8. Teil: Zu den Hauptproblemen des Falles

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1 Bevor Grob- und Feinaufbau der Fall-Lösung erstellt werden können, müssen die Hauptprobleme Falles näher analysiert und in ihren Konsequenzen für den Aufbau betrachtet werden. 1. Abschnitt: Vorüberlegungen zur Strafbarkeit der F Problem 1: In welcher Täterschaftsform hat F gehandelt? Anlass für diese Fragestellung ist, dass F das vergiftete Getränk zwar übersandt hat, dieses aber seine tödliche Wirkung nur vermittels eines (irrtumsbedingten) Konsumverhaltens Opfers (S) entfalten konnte. Unterscheidung der Täterschaftsformen Unmittelbare Alleintäterschaft Mittelbare Alleintäterschaft 25 I Fall 1 StGB ( selbst ) 25 I Fall 2 StGB ( durch einen anderen ) Der Umstand, dass vorliegend nur eine Zwei-Personen- (F S) vorgelegen hat, dürfte einer mittelbaren Täterschaft nicht entgegenstehen. Problem 2: Schließt die Verletzung falschen Objekts den Vorsatz aus? Die Durchsicht der nachfolgend dargestellten Irrtumskonstellationen hinsichtlich Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit wird ergeben, dass im vorliegenden Fall (1) nur eine Sonderform möglichen Tatumstandsirrtums vorliegen kann, (2) die Definitionsmerkmale sowohl error in obiecto als auch der aberratio ictus erfüllt sein können, (3) also ein Grenzfall zwischen error in obiecto und aberratio ictus vorliegt (in der übernächsten Tabelle grau unterlegt). Weil die Irrtumskonstellationen oftmals Prüfungsgegenstand sind, sollten auch die im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Irrtumskonstellationen in ihren Strukturen und umstrittenen Bewertungen sorgfältig erarbeitet werden

2 Einteilung der Irrtümer im Unrechtsbereich Tatbestandsebene Rechtfertigungsebene Tatumstände Tatbestand als Norm Rechtfertigungsumstände Rechtfertigungsnorm Unkenntnis Vorliegens irrtümliche Annahme Vorliegens Unkenntnis Eingreifens irrtümliche Annahme Eingreifens irrtümliche Annahme Vorliegens Unkenntnis Vorliegens irrtümliche Annahme Eingreifens Unkenntnis Eingreifens umgekehrter Tatumstandsirrtum (untauglicher Versuch) direkter Verbotsirrtum umgekehrter direkter Verbotsirrtum (Wahndelikt) Tatumstandsirrtum Erlaubnistatumstandsirrtum umgekehrter Erlaubnistatumstandsirrtum ( Fehlen subjektiven Rechtfertigungselements) indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum) umgekehrter indirekter Verbotsirrtum (umgekehrter Erlaubnisirrtum) (Wahndelikt) Sonderformen möglichen Tatumstandsirrtums der Irrtum über Tatbestandsalternativen 2. die Kausalverlaufsabweichung 3. die dolus generalis-en 4. der error in persona vel in obiecto 5. die aberratio ictus 6. bestimmte Grenzfälle zwischen error in obiecto und aberratio ictus als Bestands- oder Grenzirrtum als Bestands- oder Grenzirrtum - 2 -

3 Sonderformen möglichen Tatumstandsirrtums Irrtum über Tatumstandsalternativen Irrtum über den Kausalverlauf Irrtum über den zum Erfolg führenden Tatakt (dolus-generalis- en) Eigenschaftsirrtum hinsichtlich Tatobjekts (error in obiecto) Abirrung Tatverlaufs auf ein falsches Objekt (aberratio ictus) Grenzfälle zwischen error in obiecto und aberratio ictus 1. Fallensteller- Irrtum schon erster Akt führe der Erfolg herbei Irrtum erst zweiter Akt führe den Erfolg herbei 2. error in obiecto und Zielerreichg. durch aberratio ictus 3. Zielerreichung trotz aberratio ictus 4. error in obiecto als Minimaldetail eines Aberrationsverlaufs - 3 -

4 Verletzung der falschen Person in den Fallensteller-Fällen - Gedankengang in der Vorsatzprüfung - 1. Erschöpfende Anwendung 16 I 1 StGB und Aufzeig, dass diese Norm keine eindeutige Lösung der vorliegenden Grenzfallkonstellation enthält. 2. Ausschließung der uneigentlichen dolus eventualis hinsichtlich Verletzungsobjekts 3. aberratio ictus oder error in persona? 4. Einordnung nur bei unterschiedlicher Bewertung erforderlich angenommen: 5. aberratio ictus ist erheblich (= vorsatzauschließend) 6. Einordnung ist notwendig (und str.) 7. (angenommen:) Vorliegen einer aberratio ictus 8. Vorsatzausschluss bezüglich der Verletzung der S error in persona ist unerheblich (= nicht vorsatzausschließend) Hintergrund derartiger Aufgabenstellungen Reflexion über die Voraussetzungen einer Verletzung als Werk Täters - 4 -

5 Versuchter Totschlag an M Problem 3: Welche Struktur hat der Versuchsaufbau? Zum Aufbau Vollendungs- und Versuchsdelikts im Vergleich Vollendung Versuch - Fehlen der Vollendung bzw. Erfolgs Tatbestandsmäßigkeit Vorprüfung Strafbarkeit Versuchs a) Objektiver Tatbestand a) Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss) b) Subjektiver Tatbestand b) Objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen - 22 StGB) Fehlen der Vollendung Faktisch Der Erfolg ist schon rein faktisch nicht eingetreten Normativ Der Erfolg ist zwar faktisch eingetreten, dieser wird dem Täter normativ aber nicht angelastet. Fallgruppen: Fehlen objektiven Zurechnungszusammenhangs Wesentliche Diskrepanz zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand Fehlen subjektiven Rechtfertigungselements (sehr umstritten) - 5 -

6 Tatbestand vollendeten Delikts Tatbestand Versuchsdelikts Fragestellung: Erfüllt die objektive Wirklichkeit die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen? Fragestellung: Erfüllt die Vorstellung Täters die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen? Problem 4: Wie ist das unmittelbare Ansetzen im Grundsätzlichen näher zu bestimmen? Unmittelbares Ansetzen ( 22 StGB) - Subjektiv-objektive-Methode 1. Basis: die Tätervorstellung 2. Anwendung der Rechtskriterien zum unmittelbaren Ansetzen auf die teilrealisierte Tätervorstellung Berücksichtigung von Besonderheiten der Begehungsweise - etwa: Unterlassen, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft - 6 -

7 Unmittelbares Ansetzen bei der mittelbaren Täterschaft in der Zwei-Personen- ( 22, 25 I 2 Fall StGB) - Wichtige Auffassungen (exemplarische Betrachtung) - 1. Beginn der Einwirkung auf das Werkzeug 2. Abschluss der Einwirkung auf das Werkzeug (3. Differenzierung nach Gut- und Bösgläubigkeit Werkzeugs) 4. Aus-der-Hand-Geben Geschehens, sodass der Angriff (nach der Tätervorstellung) ohne wesentliche Zwischenschritte und ohne längere Unterbrechung im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll 5. (Jedenfalls) Wenn das Werkzeug selbst zur Vornahme der Tatbestandshandlung unmittelbar angesetzt hat Anwendbarkeit der Auffassungen auf die Zwei-Personen-? - Auffassungen Nrn. 1 4: Anpassung wohl möglich - Auffassung Nr. 5: wohl problemlos anwendbar - 7 -

8 Problem 5: Bedarf es der (ausführlichen) Diskussion Meinungsstan? Keine Diskussion Meinungsstan zum unmittelbaren Ansetzen ist erforderlich bei eindeutigen Vorbereitungshandlungen Teilverwirklichung Tatbestan (Ausnahmen möglich!) Im Fall einschlägig (unter Verweis auf Meinung 5) Fahrlässige Tötung der S Problem 6: Welche Struktur hat der Aufbau Fahrlässigkeitsdelikts? Elemente Fahrlässigkeitsdelikts Tatbestandsmäßigkeit Objektive Fahrlässigkeit - insbes. objektive Sorgfaltspflichtverletzung Rechtswidrigkeit Schuld Subjektive Fahrlässigkeit - insbes. subjektive Sorgfaltspflichtverletzung - 8 -

9 Problem 7: In welchem Umfang sollen die Körperverletzungsdelikte geprüft werden? Prüfung der Körperverletzungsdelikte Problem: - die Körperverletzungstatbestände werden durch die Tötungsdelikte im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt - inwieweit sollen sie dennoch geprüft werden? Grundsätze (str.): - knappe Prüfung genügt - dennoch: wichtige Probleme knapp ansprechen Konkurrenzen zwischen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten Körperverletzung (notwendiges) Durchgangsstadium zur Tötung Gesetzeskonkurrenz - in Gestalt der materiellen Subsidiarität (a. M.: Konsumtion; sehr fragl.) Hierzu auch die Tabelle zur Konkurrenzprüfung

10 2. Abschnitt: Vorüberlegungen zur Strafbarkeit M Problem 8: Wie ist der Fall Sich-Versetzens in den Zustand der Schuldunfähigkeit und Begehens einer Straftat in diesem Zustand zu bewerten und deliktssystematisch einzuordnen?

11 en der actio libera in causa und Vollrauschs Akt Beseitigung der Schuldfähigkeit vorsätzlich vorsätzlich fahrlässig fahrlässig vorsätzlich fahrlässig (-) 2. Akt Ausführung der Tat vorsätzlich fahrlässig vorsätzlich fahrlässig (-) (-) (-) Bezeichnung vorsätzliche alic fahrlässige alic vorsätzlicher Vollrausch ( 323 a StGB) fahrlässiger Vollrausch ( 323 a StGB) strafloser Fall Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der 1 erfüllt

12 Zur actio libera in causa-problematik beim Vorsatzdelikt Exemplarische Betrachtung Meinungsstan keine Schuldbegründung möglich Ausnahmemodell Tatbestandsmodell Anknüpfung an das Verhalten im Rauschzustand Vorverlegungslösung Anknüpfung an die Herbeiführung Defektzustan Sonderfall der mittelbaren Täterschaft Anknüpfung an die Begründung der eigenen Werkzeugeigenschaft Argumente: Wortlaut 20 StGB: bei Begehung der Tat - Art. 1 GG: Schuldprinzip Argumente: Analogie zu 17 S. 2, 35 StGB - Ausnutzung der eigenen Schuldunfähigkeit (Rechtsmissbrauchsgegedanke) Argumente: Kausalität Sich-Berauschens - Sich-Berauschen ist bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung Argument: Anwendung 25 I Fall 2 StGB Besondere Problemfälle: - die eigenhändigen Delikte - die Delikte mit Verhaltensbindung - die Fahrlässigkeitsdelikte

13 Zum Prüfungsaufbau auf der Basis Tatbestandsmodells 1. Es bedarf eines neuen Prüfungsansatzes. 2. In die neue Tatbestandsprüfung ist das Sich-Berauschen als Tatbestandshandlung einzubeziehen. 3. Zwischen Sich-Berauschen und tatbestandsmäßigem Erfolg müssen - eine Kausalbeziehung und - ein objektiver Zurechungszusammenhang bestehen. 4. Der Vorsatz muss als natürlicher Vorsatz (= Vorsatz eines Schuldunfähigen) geprüft werden. 5. Der Vorsatz muss auch - das Sich-Berauschen und - die (spätere) Tatausführung in schuldunfähigem Zustand umfassen. Im 10. Teil sind diese Vorüberlegungen zu den Problemen vorliegenden Falles dann stringent in der Feingliederung der Fall-Lösung umzusetzen

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