Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
|
|
- Gretel Gerber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
2 I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund erfasst wird. Rechtfertigungsgründe sind "Erlaubnistatbestände", die ein rechtsgutsverletzendes (und damit grundsätzlich verbotenes) Verhalten ausnahmsweise gestatten. 2
3 Grundlagen 3 Eine rechtswidrige Tat wird als "Unrecht" bezeichnet. Ein solches rechtlich konstituiertes Unrecht ist strikt von moralischem Unrecht zu unterscheiden. Wird vom "Unrechtsgehalt" einer Tat gesprochen, ist regelmäßig das moralische Unrecht gemeint. Nur moralisches Unrecht ist abstufbar.
4 Grundlagen 4 Rechtfertigungsgründe enthalten neben objektiven Voraussetzungen grundsätzlich auch ein subjektives Element, etwa den Verteidigungswillen (bei 32) oder den Rettungswillen (bei 34). Nach h.m. reicht es nicht aus, bloß in Kenntnis der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen zu handeln; der Täter muss auch rechtmäßig handeln wollen.
5 Grundlagen - Irrtümer 5 Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, so liegt nach h.m. eine vollendete rechtswidrige Tat vor. Fehlt das objektive Rechtfertigungselement, nimmt der Täter also lediglich irrtümlich an, es lägen die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vor, so handelt es sich um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. (Dazu später mehr)
6 Grundlagen Entsprechen die Vorstellungen des Täters nicht den Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, so ist ein Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum) anzunehmen. Rechtfertigungsgründe können auf Gesetz, aber auch auf Gewohnheitsrecht beruhen. Ihre Zahl ist nicht begrenzt. 6
7 II. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe (1) Notwehr, 32 StGB, 227 BGB. (2) Rechtfertigender Notstand, 34 StGB, 16 OWiG. Sonderformen stellen die beiden Varianten des zivilrechtlichen Notstandes ( 228, 904 BGB) dar. (3) Einwilligung (zu unterscheiden vom Einverständnis, das bereits den Tatbestand ausschließt). 7
8 Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe (4) Mutmaßliche Einwilligung. (5) Rechtfertigende Pflichtenkollision. (6) Festnahmerechte nach 127 StPO und 87 StVollzG. (7) Elterliches Erziehungsrecht. (8) Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 (nur bei Ehrverletzungen). 8
9 III. Wirkung der Rechtfertigungsgründe Wird ein tatbestandsmäßiges Verhalten von einem Rechtfertigungsgrund erfasst, so ist das Verhalten nicht rechtswidrig. Die Rechtfertigung gilt nach ganz h.m. in der gesamten Rechtsordnung, also insbesondere auch im Zivil- und im öffentlichen Recht. 9
10 Wirkung der Rechtfertigungsgründe Der Vorschlag, zwischen allgemeinen Rechtfertigungsgründen und speziellen Strafunrechtsausschließungsgründen zu unterscheiden, hat sich nicht durchgesetzt. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bedeutet für den Handelnden eine Handlungserlaubnis, der auf Seiten des Betroffenen eine Duldungspflicht entspricht. 10
11 Wirkung der Rechtfertigungsgründe Relevant wird dies insbesondere bei der Notwehr, 32, wo ein Abwehrrecht nur dann besteht, wenn der Angriff rechtswidrig, also nicht gerechtfertigt, ist. Anstiftung und Beihilfe setzen eine rechtswidrige Tat voraus, 26, 27. An einer bloß tatbestandsmäßigen Handlung gibt es daher keine Teilnahme. 11
12 Wirkung der Rechtfertigungsgründe 12 Umstritten ist, ob Rechtfertigungsgründe wie 32 oder 34 bestimmte hoheitliche Maßnahmen über das in den einschlägigen Spezialnormen festgelegte Maß hinaus rechtfertigen können. Grundsätzlich ist dies zu verneinen. Die h.m. macht eine Ausnahme beim Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte ( 32 anwendbar).
13 Besten Dank für ihre Aufmerksamkeit! 13
Leseprobe Text (Auszug) Der Irrtum über rechtfertigende Umstände
Leseprobe Text (Auszug) Der Irrtum über rechtfertigende Umstände Der Irrtum über rechtfertigende Umstände wird auch Erlaubnistatbestandsirrtum genannt. Dieser Fall des Irrtums ist im Gesetz nicht ausdrücklich
MehrEINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT
EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Prof. Dr. Urs Kindhäuser Strafrecht Allgemeiner Teil Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 5: Logik des Deliktsaufbaus Vorwort Abkürzungsverzeichnis 1. Teil: Das Strafgesetz 1. Abschnitt: Das Strafrecht
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
Mehr32 Probleme aus dem Strafrecht
Klausurprobleme - Juristische Übungsbücher 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp 14., überarbeitete Auflage 32 Probleme aus dem Strafrecht Hillenkamp
MehrWiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht
Wiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht Die Folien wurden von Dipl. - Jur. Frank Richter, LL.B. in Vorbereitung für den VK zum Aufbaukurs Strafrecht ( WS 07/08) der Universität Greifswald erstellt.
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrLösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012
Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB
MehrScript zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11
Rechtfertigungsgründe Eine Tat ist in der Regel rechtswidrig, wenn der obj und subj Tatbestand z.b. vorsätzliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gegeben ist. Ausnahme von der Regel ist beispielsweise
MehrAG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015
AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Fall Yagmur LG Hamburg[Az.: 601 Ks 3/14] Auszug aus der Pressemeldung des LG Hamburg: Nach den Feststellungen der Großen Strafkammer
MehrRechtswidrigkeit. Fall 6
Rechtswidrigkeit Fall 6 Unglücksrabe U geht nichts ahnend in einer Kleingartensiedlung spazieren, als plötzlich die frei und unbeobachtet umherlaufende Kampfdogge Caligula des Gartenfreunds G mit weit
MehrINHALTSVERZEICHNIS XXII
INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem
MehrMaterielles Strafrecht im Assessorexamen
Materielles Strafrecht im Assessorexamen Von Horst Kaiser Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck a.d. Ehem. Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare Ehem. Mitglied des Gemeinsamen Prüfungsamtes Nord
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Schriftenreihe der juristischen Schulung/ Studium 196 Strafrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Prof. Dr. Brian Valerius 1. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Hilgendorf / Valerius
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt
MehrOrdner Arbeitspapier Nr. 8 WS 2014. Einwilligung
Einwilligung Die h.m. sieht in der Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund. Der Grundgedanke der Einwilligung ist danach folgender: Das Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 I GG) des Einzelnen gestattet es,
MehrLÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts
MehrÜbungen Strafrecht allgemeiner Teil
Übungen Strafrecht allgemeiner Teil Fall 1 Von den Tatnäheren Personen zu den Tatferneren: Mit Frau Müller beginnen. Art. 139 StGB: objektiver Tatbestand: bewegliche Sache (Armband) fremde Sache (die Sache
MehrProf. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16. Vorlesung 9. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung
Prof. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16 Vorlesung 9 Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung Einwilligung 1. Grundgedanke: - Zustimmung zur Rechtsgutsbeeinträchtigung
MehrLösungsvorschlag Fall 8
UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
MehrAG IM STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I PROBEKLAUSUR
PROBEKLAUSUR 1) a) In welcher Norm werden Verbrechen und Vergehen geregelt? (1) b) C wird nach 303 I zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Handelt es sich um ein Verbrechen oder Vergehen? (1) - 12 StGB
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 12: Lösung I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Juristische Kurz-Lehrbücher Strafrecht Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Frister 4. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Frister schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE
MehrFälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Klausurenkurs II von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrIrrtumslehre. Daher auch: Unterscheidung zwischen Sachverhaltsirrtum und Irrtum über rechtliche Wertung!!!
Irrtumslehre Ausdrücklich geregelte Fälle des Irrtums im AT: - 16-17 - 35 II - ( 33) Im Gesetz angelegter Grundansatz: Schuldtheorie: Der Vorsatz umfasst nicht Unrechtsbewusstsein, vielmehr reicht hinsichtlich
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
NomosStudium Prof. Dr. Ingeborg Puppe Strafrecht Allgemeiner Teil im Spiegel der Rechtsprechung 2. Auflage Nomos Einleitung 17 I. DIE GRUNDLAGEN DER ZURECHNUNG EINES ERFOLGES 1 Der tatbestandsmäßige Erfolg
MehrUntreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2015 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann
MehrDefinitionen. Krüger. Strafrecht. 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt
D Definitionen Krüger Strafrecht 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt Strafrecht 2014 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges.
MehrVorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke. Die Notwehr
Die Notwehr Der im Studium wohl am häufigsten vorkommende Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr gem. 32. Sie kommt v.a. dann in Betracht, wenn sich der Täter mit seinem Verhalten gegen das Opfer verteidigt
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Rechtswidrigkeit A. Allgemeines Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Unrechts- bzw. Unwerttatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird. Den Unrechts-bzw. Unwerttatbeständen
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Einzelne Rechtfertigungsgründe. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Einzelne Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Notwehr, 32 Die Notwehrlage besteht in einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf ein rechtlich
Mehrc) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung)
Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 242 Abs. 1 StGB: Aufbau: 23 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b)
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrSelbsthilfe des einen oder Notwehr des anderen?
Rechtsprechung U. Scheffler, Selbsthilfe des einen oder Notwehr des anderen? JURA 1992 Heft 7 Rechtsprechung Die aktuelle Entscheidung Selbsthilfe des einen oder Notwehr des anderen? - OLG Düsseldorf,
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT
Grundrisse des Rechts Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT von Prof. Dr. Rudolf Rengier 3., neu bearbeitete Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT Rengier schnell und portofrei erhältlich
Mehr1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Sommersemester 2014. Vorlesung Strafrecht - Einführung (Allgemeiner Teil) Überblick über den Gang der Vorlesung
1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Sommersemester 2014 Vorlesung Strafrecht - Einführung (Allgemeiner Teil) Überblick über den Gang der Vorlesung Vorbemerkung: Nicht alle der nachfolgend aufgeführten
MehrMittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)
Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium
MehrInhaltsverzeichnis. Erster Teil: EinfÅhrung... 1. Kapitel 1: Grundbegriffe und Standort des Strafrechts... 1
Vorwort zur dritten Auflage... AbkÅrzungsverzeichnis... V XXI Literaturverzeichnis... XXIV Erster Teil: EinfÅhrung... 1 Kapitel 1: Grundbegriffe und Standort des Strafrechts... 1 I. Begriff und Aufgabe
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
Mehr40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil
40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis
MehrUNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015
UNIREP-Strafrecht Tag der Lehre h 24. November 2015 Thema: Vorstellung Dr. Mohamad El-Ghazi Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Universität Bremen Email: melghazi@uni-bremen.de
MehrStrafrecht. 1. Allgemeines
Strafrecht 1. Allgemeines Jede menschliche Gemeinschaft ahndet bestimmte Taten mit Strafe. Die Auffassung davon, welche Taten bestraft werden müssen, änderte sich im Laufe der Geschichte. (z.b. Abtreibung,
MehrDie 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT
Die wichtigsten Fälle - Hemmer Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT Einordnungen. Gliederungen. Musterlösungen. bereichsübergreifende Hinweise. Zusammenfassungen Bearbeitet von Karl Edmund Hemmer,
MehrOrdnungswidrigkeitenrecht
S e i t e 2 Ordnungswidrigkeitenrecht für Verwaltungsbehörden von Marion Böttcher und Harald Wilhelm 2. erweiterte und überarbeitete Auflage Rechtsstand: Mai 2012 2012 Marion Böttcher, Harald Wilhelm,
MehrAbkürzungsverzeichnis... Seite XXXIV Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... Seite XXXVIII. Erster Teil: Grundlagen
Abkürzungsverzeichnis... Seite XXXIV Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... Seite XXXVIII Erster Teil: Grundlagen Rn. 1 Subsidiarität des Strafrechts Die Strafnorm als»ultima ratio«im System
MehrVorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke. Die Schuld
Die Schuld I. Allgemeines Wie bereits mehrfach erwähnt, unterteilt das Strafrecht scharf zwischen Unrecht und Schuld. Unrecht begeht der Täter durch sein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten.
MehrInhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2
Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 13/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 DIE STRAFTAT 3. Abschnitt - Irrtumslehre 13 Irrtum 1 GROPP 13; ROXIN 12, 21; KINDHÄUSER AT (5.A. 2011), 26-29; JÄGER EXREP AT (5.A. 2011), 5 RN 187-189, 211-221,
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen
MehrLösungsvorschlag Fall 5 1
Lösungsvorschlag Fall 5 1 Lösungsvorschlag Fall 5... 1 1. Tatkomplex: Die Geschehnisse beim Auto... 3 A. Strafbarkeit des A... 3 I. Diebstahl, 242 I... 3 1. Tatbestand... 3 1) Objektiver Tatbestand...
MehrFall 1: Fremdes Auto vor der Einfahrt. Sachverhalt
Fall 1: Fremdes Auto vor der Einfahrt Merkmale der Ordnungswidrigkeit Rechtfertigungsgründe Beteiligung Verwarnung mit Verwarnungsgeld Zuständigkeiten von OLG und BGH Sachverhalt Antonia Amberger (A) stellt
MehrStrafrecht Fall 1 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 1:
Strafrecht Fall 1 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 1: Teil I ÜBERSICHT FALL 1 TK 1: Die Geschehnisse bis zum Schuss auf B Strafbarkeit des A I. Mord, 212 I, 211 I, II 1. und 2. Gruppe 1. Obj. TB a) Tötung
MehrI. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
MehrDer Haustyrann (vgl. BGE 122 IV 1)
Der Haustyrann (vgl. BGE 122 IV 1) Sachverhalt Heinz, der mit seiner Frau Anna im sechsten Stock eines Hochhauses wohnt, quälte diese seit Jahren psychisch. In den letzten Jahren misshandelte er sie wiederholt
MehrKlausur StrR I - SS 2014
Anmerkung zur Methode der Fallbearbeitung (Verwendung der Stilarten ): Die Bearbeiter müssen den Gutachtenstil immer dann anwenden, wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht offensichtlich vorliegt. Mein Mantra
Mehrcand. iur. Marc Scherrer Zusammenfassung Tutoratsstunde 1 bis 5 Strafrecht Allgemeiner Teil
cand. iur. Marc Scherrer Zusammenfassung Tutoratsstunde 1 bis 5 Universität Zürich Strafrecht Allgemeiner Teil Vorwort I Vorwort Das vorliegende Skriptum zum Allgemeinen Teil des Strafrechts soll als Lernhilfe
MehrProf. Dr. Uwe Murmann. Lösungskizze Hausarbeit StR I Sommersemester 2012. Tatkomlex I: Der Tod der D. Strafbarkeit des B
Prof. Dr. Uwe Murmann Lösungskizze Hausarbeit StR I Sommersemester 2012 Tatkomlex I: Der Tod der D Strafbarkeit des B A. Strafbarkeit des B nach 212 Abs. 1 1 zulasten der D Indem B einen Schuss auf D abfeuerte,
MehrStrafprozessrecht und Europäisches Strafrecht. Hausarbeit
PROF. DR. D. KLESCZEWSKI Strafrecht Allgemeiner Teil I WS 2013/2014 Universität Leipzig Juristenfakultät Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Europäisches Strafrecht Hausarbeit Die Staatsanwaltschaft
MehrLösungsvorschlag Fall 6
Lösungsvorschlag Fall 6 I. Der Verkauf der DVD-Player Strafbarkeit des A 1) Betrug ( 146) hinsichtlich der ersten Frau I TB 1. Obj. TB Täuschung über Tatsachen: Täuschung = irreführende Einwirkung auf
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrDeliktsaufbau / Irrtumslehre (zu Fall 1) Teil 1: Einführung StGB-AT
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 1 Deliktsaufbau / Irrtumslehre (zu Fall 1) Teil 1: Einführung StGB-AT A. Gesetzlichkeitsprinzip, 1 StGB (Art. 103 II GG) Schriftlichkeitsgebot, Bestimmtheitsgebot Analogieverbot,
MehrFahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte
Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrDer strafrechtliche Parteiverrat ( 356 StGB)
Privatdozent Dr. Joachim Kretschmer Der strafrechtliche Parteiverrat ( 356 StGB) Eine Analyse der Norm im individualrechtlichen Verständnis Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Einleitung 11 Erster Teil:
Mehr19: Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und Verbotsirrtum
19: Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und Verbotsirrtum I. Die gesetzliche Regelung des Verbotsirrtums Der Verbotsirrtum ist in 17 StGB normiert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter im Bewusstsein
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Juristische Kurz-Lehrbücher Strafrecht Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Frister 5. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Frister wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrKlausur im Strafrecht für Examinanden
Seite 1 von 8 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Examinanden Lösungsskizze 1. Teil: Der Reparaturauftrag Strafbarkeit des R I. 263 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer,
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrStrafrecht I Wintersemester 07/08
Strafrecht I Wintersemester 07/08 1 Grundlagen und Grundsätze...6 A: Formelles und materielles Recht...6 B: Zweispurigkeit des Sanktionensystems...6 C: Die Straftheorien...7 I) Die absoluten Straftheorien...7
MehrLösungsüberlegungen zu der Examensklausur im Strafrecht Januar 2009
Prof. Dr. Henning Radtke Lösungsüberlegungen zu der Examensklausur im Strafrecht Januar 2009 Hinweise: Die Aufgabenstellung ist in ihrem ersten Teil an das Urteil des 1. Strafsenats des BGH vom 12.02.2003
MehrLösungsskizze: A) Strafbarkeit des T gem. 212, 211 II Var. 5 StGB wegen der Beilschläge
Lösungsskizze: Aufgabe 1: Tatkomplex 1: Geschehen im Abbruchhaus A) Strafbarkeit des T gem. 212, 211 II Var. 5 StGB wegen der Beilschläge T könnte sich des Mordes aus Heimtücke gem. 212 Abs. 1, 211 Abs.
MehrLösung Fall 7 (Wiederholung)
1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:
MehrSteuerstrafrecht. Grüne Reihe Band 15. einschl. Steuerordnungswidrigkeiten und Verfahrensrecht
Grüne Reihe Band 15 Steuerstrafrecht einschl. Steuerordnungswidrigkeiten und Verfahrensrecht Von Prof. Dr. jur. Jo Lammerding Prof. Dr. jur. Rüdiger Hackenbroch Alfred Sudau, Ltd. Regierungsdirektor a.
MehrStrafrecht: Tötung eines Erpressers kann Notwehr sein
Strafrecht: Tötung eines Erpressers kann Notwehr sein Relevante Normen: 211, 32 StGB Copyright by Rolf Schmidt Februar 2003 Mit Urteil vom 12.02.2003 (1 StR 403/02) hat der 1. Strafsenat des BGH die Verurteilung
MehrKlausur im Strafrecht für Anfänger
Seite 1 von 25 Prof. Dr. Mitsch Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Anfänger Musterlösung Strafbarkeit des T A. Ausgangsfall I. Versuchter Totschlag, 212, 22 StGB (Opfer X) 1. Vollendeter Totschlag
MehrErster Handlungsabschnitt: Das Geschehen im elterlichen Haus
Erster Handlungsabschnitt: Das Geschehen im elterlichen Haus A. gem. 212 I Strafbarkeit der T T könnte sich eines Totschlags gem. 212 I schuldig gemacht haben, indem sie mit der Wodkaflasche auf V einschlug
MehrLösungsvorschlag Fall 4. Tatkomplex 1: Die erste Begegnung zwischen N und V
Lösungsvorschlag Fall 4 Tatkomplex 1: Die erste Begegnung zwischen N und V A. Strafbarkeit des V I. Körperverletzung, 223 I Var. 1 1 V könnte sich durch das Ohrfeigen des N wegen Körperverletzung gemäß
MehrGewalt in der Pflege
Gewalt in der Pflege Eine Bestandaufnahme aus berufs- und haftungsrechtlicher Sicht Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Problemstellung oftmals
MehrVertiefung zu Täterschaft und Teilnahme
Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme I. Teilnahme ( 26, 27 StGB) Ist ein Tatbeteiligter kein Täter i. S.d. 25 StGB, so ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in Form der Anstiftung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 31/03 URTEIL vom 11. Juli 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I
MehrStrafrechtswissenschaftliches Kurzgutachten
Prof. Dr. L. Böllinger - FB 06 Uni Bremen Postfach 33 04 40 28334 Bremen Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger Bremer Institut für Kriminalpolitk BRIK Fachbereich 06 Rechtswissenschaft Universitätsallee GW 1,
MehrFälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Klausurenkurs II von Prof. Dr. Eric Hilgendorf 1. Auflage Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Hilgendorf wird vertrieben von beck-shop.de
MehrÜbung im Strafrecht für Anfänger
FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Europäisches Strafrecht Prof. Dr. Tonio Walter Sommersemester 2011 Übung im Strafrecht für Anfänger
MehrGrundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 32 Untreue und ähnliche Straftaten 1 Untreue, 266 StGB - Systematik Privilegierung 266 Abs. 2 StGB i.v.m. 247, 248 a StGB Haus- und Familienuntreue mit geringem
MehrB5) Organisationsherrschaft als Figur der mittelbaren Täterschaft (S. 27) E1) Das fahrlässige Handlungsdelikt (als Erfolgsdelikt) (S.
Kommentierte Prüfungsschemen Inhaltsverzeichnis A) Das vorsätzliche Begehungsdelikt (S. 2) A1) Das versuchte Begehungsdelikt (S. 16) B) Täterschaft + Teilnahme (S. 20) B1) Mittäterschaft (S. 20) B2) Mittelbare
MehrStudium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis
Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Tim Walter, stud. iur. Ulm, 21. Dezember 2015 Themen Das Studium der Rechtswissenschaften Beispielsfallbesprechung Fragen und Gespräch 2 21.
MehrFahrlässigkeitsdelikt
1. Tatbestand Fahrlässigkeitsdelikt a) Erfolgseintritt Im Falle des 229 StGB wäre hier bspw. das Vorliegen einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung i.s.d. 223 Abs. 1 StGB zu prüfen. b)
MehrStrafrecht Allgemeiner
Strafrecht Allgemeiner Teil I 1 Analogie im Strafrecht: Das Analogieverbot im Strafrecht ist keineswegs absolut. Analogien sind vereinfacht gesagt nur zum Nachteil des Beschuldigten verboten und auch dabei
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung... 19
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 1. Kapitel: Allgemeines zu der Versuchslehre... 23 A. Die geschichtliche Entwicklung der Versuchslehre... 23 I. Das römische Recht... 23 II. Das fränkische Recht...
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (3)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
Mehr10: Betrug. III. Vermögensverfügung
III. Vermögensverfügung Vorlesung Strafrecht BT II (WS 2005/2006) Anders als bei 253 ist bei 263 die Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt. Es bringt den Charakter des Betrugs
Mehr