Grundkurs Strafrecht III. Grundkurs Strafrecht III Besprechung Vhb-Klausur

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundkurs Strafrecht III. Grundkurs Strafrecht III Besprechung Vhb-Klausur"

Transkript

1 Herzlich Willkommen Besprechung Vhb-Klausur Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Internet: Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410

2 Vhb-Probeklausur Konklusion Schwerpunkte der Klausur: 1. TK: Schuh als gefährliches Werkzeug isd 224 I Nr. 2 StGB Konklusion Erfolgsqualifiziertes Delikt ( 226 StGB) 2. TK: Grundsatz in dubio pro reo Erfolgsqualifiziertes Delikt ( 227 StGB) Unterlassungsdelikt Verdeckungsabsicht im 211 StGB

3 Die Körperverletzung einfach, gefährlich und schwer Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, 18 Bei Begehung eines Grunddelikts tritt zusätzlich fahrlässig schwere Folge ein Aufbau setzt sich zusammen aus 1. Grunddelikt + 2. Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. schwerer Folge und tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhang Grunddelikt Das Delikt in seiner Normalform Bsp.: 223 StGB Qualifikation Grunddelikt + weiteres Tatbestandsmerk mal Bsp.: 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB Erfolgsqualifikation Grunddelikt +weiteres Tatbestandsmerkmal, welches aber ein fahrlässiger Erfolg ist (anders als bei normalen Qualifikation) Bsp.: 227 StGB ( Tod als Erfolg) Besonderheit: tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang = Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang ist gegeben, wenn sich in dem qualifizierten Erfolg die Gefahr realisiert hat, die dem Grunddelikt typischerweise anhaftet. (Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge)

4 Die Körperverletzung einfach, gefährlich und schwer Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation A. Prüfung des Grunddeliktes B. Prüfung der Erfolgsqualifikation I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Verweis auf das erfüllte Grunddelikt (Alt.: Inzidentprüfung des Grunddeliktes) II. III. 2. Eintritt der schweren Folge a. Qualifizierter Erfolg (auch schwere Folge) b. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (auch Unmittelbarkeitszusammenhang) d. Obj. Fahrlässigkeit gem. 18 StGB aa. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bb. Obj. Vorhersehbarkeit Rechtswidrigkeit Schuld (insb. subj. Fahrlässigkeit)

5 Die Körperverletzung einfach, gefährlich und schwer 226 I StGB die schwere Körperverletzung Erläuterung Nr. 1 Verlust des Sehvermögens, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfreiheit Sehvermögen auf nur einem Auge unter 5% (a.a. 5-10%) Verlust des Gehörs auf beiden Ohren Verlust des Sprechvermögens = Stummheit Verlust der Fortpflanzungsfreiheit = Verlust der Zeugungsfähigkeit/Empfängnisfähigkeit

6 Das Unterlassungsdelikt Zwei Arten des Unterlassungsdelikt Echtes Unterlassungsdelikt Unechtes Unterlassungsdelikt gesetzliche Gebotsnorm Eine gewisse Handlung ist Pflicht Aus 13 StGB erst Pflicht zu Handeln Pflicht nur für bestimmte Personen d.h. Jedermann macht sich durch Unterlassen der gesetzlich gebotenen Handlung strafbar z.b. 323c StGB, 123 I Var. 2 StGB d.h. jedes Begehungsdelikt kann durch 13 StGB in Unterlassungsdelikt umgewandelt werden Voraussetzung ist aber Garantenstellung

7 Das Unterlassungsdelikt unechtes Unterlassungsdelikt Garantenstellung Garantenstellung aus Ingerenz, wenn der Erfolg vorsätzlich herbeigeführt wurde? E.A.: Keine Garantenstellung Widersinnig, vorsätzlich entgegen die Rechtsordnung zu handeln, um dann den Erfolg abzuwenden Annahme der Garantenstellung würde gesetzlicher Pflicht zum Rücktritt ( 24 StGB) gleichkommen (Rücktritt aber als strafbefreiendes Privileg) H.M.: Trotzdem Garantenstellung Garantenstellung liegt dennoch vor Das nachfolgende Unterlassungsdelikt tritt jedoch auf Konkurrenzebene hinter das aktive Tatdelikt zurück

8 Das Unterlassungsdelikt Aufbau - unechtes Unterlassungsdelikt Vorsätzliches Begehungsdelikt: I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Vorsätzliches Unterlassungsdelikt: I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Unterlassen Erforderlichkeit Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung Quasikausalität Obj. Zurechnung Garantenstellung ( 13 I 1. HS) Entsprechungsklausel ( 13 I 2. HS) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Besonderheit: Rechtfertigende Pflichtenkollision III. Schuld Besonderheit: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

9 Mord gem. 212 I, 211 StGB Mord und Totschlag 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Konklusion (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Konklusion 211 Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

10 Mord gem. 212 I, 211 StGB Verdeckungsabsicht Konklusion Um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken: Die Tötungshandlung dient dazu, rechtswidrige Taten leichter oder schneller zu begehen (Ermöglichungsabsicht) Konklusion bzw. die Aufdeckung einer rechtswidrigen Tat oder der Täterschaft daran zu verbergen. (Verdeckungsabsicht)

11 Mord gem. 212 I, 211 StGB Verdeckungsabsicht = Tat dient dazu eine andere Tat oder Täterschaft zu verbergen (täterbezogen) Konklusion Verdecken durch Unterlassen möglich? früher: (-) Verdecken erfordert ein aktives Zudecken Vom Täter des Unterlassungsdelikts wird aktive Mitwirkung an der eigenen Bestrafung verlangt und damit höhere Anforderungen als an Konklusion den aktiven Täter ( inbs. Probl. Wegen nemo-tenetur-grundsatz). Tötung muss Mittel zur Verdeckung und nicht bloß Folge eines anderen Mittels sein Meinung ist mittlerweile überholt (siehe Fischer, 211 RN. 72) heute hm: (+) der Wortlaut erfordert kein aktives Tun Gleichwertigkeiterfordernis nach 13 I StGB für Taten durch aktives Tun

12 Aber eine andere Tat (+), wenn eine Zäsur zwischen erster (Tötungs-)Handlung und zweiter Tötungshandlung Bsp.: A schlägt den B mit Tötungsvorsatz. B wird bewusstlos. A ist zufrieden und geht. Dann überlegt er sich, dass er lieber sichergehen sollte, dass B stirbt, damit er nicht entdeckt wird. Er kehrt zurück und erschießt den B. Mord gem. 212 I, 211 StGB Verdeckungsabsicht = Tat dient dazu eine andere Tat oder Täterschaft zu verbergen (täterbezogen) Konklusion Problem: Eine andere Tat Das MM der Verdeckungsabsicht verlangt das Verdecken einer anderen Tat D.h. keine andere Tat, wenn Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz schlägt und ihm dann nicht zur Rettung hilft, weil er Angst vor Entdeckung hat Konklusion Bsp.: A schlägt B mit Tötungsvorsatz, B wird bewusstlos. A hilft B sodann nicht, weil er befürchtet, B könnte ihn anzeigen. B stirbt. Auch keine andere Tat bei mehraktigem Tatgeschehen Bsp.: A schlägt den B, B wird bewusstlos; A schlägt weiter, weil er nicht will, dass B ihn anzeigt. B stirbt.

13 Grundsatz In dubio pro reo Grundsatz von in dubio pro reo Konklusion Aus Art.103 II GG, Art. 6 II EMRK und 261 StPO folgender Grundsatz für das Strafverfahren Folgt daraus, dass der Richter von der Unschuld des Angeklagten auszugehen hat, solange seine Schuld nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht Kann sich der Richter im Strafverfahren nicht von vernünftigen Zweifeln an der Konklusion Unschuld des Angeklagten befreien, muss er diesen freisprechen Unschuldsvermutung: Im ganzen Verfahren muss solange von der Unschuld des Täters ausgegangen werden, wie die Schuld nicht bewiesen ist. In dubio pro reo: Bestehen Zweifel des Richters über die Schuld, so hat er zugunsten des Angeklagten zu entscheiden!

14 Sachverhalt - 1. Tatkomplex Kevin (K) spielt in seiner Freizeit begeistert Fußball in der Kreisliga. Bei einem Sonntagsspiel, in dem er Konklusion in der Startelf aufgestellt ist, läuft es für seine Mannschaft aber gar nicht gut. Nachdem die gegnerische Mannschaft bereits 5:0 vorne liegt, wechselt der Trainer (T) den K aus. Am Spielfeldrand regt sich der K über die ruppige Spielweise der gegnerischen Mannschaft und vor allem über deren jubelnde Fans auf der Tribüne auf. Voller Konklusion Zorn über deren Torjubel zieht er einen seiner Fußballschuhe aus, geht zur Tribüne und schlägt dem jubelnden Fan (J) den Schuh mit voller Wucht ins Gesicht. Er will seinem Ärger über das glücklose Spiel Luft machen und sich für die angeblich unfaire Spielweise der gegnerischen Mannschaft rächen. Dabei ist ihm bewusst, dass der Schlag mit dem Fußballschuh nicht ganz ungefährlich ist, da der Fußballschuh mehrere ca. 2 cm lange Stollen aus Aluminium an der Sohle hat. Unglücklicherweise trifft ein Stollen genau das linke Auge des J und verletzt es so schwer, dass J 98 % seiner Sehkraft verliert.

15 Sachverhalt - 1. Tatkomplex Wie hat sich K nach dem StGB Konklusion strafbar gemacht? Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt. 221 StGB ist nicht zu prüfen! Konklusion

16 Tatkomplex Strafbarkeit des K Konklusion I. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3 StGB durch Schlagen mit dem Schuh 1. Grunddelikte, 223 I StGB (+) 2. Qualifikation a. Obj. Tatbestand 224 I Nr.2, 3 StGB a. obj. Körperliche Tatbestand Misshandlung (+) Gesundheitsschädigung 224 I Nr.2: gefährliches (+) Werkzeug Konklusion b. Subj. = ist Tatbestand jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art Vorsatz seiner bzgl. konkreten körperlicher Verwendung Misshandlung im Einzelfall (+) geeignet ist, erhebliche Verletzungen Vorsatz hervorzurufen. bzgl. Gesundheitsschädigung (+) (zumind. Dolus eventualis) Fußballschuh mit 2 cm Stollen aus Aluminium (+) 224 I Nr.3: hinterlistiger Überfall (-); bloßer Überraschungseffekt reicht nicht b. subj. Tatbestand (+) K war bewusst, dass Schuh als Schlagwerkzeug gefährlich und zu erheblichen Verletzungen führen kann 3. RW und Schuld (+)

17 Tatkomplex Strafbarkeit des K Konklusion I. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3 StGB durch Schlagen mit dem Schuh (+) II. Strafbarkeit gem. 226 I Nr.1 StGB durch Schlagen mit dem Schuh (+) 1. Tatbestand a. Grunddelikt obj. und subj. (+) b. Eintritt der schweren Folge Konklusion 226 I Nr.1: Verlust des Sehvermögens (+) = Minderung des Sehvermögens auf 2 % steht vollständigem Verlust c. Gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang (+) = spezifische Gefahr des Grunddelikts muss sich in schwerer Folge verwirklicht haben. Spezifische Gefahr eines Schlags ins Gesicht mit Schuh (+) d. Fahrlässigkeit bzgl schwerer Folge, 18 StGB Obj. Sorgfaltspflichtverletzung Einsichtiger und besonnener Dritter hätte nicht mit Schuh ins Gesicht geschlagen Obj. Vorhersehbar Bei Schlag mit Schuh mit Sporen aus Aluminium muss mit der Verletzung gerechnet werden 2. RW und Schuld (+)

18 1. Tatkomplex Strafbarkeit des K Konklusion Konklusion I. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3 StGB durch Schlagen mit dem Schuh (+) II. Strafbarkeit gem. 226 I Nr.1 StGB durch Schlagen mit dem Schuh (+) III. Konkurrenzen Konsumtion von 224 StGB, da Qualifikationsgrund Gefahr für das Auge des J begründet hat! Strafbarkeit gem. 226 I Nr.1 StGB

19 Sachverhalt - 2. Tatkomplex 2. Handlung Liegenlassen Erfolg (+), F ist tot! Als K zu Hause seiner Frau Fabienne (F) von dem Vorfall erzählt, macht sie ihm schwere Vorwürfe. Aus Wut über diese Vorhaltungen versetzt K seiner Frau einen Faustschlag ins Gesicht. F fällt rücklings zu Boden und wird bewusstlos. K erkennt, dass F ohne ärztliche Hilfe wahrscheinlich sterben wird, dies ist ihm aber gerade recht, weil er ohne seine Frau als Zeugin besser vertuschen kann, sie Konklusion geschlagen zu haben. Um im späteren Prozess ein gutes Alibi zu haben, fährt er schnellstens zu einem Freund, bei dem er den Rest des Tages verbringt. Währendessen verstirbt F. Im Prozess stellt sich heraus, dass sie durch rechtzeitige ärztliche Hilfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können. Ob K schon bei der Ausführung des Faustschlages mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz handelte, lässt sich jedoch nicht feststellen.

20 Sachverhalt - 2. Tatkomplex Vorsatz bzgl. 212 StGB bei Schlag - Als K zu Hause seiner Frau Fabienne (F) von dem Vorfall erzählt, macht sie ihm schwere Vorwürfe. Aus Wut über Tod diese der Vorhaltungen F bei Schlag versetzt K seiner Frau einen Faustschlag ins Gesicht. F fällt in dubio rücklings pro reo: zu (-) Boden und wird bewusstlos. K 227 StGB erkennt, dass F ohne ärztliche Hilfe wahrscheinlich sterben wird, dies ist ihm aber gerade recht, weil er ohne seine Frau als Zeugin besser vertuschen (-) kann, sie Konklusion geschlagen zu haben. Um im späteren Prozess ein gutes Alibi zu haben, fährt er schnellstens zu einem Freund, bei dem er den Rest des Tages verbringt. Währendessen verstirbt F. Im Prozess stellt sich heraus, dass sie durch rechtzeitige ärztliche Hilfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können. Ob K schon bei der Ausführung des Faustschlages mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz handelte, lässt sich jedoch nicht feststellen. Eine andere Tat In dubio pro reo: Vorsatz durchgängig somit: Dieselber Tat Verdeckungsabsicht

21 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Faustschlag I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (-) 1. obj. Tatbestand a. Erfolg F ist tot b. Handlung Schlag c. Kausalität (+) 2. Subj. Tatbestand Vorsatz zum Tatzeitpunkt, 8 StGB Ob K zum Zpkt. Des Schlages Tötungsvorsatz hatte, ist nicht feststellbar Anwendung des Grundsatzes In dubio pro reo Vorsatz (-)

22 Tatkomplex Strafbarkeit des K - Faustschlag I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (-) II. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5 StGB durch den Faustschlag (nicht (+) zwingend zu prüfen) a. obj. Tatbestand 223 I (+): körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung 224 I Nr.5: lebensgefährliche Behandlung abstrakte oder konkrete Lebensgefahr b. subj. Tatbestand (+) Vorsatz bzgl körperlicher Misshandlung/Gesundheitsschädigung (+) Genügt Vorsatz über Umstände, die lebensgefährlich sind? e.a.: ja, sonst leichte Schutzbehauptung möglich (+) a.a.: Parallelwertung in der Laiensphäre; meint, Täter muss sich über die soziale Bedeutung seines Handelns im Klaren sein; also das Risiko seines Vorgehens kennen; hier (+) 3. RW und Schuld (+)

23 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Faustschlag Konklusion I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (-) II. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5 StGB durch den Faustschlag III. Strafbarkeit gem. 227 I StGB (+) 1. Tatbestand a. Grunddelikt ( 223 I, 224 I Nr.5) (+) - s.o. b. Eintritt der schweren Folge (+) F ist tot c. Gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang (+) derart schwerer Faustschlag, bei dem Opfer rücklings zu Boden fällt, hat typischerweise das Risiko, dass der Verletzte stirbt. Dieses Risiko hat sich hier auch verwirklicht. d. Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge (+) Obj. Sorgfaltswidrig Obj. Vorhersehbar (Arg.: Schwere des Schlages mit anschließendem Sturz) [a.a. vertretbar] (+) RW und Schuld (+)

24 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (-) II. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5 StGB durch den Faustschlag III. Strafbarkeit gem. 227 I StGB (+) IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+)

25 Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F 1. Tatbestand a. obj. Tatbestand Erfolg (+) Verhalten: Unterlassen des Herbeiholens ärztlicher Hilfe (+) Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwehrmöglk. (+) Hyp. Kausalität (+) Garantenstellung Garantenstellung aus Ingerenz, wenn der Erfolg vorsätzlich herbeigeführt wurde? E.A.: Keine Garantenstellung Widersinnig; Annahme der Garantenstellung würde gesetzlicher Pflicht zum Rücktritt ( 24 StGB) gleichkommen (Rücktritt aber als strafbefreiendes Privileg) H.M.: Trotzdem Garantenstellung Garantenstellung liegt dennoch vor, tritt auf Konkurrenzebene hinter das aktive Tatdelikt hier: Streit kann dahinstehen, da K jedenfalls als Ehemann / Beschützergarant zum Einschreiten verpflichtet war

26 2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F 1. Tatbestand a. obj. Tatbestand Erfolg (+) Verhalten: Unterlassen des Herbeiholens ärztlicher Hilfe (+) Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwehrmöglk. (+) Hyp. Kausalität (+) Garantenstellung (+) b. subj. Tatbestand Tötungsvorsatz zum Zeitpunkt der Tat, hier Liegenlassen (+) 2. RW und Schuld (+)

27 2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen 1. Tatbestand a. obj. Mordmerkmale Tatbezogene Mordmerkmale (-) b. subj. Mordmerkmale Verdeckungsabsicht Verdecken durch Unterlassen? (+) früher : (-) Verdecken erfordert ein aktives Zudecken heute hm: (+) der Wortlaut erfordert kein aktives Tun Gleichwertigkeiterfordernis nach 13 I StGB für Taten durch aktives Tun. Also Absicht, die eigene Tatbeteiligung zu verdecken (+)

28 2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen 1. Tatbestand a. obj. Mordmerkmale Tatbezogene Mordmerkmale (-) b. subj. Mordmerkmale Verdeckungsabsicht Eine andere Tat? Das MM der Verdeckungsabsicht verlangt das Verdecken einer anderen Tat D.h. keine andere Tat, wenn Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz schlägt und ihm dann nicht zur Rettung hilft, weil er Angst vor Entdeckung hat Bsp.: A schlägt B mit Tötungsvorsatz, B wird bewusstlos. A hilft B sodann nicht, weil er befürchtet, B könnte ihn anzeigen. B stirbt. Auch keine andere Tat bei mehraktigem Tatgeschehen Bsp.: A schlägt den B, B wird bewusstlos; A schlägt weiter, weil er nicht will, dass B ihn anzeigt. B stirbt. Hier?!

29 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen 1. Tatbestand a. obj. Mordmerkmale Tatbezogene Mordmerkmale (-) b. subj. Mordmerkmale Verdeckungsabsicht (-) Eine andere Tat? Hier? es lässt sich nicht feststellen, ob K durchgängig (also auch schon beim Faustschlag) mit Tötungsvorsatz gehandelt hat Wenn kein durchgängiger Tötungsvorsatz: Verdeckungstat: KV - andere Tat: Tötung durch Unterlassen (+) Wenn durchgängiger Tötungsvorsatz: Faustschlag keine andere Tat (-) Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo durchgängiger Tötungsvorsatz (+) weil dann der Faustschlag keine andere Tat darstellt und Verdeckungsabsicht (-)

30 2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen 1. Tatbestand a. obj. Mordmerkmale Tatbezogene Mordmerkmale (-) b. subj. Mordmerkmale Verdeckungsabsicht (-) niedrige Beweggründe? E.A.: niedrige Beweggründe (-) Umstände, die für Verdeckungsabsicht nicht ausreichen, können nicht niedrige Beweggrunde darstellen, da sonst Umgehung der engen Vss. der Verdeckungsabsicht A.A.: niedrige Beweggründe (+) Gesamtwürdigung, hemmungslose Eigensucht

31 2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (+) II. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5 StGB durch den Faustschlag (+) III. Strafbarkeit gem. 227 I StGB (+) IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen (+/-) VI. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5, 13 StGB (+) Notwendiges Durchgangsstadium V. Konkurrenzen 223 I,224 I StGB treten hinter I, 224 I,13 StGB treten hinter 212,13 StGB also strafbar nach 212,13 StGB (a.a. 211,13) 227 StGB tritt hinter 212 I,13 StGB (Konsumtion - nach erneuter Anwendung des Zweifelsgrundsatz; Faustschlag mit Tötungsvorsatz)

32 2. RW und Schuld (+) Gesamtergebnis Strafbarkeit des K Straftaten aus 1. und 2. Tatkomplex stehen zueinander in Realkonkurrenz Also: Strafbarkeit des K gem. 226 I Nr.1, 212,12, 53 StGB

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

Definitionen TB-Merkmale

Definitionen TB-Merkmale 1 Definitionen TB-Merkmale Hinweis: Die fallrelevantesten Definitionen sind gelb hinterlegt. Die Definitionen von Kausalität, obj. Zurechnung, der Merkmale der Rechtfertigungsgründe sowie Entschuldigungsgründe

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens UE SS 2007 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat.

Mehr

Lösungsvorschlag 1. Klausur

Lösungsvorschlag 1. Klausur UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag 1. Klausur I. Strafbarkeit des B Das Fahren mit dem Fernlicht und das Blenden von X Fahrlässige Tötung ( 80 StGB) des X Verkürzte Prüfung: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit:

Mehr

Inhalt. Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte. Lektion 1: Der Totschlag, Lektion 2: Der Mord, Lektion 3: Die Körperverletzung,

Inhalt. Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte. Lektion 1: Der Totschlag, Lektion 2: Der Mord, Lektion 3: Die Körperverletzung, Inhalt Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Lektion 1: Der Totschlag, 212 7 Lektion 2: Der Mord, 211 9 Lektion 3: Die Körperverletzung, 223 21 Lektion 4: Die gefährliche Körperverletzung, 224 28 Lektion

Mehr

Fälle zum Strafrecht für Anfänger

Fälle zum Strafrecht für Anfänger Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Anfänger Klausurenkurs I von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 1. Auflage Fälle zum Strafrecht für Anfänger Hilgendorf ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2 Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Lösung. 1. Ausgangsfall

Lösung. 1. Ausgangsfall Lösung Wie hat sich A strafbar gemacht? 1. Ausgangsfall Vorbemerkungen Überflüssig ist die Erörterung der Straftatbestände 315 b StGB und 315 c StGB. Der Sachverhalt enthält zu wenig präzise Angaben über

Mehr

Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen.

Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen. Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen Fall 1 A) Strafbarkeit des T gem. 212 I, 13 I StGB durch Nichtverbringen

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 2

Lösungsvorschlag Fall 2 Lösungsvorschlag Fall 2 I. I. Strafbarkeit des A wegen des Schusses auf B 1) Versuchter Mord ( 15, 75) Nichterfüllung des laut SV konnte B gerettet werden; mangels Eintritt des Todes ist 75 somit nicht

Mehr

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS XXII

INHALTSVERZEICHNIS XXII INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem

Mehr

(D) A. 1505 1. 2011 2011 223 I, 224 I, 25 II

(D) A. 1505 1. 2011 2011 223 I, 224 I, 25 II Lösung Klausur Nr. 1505 Strafrecht Teil I: 1. Tatkomplex: Die Ereignisse vor September 2011 Einteilung in vor und nach September 2011 ist nicht zwingend erforderlich, dient aber der Übersichtlichkeit!

Mehr

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 PD Dr. Ulrike Schittenhelm Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 A. Das Darlehen I. Strafbarkeit des C - 267 I 1. Alt., III Nr. 2 Obj. Tb: Herstellen einer unechten Urkunde

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Prof. Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Todeserfolgsqualifizierte Delikte / Versuch des EQD Tötungsdelikte und Delikte mit Todesqualifikation

Mehr

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung A. Strafbarkeit des H gem. 211 StGB bezüglich F durch Installation der Autobombe H könnte sich gem. 211 StGB wegen Mordes an F strafbar gemacht

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

Prof. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall

Prof. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall Fall 10: Panik-Fall Sachverhalt A befährt mit seinem Wagen eine abseits gelegene, schmale Landstraße. Ein quer auf dieser Straße stehender PKW versperrt ihm den Weg. Das Fahrzeug war zuvor gegen einen

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung

Mehr

Übersichtsblatt Totschlag, 212

Übersichtsblatt Totschlag, 212 Professor Dr. Jörg Eisele Übersichtsblatt Totschlag, 212 I. Systematik Geschütztes Rechtsgut des 212 ist das Leben. A. Delikte Qualifikation: Mord, 211 (sehr str.; a.a. delictum sui generis) Strafzumessungsregel:

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene

Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Klausurenkurs II von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 1: Tötungsdelikte (1) Übersicht

Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 1: Tötungsdelikte (1) Übersicht Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 1: Tötungsdelikte (1) Übersicht - Anwendungsbereich der Tötungsdelikte - Totschlag und Mord ( 211 StGB) - Täterschaft und Teilnahme bei den Tötungsdelikten 1 Systematik

Mehr

Die Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB

Die Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB Dr. Tillmann Bartsch Examensklausurenkurs (Klausur im Strafrecht) Die Spritztour 1. Tatkomplex: Das Geschehen an der Ampel A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB a) fremde bewegliche Sache

Mehr

Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen

Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen A. Strafbarkeit der A I. 223,

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB.

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB. Lösung Fall 1 1 212 I, 211, 27 StGB A könnte sich wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen nach 212 I, 211, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er u.a. die Post der Attentäter erledigte. Hinweis: Die Anwendbarkeit

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 I. 1. Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4

Mehr

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile

Mehr

Klausur im Strafrecht für Anfänger

Klausur im Strafrecht für Anfänger Seite 1 von 12 Prof. Dr. Laubenthal Universität Würzburg Klausur im Strafrecht für Anfänger Musterlösung A. STRAFBARKEIT DES A I. Strafbarkeit nach 185 StGB, Beleidigung Unter Beleidigung ist jede Kundgabe

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Gefährliche und schwere Körperverletzungsdelikte Prüfungsaufbau 224 Gefährliche Körperverletzung

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER

Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER 2 Täterschaft/Teilnahme Wiederholung E und D geraten nach einem Überfall in eine tätliche Auseinandersetzung mit

Mehr

Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012

Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB

Mehr

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Juris_18_Degener-Sonnen_end.indd 1 13.10.2008 14:41:37 Juris_18_Degener-Sonnen_end.indd 2 13.10.2008 14:41:37 Hamburger Examenskurs

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Übersicht 242 ff. (2)

Übersicht 242 ff. (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

hinsichtlich V: 1. Tatkomplex: Das Geschehen bis zum Unfall Strafbarkeit des S I. 315c I Nr. 1a, Nr. 2d durch die alkoholisierte Fahrt samt Unfall

hinsichtlich V: 1. Tatkomplex: Das Geschehen bis zum Unfall Strafbarkeit des S I. 315c I Nr. 1a, Nr. 2d durch die alkoholisierte Fahrt samt Unfall Fall 4 (aus Klausur Termin 2010/I) 1. Tatkomplex: Das Geschehen bis zum Unfall Strafbarkeit des S I. 315c I Nr. 1a, Nr. 2d durch die alkoholisierte Fahrt samt Unfall S. 19 TB: Führen eines Fahrzeugs im

Mehr

Einführungsfall zum Unterlassen

Einführungsfall zum Unterlassen Einführungsfall zum Unterlassen (Ausgangspunkt: dpa-meldung vom 8. Juli 2010): In einem Magdeburger Linienbus ist nach einem Schlaganfall ein bewusstloser Mann fast einen Tag lang durch die Stadt gefahren

Mehr

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer Sachverhalt: Anton fährt ordnungsgemäß mit seinem PKW nachts auf einer Landstraße. Vor ihm fährt der Mofafahrer Manfred in betrunkenem Zustand,

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),

Mehr

Juristischer Gutachtenstil

Juristischer Gutachtenstil Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 12 Prof. Dr. Laubenthal Universität Würzburg Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Musterlösung A. ERSTER TATKOMPLEX: DIE MITTEILUNGEN AN J STRAFBARKEIT DES P I. Strafbarkeit wegen 187

Mehr

Erfolgsqualifikation

Erfolgsqualifikation Erfolgsqualifikation Von Rechtsanwalt Manzur Esskandari und Rechtsanwältin Nicole Schmitt Leitentscheidungen: BGHSt 14, 110, Pistolenschlag-Fall ; BGH NJW 1971, 152, Rötzel-Fall ; BGHSt 31, 96, Hochsitz-Fall

Mehr

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 2: Straftaten gegen das Leben. B. Mord. B. Mord ( 211 StGB)*

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 2: Straftaten gegen das Leben. B. Mord. B. Mord ( 211 StGB)* B. Mord ( 211 StGB)* (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

Mehr

Besprechungsfall 8 Lösungshinweise. A. Strafbarkeit des A durch das Verbringen der P in seinen Hof

Besprechungsfall 8 Lösungshinweise. A. Strafbarkeit des A durch das Verbringen der P in seinen Hof ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (WS 2012/2013) Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl Besprechungsfall

Mehr

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Übersicht Klausur Nr. 1653

Übersicht Klausur Nr. 1653 Übersicht Klausur Nr. 1653 Teil I: 1. Tatkomplex: Die Ereignisse vor September 2014 Strafbarkeit von G und D A. 223 I, 25 II StGB (+) Verwirklicht sowohl durch positives Tun als auch durch Unterlassen

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Das Strafgesetzbuch Allgemeiner Teil des StGB Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z.b.: Geltungsbereich des Gesetzes Gesetzliche Definitionen Schuldformen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit

Mehr

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur

Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Kurzgutachten Strafbarkeit des A A. Der A könnte sich einer gefährlichen Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 3, 4, 5 StGB schuldig gemacht haben, indem er auf den C zu

Mehr

Wiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht

Wiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht Wiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht Die Folien wurden von Dipl. - Jur. Frank Richter, LL.B. in Vorbereitung für den VK zum Aufbaukurs Strafrecht ( WS 07/08) der Universität Greifswald erstellt.

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Strafbarkeit des T gem. 211 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg b) Handlung c) Kausalität d) Objektive Zurechnung

Strafbarkeit des T gem. 211 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg b) Handlung c) Kausalität d) Objektive Zurechnung Fall 1 (Lederriemenfall, BGHSt 7 363): T will seinen Bekannten O ausrauben und fasst dazu den Plan, ihn mit einem Lederriemen bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen und sodann zu fesseln und zu knebeln. T

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 2

Lösungsvorschlag Fall 2 A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.

Mehr

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR

Mehr

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Mehr

Teil 1: Strafbarkeit der Beteiligten

Teil 1: Strafbarkeit der Beteiligten Teil 1: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des Alfons Althuber (A) 1. Strafbarkeit des A gemäß 211, 212, 22, 23 I, 12 I StGB A könnte sich dadurch, dass er dem Heinrich Stieler (H) eine Paketbombe

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 1 A hat vor einigen Wochen in seinem Stammlokal seine Lederjacke vergessen. Als er eines Tages wieder in das Lokal kommt, sieht

Mehr

Prof. Dr. Henning Radtke. 1. Tatkomplex: Im Stadtpark

Prof. Dr. Henning Radtke. 1. Tatkomplex: Im Stadtpark Prof. Dr. Henning Radtke Strafrecht, Allgemeiner Teil Wintersemester 2007/08 Hausarbeit Lösungsvorschlag svorschlag 1. Tatkomplex: Im Stadtpark A. Versuchter Totschlag, 212 I, 22, 23 I StGB Indem T dem

Mehr

Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit

Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit AnleiterInnentag 14.11.2013 Prof. Patjens www.dhbw-stuttgart.de Die Garantenstellung in

Mehr

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 1: Gutachtenstil Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Lösungen Obersatzbildung Fall 1

Mehr

Übersicht Klausur Nr. 1481

Übersicht Klausur Nr. 1481 Klausur 1481, Lösung Seite 1 Übersicht Klausur Nr. 1481 Teil 1: Strafbarkeit der Beteiligten 1. Tatkomplex: Das Geschehen auf dem landwirtschaftlichen Gelände A. Strafbarkeit des A I. 211 II Gr.1 Var.4,

Mehr

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Fachtag am 26.01.2011 in der Diakonie Michaelshoven Susanne Roepke Juristin, Diakonie RWL Begriffsbestimmungen Um eine mögliche Strafbarkeit zu untersuchen,

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten

Mehr