Irrtümer im Rahmen des subjektiven Tatbestandes

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1 Irrtümer im Rahmen des subjektiven Tatbestandes I. Der Tatumstandsirrtum Der Vorsatz des Täters muss sich auf jedes einzelne Element des objektiven Tatbestandes beziehen. Fallen jedoch die im objektiven Tatbestand festgestellte Wirklichkeit und die im subjektiven Tatbestand geprüfte Vorstellung des Täters auseinander, liegt ein Irrtum vor, der in zwei Erscheinungsformen auftritt: Als bloßes Nichtwissen (ignorantia facti) und als konkrete Fehlvorstellung tatsächlicher oder rechtlicher Art. Die zentrale Vorschrift der Irrtumsregelung im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ist 16 (bezeichnet als Tatumstandsirrtum, Subsumtionsirrtum oder Vorsatzirrtum). 1 Er normiert, dass der Täter, der bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht vorsätzlich handelt. Unterliegt der Täter also einem Irrtum über ein objektives Tatbestandsmerkmal, sei es in Form des Nichtwissens oder der konkreten Fehlvorstellung, so entfällt der Vorsatz, gleichgültig, ob er den Irrtum hätte vermeiden können oder nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und eine Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdeliktes ist (zumindest insoweit) ausgeschlossen. Gleichzeitig besteht dann jedoch gem. 16 I 2 die Möglichkeit, den Irrenden wegen eines entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu bestrafen. Voraussetzung ist dabei natürlich gem. 15, dass ein solches Fahrlässigkeitsdelikt auch ausdrücklich normiert ist. Im Gutachten ist ein den Vorsatz ausschließender Irrtum gem. 16 regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn im Sachverhalt entsprechende Angaben über ein Irren des Täters gemacht werden. Liegen keine solchen Hinweise vor, muss vom vollen Vorsatz des Täters ausgegangen werden. II. Der Irrtum über das Tatobjekt So einfach die Regel des 16 und ihre Anwendung auf den Sachverhalt zunächst klingen mögen, ergeben sich jedoch einige Schwierigkeiten hinsichtlich verschiedener Irrtumsvarianten. Die ersten Besonderheiten sind zu beachten, wenn ein Irrtum über das Tatobjekt vorliegt, der, da verschiedene Arten von Tatobjekten in Betracht kommen (so bei 212 Personen, bei 303 Sachen), als error in persona vel obiecto bezeichnet wird. 1 Dagegen stellt 17, der sog. Verbotsirrtum, keinen Irrtum im Rahmen des subjektiven Tatbestandes dar, sondern einen Irrtum im Rahmen der Schuld und soll daher hier außer Betracht bleiben. 1

2 Berühmt geworden sind hierbei der Rose-Rosahl-Fall (Preußisches Obertribunal GA 7, 337) und der Hoferben-Fall (BGHSt 37, 214), der aufgrund seiner rechtlichen Ähnlichkeit auch als Rose-Rosahl II bezeichnet wird. Rose-Rosahl-Fall: Der Holzhändler Rosahl versprach dem Arbeiter Rose, ihn zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe erschösse. Rose legte sich daraufhin auf die Lauer, um den Schliebe, den er genau kannte, aus dem Hinterhalt zu erschießen. Während der Dämmerung sah er einen Menschen des Weges daherkommen. Diesen Menschen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. In Wirklichkeit war es der 17-jährige Kantorssohn Harnisch. Hoferben-Fall: Bauer B hatte sich entschlossen, seinen Sohn und Hoferben H zu töten. Er wandte sich an seinen Bekannten T und warb ihn gegen das Versprechen einer Geldsumme für die Tötung an. Die Tat sollte im Pferdestall geschehen, den H jeden Abend mit einer Tüte in der Hand zur Fütterung der Tiere betrat. Außerdem zeigte B T ein Lichtbild seines Sohnes, die weitere Ausführung der Tat überließ er jedoch ihm. Am Abend der Tat wartete T, nachdem er kurz vorher die erneute Nachfrage von B, ob er H auch wirklich identifizieren könne, bejaht hatte, im Pferdestall auf H. Es war dunkel, eine gewisse Helligkeit wurde lediglich dadurch erzeugt, dass Schnee lag. Als er dann eine Gestalt wahrnahm, die H in der Statur ähnelte und ebenfalls eine Tüte bei sich führte, schoss er auf diesen Menschen in der Annahme, H vor sich zu haben. Tatsächlich handelte es sich dabei jedoch um den Nachbarn N, der dort ein Pferd eingestellt hatte. N wurde durch den Schuss tödlich verletzt. Bei der rechtlichen Behandlung eines error in persona ist die Frage, ob es sich beim tatsächlich getroffenen und gewollten Tatobjekt um tatbestandlich gleichwertige Tatobjekte handelt. Eine tatbestandliche Gleichwertigkeit ist zu bejahen, wenn das tatsächlich getroffene und das gewollte Tatobjekt unter denselben Straftatbestand fallen (tatsächlich getroffen ist Mensch A, getroffen werden sollte Mensch B; tatsächlich getroffen ist Sache A, getroffen werden sollte Sache B). Dem entgegen besteht tatbestandliche Ungleichwertigkeit, wenn das tatsächlich getroffene und das gewollte Tatobjekt nicht unter denselben Straftatbestand fallen (tatsächlich getroffen ist ein Mensch, getroffen werden sollte eine Sache; tatsächlich getroffen ist eine Sache, getroffen werden sollte ein Mensch). Bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte ist der Irrtum unbeachtlich und der ausführende Täter 2 ist wegen vorsätzlicher Tat zu bestrafen. So verhält es sich auch im Rose-Rosahl- und Hoferben-Fall. Der ausführende Täter hat den objektiven Tatbestand eines Mordes erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich die Frage, ob der Vorsatz hinsichtlich des Tatobjektes zu verneinen ist, da der Täter nicht wusste, dass er Harnisch bzw. N tötete und er vielmehr 2 Die Strafbarkeit des Anstifters ist hierbei von weitaus größerer Problematik. 2

3 dachte, Schliebe bzw. H zu töten. Da der Täter aber weiß, dass er einen Menschen tötet und auch diesen als Zielobjekt individualisierten Menschen trifft, ist der Irrtum über die genaue Identität des Opfers wie ein Motivirrtum ohne Bedeutung. 16 bezieht sich eben nur auf die äußeren Tatumstände, ohne Rücksicht auf die mit der Tat verbundenen Beweggründe zu nehmen. Bei Ungleichwertigkeit der Tatobjekte ist der Irrtum jedoch beachtlich und der Täter ist wegen Versuchs hinsichtlich des gewollten Tatobjekts und Fahrlässigkeit hinsichtlich des getroffenen Tatobjekts zu bestrafen (sofern Versuch und Fahrlässigkeit unter Strafe stehen). Bsp.: T ärgert sich über den Hund seines Nachbarn N, da das Tier immer wieder bei seinen Streifzügen durch die Nachbarschaft auf T s Grundstück gelangt und dort dessen geliebte Rassekatze jagt. Eines Abends schießt er daraufhin von seinem Fenster im 1. Stock aus mit seinem Jagdgewehr auf den sich bewegenden Schatten in der Hundehütte auf dem Grundstück des N. Er ist der festen Meinung, bei dem Schatten handele es sich um den Hund, der sich dort wie stets zum Schlafen niedergelegt habe. Tatsächlich handelt es sich jedoch um das Nachbarskind O, das sich beim Versteckspielen in der Hütte verkrochen hatte. O stirbt. T hat den objektiven Tatbestand des Totschlages erfüllt. Fraglich ist auch hier der subjektive Tatbestand, da T nicht wusste, dass es sich bei dem Schatten um ein Kind handelte. Im Gegensatz zum obigen Fall wies er hier keinen Vorsatz hinsichtlich eines gleichwertigen Tatobjektes, also eines Menschen, sondern lediglich hinsichtlich eines ungleichwertigen Tatobjektes in Gestalt einer Sache auf. Er hatte also auch nicht den Vorsatz, dass er einen Menschen tötet und handelte somit gem. 16 vorsatzlos. Gem. 16 I S. 2 bleibt die Möglichkeit einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit davon unberührt, sodass T wegen fahrlässiger Tötung gem. 222 zu bestrafen ist. Hinsichtlich der angestrebten Tötung des Hundes besteht darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen versuchter Sachbeschädigung. III. Die Abirrung der Tat Der error in persona ist abzugrenzen von der Abirrung der Tat, der sog. aberratio ictus. Während der Täter beim error in persona ein bestimmtes Tatobjekt zwar mit einem anderen verwechselt, jedoch dieses individualisierte Tatobjekt anvisiert und auch trifft, geht bei der aberratio ictus der Angriff auf das individualisierte Tatobjekt fehl und trifft ein anderes, vom Täter nicht anvisiertes Tatobjekt, das dieser nicht verletzen wollte. Kurz gesprochen sind beim error in persona Angriffs- und Verletzungsobjekt identisch, bei der aberratio ictus jedoch tritt der Verletzungserfolg an einem 3

4 anderen als dem anvisierten Angriffsobjekt ein. 3 Auch bei der Lösung der aberratio ictus ist zwischen ungleichwertigen und gleichwertigen Tatobjekten zu unterscheiden: Bei Ungleichwertigkeit der Tatobjekte ist die aberratio ictus wie der error in persona als beachtlich anzusehen. Nur hinsichtlich des anvisierten Objektes kann Vorsatz angenommen werden, während hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objektes Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Bsp.: T schießt mit Tötungsvorsatz auf O, trifft diesen aber nicht, sondern nur den daneben stehenden Hund des O. Da T nur den Hund statt des anvisierten O trifft, ist schon der objektive Tatbestand des Totschlages nicht erfüllt, da er O aber töten wollte und durch den Schuss auch unmittelbar angesetzt hat, liegt ein Versuch vor. Daneben hat T durch die Tötung des Hundes zwar den objektiven Tatbestand einer Sachbeschädigung erfüllt, da er das Tier jedoch gar nicht treffen wollte, fehlt ihm insoweit der Vorsatz und der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist nicht erfüllt. In Betracht kommt dann nur noch eine fahrlässige Begehung, die bei der Sachbeschädigung aber nicht normiert ist. Anders verhält es sich, wenn T in dem dargestellten Fall das Fehlgehen seines Schusses für möglich gehalten hat und eine Verletzung des anderen Objektes zumindest in Kauf genommen hat. Dann kann von dolus eventualis hinsichtlich der Verletzung des Zweitobjektes gesprochen werden, sodass sich T hier neben der versuchten Tötung auch einer vollendeten Sachbeschädigung schuldig gemacht hätte. Sind die Tatobjekte dagegen gleichwertig, ist das Meinungsbild bei der aberratio ictus unterschiedlich. Bsp.: T schießt mit Tötungsvorsatz auf O, trifft diesen aber nicht, sondern nur den daneben stehenden X. Dieser ist sofort tot. Einheitlich wird noch auf die Strafbarkeit des Täters in Bezug auf Straftaten hinsichtlich des anvisierten Angriffsobjektes geantwortet. Allen vertretenen Auffassungen nach ist hier eine Strafbarkeit wegen Versuchs anzunehmen. T hat sich also im Beispielsfall nach allen Ansichten eines versuchten Totschlags an B schuldig gemacht. Fraglich ist jedoch, welche Strafbarkeit in Bezug auf Straftaten gegenüber dem getroffenen Verletzungsobjekt in Betracht kommt. Im Wesentlichen werden hier zwei verschiedene Meinungen vertreten: 4 3 Bereits aus dieser Umschreibung folgt, dass die aberratio ictus eigentlich kein Irrtumsfall ist. Der Sachzusammenhang mit dem error in persona vel obiecto drängt jedoch zu einer gemeinsamen Behandlung. 4 Daneben existieren einige Nebenansichten, die etwa danach fragen, ob höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt wurden oder ob die Abirrung vorhersehbar war; vgl. Hillenkamp, 32 Probl. Aus dem AT, 9. Problem. Die Behandlung dieser Nebenansichten kann jedoch allenfalls in einer Hausarbeit verlangt werden. 4

5 1. Eine Auffassung (Gleichwertigkeitstheorie) geht wie beim error in persona aufgrund der tatbestandlichen Gleichwertigkeit der Tatobjekte von einer vorsätzlichen, vollendeten Verletzung des Verletzungsobjektes aus. Denn T habe einen anderen Menschen töten wollen und einen anderen Menschen auch getötet. Es sei daher nur konsequent, ihn wegen vollendeten Deliktes zu bestrafen. Neben der versuchten Tötung des O ist er nach dieser Ansicht daher auch wegen vorsätzlicher vollendeter Tötung des X zu bestrafen. 2. Die h.m. (Konkretisierungstheorie) legt dagegen gesteigerten Wert auf die Tatsache, dass der Täter seinen Angriffsvorsatz auf ein bestimmtes Tatobjekt konkretisiert hat. Im Gegensatz zum error in persona habe der Täter eben nicht das konkretisierte tatbestandliche Objekt getroffen, das er verletzen wollte. Vielmehr habe er versehentlich ein Zweitobjekt getroffen, das er niemals als Angriffsziel ausgewählt hatte. Die Gegenansicht verkenne die Tatsache, dass der Täter dieses nur versehentlich getroffene Objekt niemals hat verletzen wollen, weil es ein anderes Objekt als Angriffsziel ausgemacht habe. Sie setze sich damit über den individualisierten Vorsatz hinweg. Es sei daher folgerichtig, ihm hinsichtlich des getroffenen und nicht als Angriffsziel ausgewählten Objektes lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. 5 Dieser Theorie zufolge ist T im Beispielsfall also wegen versuchter Tötung des O und fahrlässiger Tötung des X zu bestrafen. IV. Irrtum über den Kausalverlauf Wie schon erwähnt, muss der Vorsatz alle Merkmale des objektiven Tatbestandes umfassen. Damit ist bereits gesagt, dass sich (bei Erfolgsdelikten) der Vorsatz des Täters auch auf die Kausalität, also den Kausalverlauf der Tat beziehen muss. Der Erfolg muss dem Täter also auch subjektiv zurechenbar sein. Abweichungen zwischen vorgestelltem und tatsächlich eingetretenem Kausalverlauf schließen jedoch den Vorsatz nicht automatisch aus, denn natürlich ist der Kausalverlauf nie genau in sämtlichen Einzelheiten voraussehbar. Bsp.: T will den sitzenden O durch einen Kopfschuss töten. Als er abdrückt, richtet sich O jedoch plötzlich und unerwarteterweise auf, sodass ihn die Kugel ins Herz trifft. O ist sofort tot. Unwesentliche Kausalverlaufsabweichungen sind für den Vorsatz unbeachtlich, erst bei wesentlichen Abweichungen entfällt der Vorsatz gem. 16 wegen eines Irrtums über den Kausalverlauf. Kausalverlaufsabweichungen gelten solange als unwesentlich, wie sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung 5 Wie immer gilt: Ist dem Täter bzgl. der Verletzung des Zweitobjektes (mindestens) dolus eventualis nachzuweisen, handelt er vorsätzlich und ist daher in jedem Fall wegen vorsätzlicher vollendeter Tötung zu bestrafen. 5

6 Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. 6 Im Beispielsfall ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Abweichung in Form des Todes durch Kopfschuss noch im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt. Auch ergibt sich durch sie keine andere rechtliche Bewertung der Tat. Es mangelt somit nicht am Vorsatz hinsichtlich des Kausalverlaufs. Von besonderer Relevanz sind die Erwägungen über Kausalverlaufsabweichungen bei mehraktigen Geschehensabläufen, in denen der Täter einem Kausalverlaufsirrtum in der Weise unterliegt, dass er glaubt, den Erfolg schon durch den ersten Akt bewirkt zu haben, dieser tatsächlich jedoch erst durch den ohne aktuellen Vorsatz vorgenommenen zweiten Akt eintritt. Bsp.: T schießt in Tötungsabsicht auf O und hält diesen für tot. Um die vermeintliche Leiche loszuwerden, versenkt er sie in einem Waldsee. Tatsächlich war O durch den Schuss nur bewusstlos und stirbt erst im Wasser durch Ertrinken. Er wäre jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch an der Schussverletzung gestorben. Kann man hier die objektive Zurechnung und damit den gesamten objektiven Tatbestand noch relativ einfach bejahen, indem man annimmt, dass der Täter bereits durch den Erstakt die Gefahr geschaffen hat, die sich im Zweitakt realisiert hat, ist die Frage nach dem Vorsatz problematisch und wird unterschiedlich beantwortet: - Die Lehre vom dolus generalis ging in solchen mehraktigen Geschehensabläufen von einer vorsätzlichen vollendeten Tötung aus. Sie sah in beiden Teilakten ein einheitliches Geschehen, das, da ein Generalvorsatz bestehe, auch im zweiten Teil noch vom Vorsatz getragen werde. - Eine Gegenmeinung sieht die beiden Teilakte als selbständige Handlungen an, die auch unterschiedliche Vorsätze aufwiesen. Der Tötungsvorsatz sei bei Vornahme der zweiten Handlung erloschen, da der Täter sich hier eben keine Tötung mehr vorstelle. Es bleibe lediglich Raum für eine versuchte sowie eine fahrlässige Tötung. - Der BGH und wohl auch die h.l. halten jedoch beide Ansichten nicht für überzeugend. Sie knüpfen an die vorsätzlich begangene Ersthandlung an und halten fest, dass sie die Zweithandlung mit ihren Folgen ausgelöst habe. Da das Geschehen zwar nicht rechtlich, jedoch tatsächlich als einheitlicher Vorgang zu bewerten sei und sich der Erfolgseintritt im Bereich des Vorhersehbaren halte, liege lediglich eine un- 6 Natürlich ist vorher im objektiven Tatbestand sorgfältig zu prüfen, ob nicht etwa schon die objektive Zurechnung entfällt. Das Unterscheidungsmerkmal der Wesentlichkeit deckt sich dabei inhaltlich mit der Umschreibung dessen, was einen atypischen Kausalverlauf i.r.d. objektiven Zurechnung ausmacht. In der Regel sind hier also identische Ergebnisse zu erwarten. 6

7 wesentliche Abweichung zwischen tatsächlichem und vorgestelltem Kausalverlauf vor. Vorsatz sei damit zu bejahen. 7

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