Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski
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- Philipp Keller
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1 Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski
2 Materialien Strafrecht II AT 2 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn Unterlassen - Prof. Dr. Klesczewski 2
3 Strafrecht II AT 2 Deliktsaufbau: Versuch I. Vorprüfung A. Nichtvollendung B. Delikt im Versuch strafbar, 23 I StGB II. III. IV. Tatbestand A. Tatentschluss B. Unmittelbares Ansetzen, 22 StGB Rechtswidrigkeit Schuld V. Rücktritt Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 3
4 Strafrecht II AT 2 Deliktsaufbau: Versuch I. Vorprüfung II. Tatbestand A. Tatentschluss 1. Subj. Tb. 2. Unbed. Handlungswille ( Jetzt geht s los ): Fall 4.19 B. Unmittelbares Ansetzen O. ( Jetzt geht s los : s. o. A. 2. ) 1. Handlung führt im ungehinderten Fortgang zur Vollendung 2. Keine räumliche u. zeitliche Distanz 3. Keine wesentlichen Zwischenakte zur Ausführungshandlung Fall 4.19: BGH: (+), str Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 4
5 Strafrecht II AT 2 Grundunterscheidung Wahndelikt ist stets straflos. Untauglicher Versuch ist grds. strafbar z. B.: Irrige Annahme Vornahme homosexueller Handlungen sei noch strafbar Ausnahme: Irrealer Versuch z. B. Totbeten Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 5
6 Strafrecht II AT 2 Grenzfälle Umdeutung zum Tatsubjekt Irrige Annahme eines Tatobjekts Irrige Annahme von Kausalität Irrige Annahme der Amtsträgereigenschaft OLG Schleswig, SchlHA 1949, S. 297 Umdeutung des Tatobjekts Fall 4.8 Fall Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 6
7 Strafrecht II AT 2 Deliktsaufbau: Rücktritt vom Versuch I. Vorprüfung II. Tatbestand III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt A. Kein fehlgeschlagener Versuch B. Unbeendeter Versuch, 24 I 1 1. Alt. StGB 1. Tataufgabe 2. Freiwilligkeit C. Beendeter Versuch, 24 I 1 2. Alt. StGB 1. Vollendungshinderung 2. Freiwilligkeit D. Subjektiv vollendbarer Versuch, 24 I 2 StGB 1. Ernsthaftes Bemühen 2. Freiwilligkeit Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 7
8 Fehlgeschlagener Versuch Einzelaktstheorie Jakobs, AT 26/14ff. Gesamtbetrachtung (Rspr.) Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 8
9 Fall 4.7 Strafbarkeit des A wegen des Schlages mit der Rohrzange, 212 I, 211 I, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung A. Die Tat ist nicht-vollendet. Die S lebt. B. Versuchsstrafbarkeit: 211 I, 23 I, 12 I StGB II. Tatbestand A. Tatentschluss 1. Tötungsabsicht 2. Heimtückevorsatz Vorsatz, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung auszunutzen. 3. Unbed. Handlungswille B. Unm. Ansetzen III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt A. Kein fehlgeschlagener Versuch (fgv) 1. Einzelaktstheorie: fgv: (+) 2. Gesamtbetrachtungslehre: fgv: (-) 3. Streitentscheid Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 9
10 Deliktsaufbau: Versuch: Rücktritt Einzelaktstheorie Vorstellung von der Tat maßgeblich: Tatplan Gesamtbetrachtungslehre begünstigt umsichtig planenden Täter Gesamtbetrachtungslehre Rücktrittshorizont maßgeblich, um Opferschutz zu gewährleisten. Einzelaktstheorie benachteiligt den, der daneben trifft. 52 StGB sieht alle Handlungen in natürlicher Handlungseinheit als Tat an. Das muss auch für den Versuch gelten Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 10
11 Fall 4.7 Strafbarkeit des A wegen des Schlages mit der Rohrzange, 212 I, 211 I, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung A. Die Tat ist nicht-vollendet. Die S lebt. B. Versuchsstrafbarkeit: 211 I, 23 I, 12 I StGB II. Tatbestand A. Tatentschluss 1. Tötungsabsicht 2. Heimtückevorsatz Vorsatz, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung auszunutzen. 3. Unbed. Handlungswille B. Unm. Ansetzen III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt A. Kein fehlgeschlagener Versuch (fgv): BGH hier: (+) B. Unbeendeter Versuch 1. Tataufgabe 2. Freiwilligkeit VI. A ist nicht strafbar gem. 212 I, 211 U, 22, 23 I StGB. Strafbar gem. 223, 224 I Nr. 2 StGB 11
12 Fallgruppen des fgv I. Mehraktiges Ansetzen (Fall 4.17) -Aufbautipp: Mit der erfolgsnächsten Handlung beginnen -Im Fall 4.17: Erst Würgen (hier Meinungsstreit), dann Anzünden BGH: Rücktritt II. Erreichen des außertatbestandlichen Primärziels (Fall 4.15) -BGH: Rücktritt: (+); A könnte weiterhandeln Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 12
13 Beendeter Versuchs I. Definition: Täter hat nach seiner Sicht im Rücktrittshorizont alles getan, damit der Erfolg eintritt. II. Kenntnis der Tatumstände in der Rücktrittsituation relevant. Weiteres Billigen des Taterfolgs ist nicht nötig. III. Rücktritt setzt hier Vollendungshinderung voraus (Fall 4.14) - Täter muss Bedingung für Vollendungshinderung setzen. - Täter darf Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Vollendungshinderung muss aber objektiv zurechenbar bleiben (im Fall 4.14: [-]) Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 13
14 Unbeendeter Versuchs I. Definition: Täter hat nach seiner Sicht im Rücktrittshorizont noch nicht alles getan, damit der Erfolg eintritt. Er sieht zudem eine weitere Handlungsmöglichkeit in natürlicher Handlungseinheit. II. Revidiert der Täter seine Sicht von beendeten zum unbeendeten Versuch, wirkt dies zu seinen Gunsten. III. Rücktritt setzt hier Aufgabe der Tat voraus. Tataufgabe ist das Unterlassen der Handlung, die (noch) zum Erfolg führen könnte. Tat = tatbestandliches Geschehen; Tatplan des Täters Man kann eine Tat Aufgeben, um eine andere zu begehen (Fall 4.16) Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 14
15 I. Franksche Formel: Freiwilligkeit: Freiwilligkeit Ich will nicht weiterhandeln, obwohl ich könnte. Unfreiwilligkeit: Ich kann nicht weiterhandeln, obwohl ich will. -Unmöglichkeit -Erhebliche Steigerung des Tatrisikos II. BGH: Freiwillig ist der Rücktritt der ohne äußeren oder inneren Zwang vollzogen wird. Fall 4.21 BGH: Rücktritt unfreiwillig DK: A handelte nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit, daher freiwillig Versuch - Prof. Dr. Klesczewski 15
Rücktritt vom Versuch ( 24)
Rücktritt vom Versuch ( 24) I. Vorprüfung II. Tatbestandsmäßigkeit 1. Subjektiver Unrechtstatbestand a) Tatbestandsvorsatz b) (ggf) besondere Absichten etc 2. Objektiver Unrechtstatbestand a) Unmittelbares
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