Strafrecht Täterschaft & Teilnahme
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- Alwin Maier
- vor 9 Jahren
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1 Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Übersicht Täterschaft und Teilnahme Fahrlässigkeits delikt StGB Täterschaft StGB StGB StGB Vorsatzdelikt StGB Teilnahme StGB StGB
2 Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Übersicht Täterschaft und Teilnahme Fahrlässigkeits delikt Einheitstäter Alleintäter 25 I Alt. 1 StGB Täterschaft 25 StGB Mittäter 25 II StGB Mittelbarer Täter 25 I Alt. 2 StGB Vorsatzdelikt Anstifter 26 StGB Teilnahme 26, 27 StGB Gehilfe 27 I StGB
3 Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Abgrenzung bei Allgemeindelikten Tatherrschaftslehre Tatherrschaft = normatives Kriterium das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs; vom Willen getragene beherrschende Steuerung des Tatablaufs Täter = wer das Tatgeschehen steuernd in den Händen hält, nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann, kann über Ob und Wie mitbestimmen, Zentral-, Schlüsselgestalt Teilnehmer = wer als Randfigur Geschehen lediglich veranlasst oder fördert Ansicht der Rspr. subjektive Theorie maßgeblich innere Willensrichtung, d.h. Täter = wer die Tat als eigene will (Täterwille) Teilnehmer = wer die Tat als fremde will (Teilnehmerwillen) aber Ermittlung des Täterwillens durch Gesamtbewertung, Berücksichtung auch objektiver Kriterien: Grad des eigenen Interesses am Erfolg Umfang der Tatbeteiligung Tatherrschaft bzw. Wille zur Tatherrschaft Positionen angenähert, idr gleiche Ergebnisse nicht mehr vertretbar: - allenfalls in einem Satz ausscheiden! extrem-subjektive Theorie Täter = wer die Tat als eigene will (Täterwille) Teilnehmer = wer die Tat als fremde will (Teilnehmerwillen) Kritik: könnte auch bloße Teilnahme bei vollständiger eigenhändiger Verwirklichung des TB annehmen ( 25 I 1. Alt.) Beteiligungsform wäre durch Rechtsanwender beliebig bestimmbar 1
4 Bsp: Badewannen-Fall: Kind der Schwester ertränkt, nur Gehilfin, weil ausschließlich im Interesse der Schwester gehandelt Staschinskij-Fall: eigenhändige Tötung durch Agenten nur Gehilfe, weil Handeln im Auftrag KZ-Aufseher: oft nur Beihilfe (Handeln auf Befehl, damit Umgehung der Verjährungssperre bei Mord) formal objektive Theorie Täter = wer tatbestandliche Handlung ganz oder teilweise selbst vornimmt Kritik: kann mittelbare Täterschaft nicht erfassen; Mittäterschaft nur, wenn alle einen Teil der Ausführungshandlung verwirklichen (nicht Bandenchef) Abgrenzung - tatbestandsspezifisch Nicht auf o.g. Theorien eingehen! Sonderdelikte besondere Subjektsqualität (Amtsträger 331 ff., Angehörige bestimmter Berufsgruppe, 203) besondere Pflichtenstellung ( 266 Vermögensbetreuungspflicht) eigenhändige Delikte 153, 316 Fehlen subjektiver Unrechtsmerkmale 2
5 Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Aufbau mittelbare Täterschaft, 25 I 2. Alt. StGB Strafbarkeit des Tatmittlers anprüfen nach Aufbauschema für Alleintäterschaft i.d.r. zu verneinen wegen nicht volldeliktischen Handelns: fehlender Vorsatz Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes Schuldunfähigkeit, Eingreifen eines Entschuldigungsgrundes Strafbarkeit des mittelbaren Täters 0. Vorüberlegung Ausgeschlossen bei eigenhändigen oder Sonderdelikten I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Verwirklichung (wenigstens) des obj. TB durch Tatmittler (Ausnahme: Bestimmen zum Suizid) b) Strafbarkeitsmangel des Tatmittlers (Defekt) Ausnahme: Täter hinter dem Täter organisierte Machtapparate vermeidbarer Verbotsirrtum manipulierter error in persona Irrtum über konkreten Handlungssinn (gradueller TBIrrtum) c) Tatherrschaft des mittelbaren Täters, damit Werkzeugeigenschaft des Tatmittlers (überlegenes Wissen oder Wollen) 2. subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. Tatherrschaft, bzgl. Defekt des Tatmittlers b) besondere Absichten II. Rechtwidrigkeit III. Schuld
6 Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Aufbau Mittäterschaft, 25 II StGB Voraussetzungen in objektiver Hinsicht: gemeinsame Tatausführung (durch arbeitsteiliges Zusammenwirken) auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans nach Tatherrschaftslehre: funktionale Tatherrschaft in subjektiver Hinsicht: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken auf Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses, nach Tatherrschaftslehre Tatherrschaftsbewusstsein besondere subj. Absichten müssen bei jedem Mittäter vorliegen! (d.h. keine wechselseitige Zurechnung) Rechtsfolge des 25 II: wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge der anderen Mittäter als eigene somit volle strafrechtliche Verantwortlichkeit, auch wenn Tatbestandsmerkmale nicht selbst erfüllt Aufbauvarianten: Getrennte Prüfung der Tatbeteiligten: wenn zumindest zweifelhaft ist, ob alle Beteiligten den Tatbestand selbst erfüllt haben oder Voraussetzungen des 25 II bei jeder Person vorliegen Beginn mit dem Tatnächsten, der alle TB-Merkmale erfüllte, nach Kriterien der Alleintäterschaft Prüfung der anderen Tatbeteiligten Bei Tatbestandsmerkmalen, die nicht selbst verwirklicht sind, ist zu prüfen, ob das Merkmal auf Grundlage des 25 II zugerechnet werden kann (= wenn Vs des 25 II erfüllt sind) Gemeinsame Prüfung der Tatbeteiligten: wenn jeder Beteiligter betreffenden Tatbestand selbst voll verwirklicht ( 25 II ist dann im Grunde nicht nötig) wenn die Beteiligten nur gemeinsam durch ihre jeweiligen Tatbeiträge den Tatbestand verwirklichen können Bsp: A hält das Opfer fest (Gewalt) und B nimmt das Geld weg (Wegnahme) über 25 II = gemeinschaftlicher Raub, 249, 25 II
7 Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Der Aussteiger Achim (A), Bernd (B), C (Carlo), E (Ede) und Ole (O) verschieben seit Jahren unter dem Deckmantel einer Transportfirma Sondermüll ins Ausland. E ist der Kopf der Bande. In den vergangenen beiden Monaten hatte die Polizei jedoch häufig Streifenfahrten in der Gegend der Firma vorgenommen. O hatte daraufhin geäußert, dass ihm das Geschäft mittlerweile zu heiß werde und er darüber nachdenke auszusteigen. Kurz nach dieser Äußerung des O diskutieren A, B und C die Ankündigung des O. A und B halten es für zu riskant, einen Mitwisser einfach so aussteigen zu lassen und fürchten, O könnte sie mit seinen Kenntnissen erpressen. Sie kommen daher überein, O zu töten. Auch C fürchtet um die Möglichkeit künftiger Müllverschiebungen und hält den Tod des O daher ebenfalls für erforderlich, lässt A und B aber wissen, dass er für die Ausführung der Tötung nicht in Betracht komme, da er kein Blut sehen könne. Sie beschließen daher folgenden Plan: A und B wollen O auf seinem allabendlichen Kontrollgang in einer Lagerhalle auf dem Firmengelände auflauern und mit Eisenstangen so lange auf ihn einschlagen bis er kein Lebenszeichen mehr von sich geben würde. C sollte währenddessen am Eingang der Halle Wache halten und A und B warnen, falls ein Streifenwagen auftauchen sollte. Auch E sieht die Möglichkeit künftiger Müllverschiebungen durch den angekündigten Ausstieg des O gefährdet. Nach dem Treffen zwischen A, B und C tritt er an die drei heran und fordert von ihnen, den Aussteiger O zu töten. A, B und C sichern dem E nur zu, dass er sich auf sie verlassen könne ; von ihrer Verabredung sagen sie ihm nichts. Nach dem Gespräch mit E fühlen sich A, B und C in ihrem Beschluss bestätigt. Wenn auch E als Kopf der Bande den Tod des O für notwendig halte, so zeige sich darin, dass sie die richtige Entscheidung getroffen hätten. Am Abend der geplanten Tat befinden sich A und B bewaffnet mit je einer Eisenstange in der Lagerhalle. C steht auf seinem Posten vor der Lagerhalle. In dem Moment als O die Halle betritt, schlagen A und B auf den völlig überraschten O mit den Eisenstangen ein. Erst nachdem O mehrfach am Kopf getroffen bereits am Boden liegt und kein Lebenszeichen mehr von sich gibt, lassen sie von den Schlägen ab. O war an seinen schweren Kopfverletzungen verstorben. Aufgabe: Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B, C und E nach 212 und 223 StGB in Verbindung mit den Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB! Die 211 und 224 StGB sind nicht zu prüfen.
8 Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Lösung - Der Aussteiger A) Strafbarkeit von A und B I. 212 I, 25 II StGB wegen der Schläge mit den Eisenstangen 1. Tatbestand a) Tötung des O auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans bei arbeitsteiligem Zusammenwirken (jeder von ihnen leistete jeweils durch seine Schläge entsprechende Tatbeiträge; sog. funktionale Tatherrschaft) b) Vorsatz bzgl. Tötung, gemeinschaftlichem Zusammenwirken 2. RW und Schuld (+) 3. Ergebnis: 212 I, 25 II StGB (+) II. 223 I, 25 II StGB wegen der Schläge mit den Eisenstangen 1. Tatbestand a) gemeinschaftliche Körperverletzung (+) b) sog. Einheitstheorie: Körperverletzungsvorsatz notwendig im Tötungsvorsatz enthalten 2. Ergebnis: 223 I, 25 II (+), aber subsidiär gegenüber 212 B) Strafbarkeit des C I. 212 I, 25 II oder 212 I, 27 wegen Wachehaltens 1. Tatbestand P: Abgrenzung Täterschaft Teilnahme Einbindung des C in gemeinsamen Tatplan, aber C stand lediglich Schmiere, war nicht an der Ausführung der Tötungshandlungen selbst beteiligt täterschaftliche Beteiligung oder bloße Beihilfe? 1
9 a) sog. extrem-subjektive Theorie (-) Wortlaut 25 I, 1. Alt. ( wer die Straftat selbst... begeht ) subjektive Einstellung des Beteiligten kann nicht allein maßgeblich sein b) formal-objektive Theorie (-) (teilweiser) Vollzug der tatbestandlichen Handlung kann nicht allein entscheidend sein, 25 I, 2. Alt. ( durch einen anderen ) c) Tatherrschaftslehre Tatherrschaft = das vom Vorsatz umfaßte In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs bzw. die vom Willen getragene beherrschende Steuerung des Tatablaufs Täter maßgeblich steuernde Stellung im Tatablauf, kann die Tat hemmen oder ablaufen lassen, über das Ob und Wie des Tatablaufs mitbestimmen, Schlüsselgestalt, nicht bloße Randfigur beim eigentlichen Tatgeschehen nicht anwesend; Schmiere Stehen im Vergleich zu den Schlägen eher geringes Gewicht Schmiere Stehen hier aber besondere Wichtigkeit, da ernsthaft mit einer Streifenfahrt der Polizei zu rechnen; insoweit beherrschende Stellung des C, als er im Falle des Erscheinens von Polizei A und B warnen und folglich den Ablauf der Tat hemmen konnte Tatherrschaft (+) d) Ansicht der Rspr. im Ansatz subjektive Kriterien: Täter, wer die Tat als eigene will, Täterwillen (animus auctoris); Teilnehmer, wer die Tat als fremde will, Teilnehmerwillen (animus socii) 2
10 Ermittlung des Täterwillens durch Gesamtbewertung, dabei Berücksichtigung auch objektiver Kriterien wie Grad des Interesses an der Tat, Umfang der Tatbeteiligung und auch die Tatherrschaft bzw. zumindest Wille zur Tatherrschaft bzgl. Berücksichtigung des Tatherrschaftskriteriums s.o. erhebliches Eigeninteresse des C (selbst Angst um künftige Müllverschiebungen) Täterschaft (+) (a.a. vertretbar) 2. RW und Schuld (+) 3. Ergebnis: 212 I, 25 II (+) Bei Ablehnung der Täterschaft des C: 212 I, vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+) mittäterschaftliche Tötung des O durch A und B, 212 I, 25 II 2. Schmiere Stehen = technische Hilfe 3. Vorsatz bzgl. Hilfeleistung sowie Vollendung der Haupttat (+) 4. RW und Schuld (+) II. 223 I, 25 II oder 223 I, 27 (+) aber subsidiär 3
11 C) Strafbarkeit des E I. 212 I, 26 StGB wegen der Aufforderung an A, B und C zur Tötung des O 1. Tatbestand a) vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+) s.o. b) Bestimmen = Hervorrufung des Tatentschlusses kein Bestimmen eines bereits fest zur Tat entschlossenen (sog. omnimodo facturus) möglich; Bestimmungshandlung keinen Einfluss auf Entstehung des Entschlusses entfalten; A, B und C bei Aufforderung des E bereits zur Tötung des O entschlossen, also Bestimmen (-) 2. Ergebnis: 212 I, 25 II, 26 (-) II. 212 I, 27 StGB wegen der Aufforderung an A, B und C zur Tötung des O 1. Tatbestand a) vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+) s.o. b) Gehilfenhandlung psychische Beihilfe: Aufforderung zur Tötung des O, damit Entschluss zur Tötung des O bei A, B und C verstärkt, zusätzliche innere Rechtfertigung c) Doppelvorsatz, also vorsätzlich bzgl. Vollendung der Haupttat und bzgl. der Hilfeleistung 2. RW und Schuld (+) 3. Ergebnis: 212 I, 27 (+) 4
12 III. 212 I, 30 I, 1. Var. wegen der Aufforderung an A, B und C zur Tötung des O 0. Vorprüfung keine Vollendung, s.o. (sog. untaugliche Anstiftung) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung: 212, 30 I 1. Variante, 12 I 1. Tatentschluss a) Vorsatz bzgl. Bestimmen, wollte Tatentschluss bei A, B und C hervorrufen; hatte keine Kenntnis vom vorher bereits gefassten Plan b) Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat (+) 2. Unmittelbares Ansetzen (+) mit Aufforderung 3. RW, Schuld (+) 4. Ergebnis: 212 I, 30 I, 1. Var. (+); gegenüber vollendeter psychischer Beihilfe subsidiär, (str.) IV. 223 I, 27 (+), aber subsidiär V. 223 I, 30 I, 1.Var. (-) 223 kein Verbrechen ( 12 I) 5
13 Hausaufgabe Akzessorietät der Teilnahme, 28 StGB Versuchen Sie folgende Fälle im Zusammenhang mit 28 StGB zu lösen. Nehmen Sie dazu vielleicht auch ein Lehrbuch zur Hand! Fall 1: Arzt A hat die F nach einer Vergewaltigung untersucht. F hatte den A von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit jedoch nicht entbunden. Der Vater der F, V, der befürchtet, ohne die Aussage des A werde der Täter T nicht verurteilt, bedroht A daher ernsthaft mit schweren Körperverletzungen, falls A trotz des fehlenden Einverständnisses der F nicht vor Gericht zu den Verletzungen der F aussagen würde. A offenbart daraufhin in der Hauptverhandlung seine Untersuchungsergebnisse. Strafbarkeit der Beteiligten? Fall 2: Polizist P hat den 12jährigen X beim Einwerfen von Fensterscheiben erwischt und zur Rede gestellt. A beobachtet dies und meint zu P, mit netten Worten könne man gar nichts erreichen, man müsse schon handfestere Maßnahmen ergreifen. Er solle dem X eine kräftige Ohrfeige verpassen, was P daraufhin auch tut. Strafbarkeit der Beteiligten? Speziell im Zusammenhang mit Mordmerkmalen 1. Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals isv 28? nur dann ist 28 überhaupt anwendbar; unabhängig von Abs. 1 oder Abs. 2 = täterbezogene Merkmale 2. Anwendung von 28 I oder 28 II? 28 I persönliche Merkmale, die Strafbarkeit erst begründen 28 II persönliche Merkmale, die Strafbarkeit modifizieren, d.h. schärfen, mildern oder ausschließen Verhältnis von Mord ( 211) und Totschlag ( 212) umstritten: Rspr: 211 ist ggü. 212 eigenständiger Tatbestand d.h. 28 I Lit: 211 ist Qualifikation zu 212 d.h. 28 II 3. Anwendung auf den Fall 28 I bei Fehlen eines persönlichen Merkmals beim Teilnehmer: Haftung wegen Teilnahme an der jeweiligen Haupttat (sofern Kenntnis vom persönlichen Merkmal beim Haupttäter), aber obligatorische Strafmilderung, 28 I, 49 I 28 II persönliche Merkmale gelten nur bei dem Beteiligten, bei dem sie tatsächlich vorliegen, d.h. u.u. Tatbestandsverschiebung ( nach unten und nach oben ) 1
14 Beispiele zu den Mordmerkmalen Täter Teilnehmer (hier Anstifter) Vorliegen Kenntnis vom eigenes eines Mordmerkmals Mordmerkmal Mordmerkmal des Täters nein --- Habgier Lösung der Literatur Lösung der Rspr. nein irrige Annahme, dass Täter aus Habgier handelte nein Habgier ja Verdeckungsab sicht Habgier nein Verdeckungsab sicht Habgier ja nein Literatur: Geppert/Schneider, Jura 1986,
15 3
16 Lösung - 28 Fälle zum Einstieg/ Anstifterstrafbarkeit Fall 1: Strafbarkeit des A: 203 I Nr Tatbestand a) Offenbarung fremden Geheimnisses, das als Arzt anvertraut b) unbefugt, str. ob TB-Merkmal oder RW-Merkmal, hier jdf. (+), da keine Zustimmung der F c) Vorsatz (+) 2. RW 3. Schuld Nötigungsnotstand mit h.m. 35 StGB (+) 4. Ergebnis: 203 I Nr. 1 (-) Strafbarkeit des V: 203 I Nr. 1, 25 I 2. Alt. (Nötigungsherrschaft) (-) da echtes Sonderdelikt 203 I Nr. 1, Tatbestand a) vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+) b) Bestimmen (+) c) Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat, bzgl. Bestimmen (+) 2. RW, Schuld (+) 3. Strafmilderung, 28 I, 49 I h.m.: Arzt = besonderes, persönliches Merkmal, das Strafe begründet nicht bei V vorliegend Strafmilderung (+) a.a.: kein persönliches Merkmal, da keine personale Pflichtverletzung, sondern Tätereigenschaft stellt nur Beziehung zum geschützten Rechtsgut (Vertrauen in Verschwiegenheit bestimmter Berufsgruppen; a.a. auch Geheiminteressen einzelner) her 4. Ergebnis: mit h.m. 203 I Nr. 1, 26, 28 I Fall 2: Strafbarkeit des P: 340 I (+) Strafbarkeit des A: 340 I, Tatbestand a) vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+) b) Bestimmen (+) c) Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat, bzgl. Bestimmen (+) d) Tatbestandsverschiebung 28 II: Amträger = besonderes, persönliches Merkmal, das Strafe schärft ( 340 = Qualifikation zu 223) nicht bei A vorliegend 28 II (+) 223, 26, 28 II 2. RW, Schuld (+) 3. Ergebnis: 223, 26, 28 II (+) 1
17 Täter Vorliegen eines Mordmerk mals Teilnehmer (hier Anstifter) Kenntnis vom Mordmerkm al des Täters eigenes Mordmerkm al Lösung der Literatur nein --- Habgier 212, 211, 26, 28 II Verschiebung nach oben nein irrige Annahme, dass Täter aus Habgier handelte Habgier ja Verdeckungsa bsicht Habgier nein Verdeckungsa bsicht nein 212, , 211, 30 I 1. Var. grds. (+), aber 28 II 212, 30 I 1. Var., tritt hinter 212, 26 zurück 212, 211, 26, 28 II doppelte Anwendung des 28 II 212, 211, 26, 28 II 212, 211, 26 grds. (-), da kein Vorsatz bzgl. Habgier, aber bzgl. VA TBverschiebung nach oben Habgier ja nein 212, 26 da kein eigenes MM 212, 211, 26 grds. (+) aber kein eigendes MM TB-verschiebung nach unten Lösung der Rspr. 212, , 26; 211, 30 I 1. Var., 28 I; 52 grds: 211, 26, aber Milderung 28 I aber i.e. inkonsequent: 211, 26 ohne Milderung, da Teilnehmer gleichartiges MM verwirklicht 212, 26 da kein Vorsatz bzgl. 211 durch den Haupttäter 211, 26, aber Milderung 28 I d.h. Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren; bei 212, 26 aber nicht unter 5 Jahren (widersprüchlich) 2
18 Strafrecht Akzessorietät der Teilnahme, 28 StGB Beispiel zu gekreuzten Mordmerkmalen A: Habgier Anstifter T: Verdeckungsabsicht Strafbarkeit von A: 211, 212 (+) (Habgier) Strafbarkeit des T: 211, 212, 26 I. Tatbestand - vs, rw. Haupttat (+) (Habgiermord durch A) - bestimmen (+) - Vorsatz (+), da auch Kenntnis von Habgiermotiv bei A II. Akzessorietätslockerung 28? bzgl. Habgier (1) besonderes persönliches Merkmal i.s.v. 28? (-) bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) (+) bei täterbezogenen Mordmerkmalen (1. und 3. Gruppe) hier: Habgier (+) (2) Anwendbarkeit von 28 I oder 28 II? 28 I: nur bei strafbegründenden Merkmalen 28 II: nur bei strafschärfenden, -mildernden oder -ausschließenden Merkmalen d.h. abhängig von dogmatischem Verhältnis von 212 zu 211: Rspr: 211 ist ggü. 212 eigenständiges Delikt 28 I Lit: 211 ist Qualifikation zu II (3) Anwendung auf den Fall: 28 I: Kenntnis der Habgier des T ausreichend, d.h. 211, 26 (+), aber Milderung 28 I, 49 I 28 II: Vorliegen eines eigenen persönlichen Merkmals nötig, bei T kein eigenes Habgiermotiv Tatbestandsverschiebung 212, 26, 28 II aber T hatte eigenes MM: Verdeckungsabsicht also nach Literatur 212, 211, 26, 28 II (+) nach Rspr: Versagung der Strafmilderung nach 28 I, 49 I, weil Teilnehmer ein eigenes Mordmerkmal gleicher Art verwirklicht (= i.e. inkonsequent) 211, 26 (+) (ohne Milderung) III. RW, Schuld (+) IV. Ergebnis: Literatur: 212, 211, 26, 28 II (+) Rspr: 211, 26 (+)
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