Strafrecht Allgemeiner Teil I
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- Werner Geier
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1 Strafrecht Allgemeiner Teil I 10 Versuch und Rücktritt / tätige Reue Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 133 ff.; STRATENWERTH, 12; WOHLERS, S. 131 ff.
2 Aufbauschema für das Versuchsdelikt I. Feststellung 1. der Nichtvollendung des Deliktes 2. der Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts (= vollständiger subjektiver Tatbestand) Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale besondere subjektive Merkmale, soweit vom Tatbestand verlangt 2. Beginn der Ausführung des Delikts (Kombination von objektiven und subjektiven Elementen) Täter hat die geplante Tathandlung bereits vollzogen oder andere auf die Deliktsverwirklichung gerichtete Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die als Beginn der Ausführung des konkreten Deliktes zu bewerten sind Hinweis: strafbar ist grds. auch der Versuch am untauglichen Objekt/mit untauglichem Mittel (Art. 22 Abs. 2 StGB e contrario)
3 Aufbauschema für das Versuchsdelikt (Forts.) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Straflosigkeit beim grob unverständigen offensichtlich untauglichen Versuch (Art. 22 Abs. 2 StGB) VI. Feststellung: (fakultative) Strafmilderung beim vollendeten/unvollendeten Versuch (Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB) VII.Absehen von Strafe oder fakultative Strafmilderung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB) Art. 23 StGB Rücktritt und tätige Reue 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 2 Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern. 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. 4 Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
4 Stadien des Versuchs Fassung bis Ende 2006 Art. 22 Abs. 1 StGB: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. unvollendeter Versuch vollendeter Versuch Art. 23 Abs. 1 StGB: 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er [aus eigenem Antrieb!] dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. Rücktritt tätige Reue HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 4
5 Stadien des Versuchs unvollendeter/vollendeter Versuch Täter potentielles Opfer Tatmittel Versuchsbeginn bis hierhin unvollendeter Versuch Rücktritt möglich ab hier vollendeter Versuch tätige Reue nötig Vgl. BGE 127 IV 97 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5
6 Rücktritt/tätige Reue beim Alleintäter Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters [ ] die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB: unvollendeter Versuch Rücktritt Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB: vollendeter Versuch tätige Reue (unvollendeter/vollendeter) Versuch, wobei die Vollendung der Tat aus anderen Gründen ausgeblieben ist = ohne dass sich das Verhalten des Täters hierfür ursächlich ausgewirkt hat Art. 23 Abs. 3 StGB HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6
7 Rücktritt und tätige Reue (Art. 23 StGB) Prüfungsreihenfolge: 1. Welche Norm ist einschlägig? unvollendeter Versuch = Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB Rücktritt vollendeter Versuch = Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB tätige Reue (unvollendeter/vollendeter) Versuch, wobei die Vollendung der Tat aus anderen Gründen, d.h. unabhängig vom Verhalten des Täters nicht eingetreten ist Art. 23 Abs. 3 StGB 2. Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen Norm HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 7
8 Schwelle zum Versuch überschritten; aber keine (zurechenbare) Vollendung der Tat Das Verhalten des Täters ist ursächlich dafür, dass die Vollendung der Tat nicht eingetreten ist Vollendung der Tat ist ausgeblieben, ohne dass sich das Verhalten des Täters hierfür ursächlich ausgewirkt hat Der Täter hat noch nicht alles getan, was seiner Vorstellung nach notwendig ist, damit der Erfolg eintreten kann (= sog. unvollendeter Versuch) Der Täter hat bereits alles getan, was seiner Vorstellung nach notwendig ist, damit der Erfolg eintreten kann (= sog. vollendeter Versuch) Art. 23 Abs. 3 StGB (unvollendeter/vollendeter) Versuch hypothetischer Rücktritt/hypothetische tätige Reue Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Rücktritt) Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB (tätige Reue) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8
9 Voraussetzungen für einen Rücktritt vom unvollendeten Versuch (Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB) I. Feststellung 1. der Nichtvollendung des Deliktes 2. der Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts 2. Beginn der Ausführung des Delikts III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Straflosigkeit beim grob unverständigen offensichtlich untauglichen Versuch VI. Feststellung: (fakultative) Strafmilderung beim vollendeten/unvollendeten Versuch VII. Absehen von Strafe oder fakultative Strafmilderung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB) Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters [ ] die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. Voraussetzungen des Rücktritts (23 Abs. 1 Alt. 1 StGB): 1. Unvollendeter Versuch: Der Täter hat noch nicht alles getan, was seiner Vorstellung nach notwendig ist, damit der Erfolg eintreten kann. 2. Täter führt die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende = Verzicht auf weitere Ausführung Problem: Muss er die deliktische Absicht vollständig aufgeben oder reicht das Aufgeben der konkreten Tat bzw. Tatausführungshandlung aus? 3. Täter handelt aus eigenem Antrieb, d.h. freiwillig Problem: Wann ist dies anzunehmen?
10 Handeln aus eigenem Antrieb (Freiwilligkeit) es kommt nicht darauf an, ob der Täter aus ethisch hoch stehenden Gründen handelt oder nicht entscheidend ist, dass er aufgrund einer eigenen freien (= autonomen) Entscheidung von der Tat Abstand nimmt (+), wenn er die Tat abbricht, obwohl keine äusseren Umstände vorhanden sind, die einer Vollendung entgegenstehen ( ), wenn er die Tat abbricht, weil er erkennt, dass er diese doch nicht mehr zum Erfolg bringen kann (wirkliche oder vermeintliche Hindernisse, die dem Täter praktisch unüberwindlich erscheinen/ Vollendung aus seiner Sicht praktisch aussichtslos) (?) wenn die Vollendung aufgrund eingetretener äusserer Umstände zwar nicht unmöglich, aber doch wesentlich erschwert ist HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 10
11 Fallbeispiel: Vorbei geschossen A hat den Auftrag angenommen, O zu töten. A legt sich bewaffnet und mit einigen Packungen Munition ausgestattet vor dem Haus des O auf die Lauer. Als eine Person aus dem Haus kommt, gibt A einen gezielten Schuss ab, der allerdings sein Ziel verfehlt. Dann erkennt A, dass es sich bei der Person gar nicht um O handelt, woraufhin er sich zurückzieht. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 11
12 Voraussetzungen für eine tätige Reue (Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB) I. Feststellung 1. der Nichtvollendung des Deliktes 2. der Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts 2. Beginn der Ausführung des Delikts III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Straflosigkeit beim grob unverständigen offensichtlich untauglichen Versuch VI. Feststellung: (fakultative) Strafmilderung beim vollendeten/unvollendeten Versuch VII. Absehen von Strafe oder fakultative Strafmilderung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB) Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters [ ] die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. Voraussetzungen für eine tätige Reue (Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB): 1. Vollendeter Versuch: Der Täter hat bereits alles getan, was seiner Vorstellung nach notwendig ist, damit der Erfolg eintreten kann. Aber Erfolg ist ausgeblieben. 2. Täter trägt zum Nichteintritt des Erfolges bei (= Abwendung des Erfolges) Problem: Welche Anforderungen sind hier zu stellen? 3. Täter handelt aus eigenem Antrieb, d.h. freiwillig Problem: Wann ist dies anzunehmen?
13 Fallbeispiel: Suboptimale Rettungschancen Die Eheleute M und F haben ständig Ehestreitigkeiten. Im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung verliert M die Nerven und schlägt F eine volle Schnapsflasche über den Kopf. F bricht zusammen. M erkennt, dass F eine stark blutende Kopfwunde davongetragen hat und ohnmächtig ist. Er hält es für möglich, dass F sterben wird. M bereut sein Verhalten. Er packt schnell alles Bargeld sowie einige notwendige Kleidungsstücke zusammen und verlädt F in seinen Wagen, den er dann vor dem Nebeneingang eines Krankenhauses abstellt. Er selbst begibt sich auf kürzestem Wege zum Flughafen und verlässt das Land. Wie von M erhofft, wird F von Passanten gefunden und ins Krankenhaus gebracht. Dort wird ihr Leben gerettet. (vgl. BGE 112 IV 66 = Praxis 76 [1987] Nr. 75; BGHSt 31, 46) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 13
14 Rücktritt möglich oder tätige Reue nötig? T will den O aus sicherer Distanz mit einem gezielten Schuss töten. Als O sich nähert, feuert T. O geht getroffen zu Boden. Nach einer Weile erhebt sich O zur Überraschung des T jedoch wieder. T schiesst nochmals, aber O lebt immer noch. T hat noch weitere Munition, könnte erneut schiessen. Jedoch unterlässt er dies und sieht zu, wie sich O davon schleppt. Anfängliches Scheitern bei mehreren räumlich-zeitlich eng verbundenen Einzelakten: Einzelakte werden als ein Versuchsgeschehen gewertet (Gesamtbetrachtung) Abgrenzung vollendeter/unvollendeter Versuch auf der Grundlage der Tätervorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont): geht der Täter zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass noch weitere Handlungen möglich und notwendig sind, um den Erfolg zu erreichen, liegt ein unvollendeter Versuch vor und ist ein Rücktritt durch blosses Aufhören möglich hält es Täter zu diesem Zeitpunkt mind. für möglich, dass Erfolg nunmehr eintreten werde, liegt ein vollendeter Versuch vor und wird eine «tätige Reue-Leistung» nötig (vgl. BGE 83 IV 1; 108 IV 104; 118 IV 366) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 14
15 Hypothetischer Rücktritt/hypothetische tätige Reue (Art. 23 Abs. 3 StGB) I. Feststellung 1. der Nichtvollendung des Deliktes 2. der Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts 2. Beginn der Ausführung des Delikts III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Straflosigkeit beim grob unverständigen offensichtlich untauglichen Versuch VI. Feststellung: (fakultative) Strafmilderung beim vollendeten/unvollendeten Versuch VII. Absehen von Strafe oder fakultative Strafmilderung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB) Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters [ ] die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 StGB: (bei unvollendetem und vollendetem Versuch anwendbar) 1. Vollendung der Tat ist ausgeblieben, ohne dass sich das Verhalten des Täters hierfür ursächlich ausgewirkt hat Fallgestaltungen: unerkannt gescheiterte Tat; unerkannt untaugliche Versuche; Gegenmassnahmen des Opfers, Dritter oder sonstige Umstände verhindern den Erfolg, ohne dass der Täter dies weiss. 2. Das Verhalten des Täters hätte den Eintritt der Vollendung der Tat verhindert 3. Täter handelt aus eigenem Antrieb, d.h. freiwillig Problem: Wann ist dies anzunehmen?
16 Fallbeispiel: Bombenleger B hat auf der Toilette des Bezirksgerichts Zürich (Erdgeschoss) eine Bombe mit Zeitzünder gelegt. Die Explosion sollte alle Personen vernichten, die sich im Erdgeschoss aufhielten. Zwei Stunden vor der erwarteten Explosion besinnt er sich um. Er ruft im Gericht an und nennt das Versteck. B weiss dabei nicht, dass a) die Bombe defekt war und deswegen ohnehin nicht explodiert wäre. b) die Bombe bereits entdeckt und entschärft worden ist. Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 StGB: (bei unvollendetem und vollendetem Versuch anwendbar) 1. Vollendung der Tat ist ausgeblieben, ohne dass sich das Verhalten des Täters hierfür ursächlich ausgewirkt hat 2. Das Verhalten des Täters hätte den Eintritt der Vollendung der Tat verhindert 3. Täter handelt aus eigenem Antrieb, d.h. freiwillig HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 16
17 Fallbeispiel: Halb so schlimm Nach einem Streit beschloss Nadia X, sich selbst und ihren Ehemann zu töten. Sie nahm ungefähr 70 Schlaftabletten ein, trank dazu Alkohol. Dann schnappte sie sich, schwer angeschlagen, aber nach wie vor schuldfähig, ein Fleischmesser mit einer Klingenlänge von ca. 25 cm. Sie näherte sich ihrem schlafenden Partner und stiess ihm das Messer in die Kehle. Verletzt wachte der Ehemann auf, stand auf und presste sich ein Tuch auf die Wunde. Seine Frau nahm derweil an, er könne sterben an der Verletzung, und nun, mit ihrem blutenden Mann vor Augen, tat ihr unendlich leid, was sie getan hatte. Sie half ihrem Mann, sich auf das Bett zu legen, rief unverzüglich einen Krankenwagen an, der für eine mögliche Transfusion ausgerüstet war, suchte nach dem Dienstheft des Opfers, weil seine Blutgruppe dort eingetragen war. Im Krankenhaus wurde festgestellt: Die Verletzungen waren nicht lebensgefährlich; wäre jedoch die Halsschlagader verletzt worden, hätte dies zu einer tödlich verlaufenden Blutung führen können. Das Obergericht des Kantons Waadt verurteilte Nadia X zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. (vgl. BGE 112 IV 66 = Praxis 76 [1987] Nr. 75) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17
18 Dispositiv eines Urteils beim strafbaren Versuch Beachte: Rücktritt/tätige Reue sind lediglich Strafzumessungsregeln. Sie ermöglichen ein Absehen von Strafe bzw. eine zusätzliche Strafmilderung. Selbst wenn ein Rücktritt/tätige Reue vorliegt, wird der Täter aber wegen des Versuchs der Tat SCHULDIG GESPROCHEN (wenn alle Strafbarkeitsvoraussetzungen vorlagen). HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18
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