Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

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1 Grundkurs Strafrecht IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Internet: Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410

2 Grundkurs Strafrecht III IV Wiederholung Strafrecht AT 1. Woche Das vorsätzliche Erfolgsdelikt Die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe Versuch und Rücktritt Das Fahrlässigkeitsdelikt Die Erfolgsqualifikation Das Unterlassungsdelikt Mittelbare Täterschaft / Mittäterschaft Anstiftung / Beihilfe 2. Woche Übungsfälle

3 Grundkurs Strafrecht IV Wiederholung Strafrecht AT Allgemein Erfolgsdelikt Handlung Taterfolg Versuch Handlung Taterfolg Fahrlässigkeitsdelikt Handlung aber Vorsatz Taterfolg

4 Grundkurs Strafrecht IV Wiederholung Strafrecht AT Die richtige Darstellung der Gutachtenstil Fall: A und B streiten sich. A ist so sauer, dass er B mit der Faust ins Gesicht schlägt. Die Nase des B blutet. Obersatz Definition Subsumtion Konklusion

5 Grundkurs Strafrecht IV Wiederholung Strafrecht AT Die richtige Darstellung der Gutachtenstil Fall: A und B streiten sich. A ist so sauer, dass er B mit der Faust ins Gesicht schlägt. Die Nase des B blutet. Obersatz A könnte sich zum Nachteil des B gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben, in dem er B ins Gesicht schlug. Die konkrete Handlung muss im Obersatz erkennbar sein. Wer gegen Wen gem. was wegen welcher Handlung?

6 Grundkurs Strafrecht IV Wiederholung Strafrecht AT Bestandteile des vorsätzlichen Erfolgsdeliktes I. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Handlung bb. Erfolg cc. Kausalität dd. Objektive Zurechnung b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

7 Grundkurs Strafrecht IV Wiederholung Strafrecht AT Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Konklusion 15 StGB Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale 3 Formen des Vorsatzes: Dolus directus 1. Grades (Absicht) Dolus directus 2. Grades (Wissen) Dolus Eventualis (Billigend in Kaufnahme)

8 Grundkurs Strafrecht IV Rechtfertigungsgründe Wichtige Rechtfertigungsgründe 127 Abs. 1 StPO (Festnahmerecht) 859 BGB (Selbsthilfe des Besitzers) 32 StGB (Notwehr) 228 BGB (Defensivnotstand) 904 BGB (Aggressivnotstand) 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) 34 StGB (rechtfertigender Notstand)

9 Grundkurs Strafrecht IV Rechtfertigungsgründe Aufbau Aufbau folgt meist gleichen Strukturen: 1. Rechtfertigungslage = objektive Umstände, die vorliegen müssen 2. Rechtfertigungshandlung = Art und Weise, wie man sich verhalten darf 3. Rechtfertigungswille = Wissen und Wollen, gerechtfertigt zu handeln

10 Grundkurs Strafrecht IV Rechtfertigungsgründe Aufbau Aufbau folgt meist gleichen Strukturen: I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit 1. Rechtfertigungslage (Wann gilt der RF-Grund) 2. Rechtfertigungshandlung (Wie ist er anzuwenden) 3. Rechtfertigungswille (Warum handelte der Täter)

11 Grundkurs Strafrecht IV Rechtfertigungsgründe Aufbau Beispiel anhand 32 StGB Notwehr 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. 1. Notwehrlage gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff 2. (statthafte) Notwehrhandlung a. Verteidigung (=nur gegen den Angreifer) b. erforderlich aa. geeignet bb. relativ mildestes Mittel c. geboten (=Sozialethische Einschränkung nötig?) 3. Notwehrwille

12 Grundkurs Strafrecht IV Rechtfertigungsgründe Prüfungsreihenfolge Rechtfertigungsgründe Hier gilt der lex specialis Grundsatz Bei Besitzstörungen ist 859 BGB spezieller als 32 StGB Bei Freiheitsberaubung ist 127 Abs. 1 StPO spezieller als 32 StGB Verletzt der Verteidiger fremdes Eigentum, von dem die Gefahr ausgeht, ist 228 BGB spezieller als 34 StGB Verletzt er hingegen unbeteiligtes fremdes Eigentum, ist 904 BGB spezieller als 34 StGB Die speziellen Rechtsfertigungsgründe aus dem BT sind ebenfalls vorrangig zu prüfen (etwa 193 StGB) Innerhalb ähnlicher Rechtfertigungsgründe sind solche mit weiteren Eingriffsbefugnissen vorrangig ( 32 vor 34 StGB)

13 Grundkurs Strafrecht IV Rechtfertigungsgründe Problem: fehlender Rechtfertigungswille Grundverständnis: objektiver Tatbestand des Delikts verkörpert das sog. Erfolgsunwert Der subjektive Tatbestand verkörpert dagegen das sog. Handlungsunwert 1. Objektive Tatbestand = sinnlich wahrnehmbare Merkmale, beschreibt Täterkreis, Tatsituation etc. die äußere Welt Sog. Erfolgsunwert 2. Subjektiver Tatbestand = umfasst Motive des Täters, die innere Welt des Täters Sog. Handlungsunwert

14 Grundkurs Strafrecht IV Rechtfertigungsgründe Problem: fehlender Rechtfertigungswille I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtfertigungsgründe 1. Rechtfertigungslage 2. Rechtfertigungshandlung 3. Rechtfertigungswille (-) Erfüllt das sog. Erfolgsunrecht Erfüllt das sog. Handlungsunrecht Tilgen das Erfolgsunrecht Tilgt das Handlungsunrecht Fehlt dem Täter jetzt der Rechtfertigungswille, so wird zwar das Erfolgsunrecht (obj. Tatbestand) durch die Rechtfertigungslage aufgehoben das Handlungsunrecht (subj.tatbestand) bleibt jedoch Also ist auch nur der subjektive Tatbestand dem Täter vorwerfbar Entspricht der Versuchs-Konstellation! (Sog. Versuchslösung)

15 Grundkurs Strafrecht IV Schuld Schuldprinzip hat Verfassungsrang: Nulla poena sine culpa (Keine Strafe ohne Schuld) Def. Schuld im strafrechtlichen Sinne = persönliche Vorwerfbarkeit der Tat im Sinne des Dafürkönnens Abgrenzung Rechtswidrigkeit und Schuld Kein Unrecht Bei der Rechtswidrigkeit ist die Frage, ob die Rechtsordnung die Tat ausdrücklich und ausnahmsweise billigt und deshalb die Tat gerade nicht als Unrecht eingestuft wird Unrecht aber unzumutbar Bei der Schuld wird dem Täter dagegen vorgeworfen, sich bewusst gegen das Recht entschieden zu haben teilw. ist normgerechtes Verhalten aber unzumutbar und so auch straflos (z.b. 35 StGB) das Verhalten bleibt aber rechtswidrig und wird nicht gebilligt!

16 Grundkurs Strafrecht IV Schuld In einem Gutachten ist regelmäßig von der Schuldfähigkeit des Täters auszugehen. Grund: Das Menschenverständnis des Grundgesetzes geht von einem vollverantwortlichen Bürger aus, welcher grundsätzlich das Unrecht seiner Tat einsehen (sog. Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht handeln (sog. Steuerungsfähigkeit) kann. Daher im Gutachten grds. anzunehmen Ausnahme: Anhaltspunkte für fehlende Schuld gegeben

17 Grundkurs Strafrecht IV Schuld Wichtige Schuldausschließungsgründe 19 StGB: Schuldunfähigkeit des Kindes 20 StGB: Schuldunfähigkeit 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit 33 StGB: Notwehrexzess (h.m.) 35 StGB: entschuldigender Notstand Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

18 Grundkurs Strafrecht IV Wiederholung Strafrecht AT Versuch und Rücktritt Vorsätzliches Erfolgsdelikt Konklusion Versuch I. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Erfolg bb. Handlung cc. Kausalität dd. Objektive Zurechnung b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, 23 I StGB II. Tatbestand 1. Tatentschluss (subj.tb, 15 StGB) 2. Unmittelbares Ansetzen (obj. Tb) -> Notwendig, da nicht allein die böse Absicht, sondern ihre Betätigung bestraft werden soll III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt

19 Grundkurs Strafrecht IV Wiederholung Strafrecht AT Versuch und Rücktritt Konklusion Rücktritt als persönlicher Strafaufhebungsgrund Persönlicher Strafaufhebungsgrund = nach Tatbegehung hinzutretender Grund bereits entstandende Strafbarkeit rückwirkend aufzuheben (z.b. 24 StGB, 330b StGB) Persönliches Strafausschließungsgrund = Strafbarkeit von vorneherein ausgeschlossen (z.b. 257,258 StGB) Nach der herrschenden Strafzwecktheorie verdient der zurücktretende Täter Straffreiheit, weil dieser das Vertrauen der Restbevölkerung in die Geltung des Rechts wieder gestärkt hat und daher kein Zweck mehr für die Bestrafung existiert. Alternativ geht die sog. kriminalpolitische Theorie davon aus, dass der Rücktritt dem Täter eine Goldene Brücke in die Straffreiheit bieten soll, um ihm so einen Anreiz zu geben, von seinem Vorhaben abzulassen. Zudem soll so ein Beitrag zum Opferschutz geleistet werden, da sonst der Täter, der sich bereits im Bereich des strafbaren Versuches befindet, keinen Grund hätte, von seinen Handlungen abzulassen

20 Grundkurs Strafrecht IV Wiederholung Strafrecht AT Versuch und Rücktritt Einzeltäter 24 I StGB Gedankliche Vorgehensweise beim Rücktritt Konklusion Kein Fehlschlag Mehrere Täter 24 II StGB Unbeendeter Versuch Beendeter Versuch Verhinderung d. Vollendung, 24 II 1 StGB Aufgabe der Tatausführung, 24 I 1 Var. 1 StGB Verhinderung der Vollendung, 24 I 1 Var. 2 StGB Freiwilligkeit

21 Grundkurs Strafrecht IV Wiederholung Strafrecht AT Versuch und Rücktritt Alleintäter, 24 I StGB 1. Kein fehlgeschlagener Versuch 2. Unbeendeter oder beendeter Versuch Unbeendet: Aufgeben der weiteren Tatausführung, 24 I 1 Var. 1 Beendet: Verhinderung der Tatvollendung, 24 I 1 Var. 2 Beendet, Vollendung bleibt jedoch ohne Zutun des Täters aus: ernsthaftes Bemühen um Nichtvollendung, 24 I 2 3. Freiwillig Konklusion Mehrere Beteiligte, 24 II StGB 1. Kein fehlgeschlagener Versuch 2. Verschiedene Var. denkbar Aufgeben der weiteren Tatausführung reicht nie daher kommt es nicht darauf an, ob Versuch beendet oder unbeendet Verhinderung der Tatvollendung, 24 II 1 Vollendung bleibt jedoch ohne Zutun des Täters aus: ernsthaftes Bemühen um Nichtvollendung, 24 II 2 Var. 1 Tat wird ohne den früheren Beitrag des Täters begangen: ernsthaftes Bemühen um Nichtvollendung, 24 II Var Freiwillig

22 Grundkurs Strafrecht III IV Fahrlässigkeitsdelikt Unterschied zu anderen Delikten Erfolgsdelikt Handlung Taterfolg Versuch Handlung Taterfolg Fahrlässigkeitsdelikt Handlung aber Vorsatz Taterfolg

23 Grundkurs Strafrecht III IV Fahrlässigkeitsdelikt Fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn ausdrücklich im Gesetz geregelt, 15 StGB Fahrlässigkeitsdelikt Handlung Taterfolg aber Vorsatz Versuch und Teilnahme nicht bei Fahrlässigkeitsdelikten Ist der Erfolg eingetreten und fehlt Vorsatz: Prüfung einer etwaigen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, sofern gesetzlich normiert Bestraft wird unbewusstes, aber sorgfaltswidriges Verhalten Handlungsunwert hier also objektive Sorgfaltspflichtverletzung

24 Grundkurs Strafrecht III IV Fahrlässigkeitsdelikt Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt Vorsätzliches Begehungsdelikt: I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld = persönliche Vorwerfbarkeit Vereinfacht I. Tatbestand Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld = persönliche Vorwerfbarkeit Fahrlässigkeitsdelikt Handlung Taterfolg aber Vorsatz

25 Grundkurs Strafrecht III IV Fahrlässigkeitsdelikt Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt Vorsätzliches Begehungsdelikt I. Tatbestand 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Objektive Zurechnung (+), wenn eine missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im Erfolg verwirklicht hat. 5. Vorsatz Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges II. Rechtswidrigkeit III. Schuld persönliche Vorwerfbarkeit; gegeben, wenn der Täter über Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügte. Fahrlässiges Begehungsdelikt I. Tatbestand 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Fahrlässigkeit obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges 5. Objektive Zurechnung (+), wenn die Sorgfaltspflicht gerade dem Zweck diente, den Erfolg zu vermeiden (1) und der Erfolg auf ihrer Verletzung (2) beruht. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Persönliche Vorwerfbarkeit; gegeben, wenn der Täter in seiner Lage die Sorgfaltspflichtverletzung hätte erkennen und den Erfolg hätte vorhersehen können. (1) Der sog. Schutzzweckzusammenhang (2) Der sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

26 Grundkurs Strafrecht III IV Fahrlässigkeitsdelikt Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt I. Tatbestand 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit (sog. obj. Fahrlässigkeit) 5. Objektive Zurechenbarkeit II. III. a. Schutzzweckzusammenhang b. Pflichtwidrigkeitszusammenhang c. Dazwischentreten Dritter Rechtswidrigkeit Schuld Individuelle Sorgfaltspflichtverletzung und individuelle Vorhersehbarkeit (sog. subj. Fahrlässigkeit) Ggf. Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens

27 Grundkurs Strafrecht III IV Fahrlässigkeitsdelikt Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt I. Tatbestand 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit (sog. obj. Fahrlässigkeit) 5. Objektive Zurechenbarkeit II. III. a. Schutzzweckzusammenhang b. Pflichtwidrigkeitszusammenhang c. Dazwischentreten Dritter Rechtswidrigkeit Schuld Individuelle Sorgfaltspflichtverletzung und individuelle Vorhersehbarkeit (sog. subj. Fahrlässigkeit) Ggf. Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens

28 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Grunddelikt Grunddelikt Das Delikt in seiner Normalform Bsp.: 223 StGB Qualifikation Grunddelikt + weiteres Tatbestandsmerkmal Bsp.: 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB ( Waffe als weiteres Tatbestandsmerkmal). Erfolgsqualifikation Grunddelikt +weiteres Tatbestandsmerkmal, welches aber ein fahrlässiger Erfolg ist (anders als bei normalen Qualifikation) Bsp.: 227 StGB ( Tod als Erfolg)

29 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Besonderheit: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination 18 StGB Grunddelikt Bei Begehung eines Grunddelikts tritt zusätzlich fahrlässig schwere Folge ein Aufbau setzt sich zusammen aus 1. Grunddelikt + 2. Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. schwerer Folge Spezieller: Gefahrspezifischer Zusammenhang

30 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Erfolgsqualifikation 1. Schritt: Prüfung Grunddelikt Grunddelikt Prüfung folgt dem normalen Aufbau 2. Schritt: Prüfung Erfolgsqualifikation Normale Prüfung des Erfolgsdelikts I. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Handlung bb. Erfolg cc. Kausalität dd. Objektive Zurechnung b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung II. (Rechtswidrigkeit) III. (Schuld)

31 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Erfolgsqualifikation 1. Schritt: Prüfung Grunddelikt Grunddelikt Prüfung folgt dem normalen Aufbau 2. Schritt: Prüfung Erfolgsqualifikation I. Tatbestand 1. Vorliegen des Grunddelikts (s.o.) 2. Prüfung der fahrlässigen Herbeiführung der schweren Folge a. Schwere Folge Handlung b. Kausalität c. Tatbestandsspez. Gef.zusammenhang d. Obj. Fahrlässigkeit II. Rechtswirdigkeit III. Schuld Subj. Fahrlässigkeit Prüfung der Fahrlässigkeit hins. der schweren Folge im Zusammenhang mit Grunddelikt I. Tatbestand 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Obj. Fahrlässigkeit a. obj. Sorgfaltspflichtverletzung b. obj. Vorhersehbarkeit 5. Objektive Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Subj. Fahrlässigkeit a. subj. Sorgfaltsflichtverletzung b. subj. Vorhersehbarkeit

32 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Erfolgsqualifikation 1. Schritt: Prüfung Grunddelikt Grunddelikt Prüfung folgt dem normalen Aufbau 2. Schritt: Prüfung Erfolgsqualifikation I. Tatbestand 1. Vorliegen des Grunddelikts (s.o.) 2. Prüfung der fahrlässigen Herbeiführung der schweren Folge a. Schwere Folge Handlung b. Kausalität c. Tatbestandsspez. Gef.zusammenhang d. Obj. Fahrlässigkeit II. Rechtswirdigkeit III. Schuld Subj. Fahrlässigkeit Prüfung der Fahrlässigkeit hins. der schweren Folge im Zusammenhang mit Grunddelikt I. Tatbestand 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Obj. Fahrlässigkeit a. obj. Sorgfaltspflichtverletzung b. obj. Vorhersehbarkeit 5. Objektive Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Subj. Fahrlässigkeit a. subj. Sorgfaltsflichtverletzung b. subj. Vorhersehbarkeit

33 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Der Gefahrspezifische Zusammenhang Besonderheit der Erfolgsqualifikation Definition: Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang ist gegeben, wenn sich in dem qualifizierten Erfolg die Gefahr realisiert hat, die dem Grunddelikt typischerweise anhaftet. Grunddelikt beschreibt den Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge Stärkere Einschränkung der Kausalität Besteht, um höhere Strafzumessung zu rechtfertigen; objektive Zurechnung reicht dafür nicht Gedanklich sind Schritte der obj. Zurechnung aber durchzugehen

34 Grundkurs Strafrecht III IV Die Erfolgsqualifikation Aufbau Grunddelikt A. Prüfung des Grunddeliktes B. Prüfung der Erfolgsqualifikation I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Verweis auf das erfüllte Grunddelikt (Alt.: Inzidentprüfung des Grunddeliktes) 2. Eintritt der schweren Folge a. Qualifizierter Erfolg (auch schwere Folge) b. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (auch Unmittelbarkeitszusammenhang) d. Obj. Fahrlässigkeit gem. 18 StGB II. III. aa. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bb. Obj. Vorhersehbarkeit Rechtswidrigkeit Schuld 1. Subj. Fahrlässigkeit 2. Ggf. Entschuldigungsgründe

35 Grundkurs Strafrecht III IV Das Unterlassungsdelikt Zwei Arten des Unterlassungsdelikt Echtes Unterlassungsdelikt Unechtes Unterlassungsdelikt Gesetzliche Gebotsnorm Eine gewisse Handlung ist Pflicht Aus 13 StGB erst Pflicht zu Handeln Pflicht nur für bestimmte Personen d.h. Jedermann macht sich durch Unterlassen der gesetzlich gebotenen Handlung strafbar z.b. 323c StGB, 123 I Var. 2 StGB d.h. jedes Begehungsdelikt kann durch 13 StGB in Unterlassungsdelikt umgewandelt werden Voraussetzung ist aber Garantenstellung

36 Grundkurs Strafrecht III IV Das Unterlassungsdelikt Aufbau echtes Unterlassungsdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a. Geschriebene Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Straftatbestandes II. III. b. Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale (vgl. 323c StGB) aa. tatsächliche Möglichkeit des gebotenen Tuns bb. Erforderlichkeit der Hilfeleistung cc. Zumutbarkeit des gebotenen Tuns 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Sonstige subj. Merkmale Rechtswidrigkeit Schuld Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

37 Grundkurs Strafrecht III IV Das Unterlassungsdelikt Das unechtes Unterlassungsdelikt jedes Begehungsdelikt durch Unterlassen verwirklichbar, aber Voraussetzung des 13 StGB zwingend, d.h.: 1. der Täter hat eine Handlung unterlassen hat, obwohl 2. die Erfolgsabwendung erforderlich ist, 3. die physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung besteht und 4. der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (vgl. 13 I 1. Hs StGB, sog. Garantenstellung). 5. Entsprechungsklausel gem. 13 I 2. Hs StGB Keine Relevanz bei reinen Erfolgsdelikten; anders bei verhaltensgebundenen Erfolgsdelikten

38 Grundkurs Strafrecht III IV Das Unterlassungsdelikt Aufbau - unechtes Unterlassungsdelikt Vorsätzliches Begehungsdelikt: I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Vorsätzliches Unterlassungsdelikt: I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Unterlassen Erforderlichkeit Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung Quasikausalität Obj. Zurechnung Garantenstellung ( 13 I 1. HS) Entsprechungsklausel ( 13 I 2. HS) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Besonderheit: Rechtfertigende Pflichtenkollision III. Schuld Besonderheit: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

39 Grundkurs Strafrecht III IV Das Unterlassungsdelikt Aufbau fahrlässiges Unterlassungsdelikt Fahrl. Begehungsdelikt: I. Tatbestand II. III. 1. Erfolg 2. Handlung 3. Kausalität 4. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit 5. Objektive Zurechnung Rechtswidrigkeit Schuld Individuelle Sorgfaltspflichtverletzung bei individueller Vorhersehbarkeit Fahrl. Unterlassungsdelikt: I. Tatbestand II. III. 1. Erfolg 2. Unterlassen 3. Erforderlichkeit 4. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung 5. Quasikausalität 6. Obj. Sorgfaltspflicht-verletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit 7. Objektive Zurechnung 8. Garantenstellung 9. Entsprechungsklausel Rechtswidrigkeit Schuld Individuelle Sorgfaltspflicht-verletzung bei individueller Vorhersehbarkeit

40 Grundkurs Strafrecht III IV Das Unterlassungsdelikt Aufbau versuchtes Unterlassungsdelikt Versuch Begehungsdelikt: I. Vorprüfung II. III. IV. 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, 23 I Tatbestand 1. Tatentschluss (subj. TB) bzgl. aller obj. Tatbestandsmerk-male 2. Unmittelbares Ansetzen (obj. TB) Rechtswidrigkeit Schuld Versuch Unterlassungsdelikt: I. Vorprüfung II. III. IV. 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, 23 I Tatbestand 1. Tatentschluss bzgl. a. Erfolg b. Unterlassen c. Erforderlichkeit d. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung e. Quasikausalität f. Objektive Zurechnung g. Garantenstellung h. Entsprechungsklausel 2. Unmittelbares Ansetzen Rechtswidrigkeit Schuld

41 Grundkurs Strafrecht III IV Täterschaft und Teilnahme Arten der Täterschaft - 25 StGB 25 StGB Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). 25 I Alt. 1 StGB Unmittelbare Täterschaft Täter geht die Tat selbst und alleine 25 I Alt. 2 StGB mittelbare Täterschaft Täter geht die Tat durch einen anderen 25 II StGB Mittäterschaft Täter begeht die Tat gemeinsam mit anderen

42 Grundkurs Strafrecht III IV Täterschaft und Teilnahme Arten der Täterschaft - 25 StGB 25 I Alt. 1 StGB Unmittelbare Täterschaft Täter begeht die Tat selbst und alleine 25 I Alt. 2 StGB mittelbare Täterschaft Täter begeht die Tat durch einen anderen 25 II StGB Mittäterschaft Täter begeht die Tat gemeinsam mit anderen

43 Grundkurs Strafrecht III IV Täterschaft und Teilnahme Arten der Teilnahme - 26 StGB Anstiftung - 27 StGB Beihilfe 26 Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach 49 Abs. 1 zu mildern. 26 Anstiftung Der Täter bestimmt jemanden die Tat zu begehen 27 Behilfe Der Gehile hilft dem Täter bei dessen Tat

44 Grundkurs Strafrecht III IV Täterschaft und Teilnahme Arten der Teilnahme - 26 StGB Anstiftung - 27 StGB Beihilfe 26 StGB Anstifter Täter (über-) beredet jemanden, die Tat als eigene zu begehen 27 Beihilfe Gehilfe hilft einem Täter bei dessen Tat ohne die Tat als eigene zu wollen Bring den um!

45 Grundkurs Strafrecht III IV Terminologie Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme Abgrenzung strittig Kern des Streits: objektive oder subjektive Teilnahmelehre h.m.: Tatherrschaftslehre Rspr.: gemischt obj.-subj. Theorie Beteiligter Täter Der Täter hält den Geschehensablauf steuernd in den Händen und will die Tat als seine eigene. Formen der Täterschaft: Unmittelbare Täterschaft, 25 I 1. Var. StGB Mittelbare Täterschaft, 25 I 2. Var. StGB Mittäterschaft, 25 II StGB Teilnehmer Der Teilnehmer fördert lediglich eine fremde Tat und will die Tat nicht als seine eigene. Formen der Teilnahme: Anstiftung, 26 StGB Beihilfe, 27 StGB

46 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: mittelbare Täterschaft A. Strafbarkeit des Werkzeuges Scheitert i.d.r. an einem Strafbarkeitsdefizit Ausnahme: Täter hinter dem Täter (str.) Strafbarkeit des Werkzeuges bei vermeidbarem Verbotsirrtum Werkzeug wird genötigt, ohne dass die Schwelle des 35 StGB erreicht wird Organisationsherrschaft (eine m.m. nimmt hier Mittäterschaft an) B. Strafbarkeit des Hintermannes I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 1. Erfolg 2. Der Hintermann handelt nicht unmittelbar; ggf. Zurechnung des Handelns des Werkzeuges gem. 25 I 2. Var. StGB 1. Strafbarkeitsdefizit beim Tatmittler (Verweis nach oben) 2. Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale; insb. Tatherrschaft II. Rechtswidrigkeit und Schuld

47 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp.: Wie geplant, schlagen A und B gemeinsam auf X ein. Strafbarkeit von A und B gem. 223, 25 II StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand A und B haben gemeinsam den obj. Tatbestand der Körperverletzung erfüllt Jede einzelne Verletzungshandlung von A und B können ihnen gegenseitig zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des 25 II vorliegen (hier völlig unproblematisch; daher kurzfassen) Gemeinsamer Tatplan (+) Gemeinsamer Tatbegehung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (Wichtig: Kann nicht über 25 II zugerechnet werden) A und B hatten den Vorsatz, die obj. Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung bei X zu erfüllen. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Es erfolgt eine gemeinsame Prüfung Tathandlungen der jeweiligen Täter werden im Prüfungsschema zusammen gesetzt

48 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, getrennte Prüfung Bsp: A und B wollen ihren gemeinsamen Erzfeind C töten, wobei bei keinem von Ihnen Mordmerkmale vorliegen. A ist der Kopf des Unternehmens, B eher die Muskeln. Daher plant A die Tötung des C bis ins kleinste Detail, fährt jedoch nicht mit zum Tatort. Dort wird nur der tatkräftige B tätig, der den C erfolgreich tötet. Strafbarkeit des B wegen 212 (+) Strafbarkeit des A Mittelbare Täterschaft (-): B handelte volldeliktisch Man könnte nun spontan an Beihilfe denken. Doch eine Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) kommt nur in Betracht, wenn keine Täterschaft vorliegt. Hier ist daher vorrangig die Mittäterschaft zu prüfen. Strafbarkeit des A wegen 212, 25 II?

49 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, getrennte Prüfung A. Strafbarkeit des Tatnächsten Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Mittäters I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Eigene unmittelbare Erfolgsherbeiführung (-); aber ggf. über 25 II zurechenbare Erfolgsherbeiführung 1. Gemeinsamer Tatplan (nach h.m. bei der Organisationsherrschaft [-]) 2. Gemeinsame Tatbegehung (i.d.r. und strittig) Animustheorie Tatherrschaftslehre strenge Tatherrschaftslehre Lehre von der funktionalen Tatherrschaft (sog. Plus/Minus-Theorie) 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale und gemeinsamer Tatbegehung 2. Ggf. Notwendige besondere subjektive Merkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

50 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: Anstiftung A. Strafbarkeit des Haupttäters Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Anstifters I. Tatbestand II. III. 1. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen (regelmäßig Verweis nach oben ausreichend) 2. Bestimmen Hervorrufen des Tatentschlusses 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat 2. Vorsatz bzgl. Bestimmen Rechtswidrigkeit Schuld

51 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: Anstiftung Versuchte Anstiftung Wichtig: Die Anstiftung ist auch strafbar, wenn die Haupttat im Versuch steckenbleibt. Das ist die sog. Anstiftung zum Versuch. Davon zu unterscheiden ist die versuchte Anstiftung ( 30 I 1. Var. StGB). In diesem Fall hat der Angestiftete die Haupttat nicht einmal versucht. Dennoch kommt eine Strafbarkeit des Anstifters wegen versuchter Anstiftung gem. 30 I 1. Var. StGB in Betracht. Bsp.: A bietet B an, wenn dieser die Frau des A tötet. B lehnt ab. Strafbar ist die versuchte Anstiftung aber nur bei Verbrechen!

52 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: Anstiftung Aufbau versuchte Anstiftung I. Vorprüfung II. III. IV. 1. Nichtvollendung der Anstiftung 2. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung, 30 I 1. Var. StGB (insb. muss sich der Versuch auf ein Verbrechen beziehen). Tatbestand 1. Tatentschluss a. Vorsatz bzgl. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat b. Vorsatz bzgl. Bestimmen 2. Unmittelbares Ansetzen h.m.: Wie bei 22 StGB nach der gemischt subjektivobjektiven Theorie zu bestimmen Rechtswidrigkeit Schuld V. Ggf. Rücktritt gem. 31 I Nr. 1 bzw. II StGB

53 Grundkurs Strafrecht III IV Prüfungsaufbau: Beihilfe A. Strafbarkeit des Haupttäters Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Gehilfen I. Tatbestand II. III. 1. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen (regelmäßig Verweis nach oben ausreichend) 2. Hilfeleisten Jedes Fördern oder Erleichtern der Tat 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat 2. Vorsatz bzgl. Hilfeleisten Rechtswidrigkeit Schuld

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