Herzlich Willkommen. Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III. Daniel Müller Rechtsanwalt

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1 Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Daniel Müller Rechtsanwalt Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter Büro: Paradeplatz 4 Raum Nr. 410

2 Wichtige Termine (Mittwoch) 1. Probeklausur 8.00 bis Uhr, HS 224 NU (Studierende A-M); HS 126 (Studierende N-Z) Rückgabe und Besprechung der 1. Probeklausur Keine Konversatorien; vhb-anmeldung nötig vorlesungsfrei (Montag) 2. Probeklausur bis Uhr, HS 224 NU(Studierende A- M); HS 126 NU (Studierende N-Z) Besprechung der 2. Probeklausur Keine Konversatorien; vhb-anmeldung nötig Rückgabe der 2. Probeklausur und Wdh.

3 Wiederholung Strafrecht AT -Überblick G. Erfolgsqualifikation A. Klausurtechnik B. Vorsätzliches Erfolgsdelikt F. Täterschaft und Teilnahme C. Versuchsdelikt E. Unterlassungsdelikt D. Fahrlässigkeitsdelikt

4 Bearbeitervermerk Sachverhalt Tatkomplexe Lösungsskizze Niederschrift Klausurtechnik

5 Gutachtenstil Obersatz Definition Subsumtion Ergebnis

6 Das vorsätzliche Erfolgsdelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Handlung Kausalität Zurechnung 2.Subjektiver Tatbestand Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Versuch Fahrlässigkeit

7 Kausalität und objektive Zurechnung Kausalität = Kausal/Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. Conditio-sine-qua-non-Formel/Äquivalenztheorie). Besondere Arten der Kausalität: Abgebrochene Kausalität Fortwirkende Kausalität Kumulative Kausalität Alternative Kausalität

8 Kausalität -Beispielsfälle Fall 1:A schüttet dem C ein langsam wirkendes Gift in den Kaffee. Bevor das Gift seine Wirkung entfaltet, kommt B und erschießt den C. Strafbarkeit von A und B aus 212 Abs. 1 StGB? Fall 2: A sticht mit Tötungsabsicht mehrmals auf O ein, trifft diesen aber nur lebensgefährlich. Der hinzukommende B erkennt die Situation und gibt dem O den Gnadenschuss. Die spätere gerichtsmedizinische Obduktion ergibt, dass O an den Folgen der Messerstiche gestorben wäre. Strafbarkeit von A aus 212 Abs. 1 StGB?

9 Kausalität -Beispielsfälle Fall 3:A und B schicken dem C unabhängig voneinander vergifteten Wein. C schüttet beide Weine zusammen, trinkt und stirbt. Es steht fest, dass jeder vergiftete Wein für sich allein nicht tödlich gewesen wäre. Strafbarkeit von A und B aus 212 Abs. 1 StGB? Fall 4:A und B schicken dem C unabhängig voneinander vergifteten Wein. C schüttet beide Weine zusammen, trinkt und stirbt. Es steht fest, dass jeder vergiftete Wein allein tödlich gewesen wäre. Strafbarkeit von A und B aus 212 Abs. 1 StGB?

10 Objektive Zurechnung Da Begriff der Kausalität sehr weit gefasst ist Selbst das Zeugen eines späteren Täters ist kausal für den Taterfolg, bedarf es zur Erfassung der strafrechtlich relevanten Fälle der objektiven Zurechnung Objektive Zurechnung = Die objektive Zurechnung des Erfolgs ist gegeben, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich gerade diese Gefahr im konkreten Tatbestandserfolg verwirklicht hat.

11 Objektive Zurechnung - Beispielsfälle Fall 1:Als X gerade in sein Auto eingestiegen ist und es starten will, erscheint sein Erzfeind B und schießt auf X, der hierdurch schwer verletzt wird. Der mit seinem Streifenwagen zufällig vor dem Auto des X haltende P erkennt, dass schnelle Hilfe geboten ist; er zieht X aus dem Auto, bringt ihn in den Streifenwagen, lagert ihn sachgerecht und fährt mit Blaulicht und Sirene in Richtung Unfallklinik. 1. Wie ist die Frage der obj. Zurechnung jeweils zu beurteilen, wenn a) X im Streifenwagen infolge des Blutverlustes die Besinnung verliert, sich übergibt und am Erbrochenen erstickt? b) der Streifenwagen von dem Auto des die Vorfahrt und die Signale missachtenden F gerammt und X hierdurch tödlich verletzt wird? c) X nach gelungener Operation an einer ärztlich nicht beherrschbaren Wundinfektion stirbt? d) X nur deshalb stirbt, weil er sich der Folge bewusst eine lebenserhaltende Operation verweigert? e) X nur deshalb stirbt, weil dem Operateur O ein Kunstfehler unterläuft?

12 Objektive Zurechnung - Beispielsfälle Fall 2:Der mit A befreundete, als Konsument harter Drogen ortsbekannte H besitzt Heroin, aber keine Spritzen mehr. Auf seine Bitten besorgt A Einwegspritzen und jeder setzt sich einen Schuss, wobei das Gefährliche ihres Tuns beiden bewusst ist. Als der später verständigte Notarzt eintrifft, ist A immer noch bewusstlos und H bereits tot (BGHSt 32, 262). Strafbarkeit des A nach 222 StGB?

13 Objektive Zurechnung Keine objektive Zurechnung insbesondere bei: Schadenseintritte außerhalbdes menschlichen Beherrschungsvermögen (z.b. allgemeines Lebensrisiko) Eigenverantwortliches Dazwischentreten des Opfers oder eines Dritten Erfolge, die ausschließlich in dem Verantwortungsbereich des Opfers liegen (eigenverantwortliche Selbstgefährdung und -schädigung) Vorliegen bloßer Risiko- bzw. Schadensverringerung Atypische Kausalverläufe, die so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen, dass mit ihnen vernünftiger Weise nicht mehr gerechnet werden zu braucht

14 Kausalität und objektive Zurechnung in der Fallbearbeitung Kausalität und Objektive Zurechnung sind in der Klausur nur zu prüfen, wenn diese problematisch sind. Andernfalls genügt der folgende kurze Hinweis: Die Handlung ist auch kausal für den Erfolgseintritt, der ihm zudem objektiv zurechenbar ist.

15 Subjektiver Tatbestand Vorsatz =Wissen und Wollen der Merkmale des objektiven Tatbestandes Vorsatz enthält also eine intellektuelle(wissen) und eine voluntative Komponente (Wollen); Es gibt drei Vorsatzformen: Absicht (dolusdirectus 1. Grades), direkter Vorsatz (dolusdirectus 2. Grades) und Eventualvorsatz (dolus eventualis) bewusste Fahrlässigkeit Bei den drei Vorsatzformen sind die intellektuelle und die voluntative Komponente unterschiedlich stark ausgeprägt.

16 Subjektiver Tatbestand -Beispielsfall Fall:Auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch ist A durch einen Verkehrsstau aufgehalten worden. Um die verlorene Zeit wieder aufzuholen, überholt er auf schmaler Landstraße trotz Überholverbots kurz vor einer Bergkuppe einen Lastzug. Er stößt mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammen und verletzt dessen Fahrer M tödlich. A hatte zwar die Gefahr erkannt, dass ihm während des Überholvorgangs ein Fahrzeug entgegenkommen könnte, dem er angesichts der Straßenverhältnisse nicht mehr würde ausweichen können; gleichwohl hatte er sich zum Überholen entschlossen im Vertrauen darauf, es werde schon gut gehen. Strafbarkeit des A aus 212 StGB?

17 Irrtum über Tatumstände (und umgekehrter Fall) Gesetz obj. TbMe subj. TBMe Rechtsfolge Konkr. Vorstellung Umstände Unkenntnis (neg.irrt.): Irrige Annahme (pos. Irrt.): = äußere Tatumstände = innere Tat (+) ( ) 16 I 1; ggf. Irrtum fahrl. i.s. 16 I 2? ( ) (+) 22, 23 III untaugl. Versuchte Straftat (soweit 23 I)

18 Subjektiver Tatbestand Wichtige Irrtümer Error in persona vel objecto = Täter trifft die Person oder das Objekt, das er treffen wollte. Er irrte sich jedoch über deren Identität Beispielsfall: A will B erschießen. In der Dämmerung erschießt er jedoch C, den er für B hält. Strafbarkeit des A aus 212 I StGB? Lösung: Objekte rechtlich gleichwertig unbeachtlicher Motivirrtum, Vorsatz entfällt nicht; Bestrafung wegen vollendeter Vorsatztat (P) Versuchsstrafbarkeit am gewollten Objekt? ( ) unzulässige Doppelverwertung des Vorsatzes

19 Subjektiver Tatbestand Wichtige Irrtümer Error in persona vel objecto Beispielsfall: JägerA schießt auf den B, den er in der Dämmerung irrtümlich für ein Wildschwein hält. Strafbarkeit des A? Lösung: Objekte rechtlich nicht gleichwertig Irrtum als Tatbestandsirrtum, 16 I 1 StGB beachtlich Bestrafung aus Vorsatzdelikt ( ), aber 16 I 2 StGB Fahrlässigkeit bzgl. getroffenes Objekt; Versuch bzgl. gewolltes Objekt

20 Subjektiver Tatbestand Wichtige Irrtümer Aberratio ictus = Verletzungserfolg tritt nicht an dem Objekt ein, das Ziel der Handlung gewesen ist, sondern an einem anderen Objekt. Fall 1:A zielt mit einer Pistole auf B, um ihn zu töten. Der Schuss geht fehl und tötet C. Strafbarkeit des A aus 212 Abs. 1 StGB? Fall 2: Wie Fall 1, nur hat A diesmal mit dem Fehlgehen des Schusses gerechnet. Strafbarkeit des A aus 212 Abs. 1 StGB?

21 Subjektiver Tatbestand Wichtige Irrtümer Fall 3: Um den R zu töten, bringt M unter dem VW Passat des R eine Handgranate mit einer Zugleitung so an, dass bei einer Radumdrehung der Zündringder Granate gelöst wird und diese detoniert. An diesem Morgen hat sich jedoch R s Ehefrau E den Wagen geliehen, welche getötet wird, als sie mit dem Auto losfährt (BGH, NStZ1998, 294; stark vereinfacht). Strafbarkeit des M?

22 Wichtige Rechtfertigungsgründe Es folgen nach h.m. dem Prinzip des mangelnden Interesses Einwilligung mutmaßliche Einwilligung überwiegenden Interesses Abwehrrechte: Notwehr ( 32 StGB, 227 BGB) Selbsthilfe ( 229 [i.v. mit 230], 561, 859, 1029 BGB) Notstandsrechte: rechtfertigender Notstand ( 34 StGB, 228, 904 BGB) Pflichtenkollision Wahrnehmung von Rechten und Pflichten: Wahrnehmung berechtigter Interessen ( 193 StGB) Amtsbefugnisse (u.a. 81 ff., 94 ff. StPO; 758, 808, 909 ZPO) vorläufige Festnahme ( 127 I StPO)

23 Prüfungsreihenfolge Rechtfertigungsgründe Es gilt der lex specialis Grundsatz: Bei Besitzstörungen ist 859 BGB spezieller als 32 StGB Bei Freiheitsberaubung ist 127 Abs. 1 StPO spezieller als 32 StGB Verletzt der Verteidiger fremdes Eigentum, von dem die Gefahr ausgeht, ist 228 BGB spezieller als 34 StGB Verletzt er hingegen unbeteiligtes fremdes Eigentum, ist 904 BGB spezieller als 34 StGB Die speziellen Rechtsfertigungsgründe aus dem BT sind ebenfalls vorrangig zu prüfen (etwa 193 StGB) Innerhalb ähnlicher Rechtfertigungsgründe sind solche mit weiteren Eingriffsbefugnissen vorrangig ( 32 vor 34 StGB)

24 Rechtfertigungsgründe -Aufbauschema Rechtfertigungslage Rechtfertigungshandlung Rechtfertigungswille Hintergrund: Erfolgsunrecht (obj. TB) Handlungsunrecht (subj. TB) Unrecht des Erfolgsdelikts

25 (P) Fehlender Rechtfertigungswille Fehlt dem Täter der Rechtfertigungswille, wird das Erfolgsunrechtdes objektiven Tatbestands durch die objektiven Rechtsfertigungselemente beseitigt Da das subjektive Rechtfertigungselement (Rechtfertigungswille) fehlt, bleibt das Handlungsunrecht des subjektiven Tatbestands bestehen Diese Situation entspricht dem Versuch (h.l.), bei welchem das Erfolgsunrecht ebenfalls fehlt.

26 32 Notwehr Aufbau Rechtfertigungsgründe Beispiel Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, umeinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. 1. Notwehrlage gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff 2.(statthafte) Notwehrhandlung a. Verteidigung (=nur gegen den Angreifer) b. erforderlich aa. geeignet bb. relativ mildestes Mittel c. geboten(=sozialethische Einschränkung nötig?) 3. Notwehrwille

27 Notwehr -Beispielsfälle Fall 1:A will mit einem von ihm gestohlenen PKW von einem Parkplatz davonfahren und streift aus Unachtsamkeit ein geparktes Auto. A fährt davon, der entrüstete Fahrer F des beschädigten Fahrzeugs fährt ihm nach. An einer Ampel muss A halten, steigt aus und flieht zu Fuß weiter. F verfolgt ihn mit dem Ruf Ich bring dich um und holt ihn ein. Es kommt zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der A einen Finnendolch zieht und den F tödlich verletzt (BGHSt 24, 356). Strafbarkeit des A aus 212 StGB?

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