Was macht eigentlich ein Jurist?
|
|
- Friedrich Böhmer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Was macht eigentlich ein Jurist? 1
2 Rechtswissenschaften - Ein besonderer Studiengang Studiengang Rechtswissenschaften mit Abschluss Erste Prüfung Verleihung des Grades Diplomjurist / Diplomjuristin keine Bachelor- oder Masterstudiengänge Studium und Ausbildung richten sich nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften: Deutsches Richtergesetz (DRiG) Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) 2
3 Die juristische Benotungskultur... sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft voll- befriedigend ungenügend Durchschnittsnote Erste Prüfung: 6,5 Punkte ca. 30 % nicht bestanden ca. 10 % endgültig nicht bestanden Durchschnittsnote Zweite Juristische Staatsprüfung: 7,0 Punkte ca. 17 % nicht bestanden ca. 4 % endgültig nicht bestanden 3
4 Durch das Studium zur Ersten Prüfung Grundstudium bis längstens zum 4. Fachsemester Zwischenprüfung spätestens zum Ende des 4. Fachsemesters im Durchschnitt 11 Fachsemester Hauptstudium ca. bis zum 8. Fachsemester Schwerpunkt 2 Fachsemester Examensvorbereitung in der Regel 2 Fachsemester Erste Prüfung in der Regel ein Fachsemester 4
5 Die Erste Juristische Prüfung Schwerpunkt 30% Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Pflichtfach 70% Pflichtfachprüfung vor dem Justizministerium (Landesjustizprüfungsamt) 5
6 Das Referendariat 1. Pflichtstation: Zivilgericht 5 Monate 2. Pflichtstation: Staatsanwaltschaft 3 Monate 3. Pflichtstation: Verwaltung 3 Monate 4. Pflichtstsation: Rechtsanwalt 9 Monate Examensklausuren 2 Wochen Wahlstation 4 Monate Mündliche Examensprüfung ein Tag 6
7 Klassische Rechtsberufe Richter Staatsanwalt Rechtspfleger Verwaltungsjurist Amtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter Notar Justizvollzugsbeamter Rentenberater Patentanwalt Verwaltungsfachangestellter Polizist 7
8 Allroundtalent: Der Volljurist Geschäftsführer oder Vorstand Unternehmens- und Verbandsjurist (Syndikus) Sachbearbeiter in den Versicherungen und Banken Politik... 8
9 Warum ausgerechnet Hannover? junges Kollegium ausgewogenes und vielfältiges Schwerpunktstudium starke Einbeziehung des europäischen Rechts Ergänzungs- und Weiterbildungsstudiengänge ELPIS I (Magisterstudium im Europäischen Recht) ELPIS II (Masterstudium im Europäischen Recht) EULISP (Masterstudium im IT-Recht) ADVO-Z (Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium) ausgezeichnetes Examensstudium (HannES) 9
10 Was macht denn nun eigentlich ein Jurist? unbekannten Sachverhalt ermitteln Sachverhalt nach rechtlichen Gesichtspunkten strukturieren einschlägige Vorschriften definieren Subsumtion Formulierung einer Rechtsfolge rechtliche Bewertung des Tatbestandes Durchsetzung der Rechtsfolge 10
11 Der Sachverhalt Till schlägt in der Dorfkneipe den Xaver zusammen, um ihm 8000 abzunehmen, die sich in der Jacke des X befinden. T schlägt den Kopf des X mehrfach auf den Tresen und bricht ihm dabei die Nase. T nimmt sich das Geld des X. X schreit dem T fluchend zu, er werde wiederkommen und ihn erschießen und verlässt daraufhin fluchtartig die Kneipe. Er besorgt sich das abgesägte Schrotgewehr seines Opas und kommt wenig später in die Kneipe zurück. Er stellt sich vor T auf, nimmt seinen Mantel zur, so dass der vordere Teil des Gewehres sichtbar wird. X fordert den T auf, ihm sein Geld zurück zu geben und sich zu entschuldigen. Augenblicklich schießt T mit einem Revolver, den er erst am Tag zuvor seinem Vater, dem Dorfpolizisten, gestohlen hat, zweimal in Richtung des X. Einer der Schüsse trifft den zufällig hinter X stehenden Dieter tödlich. Der andere Schuss trifft den X am Oberarm. T rechnet bei Abgabe der Schüsse mit dem Tod des X und hält den Tod des D für möglich. X wird in ein Krankenhaus eingeliefert und stirbt dort nach gelungener Operation an einer Wundinfektion. Wie hat sich der T strafbar gemacht? 211 StGB (Mord) und Vermögensdelikte sind nicht zu prüfen. 11
12 Das Gutachten - Überblick A.Körperverletzung durch den Schlag auf den Tresen, 223 StGB B.Qualifikation der Körperverletzung, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB C.Schwere Körperverletzung, 226 StGB D.Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB E. Totschlag durch Schuss auf den D, 212 StGB 12
13 Das Gutachten A.Körperverletzung durch den Schlag auf den Tresen, 223 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) einen anderen (b) am Körper (c) verletzt (2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis 13
14 Das Gutachten B.Qualifikation der Körperverletzung, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Objektiver Tatbestand des 223 StGB (b) 224 Abs. 1 Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) (c) 224 Abs. 1 Nr. 5 (eine das Leben gefährdende Behandlung) (2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis 14
15 Das Gutachten C.Schwere Körperverletzung, 226 Abs, 1 Nr. 1-3 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen, Fortpflanzungsfähigkeit (b) Verlust eines wichtigen Körpergliedes (c) Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit, Behinderung II. Ergebnis 15
16 Das Gutachten D.Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Taterfolg: Tod des X (b) Tathandlung: Schuss des T (c) Kausalität (d) objektive Zurechenbarkeit (2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen 16
17 Das Gutachten D.Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB II.Rechtswidrigkeit (1) Notwehrlage, 32 StGB (a) Angriff durch den X (b) gegenwärtig (c) rechtswidrig (i) 229, 230 BGB (ii) 32 StGB (Notwehr durch den T?) (2) Notwehrhandlung (a) Erforderlichkeit (geeignet und relativ mildestes Mittel) (b) Gebotenheit (Notwehrprovokation) 17
18 Das Gutachten D.Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB III. Schuld (1) Notwehr, 33 StGB (2) Notstand, 35 StGB IV. Ergebnis 18
19 Das Gutachten E. Totschlag durch Schuss auf den D, 212 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Taterfolg: Tod des D (b) Tathandlung: Schuss des T (c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (2) Subjektiver Tatbestand (a) Eventualvorsatz (b) bewusste Fahrlässigkeit II. Rechtswidrigkeit (s.o.) III. Schuld (s.o.) IV. Ergebnis 19
20 Das Gutachten F. Gesamtergebnis T ist strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tatmehrheit mit dem Totschlag an X, in Tatmehrheit mit dem Totschlag an D, 212 StGB. 20
21 Noch Fragen? 21
Hochschulinformationstage 2013
Seite 1 Soll ich Rechtswissenschaften studieren? oder: Was macht eigentlich ein Jurist? Seite 2 Klassische Rechtsberufe Richter Staatsanwalt Rechtspfleger Verwaltungsjurist Amtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalts-
MehrAb ins Studium 2013. Seite 1
Seite 1 Soll ich Rechtswissenschaften studieren? oder: Was macht eigentlich ein Jurist? Seite 2 Klassische Rechtsberufe Richter Staatsanwalt Rechtspfleger Verwaltungsjurist Amtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalts-
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die
MehrA. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte
TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte a. Taterfolg Wahrscheinlichkeit, b.
Mehr1.1 Von 389 Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten haben 277 (71,20 %) (2007: 75,09 %) die Prüfung bestanden. Die Noten verteilen sich wie folgt:
Jahresbericht 8 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v..6.9 (4 - PA. 4) - Nds. Rpfl. S. 4 I. Erste juristische Staatsprüfung. Gesamtergebnisse.
MehrEinführungswoche 2012: Das Prüfungsamt
: Das Prüfungsamt Seite 1 Das Studium Studium bis zur Zwischenprüfung spätestens mit Ende des 4. Fachsemesters Übungen für Fortgeschrittene ca. bis zum 8. Fachsemester im Durchschnitt 11 Fachsemester Vorbereitung
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrStudium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis
Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Tim Walter, stud. iur. Ulm, 21. Dezember 2015 Themen Das Studium der Rechtswissenschaften Beispielsfallbesprechung Fragen und Gespräch 2 21.
MehrInformationen zum Studienverlauf. 03. Juni 2015
Informationen zum Studienverlauf 03. Juni 2015 Ihre Ansprechpartner im Fakultätsprüfungsamt Ass. iur. Kerstin Wagner (pruefungsamt@jura.uni-hannover.de) Dipl.-Jur. Marc Meixner (marc.meixner@jura.uni-hannover.de)
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
MehrF könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines
MehrII. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrJahresbericht 2015 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium
Jahresbericht 5 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v..6.6 ( - PA. ) - Nds. Rpfl. S. 3 - I. Erste juristische Staatsprüfung NJAG/NJAVO 993/ (Stand
MehrWürzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrJahresbericht 2010 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium
Jahresbericht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v... ( - PA. 6) - Nds. Rpfl. S. 99 - I. Erste juristische Staatsprüfung NJAG/NJAVO 99/ (Stand
MehrNotwehr, Notstand und Körperverletzung
Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 1 Hells Angels Sachverhalt: A war Mitglied in dem unter "Hells Angels" bekannten Motorrad- und Rockerclub. Die Hells
Mehr2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1)
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrRechtswissenschaft an der Universität Bayreuth
Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth Einige Fragen, die Sie sich vielleicht auch schon gestellt haben I. Was macht man eigentlich im Jurastudium? 1. Lernt man da tatsächlich Paragraphen auswendig?
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht I
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrJahresbericht 2016 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium
Jahresbericht 6 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v...7 (4 - PA. 4) - Nds. Rpfl. S. - I. Pflichtfachprüfung mit Vortrag NJAG/NJAVO (Stand der
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrStudiengang Rechtswissenschaft (Jura)
Studiengang Rechtswissenschaft (Jura) 9. März 2018 Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich > Juristische Berufe Richter, Staatsanwalt Verwaltungsbeamter (höherer Dienst): Regierungsrat (Bund, Land) Verwaltungsrat
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrWiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB?
Wiederholungsfall: F erwacht in einem dunklen, unverschlossenen Raum. Auf ihrem Kopf lastet eine Vorrichtung, die mit zwei Enden in ihrem Mund verankert und mit einem Schloss befestigt ist. Auf einer Videowand
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 5 Pistolenknauf Sachverhalt: Der Polizist P überwachte in der Nacht zusammen mit einem anderen Polizeibeamten die Einhaltung
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf
MehrJahresbericht 2006 des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium
Jahresbericht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium Bek. d. MJ v... ( - PA. ) - Nds. Rpfl. S. - I. Erste juristische Staatsprüfung. Gesamtergebnisse. Von skandidatinnen
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB
Mehrjeder Fahrlässigkeitstat =
Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige
MehrKeine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]
Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015
A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB
MehrReferendariat in Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg Vorpommern Justizministerium Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern Klein, aber fein Mecklenburg-Vorpommern Land zum Leben Stand: Mai 2016 Schön, dass Sie sich zu Beginn Ihrer juristischen
MehrVIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)
VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
MehrErlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1
- ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm
MehrJuristen Alumni e.v. Einführung in das Strafrecht. Prof. Dr. Eric Hilgendorf
Einführung in das Strafrecht Prof. Dr. Eric Hilgendorf Agenda 1) Historische Grundlagen 2) Das StGB, Dogmatik und System 3) Deliktstypen 4) Objektive Tatbestandsmäßigkeit 5) Subjektive Tatbestandsmäßigkeit
MehrAG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015
AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:
MehrStudienbüro Jura. Hauptstudium
Studienbüro Jura Hauptstudium 10.04.2018 STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM STUDIUM Grundstudium (ca. 1. 3./4.* Fachsemester) Studienbegleitende Zwischenprüfung ( 1a NJAG i. V. m.
MehrOberlandesgericht Rostock. Referendariat. in Mecklenburg-Vorpommern. Klein, aber fein. Mecklenburg-Vorpommern Land zum Leben
Oberlandesgericht Rostock Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern Klein, aber fein Mecklenburg-Vorpommern Land zum Leben Stand: Oktober 2018 Ihre juristische Laufbahn mit einem Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrAG Modul Strafrecht I WS 15/16
AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von
MehrEinführung in das Strafrecht
Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe
MehrThematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2
Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken
MehrStrafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien
Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
Mehrbesteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
MehrHANLR 1/2018. Studienpraxis. StrafR I Rock
Studienpraxis StrafR I Rock Die Klausur ist als Abschlussklausur zur Veranstaltung Grundkurs Strafrecht I im Wintersemester 2016 / 2017 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover gestellt
MehrStudienordnung der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (StudO)
Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 0.09.016 17/016 Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am 06.04.016 die
MehrHERZLICH WILLKOMMEN! Im Sommersemester Sommersemester 2018 FSB - Sabine Beck
HERZLICH WILLKOMMEN! Im Sommersemester 2018 Sommersemester 2018 FSB - Sabine Beck 2 Das Team der Fachstudienberatung: Wir unterstützen Sie bei Ihrer individuellen Studienverlaufsplanung, informieren Sie
MehrFall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco
Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 244-275 Klausurtermine: Abschlussklausur:
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrSeptember Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
MehrAG Strafrecht I. Wintersemester 2018/19 Woche 3
AG Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Woche 3 1 Programm für heute Wiederholung Woche 2 Deliktsaufbau Gutachtenstil Körperverletzung, 223 StGB Fall Krankenhaus Fragen 2 Wiederholung Der Deliktsaufbau
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf
MehrBGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS
BGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS Sachverhalt: Anton unterzieht sich freiwillig einem AIDS-Test, der ergibt, dass er HIV-infiziert ist. Bei der Eröffnung des Untersuchungsergebnisses informiert
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrProf. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14. Lösungsskizze
1 Prof. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14 Lösungsskizze Der Aufbau der Arbeit folgt der Chronologie der Ereignisse. Innerhalb der Abschnitte ist mit den schwereren Delikten, also den
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrI. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. II. Notstandshandlung 1. geeignet, 2. nicht anders abwendbar 3. Interessenabwägung
MehrBegehungsdelikt Teil 1 (TB)
Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung
MehrFachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze
Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht
MehrLösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A
Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2
Mehr5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 1. Stunde: Einführung (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Lerntipps indivduell, ausprobieren! Karteikarten eigene Zusammenfassung/eigenes Skript
MehrA vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).
Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die
MehrHERZLICH WILLKOMMEN! Wintersemester 2015 / 2016
1 HERZLICH WILLKOMMEN! Wintersemester 2015 / 2016 WS 2015 / 2016 FSB - Sabine Beck Worum geht es? 2 Konfliktlösung Rechtsfindung Werkzeuge 3 Instrumente der juristischen Konfliktlösung und Rechtsfindung:
MehrLösungsskizze Fall 5
Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
Mehr... jeder Fahrlässigkeitstat =
Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222
Mehr- - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, ist persönliche Vorwerfbarkeit. Tat ist schuldhaft begangen wenn...
Prof. Dr. Michael Jasch 1..ist persönliche Vorwerfbarkeit Tat ist schuldhaft begangen wenn... - - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, - keine Entschuldigungsgründe ( 33, 35), - kein Verbotsirrtum ( 17)
MehrNiedersächsisches Justizministerium 1
19.03.2018 Niedersächsisches Justizministerium 1 Haupteingang Fuhsestraße 30 19.03.2018 Niedersächsisches Justizministerium Landesjustizprüfungsamt 2 11 NJAG Landesjustizprüfungsamt (1) 1 Das Landesjustizprüfungsamt
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrGefährliche Körperverletzung (Definitionen)
Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen
MehrMERKBLATT Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen
1. Einstellungstermine MERKBLATT Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen In den juristischen Vorbereitungsdienst wird in Niedersachsen zum 01.02., 01.05., 01.08 und
MehrFall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)
Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen
MehrProbeklausur vom 17. Dezember 2014
Lösungshinweise Tatkomplex 1: Der Tritt A. Strafbarkeit des K gem. 303 Abs. 1 StGB (am E-Bike) Indem K gegen den Vorderreifen des E-Bikes trat, könnte er sich der Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB
MehrInformationsveranstaltung Staatliche Pflichtfachprüfung Teil II
Informationsveranstaltung Staatliche Pflichtfachprüfung Teil II Bielefeld, 20.06.2018 Prüfungsabschnitte 10 JAG NRW 2 Gegenstände der staatlichen Prüfung, 11 Pflichtfächer 11 Abs. 2, 3 im Überblick 11
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht III
Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrWas haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
Mehrmanual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht
manual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht Wien 2017 Inhalt 1. Kapitel: Einleitende Worte... 9 2. Kapitel: Was ist Strafrecht und wie nähere ich mich der Materie?... 13 3. Kapitel: Vorsatz-
MehrHerzlich Willkommen. Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III. Daniel Müller Rechtsanwalt
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Daniel Müller Rechtsanwalt Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de
Mehr