrem Beschluss für möglich und nahmen sie billigend in Kauf Vorsatz (dolus eventualis) IV. RW / Schuld (+) V. Ergebnis G2 G7 haben sich gem. 223 I, 224 I Nr. 1, 5 StGB strafbar gemacht Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 16

17 B. Strafbarkeit des G1 gem. 223 I, 224 I Nr. 1, 5, 13 StGB durch seine Enthaltung I. Abgrenzung Tun oder Unterlassen Schwerpunkt des Tatvorwurfs Wertende Betrachtung Hier: G1 hat sich gerade nicht für einen Rückruf oder Vertriebsstop eingesetzt, sondern ist untätig geblieben Unterlassen der Abstimmung II. Objektiver TB 1. Taterfolg (+) (s.o.) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 17

18 B. Strafbarkeit des G1 gem. 223 I, 224 I Nr. 1, 5, 13 StGB durch seine Enthaltung 2. Garantenstellung Produktbeobachtungspflicht Im zivilrechtlichen Produkthaftungsrecht existierende Verkehrssicherungspflicht Problem: Können die zivilrechtlichen Maßstäbe einfach so ins Strafrecht übertragen werden? Garantenpflicht aus Ingerenz Wer Produkte in den Verkehr bringt, die eine Gefahr für die Verbraucher darstellen, ist zumindest dann zur Schadensabwendung verpflichtet, wenn das Vorverhalten die Gefahr des Schadenseintritts als naheliegend erscheinen lässt und die Pflichtwidrigkeit gerade in der Verletzung eines solchen Gebotes besteht, das dem Schutz des gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 18

19 B. Strafbarkeit des G1 gem. 223 I, 224 I Nr. 1, 5, 13 StGB durch seine Enthaltung 2. Garantenstellung Garantenpflicht aus Ingerenz Ausnahme: Ausreißer Hier: Verstoß gegen das Verbot der Gefahrschaffung aus 5 I Nr. 7a, b, 7 I, 30 Nr. 2 LMBG Gefahr, zu deren Vermeidung diese Bestimmung nach ihrer Überschrift wie auch nach dem Zweck des LMBG zu dienen bestimmt ist, kein Ausreißer Daher Garantenstellung (+) Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 19

20 B. Strafbarkeit des G1 gem. 223 I, 224 I Nr. 1, 5, 13 StGB durch seine Enthaltung 3. Kausalität Quasi-Kausalität (bei Unterlassungsdelikten): Wenn eine rechtmäßige Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele Kausalitätslösungen (s.o.): Wird eine Stimme des G1 für den Vertriebsstop hinzuhinzugedacht, so bleibt der auf dem Gremienbeschluss beruhende Verletzungserfolg dennoch bestehen (Mehrheit von 6:1) Kausalität (-) BGH-Lösung: Kein gemeinsamer Tatplan, daher 25 II StGB (-) Kausalität (-) III. Ergebnis G1 hat sich nicht gem. 223 I, 224 I Nr. 1, 5, 13 StGB strafbar gemacht Wiederholungs- und Vertiefungskurs 1. Besprechungsstunde 20

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II AT 2 Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn.

Mehr

Vertiefungskurs im Strafrecht und Strafprozessrecht

Vertiefungskurs im Strafrecht und Strafprozessrecht Vertiefungskurs im Strafrecht und Strafprozessrecht WS 2015/15 Prof. Dr. Mark A. Zöller Stoffübersicht Lerneinheit 1: Lerneinheit 2: Lerneinheit 3: Lerneinheit 4: Lerneinheit 5: Lerneinheit 6: Lerneinheit

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Anlass der Arbeit und Problemstellung... 1 B. Gegentand der Arbeit und Gang der Untersuchung... 7 I. Das Lederspray-Urteil... 9 II. Das Mannesmann-Urteil... 13 III.

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Aufbau / Probleme PD Dr. Peter Rackow Was sind (un)echte Unterlassungsdelikte? Der angetrunkene Autofahrer A fährt fahrlässig den Radfahrer R an und flüchtet,

Mehr

Gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 244-275 Klausurtermine: Abschlussklausur:

Mehr

3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung

3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung XX Inhaltsverzeichnis 3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung... 283 III. Garantenstellung... 283 1. Grundlagen... 283 2. Beschützergaranten... 284 a) Enge Gemeinschaftsbeziehung

Mehr

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,

Mehr

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt) Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang

Mehr

Strafrecht Kausalität und objektive Zurechnung

Strafrecht Kausalität und objektive Zurechnung Strafrecht Kausalität und objektive Zurechnung Ausgangsfall L will G töten. Sie mischt zu diesem Zwecke Gift in Gs Bier. Das Gift führt im Regelfall nach einiger Zeit zu einer Lähmung der Atmungsfunktionen,

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

Körperverletzung 223 Qualifikationen

Körperverletzung 223 Qualifikationen Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 3. Stunde: Kausalität und objektive Zurechnung Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Die Darstellung von und der Umgang mit Meinungsstreits 1. Aufwerfen

Mehr

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Handlungslehren Jede Strafbarkeit setzt willensgesteuertes Verhalten voraus

Mehr

AG Modul Strafrecht I WS 15/16

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von

Mehr

Kausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg

Kausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 44. Aufl. 2014,

Mehr

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

jeder Fahrlässigkeitstat =

jeder Fahrlässigkeitstat = Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland. AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 7. AG-Sitzung Fahrlässigkeit

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

Mehr

Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining»

Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining» Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining» Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Universität Zürich Tutor: ass. iur. Deniz Hoffmann, Rechtsanwalt (D) Prüfungsaufbau Fahrlässigkeit I. Tatbestand

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Problemkonstellationen der Täterschaft Themenüberblick Täterschaft und Teilnahme: allgemeine

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 5. Stunde: Mehraktige Geschehensabläufe, Vorsatz und Fahrlässigkeit Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz Voluntatives

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher

Mehr

Die fahrlássige Mittáterschaft

Die fahrlássige Mittáterschaft Die fahrlássige Mittáterschaft Von Simone Kamm Duncker & Humblot Berlín Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 1: Grundsatzliches zur MittSterschaft 17 A. Abgrenzung der Táterschaft von der Teilnahme 18 I. Die

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Objektive Zurechnung Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Objektive Zurechnung Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Objektive Zurechnung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Hinweise Heute: Verkauf des Lehrbuchs Strafrecht AT durch Verlag Zum Vertiefen:

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

2 - Kausalität und objektive Zurechnung

2 - Kausalität und objektive Zurechnung 2 - Kausalität und objektive Zurechnung I. Allgemeines # 1 Allgemeines I - Verbindung zwischen der tatbestandsmäßigen Handlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg - Erfordernis der Prüfung bei Erfolgsdelikten

Mehr

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein!

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein! Übung Strafrecht Das wird ihm eine Lehre sein! WS 2014/15 3. November 2014 03.11.2014 Dr. Alois Birklbauer Folie 1 Problemübersicht 1. HA: Telefonanruf durch A Strafbarkeit des A wegen 107 StGB 2. HA:

Mehr

Übung im Strafrecht für Anfänger

Übung im Strafrecht für Anfänger Übung im Strafrecht für Anfänger 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 1

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver

Mehr

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in

Mehr

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33 Waffensammler (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Toni, der in seiner Wohnung eine umfangreiche Waffensammlung besitzt, ist gerade dabei, eine seiner Pistolen zu laden, als das Telefon klingelt. Er lässt daher

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg). Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Allgemeiner

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen in Unternehmen

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen in Unternehmen Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen in Unternehmen Von Alexander Schaal Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einfuhrung 15 Teil A: Die Kausalitatsproblematik bei der Gremienentscheidung

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Fall 3 Gammelfleisch Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat M die

Mehr

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand

Mehr

Kausalität und Nachteil

Kausalität und Nachteil Münchener Universitätsschriften Band 176 Kausalität und Nachteil von Dr. Christoph Rothenfußer 1. Auflage Kausalität und Nachteil Rothenfußer wird vertrieben von Verlag C.H. Beck München 2003 Verlag C.H.

Mehr

Inhalt. Definitionen für die Strafrechtsklausur. 1. Lektion: Die Straftat, allgemeine Grundlagen Lektion: Einteilung der Delikte...

Inhalt. Definitionen für die Strafrechtsklausur. 1. Lektion: Die Straftat, allgemeine Grundlagen Lektion: Einteilung der Delikte... Inhalt Definitionen für die Strafrechtsklausur 1. Lektion: Die Straftat, allgemeine Grundlagen. 7 2. Lektion: Einteilung der Delikte... 9 3. Lektion: Allgemeiner Teil, Grundlagen. 12 4. Lektion: Rechtfertigungsgründe

Mehr

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden,

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

Kausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg

Kausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Jäger, Examensrepetitorium Strafrecht AT, 6. Auf. 2013,

Mehr

2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1)

2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang

Mehr

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271) I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit

Mehr

Jura Intensiv. Jura Intensiv Strafrecht Allgemeiner Teil II. Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte

Jura Intensiv. Jura Intensiv Strafrecht Allgemeiner Teil II. Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte Strafrecht Allgemeiner Teil II Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte Verlags-UG & Co. KG Verlags-UG & Co. KG Inhaltsübersicht Die Karteikarten im Kursteil Strafrecht

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 288 ff.; WOHLERS, S. 136 ff. 31.08.2010 Seite 1 Arten von Unterlassungsdelikten Echte Unterlassungsdelikte

Mehr

Übersicht 8. Juli 2008

Übersicht 8. Juli 2008 AG Strafrecht I - SS 2008 - Dr. Angie Genenger Das fahrlässige Begehungsdelikt Aufbau Vorprüfung: Handlungsqualität Übersicht 8. Juli 2008 I. Tatbestand 1. Tatbestandsmäßigkeit Eintritt und Verursachung

Mehr

September 18. Prof. Dr. Michael Jasch

September 18. Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 Beispiel: Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s PKW und wird schwer

Mehr

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. 36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER

Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER Täterschaft/Teilnahme Fall 1 2 Strafbarkeit des F I. aus 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 5 StGB wegen Herbeiführung der

Mehr

Fälle zur Kausalität und objektiven Zurechnung inkl. Lösungen

Fälle zur Kausalität und objektiven Zurechnung inkl. Lösungen Fälle zur Kausalität und objektiven Zurechnung inkl. Lösungen A. Der Stolpernde Patient I. Fall Lilly (L) kann ihren Freund Gerd (G) nicht mehr länger ertragen. Sie schüttet zu diesem Zwecke Pflanzengift

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.

Mehr

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2

Mehr

Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall

Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall Mastertit elformat bearbeite n Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall AWMF, Bremen, 15.11.2013 Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht,

Mehr

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,

Mehr

Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco

Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche

Mehr

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,

Mehr

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden,

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e Lösung Fall 1: Rivalitäten L ö s u n g s s k i z z e Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A I. 211, 212 Abs. 1 StGB (Schlag gegen den Kopf) Tod eines Menschen (+): X stirbt aa) des Grunddelikts,

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter

Mehr

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Begehungsdelikt Teil 1 (TB)

Begehungsdelikt Teil 1 (TB) Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

9/1: Die Kausalitätslehre

9/1: Die Kausalitätslehre 9/1: Die Kausalitätslehre Diverse Tatbestände des StGB setzen einen Taterfolg voraus (vgl. 212 I StGB, Taterfolg = Tod eines anderen Menschen). Die Bestrafung des Täters soll erfolgen, weil seine den Taterfolg

Mehr

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.

Mehr