Strafrecht BT, Prof. Wohlers
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- Bernd Dieter
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1 Strafrecht Besonderer Teil I Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 260 bis und Art. 263 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH/WOHLERS, S. 196 ff. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis StGB) (in zeitlicher Abfolge) Deliktsplanung straflos Technische und organisatorische Vorbereitung der Deliktsführung (=Vorbereitungshandlung) Art. 260 bis StGB Ansetzen zur Ausführung der Tat Art. 22 StGB Tatausführung Vollendung der Tat Beendigung der Tat Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 2 Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis StGB) a) Objektiver Tatbestand Täter trifft planmässig technische oder organisatorische Vorkehrungen, die zeigen, dass er sich anschickt, eines der in Art. 260 bis StGB genannten schweren Gewaltverbrechen zu verwirklichen. b) Subjektiver Tatbestand : Vorsatz c) Rechtswidrigkeit d) Schuld e) Strafausschluss wegen Rücktritts gemäss Abs Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 3 1
2 Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis StGB) Straftatenkatalog ist abschliessend Es reicht der Bezug auf ein der Art nach bestimmtes Delikt (= Straftatbestand muss erkennbar werden); Bezug auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise konkretisiertes Delikt ist nicht erforderlich Es reicht aus, dass die Tat im Inland ausgeführt werden soll; Vorbreitungshandlungen sind auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen werden (vgl. Abs. 3) Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 4 a) den Entschluss fasst, seine finanziellen Sorgen mittels einer Entführung zu beseitigen? Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 5 b) sich eine Waffe, Klebeband und andere Utensilien kauft, die er bei der Entführung einsetzen will, und eine verlassene Alphütte ausfindig macht, in der er das Opfer gefangen halten will? Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 6 2
3 c) eine Besprechung mit B durchführt, in deren Verlauf A den B dazu überredet, bei der Tat mitzumachen, und bei der A und B dann im Einzelnen festlegen, wer welche Funktion wahrzunehmen hat? Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 7 d) die Gewohnheiten des X auskundschaftet, um so herauszubekommen, wann und wo eine Entführung durchgeführt werden kann? Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 8 e) sich zum in Aussicht genommenen Tatort begibt, kurz vor Erreichen des Tatortes aber wieder umdreht, weil er mit seinem Auto in eine Radarkontrolle gelangt ist und dort geblitzt wurde? Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 9 3
4 f) in die Villa des X eindringt, um diesen zu entführen, dann aber feststellen muss, dass sich X nicht in der Villa aufhält? Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 10 Zusatzfrage: Hat sich B strafbar gemacht, wenn er a) es sich am nächsten Tag anders überlegt und dem A mitteilt, er werde sich doch nicht beteiligen? b) es sich anders überlegt und einfach nicht zum vereinbarten Treffpunkt erscheint, so dass A die Tat alleine durchführen muss? Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 11 Zusatzfrage: Macht sich C strafbar, wenn er dem A in Kenntnis dessen, dass dieser eine Entführung plant, eine Waffe verkauft? Kommt es darauf an, ob die Tat zur Ausführung gelangt oder nicht? (vgl. BGE 111 IV 144; 111 IV 155; 115 IV 121, 118 IV 366) Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 12 4
5 Strafbarkeit bei Delikten, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln begangen werden 1. Bei Berauschung, welche die Zurechnungsfähigkeit nur mindert: Strafbarkeit aus dem begangenen Delikt Fakultative Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 19 Abs. 2 i.v.m. Art. 48a StGB) Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 13 Strafbarkeit bei Delikten, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln begangen werden: 2. Bei Berauschung, welche die Zurechnungsfähigkeit ausschliesst: Grundsätzlich keine Strafbarkeit aus dem begangenen Delikt (Art. 19 Abs. 1 StGB) Ausnahmen: Art. 19 Abs. 4: bei vorsätzlicher actio libera in causa bei fahrlässiger actio libera in causa Strafbarkeit wegen des Berauschens (Art. 263 StGB) Grundsätzlich wird Art. 263 verdrängt, wenn eine Bestrafung aus der Rauschtat möglich ist (Subsidiarität) Ausnahme: echte Konkurrenz, wenn fahrlässige Rauschtat im Verhältnis zu vorsätzlichem Art. 263 StGB Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 14 Fallbeispiel 55 A ist von X die Freundin ausgespannt worden. Hat sich A strafbar gemacht, wenn er a) sich Mut antrinkt und dann - bei einem Blutalkoholgehalt von 1,2 bzw. 3,2 - dem X einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erleidet? b) seinen Kummer im Alkohol ertränkt und dann in einer plötzlichen Gefühlsaufwallung den zufällig in der Beiz auftauchenden X verprügelt (Blutalkoholgehalt wiederum 3,2 )? Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 15 5
6 Fallbeispiel 55 Zusatzfrage: Wie liegt es, wenn A in der letzten Alternative dem Y einen Faustschlag versetzt, den er mit dem X verwechselt hat? Zusatzfrage: Ist es von Bedeutung, dass sich X ausdrücklich gegen eine Verfolgung des A ausspricht? (vgl. BGE 85 IV 1; 104 IV 249; 117 IV 292; 122 IV 49) Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 16 Verübung einer Tat im Zustand selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) a) Objektiver Tatbestand - Täter versetzt sich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit b) Subjektiver Tatbestand: Selbstverschuldet (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) c) Rechtswidrigkeit d) Schuld e) Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat f) Strafantragserfordernis, soweit Rauschtat ein Antragsdelikt? (str.) Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 17 Unzurechnungsfähigkeit Problem: Zweifel am Vorliegen der Unzurechnungsfähigkeit 1. Ansicht: Bestrafung wegen der begangenen Rauschtat (-), da in dubio pro reo vom Zustand der Unzurechnungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) auszugehen ist Bestrafung wegen Art. 263 (-), da in dubio pro reo von noch vorhandener Zurechnungsfähigkeit auszugehen ist 2. Ansicht: Alternativurteil Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 18 6
7 Rauschtat Problem: Anforderungen an die Rauschtat? - Objektiver Tatbestand des Delikts muss erfüllt sein - Subjektiver Tatbestand muss gegeben sein Probleme: Behandlung rauschbedingter Irrtümer? Fahrlässigkeitsmassstab? - Rechtfertigungsgründe dürfen nicht gegeben sein - Schuldfähigkeit darf nicht gegeben sein Strafrecht BT, Prof. Wohlers Folie 19 7
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