Strafgesetzbuch Notwehr
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- Monika Holzmann
- vor 9 Jahren
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1 Strafgesetzbuch Notwehr Aus: Rudolf Ochs (Diplomverwaltungswirt) / Heiko Boden (Oberstleutnant): Waffensachkundeprüfung leicht gemacht - mit dem neuen Waffenrecht Boorberg-Verlag, ISBN , ca. 17,- 32 StGB Abs. 1: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Abs. 2: Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Notwehr rechtfertigt unter bestimmen Voraussetzungen ein Handeln, das eigentlich strafbar ist. Sie ist daher keine allgemeine Befugnis, sondern ein Rechtfertigungsgrund zur Verteidigung von rechtlich geschützten Gütern. Der Rechtfertigungsgrund basiert auf dem Grundsatz: RECHT BRAUCHT DEM UNRECHT NICHT ZU WEICHEN! Notwehrlage gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff Elemente der Notwehr: Notwehrhandlung erforderliche und gebotene Handlung zur Verteidigung Verteidigungswille Abwehr des Angriffs von sich oder einem anderen NOTWEHRLAGE Zur Ausübung der Notwehr muss sich der Betroffene objektiv in einer Notwehrlage befinden, d.h. es muss ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff gegen ihn gerichtet sein. Angriff = unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene Verletzung eines Rechtsgutes ( z. B. Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum, Hausrecht, u. a.), gleichgültig, ob sie vom Angreifer gewollt ist. Dabei kann der Angreifer nur ein Mensch sein, denn Tiere können nicht rechtswidrig handeln. In der Regel erfolgt der Angriff durch aktives Tun, d. h. durch Hieb, Stoß, Schlag, Drohung o. Ä. Er kann aber auch durch passives Verhalten geschehen, d. h. wenn der Unterlassende eine Pflicht zum Tätigwerden hat, wie z. B. ein Arzt, der einem Verletzten eine dringende Behandlung verweigert. gegenwärtig = ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht (z. B. Gegner erhebt den Arm zum Schlag, greift nach der Waffe, o. ä.), begonnen hat (Rechtsgutverletzung hat eingesetzt) oder noch andauernd (Rechtsgutverletzung) hält an bzw. Wiederholung ist unmittelbar zu befürchten). rechtwidrig = ist der Angriff, wenn der Angreifer keine Befugnis für sein Handeln hat. In diesem Fall muss der Angegriffene die Beeinträchtigung eines seiner Rechtsgüter nicht dulden. Notwehr gegen Notwehr hingegen ist nicht zulässig. NOTWEHRHANDLUNG ist die Verteidigungsmaßnahme, die zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich und geboten ist. Verteidigung = ist die Handlung, die der Abwehr des Angriffs dient und die Gefahr endgültig beseitigt. Es kann sich dabei um eine reine Abwehr (Schutzabwehr) als auch um eine gefährliche Bedrohung des Angreifers oder sogar um einen Gegenangriff handeln (Trutzwehr), der ggf. zum Tod des Angreifers führt. erforderlich = ist die Verteidigungshandlung, wenn sie im Augenblick des Angriffs das geeignete und ausreichende Mittel ist, um den Angriff zu beenden, bzw. ausreichend abzuschwächen. Es ist dabei die Mittel-Zweck-Relation zu beachten. Merke: Die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs ( Kampflage ) bestimmen Art und Maß der Verteidigung. geboten = ist die Verteidigungshandlung, wenn der Angegriffene sich so verhält, wie es von ihm nach den Umständen zu fordern bzw. ihm zuzumuten ist. Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren, d. h. wenn möglich, einen Schuss auf die Beine statt in die Brust. Bei Angriffen auf Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit kann der Schusswaffengebrauch zur Verteidigung geboten sein, bei Angriff auf die Ehre wohl nie.
2 Grundsätzlich ist dem Angegriffenen eine Flucht oder Aufgabe seiner Rechtsgüter nicht zuzumuten. Jedoch kann es z. B. gegenüber Kindern, Geisteskranken geboten sein, auf eine Verteidigung im herkömmlichen Sinne zu verzichten und auf Mittel wie ausweichen oder gutes Zureden zurück zu greifen. Merke: Bei unerträglichem Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und durch die Verteidigung herbei geführter Verletzung oder Gefährdung des Angreifers ist die Verteidigungshandlung nicht geboten, d. h. Rechtsmissbrauch. Daher nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! VERTEIDIGUNGSWILLE liegt vor, wenn die Verteidigungshandlung tatsächlich nur zur Abwehr des Angriffs erfolgt (liegt nicht vor, wenn Beteiligte nur raufen wollen). Der Verteidigungswille erlischt, wenn nur andere Ziele verfolgt werden (z. B. Angegriffener will nur einem anderen eins auswischen = Absichtsprovokation). Dies würde einen eigenen Angriff darstellen. Über die Selbstverteidigung hinaus erlaubt das Gesetz auch die Verteidigung anderer Personen als so genannte NOTHILFE. Hier muss aber der Verteidigungswille des anderen (Betroffenen) bzw. dessen Zustimmung zur Hilfe vorliegen oder bekannt sein. Anderenfalls ist die Nothilfe nicht geboten. 33 StGB Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Überschreitung = Die Grenzen überschreitet, wer über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgeht. Unter normalen Umständen ist jedem Menschen ein rechtmäßiges Verhalten zuzumuten. Es gibt jedoch im Leben Ausnahmesituationen, in denen ein Mensch eine rechtswidrige Tat begeht, weil ihn die Ereignisse dazu hinreißen oder nötigen. So kommen als Auslöser für die Überschreitung der Notwehrgrenzen Verwirrung, Furcht oder Schrecken des Angegriffenen in Frage, die zum so genannten Notwehrexzess führen. Unerheblich ist dabei, ob dies bewusst oder unbewusst erfolgt. A will den bewaffneten B mit einem Messer angreifen. B kann gerade noch durch einen gezielten Schuss den Arm des A treffen, der daraufhin das Messer fallen lässt. Noch unter dem Schock des Angriffs schießt B weiter und trifft den A noch zwei Mal in den Körper. Mit der erfolgreichen ersten Schussabgabe durch B war der gegenwärtige rechtswidrige Angriff von A bereits abgewehrt. Mit den anschließenden Schussabgaben ging B über das erforderliche Maß der Verteidigung hinaus und überschritt damit die Grenzen der Notwehr (Notwehrexzess). Straffreiheit = Die Rechtsordnung kann ein solches Verhalten zwar nicht erlauben, aber sie kann es unter den aufgeführten Umständen hinnehmen und entschuldigen, so dass Rechtsfolgen für den Handelnden nicht eintreten (so genannter Schuldausschließungsgrund). 34 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betreffenden Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Elemente des rechtfertigenden Notstands: Notstandslage Notstandshandlung Rettungswille Güterabwägung gegenwärtige Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut, die nicht anders als durch Beeinträchtigung eines Rechtsgutes eines anderen abgewendet werden kann angemessene Handlung (Tat) zur Abwendung der Gefahr Handlung darf allein zur Abwendung der Gefahr von sich oder einem anderen erfolgen (dann Rechtfertigungsgrund) das geschützte Interesse (Rechtsgut) muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen
3 NOTSTANDSLAGE Zur Inanspruchnahme des rechtfertigenden Notstandes als Rechtfertigungsgrund für seine Tat muss sich der Betroffene objektiv in einer Notstandslage befinden, d. h. es muss eine gegenwärtige Gefahr vorliegen, die nicht anders als durch Beeinträchtigung eines Rechtsgutes eines anderen abgewendet werden kann. Gefahr = ist ein ungewöhnlicher Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Die Gefahr kann dabei einem beliebigen schützenswerten Rechtsgut des Handelnden oder dem eines anderen drohen, wobei jeweils - nach vernünftiger Lebenserfahrung - mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Die Gefahr kann beim rechtfertigenden Notstand auch der Handelnde verschuldet haben. gegenwärtig = ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher bzw. höchstwahrscheinlich ist. Die Gefahr kann unmittelbar drohen bzw. dauernd anhalten. A sieht einen herrenlosen, wild um sich schnappenden Hund auf sich zulaufen, der Schaum vor der Schnauze hat. Im weiteren Verlauf ist höchstwahrscheinlich, dass der Hund auch A angreifen und verletzen wird. nicht anders abwendbar = als durch die ausgeführte Tat ist die Gefahr, wenn kein weniger entscheidendes Mittel zur Abwendung zur Verfügung steht. Dies hat der Handelnde gewissenhaft zu prüfen! So z. B., ob die eigene Flucht, die Hilfe anderer, eine Verletzung geringwertiger Rechtsgüter oder eine geringere Verletzung desselben Rechtsgutes zur Abwendung der Gefahr ausreicht. Merke: Auch hier ist der Einsatz von Schusswaffen nur als äußerstes Mittel erlaubt! schützenswerte Rechtsgüter = hierzu zählen beispielhaft - und nicht vollzählig genannt - Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum, Hausrecht u. a. NOTSTANDSHANDLUNG angemessen = ist die Handlung, wenn sie ein geeignetes und zweckmäßiges Mittel - nicht unbedingt das einzige - zur Abwendung der Gefahr ist. Dies gilt auch selbst dann, wenn das geschützte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Eine Handlung zur Abwendung von Gefahren ist unangemessen, wenn der Täter aufgrund seiner Stellung - z. B. als Polizist oder Feuerwehrmann - bestimmte Gefahren zu bestehen, d. h. hinzunehmen hat. Handlung = im vorliegenden Sinne stellt eine Kollision von Interessen und Rechtsgütern dar, da der Handelnde zur Abwendung der Gefahr für ein Rechtsgut ein weiteres Rechtsgut verletzt. RETTUNGSWILLE liegt vor, wenn die Handlung allein und zielgerichtet zur Abwendung einer Gefahr vom eigenen geschützten Interesse oder dem eines anderen erfolgt. Wie bei der Nothilfe darf eine Rettungshandlung auch hier nicht aufgedrängt werden, sondern muss mit - mindestens mutmaßlicher - Einwilligung erfolgen. Merke: Ist das Ziel der Handlung nicht die Gefahrenabwehr bzw. liegt keine Einwilligung vor, entfällt die Rechtfertigungswirkung, der Täter handelt rechtswidrig und ist wegen vollendeter Tat strafbar! GÜTERABWÄGUNG muss zu dem Ergebnis führen, dass das geschützte Interesse (Rechtsgut) das beeinträchtigte Interesse (Rechtsgut) wesentlich überwiegt. Es ist dabei sowohl eine Abwägung der Rechtsgüter als auch des drohenden Gefahrengrades vorzunehmen. Erforderlich ist dazu eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, die ein Übergewicht des vom Täter verfolgten Interesses ergeben muss. Die Rangordnung der Rechtsgüter ergibt sich aus dem 34 StGB bzw. aus der Strafandrohung in den jeweiligen Paragraphen. A schließt B in dessen Besenkammer ein, weil dieser Bergungsarbeiten von seiner Wohnung aus für Überlebende eines gegenüberliegenden, in Brand geratenen Wohnhauses behindert. Das geschützte Interesse (Menschenleben) überwiegt hier wesentlich das beeinträchtigte (die Freiheit des B).
4 Gegenüberstellung: NOTWEHR STOP! Recht braucht Unrecht nicht zu weichen! RECHTFERTIGENDER NOTSTAND Interessenabwägung: geschütztes Interesse oder beeinträchtigtes Interesse Welches Interesse Überwiegt? ABWENDEN eines rechtswidrigen ANGRIFFS OHNE Rechtsgüterabwägung einer gegenwärtigen GEFAHR mit Rechtsgüterabwägung 35 StGB Abs. 1: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt jedoch nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. Abs. 2: Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände ein, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach 49 Abs. 1 zu mildern. Dieser Notstand entschuldigt unter bestimmten Vorraussetzungen ein Handeln, das eigentlich strafbar ist. Er ist daher keine allgemeine Befugnis, sondern ein Entschuldigungsgrund zur Verteidigung von Leib, Leben oder Freiheit. Elemente des entschuldigenden Notstands Notstandslage Notstandshandlung Rettungswille Gefahrenhinnahme gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit, die nicht anders abgewendet werden kann rechtswidrige Tat zur Abwendung der Gefahr Handlung darf allein zur Abwendung der Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen dem Handelnden nahe stehenden Person erfolgen Schuldausschließungsgrund greift nicht, wenn zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, weil sie selbst verursacht wurde oder ein besonderes Rechtsverhältnis bestand NOTSTANDSLAGE Zur Inanspruchnahme des entschuldigenden Notstands als Entschuldigungsgrund für seine Tat muss sich der Betroffene objektiv in einer Notstandslage befinden, d. h. eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit vorliegen, die nicht anders als durch eine rechtswidrige Tat abgewendet werden kann. Gefahr = ist ein ungewöhnlicher Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Die Gefahr muss dabei, abweichen von 34 StGB, einem der aufgeführten Rechtsgüter drohen und dabei schwerwiegende Beeinträchtigungen für sie darstellen: Leben (Todesgefahr) oder Leib (schwere Körperverletzung) oder Freiheit (körperliche Fortbewegungsfreiheit). Andere Rechtsgüter sind hier nicht schutzwürdig, so dass eine Gefahr für sie hinzunehmen ist. Die Gefahrenursache ist hier nur dann von Bedeutung, wenn sie durch den Täter selbst erfolgte (siehe Gefahrenhinnahmen"). gegenwärtige = nicht anders abwendbar = siehe Ausführungen zu 34 StGB siehe Ausführungen zu 34 StGB
5 NOTSTANDSHANDLUNG ist die Abwendung der Gefahr durch Begehung einer rechtswidrigen Tat. Diese wird dann entschuldigt, wenn in der Gefahrensituation ein solcher psychischer Druck entstanden ist, dass ein normgemäßes Verhalten nicht mehr zuzumuten war. Als klassischer Fall gilt das Brett des Kameraden. Der Schiffbrüchige A klammert sich zu seiner Rettung an eine Planke, die nur eine Person tragen kann. Als B, der ebenfalls das Unglück überlebt hat, heran schwimmt, wird er von A zurück gestoßen, woraufhin B ertrinkt. Die beiden Leben von A und B standen sich hier als gleichwertige Rechtsgüter gegenüber. Die Rettung des eigenen Lebens auf Kosten eines anderen wird nicht durch Gesetz gerechtfertigt. Daher liegt mit der Tötung des B ein rechtswidriges Handeln vor. Es wird aber nach 35 StGB entschuldigt, da dem A in dieser psychischen Drucksituation ein normgemäßes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Er geht straffrei aus. RETTUNGSWILLE einem Angehörigen = liegt vor, wenn die Handlung allein und zielgerichtet zur Abwendung einer Gefahr von einem geschützten Interesse des Handelnden selbst, einem Angehörigen oder einer anderen, dem Handelnden nahe stehenden Person erfolgt. Wie bei der Nothilfe darf eine Rettungshandlung auch hier nicht aufgedrängt werden, sondern muss mit - mindestens mutmaßlicher - Einwilligung erfolgen. Angehöriger ist gemäß 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wer zu folgendem Personenkreis gehört: a) - Verwandte gerader Linie (also nicht Geschwisterkinder und die Geschwister der Eltern) - Verschwägerte gerader (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefvater, Linie Stiefkinder etc.) - Ehegatte (durch Scheidung, Aufhebung und Nichtigkeitserklärung ändert sich nicht am Verhältnis) - Verlobte (erforderlich ist ein ernst gemeintes und nicht unsittliches Eheversprechen ) - Geschwister (hierzu zählen auch halbbürtige Geschwister) - Ehegatten der Geschwister - Geschwister d. Ehegatten (und zwar auch dann, wenn die Beziehung durch nichteheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist) b) Pflegeeltern und -kinder (tatsächliches Verhältnis, das ähnlich dem natürlichen Eltern- und Kindschaftsverhältnis auf die Dauer berechnet ist. Auch Stiefeltern können Pflegeeltern werden.) andere nahe stehende Personen = d. h. einem Menschen, der dem Handelnden so verbunden ist, dass dieser eine Gefahr für den Nahestehenden auch für sich als Drucksituation empfindet. Zu diesem Personenkreis können z. B. gehören: Verwandte, die nicht Angehörige sind, wie Onkel oder Neffen; Lebensgefährten, u. a. Personen, die in außerehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben; nahe Freunde; Hausgenossen; langjährige Bedienstete) GEFAHRENHINNAHME: Der Schuldausschließungsgrund greift trotz einer psychischen Drucksituation nicht, wenn dem Bedrohten die Hinnahme der Gefahr und damit ein etwaiger Schaden nach den Umständen zugemutet werden konnte, weil sie entweder von ihm selbst verursacht wurde oder er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand. Für diese beiden Fälle gebietet die Zumutbarkeit der Gefahrenhinnahme nach 35 Abs. 1 2 StGB eine Abwägung zwischen Handlung und Duldung, d. h. Gefahren sind bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Heldentum wird jedoch nicht gefordert.
6 Selbstverschuldung der Gefahr = heißt, der Handelnde hat die Gefahr, und damit die Abwehrsituation, selbst verursacht (z. B. durch Leichtfertigkeit). A und B arbeiten als Sicherheitsfachkräfte bei einem privaten Sicherheitsunternehmen. Zurzeit sind sie im bewaffneten Geld- und Werttransport eingesetzt. A hat heute aus Bequemlichkeit seine Munition nicht empfangen, obwohl B ihn dazu ermahnt hat. Nun führt A seine Waffe ungeladen mit. Als es zu einem Überfall auf die beiden kommt, entreißt A dem B die Waffe und rettet sich damit in Sicherheit. B ist nun dem bewaffneten Täter des Raubüberfalls ausgeliefert, der nun auf ihn schießt. B wird schwer verletzt. A hat aufgrund eigener Versäumnisse die Gefährdung für sich herbeigeführt. Unter den gegebenen Umständen konnte ihm daher zugemutet werden, die Gefahr und den drohenden Schaden für seine Person hinzunehmen. Er kann daher für sein Verhalten keinen entschuldigenden Notstand geltend machen und handelt damit schuldhaft. besondere Rechtsverhältnisse = besteht z. B. für Soldaten, Seeleute, Polizisten, Feuerwehrmänner, Bergführer und Personen mit ähnlichen Funktionen, die mit ihrer Tätigkeit verbundene typische Gefahren hinnehmen müssen. Die Grenzen der Gefahrenhinnahme liegen jedoch auch für diesen Personenkreis dort, wo ihnen nicht zugemutet werden kann, in den sicheren Tod zu gehen. ENDE
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