Was macht eigentlich ein Jurist?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Was macht eigentlich ein Jurist?"

Transkript

1 Was macht eigentlich ein Jurist? 1

2 Rechtswissenschaften - Ein besonderer Studiengang Studiengang Rechtswissenschaften mit Abschluss Erste Prüfung Verleihung des Grades Diplomjurist / Diplomjuristin keine Bachelor- oder Masterstudiengänge Studium und Ausbildung richten sich nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften: Deutsches Richtergesetz (DRiG) Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) 2

3 Die juristische Benotungskultur... sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft voll- befriedigend ungenügend Durchschnittsnote Erste Prüfung: 6,5 Punkte ca. 30 % nicht bestanden ca. 10 % endgültig nicht bestanden Durchschnittsnote Zweite Juristische Staatsprüfung: 7,0 Punkte ca. 17 % nicht bestanden ca. 4 % endgültig nicht bestanden 3

4 Durch das Studium zur Ersten Prüfung Grundstudium bis längstens zum 4. Fachsemester Zwischenprüfung spätestens zum Ende des 4. Fachsemesters im Durchschnitt 11 Fachsemester Hauptstudium ca. bis zum 8. Fachsemester Schwerpunkt 2 Fachsemester Examensvorbereitung in der Regel 2 Fachsemester Erste Prüfung in der Regel ein Fachsemester 4

5 Die Erste Juristische Prüfung Schwerpunkt 30% Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Pflichtfach 70% Pflichtfachprüfung vor dem Justizministerium (Landesjustizprüfungsamt) 5

6 Das Referendariat 1. Pflichtstation: Zivilgericht 5 Monate 2. Pflichtstation: Staatsanwaltschaft 3 Monate 3. Pflichtstation: Verwaltung 3 Monate 4. Pflichtstsation: Rechtsanwalt 9 Monate Examensklausuren 2 Wochen Wahlstation 4 Monate Mündliche Examensprüfung ein Tag 6

7 Klassische Rechtsberufe Richter Staatsanwalt Rechtspfleger Verwaltungsjurist Amtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter Notar Justizvollzugsbeamter Rentenberater Patentanwalt Verwaltungsfachangestellter Polizist 7

8 Allroundtalent: Der Volljurist Geschäftsführer oder Vorstand Unternehmens- und Verbandsjurist (Syndikus) Sachbearbeiter in den Versicherungen und Banken Politik... 8

9 Warum ausgerechnet Hannover? junges Kollegium ausgewogenes und vielfältiges Schwerpunktstudium starke Einbeziehung des europäischen Rechts Ergänzungs- und Weiterbildungsstudiengänge ELPIS I (Magisterstudium im Europäischen Recht) ELPIS II (Masterstudium im Europäischen Recht) EULISP (Masterstudium im IT-Recht) ADVO-Z (Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium) ausgezeichnetes Examensstudium (HannES) 9

10 Was macht denn nun eigentlich ein Jurist? unbekannten Sachverhalt ermitteln Sachverhalt nach rechtlichen Gesichtspunkten strukturieren einschlägige Vorschriften definieren Subsumtion Formulierung einer Rechtsfolge rechtliche Bewertung des Tatbestandes Durchsetzung der Rechtsfolge 10

11 Der Sachverhalt Till schlägt in der Dorfkneipe den Xaver zusammen, um ihm 8000 abzunehmen, die sich in der Jacke des X befinden. T schlägt den Kopf des X mehrfach auf den Tresen und bricht ihm dabei die Nase. T nimmt sich das Geld des X. X schreit dem T fluchend zu, er werde wiederkommen und ihn erschießen und verlässt daraufhin fluchtartig die Kneipe. Er besorgt sich das abgesägte Schrotgewehr seines Opas und kommt wenig später in die Kneipe zurück. Er stellt sich vor T auf, nimmt seinen Mantel zur, so dass der vordere Teil des Gewehres sichtbar wird. X fordert den T auf, ihm sein Geld zurück zu geben und sich zu entschuldigen. Augenblicklich schießt T mit einem Revolver, den er erst am Tag zuvor seinem Vater, dem Dorfpolizisten, gestohlen hat, zweimal in Richtung des X. Einer der Schüsse trifft den zufällig hinter X stehenden Dieter tödlich. Der andere Schuss trifft den X am Oberarm. T rechnet bei Abgabe der Schüsse mit dem Tod des X und hält den Tod des D für möglich. X wird in ein Krankenhaus eingeliefert und stirbt dort nach gelungener Operation an einer Wundinfektion. Wie hat sich der T strafbar gemacht? 211 StGB (Mord) und Vermögensdelikte sind nicht zu prüfen. 11

12 Das Gutachten - Überblick A.Körperverletzung durch den Schlag auf den Tresen, 223 StGB B.Qualifikation der Körperverletzung, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB C.Schwere Körperverletzung, 226 StGB D.Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB E. Totschlag durch Schuss auf den D, 212 StGB 12

13 Das Gutachten A.Körperverletzung durch den Schlag auf den Tresen, 223 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) einen anderen (b) am Körper (c) verletzt (2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis 13

14 Das Gutachten B.Qualifikation der Körperverletzung, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Objektiver Tatbestand des 223 StGB (b) 224 Abs. 1 Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) (c) 224 Abs. 1 Nr. 5 (eine das Leben gefährdende Behandlung) (2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis 14

15 Das Gutachten C.Schwere Körperverletzung, 226 Abs, 1 Nr. 1-3 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen, Fortpflanzungsfähigkeit (b) Verlust eines wichtigen Körpergliedes (c) Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit, Behinderung II. Ergebnis 15

16 Das Gutachten D.Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Taterfolg: Tod des X (b) Tathandlung: Schuss des T (c) Kausalität (d) objektive Zurechenbarkeit (2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen 16

17 Das Gutachten D.Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB II.Rechtswidrigkeit (1) Notwehrlage, 32 StGB (a) Angriff durch den X (b) gegenwärtig (c) rechtswidrig (i) 229, 230 BGB (ii) 32 StGB (Notwehr durch den T?) (2) Notwehrhandlung (a) Erforderlichkeit (geeignet und relativ mildestes Mittel) (b) Gebotenheit (Notwehrprovokation) 17

18 Das Gutachten D.Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB III. Schuld (1) Notwehr, 33 StGB (2) Notstand, 35 StGB IV. Ergebnis 18

19 Das Gutachten E. Totschlag durch Schuss auf den D, 212 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Taterfolg: Tod des D (b) Tathandlung: Schuss des T (c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (2) Subjektiver Tatbestand (a) Eventualvorsatz (b) bewusste Fahrlässigkeit II. Rechtswidrigkeit (s.o.) III. Schuld (s.o.) IV. Ergebnis 19

20 Das Gutachten F. Gesamtergebnis T ist strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tatmehrheit mit dem Totschlag an X, in Tatmehrheit mit dem Totschlag an D, 212 StGB. 20

21 Noch Fragen? 21

Hochschulinformationstage 2013

Hochschulinformationstage 2013 Seite 1 Soll ich Rechtswissenschaften studieren? oder: Was macht eigentlich ein Jurist? Seite 2 Klassische Rechtsberufe Richter Staatsanwalt Rechtspfleger Verwaltungsjurist Amtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalts-

Mehr

Ab ins Studium 2013. Seite 1

Ab ins Studium 2013. Seite 1 Seite 1 Soll ich Rechtswissenschaften studieren? oder: Was macht eigentlich ein Jurist? Seite 2 Klassische Rechtsberufe Richter Staatsanwalt Rechtspfleger Verwaltungsjurist Amtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalts-

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte

A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte a. Taterfolg Wahrscheinlichkeit, b.

Mehr

1.1 Von 389 Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten haben 277 (71,20 %) (2007: 75,09 %) die Prüfung bestanden. Die Noten verteilen sich wie folgt:

1.1 Von 389 Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten haben 277 (71,20 %) (2007: 75,09 %) die Prüfung bestanden. Die Noten verteilen sich wie folgt: Jahresbericht 8 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v..6.9 (4 - PA. 4) - Nds. Rpfl. S. 4 I. Erste juristische Staatsprüfung. Gesamtergebnisse.

Mehr

Einführungswoche 2012: Das Prüfungsamt

Einführungswoche 2012: Das Prüfungsamt : Das Prüfungsamt Seite 1 Das Studium Studium bis zur Zwischenprüfung spätestens mit Ende des 4. Fachsemesters Übungen für Fortgeschrittene ca. bis zum 8. Fachsemester im Durchschnitt 11 Fachsemester Vorbereitung

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis

Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Tim Walter, stud. iur. Ulm, 21. Dezember 2015 Themen Das Studium der Rechtswissenschaften Beispielsfallbesprechung Fragen und Gespräch 2 21.

Mehr

Informationen zum Studienverlauf. 03. Juni 2015

Informationen zum Studienverlauf. 03. Juni 2015 Informationen zum Studienverlauf 03. Juni 2015 Ihre Ansprechpartner im Fakultätsprüfungsamt Ass. iur. Kerstin Wagner (pruefungsamt@jura.uni-hannover.de) Dipl.-Jur. Marc Meixner (marc.meixner@jura.uni-hannover.de)

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines

Mehr

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt) Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang

Mehr

Jahresbericht 2015 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium

Jahresbericht 2015 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Jahresbericht 5 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v..6.6 ( - PA. ) - Nds. Rpfl. S. 3 - I. Erste juristische Staatsprüfung NJAG/NJAVO 993/ (Stand

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Jahresbericht 2010 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium

Jahresbericht 2010 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Jahresbericht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v... ( - PA. 6) - Nds. Rpfl. S. 99 - I. Erste juristische Staatsprüfung NJAG/NJAVO 99/ (Stand

Mehr

Notwehr, Notstand und Körperverletzung

Notwehr, Notstand und Körperverletzung Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 1 Hells Angels Sachverhalt: A war Mitglied in dem unter "Hells Angels" bekannten Motorrad- und Rockerclub. Die Hells

Mehr

2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1)

2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang

Mehr

Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth

Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth Einige Fragen, die Sie sich vielleicht auch schon gestellt haben I. Was macht man eigentlich im Jurastudium? 1. Lernt man da tatsächlich Paragraphen auswendig?

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Jahresbericht 2016 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium

Jahresbericht 2016 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Jahresbericht 6 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v...7 (4 - PA. 4) - Nds. Rpfl. S. - I. Pflichtfachprüfung mit Vortrag NJAG/NJAVO (Stand der

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Studiengang Rechtswissenschaft (Jura)

Studiengang Rechtswissenschaft (Jura) Studiengang Rechtswissenschaft (Jura) 9. März 2018 Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich > Juristische Berufe Richter, Staatsanwalt Verwaltungsbeamter (höherer Dienst): Regierungsrat (Bund, Land) Verwaltungsrat

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Wiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB?

Wiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB? Wiederholungsfall: F erwacht in einem dunklen, unverschlossenen Raum. Auf ihrem Kopf lastet eine Vorrichtung, die mit zwei Enden in ihrem Mund verankert und mit einem Schloss befestigt ist. Auf einer Videowand

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 5 Pistolenknauf Sachverhalt: Der Polizist P überwachte in der Nacht zusammen mit einem anderen Polizeibeamten die Einhaltung

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Jahresbericht 2006 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium

Jahresbericht 2006 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Jahresbericht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v... ( - PA. ) - Nds. Rpfl. S. - I. Erste juristische Staatsprüfung. Gesamtergebnisse. Von skandidatinnen

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB

Mehr

jeder Fahrlässigkeitstat =

jeder Fahrlässigkeitstat = Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige

Mehr

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+] Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern

Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg Vorpommern Justizministerium Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern Klein, aber fein Mecklenburg-Vorpommern Land zum Leben Stand: Mai 2016 Schön, dass Sie sich zu Beginn Ihrer juristischen

Mehr

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen

Mehr

Erlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1

Erlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1 - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm

Mehr

Juristen Alumni e.v. Einführung in das Strafrecht. Prof. Dr. Eric Hilgendorf

Juristen Alumni e.v. Einführung in das Strafrecht. Prof. Dr. Eric Hilgendorf Einführung in das Strafrecht Prof. Dr. Eric Hilgendorf Agenda 1) Historische Grundlagen 2) Das StGB, Dogmatik und System 3) Deliktstypen 4) Objektive Tatbestandsmäßigkeit 5) Subjektive Tatbestandsmäßigkeit

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:

Mehr

Studienbüro Jura. Hauptstudium

Studienbüro Jura. Hauptstudium Studienbüro Jura Hauptstudium 10.04.2018 STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM Grundstudium (ca. 1. 3./4.* Fachsemester) Studienbegleitende Zwischenprüfung ( 1a NJAG i. V. m.

Mehr

Oberlandesgericht Rostock. Referendariat. in Mecklenburg-Vorpommern. Klein, aber fein. Mecklenburg-Vorpommern Land zum Leben

Oberlandesgericht Rostock. Referendariat. in Mecklenburg-Vorpommern. Klein, aber fein. Mecklenburg-Vorpommern Land zum Leben Oberlandesgericht Rostock Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern Klein, aber fein Mecklenburg-Vorpommern Land zum Leben Stand: Oktober 2018 Ihre juristische Laufbahn mit einem Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

AG Modul Strafrecht I WS 15/16

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe

Mehr

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2 Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

HANLR 1/2018. Studienpraxis. StrafR I Rock

HANLR 1/2018. Studienpraxis. StrafR I Rock Studienpraxis StrafR I Rock Die Klausur ist als Abschlussklausur zur Veranstaltung Grundkurs Strafrecht I im Wintersemester 2016 / 2017 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover gestellt

Mehr

Studienordnung der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (StudO)

Studienordnung der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (StudO) Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 0.09.016 17/016 Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am 06.04.016 die

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN! Im Sommersemester Sommersemester 2018 FSB - Sabine Beck

HERZLICH WILLKOMMEN! Im Sommersemester Sommersemester 2018 FSB - Sabine Beck HERZLICH WILLKOMMEN! Im Sommersemester 2018 Sommersemester 2018 FSB - Sabine Beck 2 Das Team der Fachstudienberatung: Wir unterstützen Sie bei Ihrer individuellen Studienverlaufsplanung, informieren Sie

Mehr

Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco

Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 244-275 Klausurtermine: Abschlussklausur:

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

AG Strafrecht I. Wintersemester 2018/19 Woche 3

AG Strafrecht I. Wintersemester 2018/19 Woche 3 AG Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Woche 3 1 Programm für heute Wiederholung Woche 2 Deliktsaufbau Gutachtenstil Körperverletzung, 223 StGB Fall Krankenhaus Fragen 2 Wiederholung Der Deliktsaufbau

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

BGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS

BGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS BGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS Sachverhalt: Anton unterzieht sich freiwillig einem AIDS-Test, der ergibt, dass er HIV-infiziert ist. Bei der Eröffnung des Untersuchungsergebnisses informiert

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

Prof. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14. Lösungsskizze

Prof. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14. Lösungsskizze 1 Prof. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14 Lösungsskizze Der Aufbau der Arbeit folgt der Chronologie der Ereignisse. Innerhalb der Abschnitte ist mit den schwereren Delikten, also den

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist.

I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. II. Notstandshandlung 1. geeignet, 2. nicht anders abwendbar 3. Interessenabwägung

Mehr

Begehungsdelikt Teil 1 (TB)

Begehungsdelikt Teil 1 (TB) Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung

Mehr

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht

Mehr

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 1. Stunde: Einführung (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Lerntipps indivduell, ausprobieren! Karteikarten eigene Zusammenfassung/eigenes Skript

Mehr

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg). Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN! Wintersemester 2015 / 2016

HERZLICH WILLKOMMEN! Wintersemester 2015 / 2016 1 HERZLICH WILLKOMMEN! Wintersemester 2015 / 2016 WS 2015 / 2016 FSB - Sabine Beck Worum geht es? 2 Konfliktlösung Rechtsfindung Werkzeuge 3 Instrumente der juristischen Konfliktlösung und Rechtsfindung:

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

- - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, ist persönliche Vorwerfbarkeit. Tat ist schuldhaft begangen wenn...

- - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, ist persönliche Vorwerfbarkeit. Tat ist schuldhaft begangen wenn... Prof. Dr. Michael Jasch 1..ist persönliche Vorwerfbarkeit Tat ist schuldhaft begangen wenn... - - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, - keine Entschuldigungsgründe ( 33, 35), - kein Verbotsirrtum ( 17)

Mehr

Niedersächsisches Justizministerium 1

Niedersächsisches Justizministerium 1 19.03.2018 Niedersächsisches Justizministerium 1 Haupteingang Fuhsestraße 30 19.03.2018 Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt 2 11 NJAG Landesjustizprüfungsamt (1) 1 Das Landesjustizprüfungsamt

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Gefährliche Körperverletzung (Definitionen)

Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen

Mehr

MERKBLATT Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen

MERKBLATT Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen 1. Einstellungstermine MERKBLATT Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen In den juristischen Vorbereitungsdienst wird in Niedersachsen zum 01.02., 01.05., 01.08 und

Mehr

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen

Mehr

Probeklausur vom 17. Dezember 2014

Probeklausur vom 17. Dezember 2014 Lösungshinweise Tatkomplex 1: Der Tritt A. Strafbarkeit des K gem. 303 Abs. 1 StGB (am E-Bike) Indem K gegen den Vorderreifen des E-Bikes trat, könnte er sich der Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB

Mehr

Informationsveranstaltung Staatliche Pflichtfachprüfung Teil II

Informationsveranstaltung Staatliche Pflichtfachprüfung Teil II Informationsveranstaltung Staatliche Pflichtfachprüfung Teil II Bielefeld, 20.06.2018 Prüfungsabschnitte 10 JAG NRW 2 Gegenstände der staatlichen Prüfung, 11 Pflichtfächer 11 Abs. 2, 3 im Überblick 11

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit

Mehr

manual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht

manual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht manual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht Wien 2017 Inhalt 1. Kapitel: Einleitende Worte... 9 2. Kapitel: Was ist Strafrecht und wie nähere ich mich der Materie?... 13 3. Kapitel: Vorsatz-

Mehr

Herzlich Willkommen. Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III. Daniel Müller Rechtsanwalt

Herzlich Willkommen. Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III. Daniel Müller Rechtsanwalt Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Daniel Müller Rechtsanwalt Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de

Mehr