Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

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1 Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

2 I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund erfasst wird. Rechtfertigungsgründe sind "Erlaubnistatbestände", die ein rechtsgutsverletzendes (und damit grundsätzlich verbotenes) Verhalten ausnahmsweise gestatten. 2

3 Grundlagen 3 Eine rechtswidrige Tat wird als "Unrecht" bezeichnet. Ein solches rechtlich konstituiertes Unrecht ist strikt von moralischem Unrecht zu unterscheiden. Wird vom "Unrechtsgehalt" einer Tat gesprochen, ist regelmäßig das moralische Unrecht gemeint. Nur moralisches Unrecht ist abstufbar.

4 Grundlagen 4 Rechtfertigungsgründe enthalten neben objektiven Voraussetzungen grundsätzlich auch ein subjektives Element, etwa den Verteidigungswillen (bei 32) oder den Rettungswillen (bei 34). Nach h.m. reicht es nicht aus, bloß in Kenntnis der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen zu handeln; der Täter muss auch rechtmäßig handeln wollen.

5 Grundlagen - Irrtümer 5 Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, so liegt nach h.m. eine vollendete rechtswidrige Tat vor. Fehlt das objektive Rechtfertigungselement, nimmt der Täter also lediglich irrtümlich an, es lägen die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vor, so handelt es sich um einen Erlaubnistatbestandsirrtum. (Dazu später mehr)

6 Grundlagen Entsprechen die Vorstellungen des Täters nicht den Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, so ist ein Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum) anzunehmen. Rechtfertigungsgründe können auf Gesetz, aber auch auf Gewohnheitsrecht beruhen. Ihre Zahl ist nicht begrenzt. 6

7 II. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe (1) Notwehr, 32 StGB, 227 BGB. (2) Rechtfertigender Notstand, 34 StGB, 16 OWiG. Sonderformen stellen die beiden Varianten des zivilrechtlichen Notstandes ( 228, 904 BGB) dar. (3) Einwilligung (zu unterscheiden vom Einverständnis, das bereits den Tatbestand ausschließt). 7

8 Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe (4) Mutmaßliche Einwilligung. (5) Rechtfertigende Pflichtenkollision. (6) Festnahmerechte nach 127 StPO und 87 StVollzG. (7) Elterliches Erziehungsrecht. (8) Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 (nur bei Ehrverletzungen). 8

9 III. Wirkung der Rechtfertigungsgründe Wird ein tatbestandsmäßiges Verhalten von einem Rechtfertigungsgrund erfasst, so ist das Verhalten nicht rechtswidrig. Die Rechtfertigung gilt nach ganz h.m. in der gesamten Rechtsordnung, also insbesondere auch im Zivil- und im öffentlichen Recht. 9

10 Wirkung der Rechtfertigungsgründe Der Vorschlag, zwischen allgemeinen Rechtfertigungsgründen und speziellen Strafunrechtsausschließungsgründen zu unterscheiden, hat sich nicht durchgesetzt. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bedeutet für den Handelnden eine Handlungserlaubnis, der auf Seiten des Betroffenen eine Duldungspflicht entspricht. 10

11 Wirkung der Rechtfertigungsgründe Relevant wird dies insbesondere bei der Notwehr, 32, wo ein Abwehrrecht nur dann besteht, wenn der Angriff rechtswidrig, also nicht gerechtfertigt, ist. Anstiftung und Beihilfe setzen eine rechtswidrige Tat voraus, 26, 27. An einer bloß tatbestandsmäßigen Handlung gibt es daher keine Teilnahme. 11

12 Wirkung der Rechtfertigungsgründe 12 Umstritten ist, ob Rechtfertigungsgründe wie 32 oder 34 bestimmte hoheitliche Maßnahmen über das in den einschlägigen Spezialnormen festgelegte Maß hinaus rechtfertigen können. Grundsätzlich ist dies zu verneinen. Die h.m. macht eine Ausnahme beim Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte ( 32 anwendbar).

13 Besten Dank für ihre Aufmerksamkeit! 13

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