Übersicht Klausur Nr. 1653

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1 Übersicht Klausur Nr Teil I: 1. Tatkomplex: Die Ereignisse vor September 2014 Strafbarkeit von G und D A. 223 I, 25 II StGB (+) Verwirklicht sowohl durch positives Tun als auch durch Unterlassen Garantenstellung aus der freiwilligen Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten B. 224 I, 25 II StGB 224 I Nr. 4 (+/-), 224 I Nr. 5 (+) Klausur 1653, Lösung Seite 1 In Bezug auf O gegeben, verhält sich aber zu den Tötungsdelikten subsidiär G. 323c StGB (+) Verhält sich aber subsidiär zu den Tötungsdelikten H. 171, 25 II StGB (+) I. 239 I, 25 II StGB bezüglich R (+) 3. Tatkomplex: Das verkaufte Gerüst Strafbarkeit von B A. 263 I StGB gegenüber u. zu Lasten von H (+) B. 242 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB zu Lasten von E (+) (andere Ansicht vertretbar) C. 225 I, III, 25 II StGB (+) D. 239 I, 25 II StGB (+) Hingegen 239 III StGB (-) E. 240 I, 25 II StGB (+) F. 171, 25 II StGB (+) G. Zwischenergebnis und Konkurrenzen 2. Tatkomplex: Die Ereignisse im September / Oktober 2014 Strafbarkeit von G und D A. 212 I, 211, 13, 25 II StGB in Bezug auf O (+) Zurechnung des Erfolges trotz Verständigung des Notarztes; grausames Handeln und Habgier zu verneinen; Verdeckungsabsicht hingegen zu bejahen (a.a. vertretbar) B. 212 I, 211, 13, 22, 23 I, 25 II StGB (+) Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt auf dem Unterlassen; unmittelbares Ansetzen gegeben C. 223 ff., 25 II StGB (+) Treten aber hinsichtlich O hinter das vollendete Tötungsdelikt zurück D. 221 I, 13, 25 II StGB (+) Verhält sich aber zu den Tötungsdelikten subsidiär E. 221 II, 13, 25 II StGB (+) Verhält sich aber zu den Tötungsdelikten subsidiär F. 221 III, 13, 25 II StGB (+) Teil II: Zulässigkeit der Revision I. Statthaftigkeit Hier zwar kein Urteil einer Strafkammer bzw. eines Schwurgerichts ( 333 StPO), aber Sprungrevision nach 335 StPO möglich Unschädlich, dass erst Berufung eingelegt wurde. Arg.: Rechtsmittelführer soll Zeit haben, sich für ein bestimmtes Rechtsmittel entscheiden zu können; möglich auch, erst unbenanntes Rechtsmittel einzulegen II. Anfechtungsberechtigung Nach 296 StPO Staatsanwaltschaft und Beschuldigter anfechtungsberechtigt, für Beschuldigten kann nach 297 StPO Verteidiger Rechtsmittel einlegen; 297 StPO beinhaltet Vermutung, dass Verteidiger im Auftrag des Beschuldigten handelt III. Frist Nach 345 I StPO ein Monat; Frist läuft gem. 345 I S. 2 StPO ab Zustellung. Allerdings muss Übergangserklärung gegenüber Gericht abgegeben werden, dessen Urteil angefochten wird, hier dem AG; Übermittlung hier nicht mehr rechtzeitig möglich IV. Ergebnis Revision unzulässig, Gericht entscheidet über die Berufung h/w/bb 2015

2 Klausur 1653, Lösung Seite 2 Lösung Klausur Nr Teil I 1. Tatkomplex: Die Ereignisse vor September 2014 Anmerkung: Eine Einteilung in die Ereignisse vor September 2014 und das Geschehen im September / Oktober 2014 ist nicht zwingend erforderlich und dient vorliegend v.a. der Übersichtlichkeit. Strafbarkeit von Gerhard (G) und Doris (D) A. Strafbarkeit gem. 223 I, 25 II StGB G und D könnten sich gem. 223 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Sie müssten eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist bei Hervorrufen eines pathologischen Zustandes anzunehmen. Indem G und D Oskar (O) und Rudolph (R) schlugen, haben sie beide Alternativen des 223 I StGB verwirklicht. Auch durch den Nahrungsentzug vollendeten G und D beide Alternativen durch Unterlassen. G und D müssten im Falle des Unterlassens rechtlich dafür einstehen, dass der Erfolg nicht eintritt ( 13 StGB). Die Beschützergarantenstellung ergibt sich aus der freiwilligen Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten. 1 Die Aufnahme Pflegebedürftiger in die eigene Hausgemeinschaft erzeugt eine den Umständen entsprechende Beistandspflicht. G und D handelten insoweit vorsätzlich. Sie wirkten bewusst und gewollt im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans zusammen, weshalb Mittäterschaft ( 25 II StGB) anzunehmen ist. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. Insbesondere sind weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe denkbar. III. Konkurrenzen Fraglich ist, wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Anzahl der Einzelfälle nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich ist. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit scheidet hier aus, da höchstpersönliche Rechtsgüter von O und R betroffen sind. Aber auch bei getrennter Betrachtung der jeweiligen Opfer kann eine natürliche Handlungseinheit nicht angenommen werden, weil sich die Geschehnisse über einen längeren Zeitraum hinzogen. 2 Die Anzahl der einzelnen Fälle ist Tatfrage. Anmerkung: In der Praxis wird regelmäßig eine Mindestanzahl der einzelnen Tatbegehungen benannt. Vorliegend liegt der Schwerpunkt auf der Subsumtion der in Betracht kommenden Tatbestände. B. Strafbarkeit gem. 224 I, 25 II StGB Darüber hinaus könnten sich G und D wegen mittäterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben. In Betracht kommt hierbei zunächst 224 I Nr. 4 StGB. Dies würde das Zusammenwirken von mindestens zwei Personen bei der Tatausführung am Tatort voraussetzen. Mittäterschaft wird hierfür nicht zwingend vorausgesetzt, reicht aber auch nicht ohne weiteres aus. 3 Der Sinn und Zweck der Norm liegt vielmehr im Schutz vor Gefahren, die dem Opfer dadurch erwachsen, dass ihm mindestens zwei Beteiligte gegenüberstehen, und es so in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt ist. Die andere Ansicht, die im Rahmen des 224 I Nr. 4 StGB Mittäterschaft ausreichen lässt, 4 kann im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm nicht überzeugen. 5 Da der Sachverhalt keine detaillierten Angaben zu der Begehungsweise enthält, d.h. ob G und D den Opfern im Einzelfall auch gemeinsam gegenübertraten, ist in dubio pro reo (vgl. Art. 6 II EMRK) die Nr. 4 des 224 I StGB abzulehnen. 1 Vertretbar erscheint es an dieser Stelle, auch eine Garantenstellung aus Gesetz (aufgrund der Pflegschaft) anzunehmen. 2 Siehe hierzu BGHSt 43, 315. Konstruktiv läge hier eine fortgesetzte Tat vor. Dieses Rechtsinstitut wird aber seit BGHSt 40, 138 selbst von der Rechtsprechung negiert. 3 Vgl. Fischer, 224 Rn So z.b. Schroth NJW 1998, Andere Ansicht vertretbar.

3 Klausur 1653, Lösung Seite 3 Hingegen kann 224 I Nr. 5 StGB bejaht werden, da das Verhalten von G und D bei abstrakter Betrachtung geeignet war, eine Lebensgefahr für O und R herbeizuführen. Nach vorzugswürdiger Auffassung genügt insoweit eine abstrakt bestehende Lebensgefahr. Dafür spricht ein systematischer Vergleich mit den anderen Nummern von 224 I StGB, die ebenfalls allein das Vorliegen einer abstrakten Gefahr ausreichen lassen. 6 Anmerkung: Eine andere Auffassung ist hier vertretbar. Dann sollte jedoch ausführlicher begründet werden, warum im Rahmen von 224 I Nr. 5 StGB eine konkrete Lebensgefahr erforderlich sein soll. Schließlich ist auch anerkannt, dass eine das Leben gefährdende Behandlung durch Unterlassen verwirklicht werden kann. 7 G und D handelten insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Sie haben sich gem. 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit gem. 225 I, III, 25 II StGB Weiterhin kommt eine Strafbarkeit nach 225 I, III, 25 II StGB in Betracht. O und R gehörten dem Hausstand von G und D im Sinne des 225 I Nr. 2 StGB an. Vorliegend handelte es sich um Vollzeitpflege gem. 33 SGB VIII. Diese Maßnahme der Hilfe zur Erziehung begründet einen Anwendungsfall des 225 I Nr. 2 StGB. 8 Darüber hinaus unterstanden O und R der Fürsorge und Obhut von G und D ( 225 I Nr. 1 StGB). Anmerkung: Besonderes Wissen, insbesondere die Kenntnis der Bestimmungen des SGB VIII, werden von Ihnen nicht erwartet. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei O und R um Personen unter achtzehn Jahren handelt, da diese laut Sachverhalt vom Kindergarten bzw. der Schule abgemeldet wurden. G und D könnten O und R gequält, roh misshandelt oder böswillig vernachlässigt haben. Quälen ist das Verursachen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden durch eine Mehrzahl von Einzelakten. 9 Auf Grund des andauernden Vernachlässigungsverhaltens der Pflegeeltern ist dies zu bejahen. Umstritten ist, ob dem Quälen - wie es bei der rohen Misshandlung der Fall ist - eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung zu Grunde liegen muss, wie dies teilweise gefordert wird. 10 Diese Frage kann hier aber offen bleiben, da eine entsprechende Gesinnung aus dem vorgefassten Tatentschluss, den Willen der Kinder zu brechen, ersichtlich wird. Darüber hinaus könnten G und D die Kinder O und R roh misshandelt haben. Eine Misshandlung ist gegeben, vgl. die Ausführungen im Rahmen von 223, 224 StGB. Sie war auch roh, da sie einer gefühllosen, das fremde Leiden missachtenden Gesinnung entsprang. Außerdem könnte eine böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht vorliegen. Da G und D den Kindern zu wenig zu essen gaben, haben sie die ihnen obliegende Fürsorgepflicht vernachlässigt. Anmerkung: Bei dieser Tatbestandsvariante handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Da der Tatbestand in den anderen Varianten zugleich durch aktives Tun verwirklicht ist und insoweit nur von einer Tatbestandserfüllung auszugehen ist, weil die Angriffsrichtungen der in 225 StGB enthaltenen Tatbestandsvarianten identisch sind, muss eine Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ausnahmsweise nicht vorgenommen werden. Böswillig ist die Vernachlässigung, wenn sie aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen wie Hass, Sadismus oder Geiz geschieht. 11 G und D wollten den Willen der Kinder brechen und zudem Aufwendungen für das Essen ersparen, obwohl sie andererseits die finanziellen Zuwendungen für die Pflegedienste in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund kann jedenfalls von Selbstsucht und Geiz ausgegangen werden. Eine böswillige Vernachlässigung ist damit gegeben. Hierdurch wurden O und R an der Gesundheit geschädigt. Durch die Misshandlungen wurden O und R in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung ( 225 III Nr. 1 Alt. 2 StGB) und einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung ( 225 III Nr. 2 StGB) gebracht. Hierfür spricht, dass es bereits zu einer Beeinträchtigung des Längenwachstums gekommen ist Vgl. Fischer, 224 Rn Vgl. Fischer, 224 Rn. 12a. 8 Vgl. Fischer, 225 Rn Vgl. BGHSt 41, 113 ff. 10 Vgl. Horn, SK StGB, 225 Rn Vgl. Fischer, 225 Rn Bei 225 III StGB handelt es sich um Qualifikationstatbestände, vgl. Fischer, 225 Rn. 17.

4 Klausur 1653, Lösung Seite 4 G und D handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Sie haben sich gem. 225 I, III, 25 II StGB strafbar gemacht. 13 D. Strafbarkeit gem. 239 I, 25 II StGB G und D könnte sich zudem gem. 239 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben. G und D müssten O und R eingesperrt haben. Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von der Stelle zu bewegen. 14 Dem Opfer muss die Möglichkeit genommen werden, sich nach seinem Willen fortzubewegen. Bei den Schul- bzw. Kindergartenkindern O und R ist davon auszugehen, dass sie groß genug sind, um ihre potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit auszuüben. Durch das Einschließen in den Keller wurden O und R somit eingesperrt im Sinne von 239 I StGB. G und D handelten vorsätzlich und rechtswidrig. Eine Rechtfertigung auf Grund des elterlichen Züchtigungsrechtes kommt nicht in Betracht. Die Schuld ist ebenfalls gegeben. G und D haben sich somit gem. 239 I, 25 II StGB strafbar gemacht. Hingegen scheidet 239 IIII StGB aus, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, ob die Kinder länger als eine Woche der Freiheit beraubt wurden (vgl. 239 III Nr. 1 StGB) oder ob durch die Tat bzw. während der Tat eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht wurde ( 239 III Nr. 2 StGB). Anmerkung: Nach h.m. ist 239 III Nr. 1 StGB ein Qualifikationstatbestand, 239 III Nr. 2 StGB hingegen eine Erfolgsqualifikation, bei der 18 StGB Anwendung findet. 15 E. Strafbarkeit gem. 240 I, 25 II StGB Weiterhin kann eine Strafbarkeit wegen mittäterschaftlich begangener Nötigung bejaht werden, da die Pflegeeltern O und R mittels der Anwendung von Gewalt den Willen der Kinder brechen wollten und ihnen dies ausweislich des Sachverhalts auch gelang. Sie müssten eine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt haben. Als Pflegeeltern oblag ihnen eine entsprechende Pflicht. Diese verletzten sie, indem sie die O und R hungern ließen und die erforderliche ärztliche Versorgung nicht sicherstellten. Auf Grund des immensen Ausmaßes der Pflichtverletzungen kann auch ein gröblicher Verstoß bejaht werden. Dadurch gerieten O und R auch in die Gefahr, in ihrer körperlichen sowie psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden. Eine Strafbarkeit gem. 171, 25 II StGB ist demnach zu bejahen. G. Zwischenergebnis und Konkurrenzen Bezüglich der Körperverletzungsdelikte tritt 223 I StGB hinter 225 StGB zurück. Zwischen 224 I StGB und 225 I, III StGB besteht hingegen aus Klarstellungsgründen Tateinheit. 16 Die Qualifikation des 225 III Nr. 2 StGB verdrängt 171 Alt. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz. 17 Gleiches gilt im Verhältnis 225 III Nr. 2 StGB und 240 StGB. Aus Klarstellungsgründen ist hingegen zwischen 225 I, III StGB und 239 StGB Tateinheit anzunehmen. G und D haben sich demgemäß sowohl hinsichtlich O als auch R gem. 224 I, 225 I, III, 239 I, 25 II; 52 StGB (= in zwei Fällen) strafbar gemacht. Anmerkung: Extrapunkte können hier gesammelt werden, wenn diskutiert wird, ob 171 StGB bzw. 225 I Var. 1 ( Quälen ), III Nr. 1 StGB eine Verklammerung dahingehend auslösen können, dass alle übrigen, eigentlich in Tatmehrheit zueinander stehenden Delikte zu einer Tateinheit verbunden werden. Angesichts des niedrigen Strafrahmens von 171 StGB ist dies zu verneinen. 18 Bezüglich 225 I Var. 1, III Nr. 1 StGB lässt sich dies hingegen gut vertreten. 19 F. Strafbarkeit gem. 171, 25 II StGB G und D könnten sich auch gem. 171, 25 II StGB strafbar gemacht haben. 13 Die verschiedenen Misshandlungen können im Rahmen des 225 StGB zu einer deliktischen Einheit im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verklammert werden, vgl. Fischer, 225 Rn. 8a. Da sich die Taten gegen O und R richteten, ist insoweit 225 StGB zweimal verwirklicht. 14 Vgl. Fischer, 239 Rn Vgl. Fischer, 239 Rn. 15, 15a. 16 Vgl. Fischer, 225 Rn. 21. Andere Ansicht, nämlich ein Zurücktreten von 224 I StGB hinter 225 I, III StGB, ist gut vertretbar. 17 Vgl. BGH, Beschluss vom StR 521/ Vgl. Fischer, 225 Rn Instruktiv zum Prinzip der Verklammerung (durch Urkundenfälschung, 267 StGB) vgl. BGH, Beschluss vom StR 528/13 = Life & Law 2014, 585 ff.

5 Klausur 1653, Lösung Seite 5 2. Tatkomplex: Die Ereignisse im September/Oktober 2014 Strafbarkeit von Gerhard (G) und Doris (D) A. Strafbarkeit gem. 212 I, 211, 13, 25 II StGB I. Objektiver Tatbestand G und D könnten sich wegen eines mittäterschaftlichen Mordes an O strafbar gemacht haben. O ist tot. G und D unterließen es, O ausreichend zu ernähren bzw. ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier auf dem Unterlassen. Die Quasikausalität kann bejaht werden, da O bei Vornahme der rechtlich gebotenen Handlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können. G und D waren Beschützergaranten. 20 Fraglich ist, ob der eingetretene Erfolg ihnen auch zugerechnet werden kann. Hieran könnte man zweifeln, da G und D versuchten, den Erfolgseintritt durch die Verständigung des Notarztes zu verhindern. Nach einer Ansicht in der Literatur trägt der doch noch pflichtgemäß handelnde Täter im Falle eines unbeendeten Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts nicht das Risiko der Erfolgsabwendung. Tritt der Erfolg hier trotz Rücktrittsbemühungen ein, kann er nicht zugerechnet werden. 21 Diese Ansicht wird vom BGH und einem Teil der Literatur abgelehnt, da der Täter auch bei Rücktrittsbemühungen stets das Risiko des Nichteintritts des tatbestandlichen Erfolges trägt. 22 Fraglich ist, ob es an dieser Stelle auf eine Entscheidung des Streits ankommt. Nach der erstgenannten Ansicht ist von einem unbeendeten Versuch auszugehen, solange der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nach der Vorstellung des Täters noch durch Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung abzuwenden ist. Beendet ist der Versuch hingegen, sobald nach der Vorstellung des Täters die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung für sich allein nicht mehr ausreicht, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, vielmehr andere Maßnahmen erforderlich geworden sind. In der vorliegenden Konstellation wäre beispielsweise ein unbeendeter Versuch anzunehmen, solange die Pflegeeltern glauben, durch die Wiederaufnahme der normalen Nahrungszufuhr das Kind retten zu können. Gehen die Eltern hingegen davon aus, dass dies nicht genügt, liegt ein beendeter Versuch vor. G und D alarmierten einen Notarzt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nach ihrer Vorstellung die bloße Wiederaufnahme der Ernährung nicht ausreichend war. Zu diesem Zeitpunkt war der Versuch beendet. Aus diesem Grund kommt auch die beschriebene Ansicht zu dem Ergebnis, dass der Erfolg zuzurechnen ist. Anmerkung: Das hier diskutierte Zurechnungsproblem ist zugegebenermaßen nicht einfach zu erkennen. Bei einer entsprechenden Diskussion können daher auch an dieser Stelle Extrapunkte gesammelt werden. Eine Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen im Sinne des 13 I StGB muss bejaht werden. Ebenfalls ist nach ganz h. M. die mittäterschaftliche Begehung eines unechten Unterlassungsdelikts denkbar. 23 Fraglich ist, ob auch Mordmerkmale einschlägig sind. G und F könnten heimtückisch gehandelt haben. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. 24 Arglos ist, wer sich zur Tatzeit eines Angriffs nicht versieht. Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft und fähigkeit eingeschränkt ist. Wenn das Opfer jedoch, wie im vorliegenden Fall, über einen längeren Zeitraum stets Misshandlungen zu befürchten hat, kann Arglosigkeit nicht bejaht werden. Hingegen könnten G und D grausam gehandelt haben. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. 25 Dies ist insbesondere bei Verhungern-Lassen möglich. 26 Dabei muss das vom Tatopfer subjektiv empfundene Leid auch vom Tötungsvorsatz erfasst sein. Dies ist problematisch, wenn die Tötung wie vorliegend durch lang andauerndes Unterlassen ausreichender Nahrungsversorgung eintritt. 20 Siehe oben. 21 Vgl. Sch/Sch/Eser, 24 Rn Vgl. BGH, NJW 2000, 1730, Vgl. Fischer, 25 Rn. 12c. 24 Vgl. Fischer, 211 Rn. 34 ff. 25 Vgl. Fischer, 211 Rn Vgl. Fischer, 211 Rn. 57.

6 Klausur 1653, Lösung Seite 6 Denn dann lässt sich nicht mit letzter Gewissheit feststellen, ob zum Zeitpunkt des erstmaligen Tötungsvorsatzes das Opfer überhaupt noch Hunger verspürt. 27 In dubio pro reo (vgl. Art. 6 II EMRK) ist daher vorliegend eine grausame Begehungsweise zu verneinen. 28 II. Subjektiver Tatbestand G und F handelten vorsätzlich. Darüber hinaus könnte das Mordmerkmal der Habgier vorliegen. Unter Habgier versteht man das rücksichtslose, ungehemmte Streben nach Gewinn. 29 Ein solcher kann auch in der Ersparung von Aufwendungen liegen. Als Anknüpfungspunkt können hier nicht die Zuwendungen des Jugendamts herangezogen werden. Denn diese erfolgen nur unter dem Gesichtspunkt, dass O lebt. Denkbar ist aber ein Abstellen auf die Ersparung von Aufwendungen. Jedoch scheidet auch diesbezüglich die Habgier aus. Liegt ein Motivbündel vor, so muss das Motiv der Habgier bewusstseinsdominant für die Tat sein. G und D kam es aber in erster Linie darauf an, das vorangegangene Verhalten zu verdecken. Der wirtschaftliche Gewinn war folglich nicht das Hauptmotiv. 30 Es könnte aber Verdeckungsabsicht vorliegen. Anknüpfungspunkt ist insoweit die Nichtverständigung des Arztes, da die unterlassene Ernährung keinesfalls der Verdeckung dienen sollte. Hierbei ist problematisch, dass zu Gunsten von G und D nur von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen werden kann. Nach Ansicht des BGH kann die Verdeckungsabsicht bei dolus eventualis jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 31 Ist der Tod des Opfers aus Sicht des Täters nicht unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verdeckung einer anderen Straftat, so kann die Verdeckungsabsicht auch im Falle des bedingten Vorsatzes vorliegen. Dieser Ansicht ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Formulierung in 211 II 3. Gruppe StGB setzt nicht zwingend voraus, dass Absicht gerade bezüglich des Tötungserfolgs vorliegen muss. Hingegen muss Absicht in Bezug auf die Tötungshandlung gegeben sein. Fraglich ist allerdings, ob G und D eine andere Straftat verdecken wollten. Grundsätzlich bedarf es einer hinreichenden Zäsur zwischen dem zu verdeckenden Verhalten und der Tötungshandlung. 27 Vgl. BGH, NStZ 2007, 402, 403 f. 28 Andere Ansicht vertretbar. 29 Vgl. Fischer, 211 Rn Eine a.a. ist an dieser Stelle nur schwer vertretbar. 31 Vgl. BGH, NJW 2000, 1730 f. Vorliegend erkannten G und D im September 2014, dass sich O in akuter Lebensgefahr befand. Sie verständigten gleichwohl keinen Arzt, weil sie eine Aufdeckung des früheren Verhaltens befürchteten. Dieses war jedoch noch nicht von einem Tötungsvorsatz geprägt. Daher handelt es sich insoweit um eine andere Tat im Sinne des 211 II 3. Gruppe StGB. 32 Insbesondere muss es sich hierbei nicht um eine prozessual andere Tat handeln. 33 Anmerkung: Insoweit ist eine andere Auffassung vertretbar. So ließe sich etwa argumentieren, dass auch vor dem September 2014 eine Motivation der Verdeckung bestand und daher keine andere Tat im Sinne von 211 II 3. Gruppe StGB gegeben ist. Wie immer gilt auch hier, dass es vor allem darum geht, eine qualitativ hochwertige juristische Argumentationsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Schließlich könnte zweifelhaft sein, ob ein Verdeckungsmord überhaupt durch Unterlassen begangen werden kann. Denn gemäß 13 I StGB muss das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen (sog. Modalitätenäquivalenz). Dies könnte angesichts der Strafandrohung lebenslang im Rahmen von 211 II StGB in restriktiver Auslegung zu verneinen sein. Jedoch erscheint es vorzugswürdig, Tun und Unterlassen insoweit als gleichwertig einzuordnen, wenn es um die Verdeckung einer anderen Straftat geht. In rechtspsychologischer Hinsicht ist insoweit kein nennenswerter Unterschied auszumachen. 34 Anmerkung: Auch insoweit ist selbstverständlich eine andere Auffassung vertretbar. Nachweise zu diese sehr umstrittene Fragestellung finden Sie bei Fischer, 211 Rn. 62. III. Rechtswidrigkeit und Schuld G und D handelten rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis G und D haben sich wegen eines (Verdeckungs- )Mordes durch Unterlassen an O strafbar gemacht. B. Strafbarkeit gem. 212 I, 211, 13, 22, 23 I, 25 II StGB G und D könnten sich überdies wegen versuchten Mordes zum Nachteil des R strafbar gemacht haben. Die Tat ist nicht vollendet, da R lebt. 32 Vgl. BGHSt 35, 116 ff. 33 Vgl. Fischer, 211 Rn Vgl. BGHSt 38, 356, 361.

7 Klausur 1653, Lösung Seite 7 Der versuchte Mord ist gem. 23 I, 12 I, 211 I StGB strafbar. I. Tatentschluss G und D hatten Tatentschluss zur Tötung des R. Insoweit lag dolus eventualis vor. Fraglich ist allerdings, ob sie die Tat durch Unterlassen oder aktives Tun begehen wollten. In diesem Zusammenhang könnte man einerseits auf die unterlassene Ernährung bzw. Arztkonsultation abstellen; andererseits könnte aber auch im Verstecken des R ein aktives Tun erblickt werden. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Im Falle der Vereitelung fremder Rettungsmaßnahmen durch aktives Tun geht man von einem Begehungsdelikt aus. Vorliegend haben die Pflegeeltern aber den Notarzt nicht durch aktives Tun daran gehindert, R zu retten. Vielmehr wurden sie im Vorfeld tätig. Der Schwerpunkt liegt im Bereich des Unterlassens. Tatentschluss bezüglich Quasi-Kausalität, Garantenstellung, Zurechenbarkeit, Mittäterschaft sowie eine entsprechende Verdeckungsabsicht im Sinne von 211 II 3. Gruppe StGB liegen vor. II. Unmittelbares Ansetzen Ein unmittelbares Ansetzen ist grundsätzlich zu bejahen, wenn das Verhalten des Täters nach seiner Vorstellung von der Tat ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Fraglich ist, wann dies bei Unterlassensdelikten der Fall sein soll. Eine Ansicht stellt auf das Verstreichen der ersten, eine andere Ansicht auf das Verstreichen der letzten Rettungsmöglichkeit ab. Beide vermögen nicht zu überzeugen. Nach der erstgenannten wird der Versuch bejaht, obwohl unter Umständen noch keine Rechtsgutsgefährdung eingetreten ist. Nach der genannten Gegenansicht fallen Versuch und Vollendung zusammen. Aus diesem Grund ist auf den Zeitpunkt der konkreten Rechtsgutsgefährdung abzustellen, in welchem der Garant untätig bleibt. Dieser Zeitpunkt verstrich mit Eintritt der Lebensgefahr. Von einem unmittelbaren Ansetzen ist deshalb auszugehen. III. Rechtswidrigkeit und Schuld G und D handelten rechtswidrig und schuldhaft. IV. Kein Rücktritt Ein strafbefreiender Rücktritt ist ausgeschlossen. G und D ergriffen keinerlei Gegenmaßnahmen. Sie versteckten R sogar, damit er nicht entdeckt wird. G und D haben sich demzufolge auch eines versuchten Mordes bezüglich R strafbar gemacht. C. Strafbarkeit gem. 223 ff., 25 II, (13) StGB Indem G und D im September 2014 O und R weiter hungern ließen, haben sie sich gem. 223 I, 224 I Nr. 5, 225 I, III StGB strafbar gemacht. 225 I, III StGB tritt dabei nicht hinter dem vollendeten Tötungsdelikt zurück, da 225 StGB spezifisches Unrecht enthält. 35 D. Strafbarkeit gem. 221 I, 13, 25 II StGB G und D müssten O und R in eine hilflose Lage versetzt haben ( 221 I Nr. 1 StGB). Eine hilflose Lage liegt vor, wenn das Opfer nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigenen Kräften der ihm drohenden Gefahren für Leben bzw. Gesundheit zu erwehren. In einer solchen Lage befanden sich O und R. Das Versetzen erfordert eine Zustandsveränderung, hingegen nicht eine Veränderung der räumlichen Lage. 36 Es genügt in diesem Zusammenhang, dass G bzw. D die Kinder O und R nicht ordnungsgemäß versorgten und nicht für die erforderliche Hilfe sorgten. O und R wurden dadurch auch der Gefahr des Todes ausgesetzt. Darüber hinaus ließen G und D trotz Beistandspflicht O und R in einer hilflosen Lage im Stich ( 221 I Nr. 2 StGB), indem sie sich der Beistandspflicht entzogen. Dies kann auch durch bloße Untätigkeit bei weiterer Anwesenheit des Täters geschehen. G und D handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Jedoch wird 221 I StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz von den bereits bejahten Tötungsdelikten ( 212, 211 StGB) verdrängt. E. Strafbarkeit gem. 221 II Nr. 1, 13, 25 II StGB 221 II Nr. 1 StGB ist vorliegend erfüllt, da die Tat gegen Personen begangen wurde, die G und D zur Erziehung anvertraut wurden. Jedoch tritt dieser Qualifikationstatbestand des 221 I StGB ebenfalls subsidiär hinter den Tötungsdelikten zurück. F. Strafbarkeit gem. 221 III, 13, 25 II StGB Weiterhin ist bezüglich O 221 III StGB einschlägig, der wiederum hinter den Mord zurücktritt. 35 Vgl. Fischer, 225 Rn. 21; andere Ansicht vertretbar. 36 Vgl. Fischer, 221 Rn. 8.

8 Klausur 1653, Lösung Seite 8 G. Strafbarkeit gem. 323c StGB In Betracht kommt auch eine Strafbarkeit von G und D wegen unterlassener Hilfeleistung, 323c StGB. 323c StGB setzt einen Unglücksfall voraus. Hierunter versteht man ein plötzlich eintretendes, unter Umständen vom Gefährdeten selbst verursachtes, aber kein von ihm absichtlich herbeigeführtes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt. 38 Ein solcher Unglücksfall ist bezüglich O und R zu bejahen, da nicht diese, sondern G und D die erhebliche Gefahr hervorriefen. G und D leisteten nicht Hilfe, obwohl dies erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Sie handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 323c StGB wird jedoch ebenfalls von den Tötungsdelikten verdrängt. H. Strafbarkeit gem. 239 I, 25 II StGB Durch das Einsperren des R im Keller haben sich G und D wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft strafbar gemacht. I. Strafbarkeit gem. 171, 25 II StGB Darüber hinaus wurde 171, 25 II StGB verwirklicht, der zu den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit steht. Anmerkung: Der Schwerpunkt liegt im 2. Tatkomplex eindeutig auf den Tötungsdelikten. Daher konnten die sonstigen Vorschriften auch kürzer abgehandelt werden, insbesondere soweit sie in Gesetzeskonkurrenz hinter den Tötungsdelikten zurücktreten. J. Ergebnis / Konkurrenzen In Bezug auf R stehen die vollendeten Körperverletzungsdelikte neben dem versuchten Mord, um das begangene Unrecht im Urteil zum Ausdruck zu bringen. Im 2. Tatkomplex haben sich G und D demnach gem. 211, 13, 171, 25 II, 52 StGB bezüglich O sowie hierzu in Tatmehrheit gem. 211, 13, 22, 23 I, 225 I, III, 171, 239 I, 25 II, 52 StGB bezüglich R strafbar gemacht. 3. Tatkomplex: Das verkaufte Gerüst Strafbarkeit Björns (B) A. Strafbarkeit gem. 263 I StGB B könnte sich wegen Betruges gegenüber und zu Lasten des Helmut (H) strafbar gemacht haben, indem er diesem das vorgeblich eigene Gerüst verkaufte. I. Objektiver Tatbestand B müsste H getäuscht haben. Unter einer Täuschung versteht man ein Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. 40 B täuschte H vor, er sei Eigentümer des Gerüsts. Durch diese Täuschung wurde bei H ein entsprechender Irrtum hervorgerufen. Infolge des Irrtums bezahlte H den Kaufpreis, traf also eine Vermögensverfügung. Anmerkung: Genauer gesagt ging H zunächst einen Kaufvertrag ein und erfüllte diesen sogleich. Da hier Eingehung und Erfüllung des Vertrags zeitlich nahezu zusammenfallen, ist eine entsprechende Differenzierung nicht erforderlich. Instruktiv zum Eingehungs- bzw. Erfüllungsbetrug vgl. BGH, Urteil vom StR 359/13 = Life & Law 2015, 424 ff. m.w.n. Hierdurch müsste H einen Schaden erlitten haben. Ein Schaden ist nur dann anzunehmen, wenn die durch die Verfügung eingetretene Vermögensminderung nicht durch den Wert des unmittelbar Erlangten ausgeglichen wird. Dies ist hier nicht der Fall, da H kein Eigentum an dem Gerüst erwerben konnte (vgl. 935 BGB). Anmerkung: Im Rahmen dieser (umfangreichen) Strafrechtsklausur genügt der Hinweis auf 935 BGB. Der Eigentumsübergang scheidet aber unter verschiedenen Aspekten aus: Die 929, 932 BGB würden einen Besitzübergang voraussetzen, zu dem es wohl nicht kam ( beginnt das Gerüst abzubauen ). 854 II BGB kommt nicht zur Anwendung, da ein gutgläubiger Erwerb des Besitzes vom Nichtbesitzer nicht möglich ist. 933 BGB setzt die Übergabe von Seiten des Veräußerers voraus, 934 BGB, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer war bzw. die Besitzerlangung durch den Erwerber vom Dritten. Selbst für den Fall, dass H bereits den Besitz erlangt hätte, greift jedenfalls 935 BGB ein. 38 Vgl. Fischer, 323c Rn Vgl. Fischer, 263 Rn. 14 ff.

9 Klausur 1653, Lösung Seite 9 Bei der Schadensermittlung müssen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche außer Betracht bleiben, so dass insoweit auch keine Schadenskompensation in Betracht kommt. H hat auf Grund der Minderung seines gesamten Vermögenswertes einen Schaden erlitten. Anmerkung: Bei der Schadensbestimmung kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. In Betracht kommt demzufolge auch dann ein Vermögensschaden, wenn zwar Eigentum übertragen wurde, aber eine (wirtschaftlich messbare) hohe Wahrscheinlichkeit des späteren Verlusts feststellbar ist. Instruktiv hierzu BGH, Urteil vom StR 337/14. II. Subjektiver Tatbestand B handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vermögensvorteil (= Kaufpreiszahlung) ist auch rechtswidrig und stoffgleich. Insoweit handelte B vorsätzlich. III. Rechtswidrigkeit und Schuld B handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis B hat sich aufgrund seines Verhaltens wegen Betrugs gegenüber und zu Lasten des H strafbar gemacht. B. Strafbarkeit gem. 242, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB Darüber hinaus könnte sich B wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht haben. Da es vorliegend nicht zu einer Wegnahme des Gerüsts kam, ist eine Vollendung des Delikts ausgeschlossen. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus den 22, 23 I, 242 II StGB. I. Tatentschluss B wusste, dass es sich bei dem Gerüst um eine fremde bewegliche Sache handelt. Fraglich ist, ob er diese auch wegnehmen wollte. B selbst wollte das Gerüst nicht abbauen. Jedoch teilte er H mit, dass dieser das Gerüst abbauen und mitnehmen könne. B kommt deshalb als mittelbarer Täter i.s.v. 25 I Alt. 2 StGB in Betracht. H müsste demnach als Werkzeug des B anzusehen sein Dieses Problem dient der Notendifferenzierung. Der Tatbestand des 263 StGB wurde in dieser Konstellation von den meisten Bearbeitern erkannt, der versuchte Fraglich ist, ob H Werkzeugqualität aufwies. Eine mittelbare Täterschaft ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Hintermann sich zur Begehung einer Vorsatztat wissentlich und willentlich einer nicht voll tatbestandsmäßig, einer nicht rechtswidrig o- der einer nicht voll verantwortlich handelnden Person bedient. Als H mit dem Abbau begann, setzte er unmittelbar zur Wegnahme an. Er wusste dabei, dass es sich bei dem Gerüst um eine fremde bewegliche Sache handelte. Jedoch hatte H keinen Tatentschluss bezüglich der Wegnahme, da er von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis des vermeintlichen Eigentümers ausging. Außerdem fehlte der Tatentschluss bezüglich der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung. Er ging gerade davon aus, einen fälligen, einredefreien Anspruch auf das Gerüst zu haben. B hatte folglich den Tatentschluss, die Sache durch H, also mittels eines menschlichen Werkzeugs, wegzunehmen. B hatte auch die Absicht, die Sache einem Dritten (hier: H) zuzueignen, da H für den Fall, dass er das Gerüst unbehelligt hätte abbauen können, nicht auf den Gedanken käme, von B Schadensersatz zu fordern. Anmerkung: An dieser Stelle ist eine andere Ansicht vertretbar, wenn man dahingehend argumentiert, dass es B im Ergebnis völlig egal ist, ob H das Gerüst unbehelligt abbauen kann, sobald er nur den Kaufpreis erlangt hat. In diesem Falle wäre die Zueignungsabsicht zu verneinen. Sich selbst wollte B das Gerüst jedenfalls nicht aneignen. Denn richtigerweise ist insoweit auf den Zeitpunkt der (geplanten) Wegnahme abzustellen, vorliegend also auf den Moment, als H das Gerüst abzubauen gedachte. II. Unmittelbares Ansetzen Bei der mittelbaren Täterschaft beginnt das Versuchsstadium spätestens, sobald der Tatmittler zur Vornahme der Tatbestandshandlung unmittelbar ansetzt. Vor diesem Zeitpunkt kommt ein Versuch bereits in Betracht, wenn der mittelbare Täter das von ihm in Gang gesetzte Geschehen aus der Hand gegeben hat und der hieraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. 43 Im vorliegenden Fall ist ein unmittelbares Ansetzen jedenfalls zu bejahen, da bereits der Tatmittler zur Vornahme der Tatbestandshandlung unmittelbar angesetzt hat. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft hingegen nur von wenigen. 43 Vgl. Fischer, 22 Rn. 24 ff.

10 Klausur 1653, Lösung Seite 10 III. Rechtswidrigkeit und Schuld B handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis B hat sich wegen versuchten Diebstahls in mittelbarer Täterschaft zu Lasten des Eigentümers E strafbar gemacht. Anmerkung: Die vorliegende Problematik ist nicht mit den Fallkonstellationen zu verwechseln, in welchen der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vom Dreiecksbetrug abzugrenzen ist. In diesen Fällen schaltet der Täter einen Dritten ein, den er täuscht, um durch ihn an eine fremde Sache zu gelangen. Handelt der Dritte hier als Werkzeug für den Täter, ist von einem Diebstahl auszugehen. Gibt der Dritte dagegen an Stelle des Eigentümers die Sache heraus, liegt ein Betrug vor. Entscheidend für die Abgrenzung des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft vom Dreiecksbetrug ist, ob eine hinreichende Nähebeziehung zwischen Verfügendem und Geschädigtem besteht. Nur wenn dies der Fall ist, kommt ein Dreiecksbetrug in Betracht. Vorliegend wurde der Betrug zum Nachteil des späteren Tatmittlers begangen. Das Abgrenzungsproblem stellt sich daher nicht. C. Ergebnis im 3. Tatkomplex B hat sich gem. 263 I, 242 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Tateinheit ist anzunehmen, da sich die Ausführungshandlungen teilweise überschneiden (sog. Teilidentität von Ausführungshandlungen). 44 Teil II Die Revision ist zulässig, wenn sie statthaft ist, vom Verteidiger eingelegt werden konnte und dies fristgemäß erfolgte. Anmerkung: Geben Sie gleich im Obersatz zu erkennen, wo die Probleme liegen. Es handelt sich insgesamt um eine umfangreiche Klausur, so dass Sie nicht die Zeit haben, auf unproblematische Punkte näher einzugehen. I. Statthaftigkeit Die Revision ist gem. 333 StPO gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts statthaft. Hier liegt ein Urteil des Amtsgerichts vor. Allerdings ist gegen dieses Urteil die Sprungrevision möglich, vgl. 335 I, 312 StPO. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass zunächst eine Berufung eingelegt wurde. Der Übergang von der Berufung zur Revision ist möglich, wenn das Urteil alternativ mit beiden Rechtsmitteln anfechtbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Rechtsmittel zunächst ausdrücklich als Berufung bezeichnet wurde und die Akten dem Berufungsgericht übersandt wurden. Hintergrund für diese Praxis ist der Gedanke, dass der Rechtsmittelführer das Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe abwarten können soll, um entscheiden zu können, ob bzw. welche Rechtsfehler vorliegen und welches Rechtsmittel aussichtsreich erscheint. Aus demselben Grund ist es dem Rechtsmittelführer auch erlaubt, zunächst ein unbenanntes Rechtsmittel einzulegen, um bis zum Ablauf der Begründungsfrist eine endgültige Entscheidung zu treffen, ob das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision durchgeführt werden soll. Die mögliche Befassung des Berufungsgerichts mit der Sache ist dann nur eine vorläufige. II. Anfechtungsberechtigung Anfechtungsberechtigt sind grundsätzlich die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte, vgl. 296 I StPO. Laut Sachverhalt geht ein Schriftsatz des Verteidigers ein, in dem dieser mitteilt, dass er das Rechtsmittel der Revision einlegen wolle. Nach 297 StPO kann der Verteidiger für den Beschuldigten Rechtsmittel einlegen, sofern er nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen handelt. Als Verteidiger ist, ohne dass es einer weiteren Vollmacht bedarf, der im bisherigen Verfahren tätig gewesene Wahl- oder Pflichtverteidiger ausgewiesen StPO begründet dabei eine Rechtsvermutung, dass der Verteidiger mit Vollmacht und auf Grund eines entsprechenden Auftrags des Beschuldigten handelt. 46 Anhaltspunkte dafür, dass der Verteidiger vorliegend dem ausdrücklichen Willen des Mandanten zuwider handelt, sind nicht ersichtlich. Der Verteidiger durfte damit die Revision einlegen. III. Frist Fraglich ist, ob die Erklärung des Übergangs von Berufung auf Revision fristgemäß erfolgte. 44 Die Täuschungshandlung gegenüber H ist zeitlich das Einwirken auf H als Werkzeug für den versuchten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Andere Ansicht (= Tatmehrheit gemäß 53 StGB) vertretbar. 45 Meyer-Goßner/Schmitt, 297 StPO, Rn Meyer-Goßner/Schmitt, 297 StPO, Rn. 2.

11 Klausur 1653, Lösung Seite 11 Voraussetzung für einen Übergang zur Revision ist, dass dieser Wechsel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ( 345 I StPO) erfolgt. Die Erklärung muss gegenüber dem Gericht erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (vgl. 345 I S. 1 StPO, sog. iudex a quo ), da die Übergangserklärung der Einlegung eines (anderen) Rechtsmittels entspricht und daher wie eine solche zu behandeln ist. Außerdem hat das Ausgangsgericht auch die Ordnungsmäßigkeit des Rechtsmittels zu überprüfen, vgl. 346 StPO. Der Fristlauf bestimmt sich insoweit nach 345 I StPO. Gem. 345 I S. 1 StPO ist der Revisionsantrag einschließlich der Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. War das Urteil schon vor der Revisionseinlegung zugestellt, so schließt sich die Frist des 345 I S. 1 StPO an die des 341 I StPO an. Sie beginnt also erst nach Ablauf der Einlegungsfrist, auch wenn die Revision schon vorher eingelegt worden war. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Laut Sachverhalt legte der Verteidiger nach der Verkündung des Urteils am die Berufung ein. Die Zustellung des Urteils erfolgte am , also nach Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist des 341 I StPO. Deshalb begann der Fristlauf nach 345 I S. 2 StPO erst mit der Zustellung am Sie endete gem. 43 I StPO mit Ablauf des Die Erklärung des Verteidigers ging am kurz vor Mitternacht ein. Dies ist grundsätzlich fristwahrend. Jedoch ging die Erklärung beim für die Berufung zuständigen Landgericht ein, also nicht dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (Amtsgericht). Eine Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Amtsgericht ist somit fristwahrend nicht zu erwarten. Folge ist, dass keine zulässige Revision eingelegt wurde. Anmerkung: Damit bleibt es dabei, dass das Landgericht über die zuvor zulässig eingelegte Berufung zu entscheiden hat. Vergegenwärtigen Sie sich in diesem Zusammenhang nochmals verknappt den Unterschied zwischen Berufung und Revision: Die Berufungsinstanz ist eine zweite Tatsacheninstanz, bei der es regelmäßig zu einer erneuten Beweisaufnahme kommt. Die Revisionsinstanz ist hingegen reine Rechtsinstanz. Das Revisionsgericht prüft die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz, ohne eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Die vorliegende Fristenproblematik stellt im 1. Staatsexamen ein anspruchsvolles Sonderproblem dar. Die meisten Punkte werden aber bereits dafür vergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen sauber geprüft werden können und der Bearbeiter sich auch ggfs. unbekannten Problemen stellt.

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