Verhältnis Tötuntsvorsatz und KV-Vorsatz ganz hm. (Einheitstheorie): Tötungsvorsatz schließt KV-Vorsatz nicht aus, d.h.

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1 Körperverletzungs- & Tötungsdelikte 223 Qualis: 224, 225 (hm.), 340 Erfolgsqualis: 226, 227 Fahrlässigkeit: 229 vorsätzl. Gefährdundsdel.: 231 Ärztliche Heilbehandlung als KV? hl.: (-) bei Heileingriff lege artis. [A] Gesamtwertung d. Heileingriffs Rspr.: (+), aber Einwilligung d. Patienten. [A] objektive Beeinträchtigung d. körperlichen Unversehrtheit = tb-mäßige Handlung [A] Selbstbestimmungsrecht d. Patienten wird gewahrt Verhältnis Tötuntsvorsatz und KV-Vorsatz ganz hm. (Einheitstheorie): Tötungsvorsatz schließt KV-Vorsatz nicht aus, d.h. Konkurrenzproblem 224 Nr. 1 Kriterien für Gesundheitsschädlichkeit Nr. 2 Unbewegliche Gegenstände als gef. Werkzeuge hm.: (-), wg. Wortlaut, Systematik, "natürlicher Sprachgebrauch" Nr. 4 Gemeinschaftlichkeit = MT erforderlich? früher str., aber heute klarer Wortlaut "Beteilitgung" (= gem. 28 II Täter + Teilnehmer) Prüfung: erst 223 d. Beteiligten, dann 224 Ungeschr. TBM: Anwesenheit d. Beteiligten Nr. 5 Konkrete oder abstrakte Lebensgefahr? mm.: konkrete Lebensgefahr [A] Systematik = vgl. Gef. Werkzeug hm.: Handlung abstrakt geeignet, Tod d. Opfers herbeizuführen [A] vgl. andere Quali-TBs (Nr. 3, 4) [A] Strafrahmen nicht so hoch, dass konkrete Gefahr zu fordern [A] durch 6. StrRG geklärt!!! 227 (Erfolgsqualifizierte Delikte allgemein) Systematik o 212, 211 spezieller = zuerst prüfen!!! o 227 lex specialis zu 222 Besonderheiten - Versuch d. Erfolgsquali - Teilnahme an Erfolgsquali 1) Grunddelikt: obj.tb + subj.tb 2) Erfolgsquali a) Schwere Folge b) Kausalität + Obj. Zurechnung

2 c) Spezifischer Gefahrzusammenhang [ungeschr.tbm!] nach d. jeweiligen Sinn & Zweck d. Norm zu bestimmen für 227 (Unmittelbarkeitszusammenhang): mm. (Letalitätstheorie): Todesfolge muss an d. Gefährlichkeit d. Verletzungsfolgen anknüpfen. hm. (weite Auslegung): ausrechend dass Tod entweder spezifische Folge d. KV-Handlung oder d. Erfolges ist, sofern Todesrisiko in Gewaltkomponente d. KV angelegt war. (-) bei psychogenen Folgen/ Vorschäden [A] Systematik zu 251; außerdem kann Grunddeliktshandlung bereits Gefahr für Folge enthalten Eigenverantwortliches Verhalten d. Opfers (Hetzjagdfall) d) mind. Fahrlässigkeit, 18 (+), ergibt sich bereits zwingend aus vorsätzlich verwirklichtem Grunddelikt (Rspr.) genauso in Schuld: Subj. Fahrlässigkeit! 227, 22, 23 I ( Versuch d. Erfolgsquali) 3 Konstellationen denkbar bis 1998 = Konstellationen mit nicht verwirklichtem GD waren umstr. da schwere Folge nicht strafbegründend sein sollte, aber hm. (+); heute wg. 223, 22, 23 I irrelevant [allenfalls probl. bei Aussetzung mit Todesfolge] bei Konstellationen, in denen schw.f. nicht eintritt aber einkalkuliert wird auch immer 212, 22, 23 I (+) 227 tritt dahinter zurück Achte: nicht aber zb. 251, 22, 23 I da unterschiedliches RG geschützt wird 1) VP 2) Tatbestand a) Tatentschluß b) Unm. Ansetzen c) wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. schw.f., 18 [!!! nur bei Konstellation, in der die schwere Folge verwirklicht wird!!!] 227, 26, 27 ( Teilnahme an Erfolgsquali) 1) Vorsätzl. rechtswidrige HT: 227, vgl. 11 II 2) AnstifterHdlg. 3) Vorsatz bzgl. GD 4) eigene Fahrlässigkeit d. Teilnehmers, 18 [~ Obj. Fahrlässigkeit ergibt sich zwingend bereits aus vorsätzlich vollzogener Teilnahmehandlung] 225 III = Gefahrerfolgsqualifikatio, auf die sich d. Vorsatz beziehen muss (Gefahr muss konkret sein!) 226 = Erfolgsquali I fahrlässig + mit d.ev. herbeigeführte Folge II mit Wissen + Absicht herbeigeführte schwere Folge 231 ( abstraktes Gefährdungsdelikt) I. TB 1) Tatsituation = Schlägerei oder Angriff durch mehrere

3 2) Beteiligung an Schlägerei/ Angriff 3) Verschulden d. Täters (II) 4) Vorsatz II. Obj. Bedingung d. Strafbarkeit 1) Eintritt d. schweren Folge Beteiligung an Schlägerei erst nach Eintritt d. schweren Folge mm.: 231 (-), da dann kein Beitrag zur bes. Gefährlichkeit geleistet hm.: 231 (+), sofern Auseinandersetzung noch andauert. [A] Rechtsnatur ist gerade abstraktes Gefährdungsdelikt; Wortlaut 2) Schlägerei/ Angriff kausal für Folge 211 MME = Teil d. TB (hm.) I. Obj. TB 1) Tod eines anderen Menschen 2) MME d. 2. Gruppe (= tatbezogen, hm.) II. Subj. TB 1) Vorsatz bzgl. Tod 2) Vorsatz bzgl. obj. MME 3) Subj. MME ( Gruppe; täterbezogen isv. 28, hm.) III. Negative TB-Korrektur in Grenzfällen (nach hl.) [...] V. SZM: Korrektur durch Rechtsfolgenlösung bei Heimtückemord gem. 49 I (BGH) Probleme: Heimtücke: Zeitpunkt d. Arglosigkeit Grds.: Simultanitätsprinzip, d.h. Vorliegen d. Arglosigkeit bei Versuchsbeginn Ausn.: Vorverlagerung, wenn Täter das Opfer planmäßig in eine Falle lockt um diese Situation auszunutzen Blutrache = niedriger Beweggrund? BGH: grds. (+) auch wenn Täter in fremden Kulturkreis aufgewachsen ist. aber (-), wenn Täter sich d. Umstände, die Niedrigkeit begründen nicht bewusst war Täter nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Verhalten beherrschten, zu kontrollieren

4 Verdeckungsabs.: "andere Tat" auch wenn Täter diese bereits mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat? a.a. (5. Senat): (-), wenn Verdeckung während einheitliche. Tötungshandlung nur als weiteres Motiv d. Tötung hinzutritt, (+) wenn klarer Motivwechsel gegeben ist (zeitl. Zäsur, andere Ausführungshandlung) [GA] wer von vornherein töten wollte, wird privilegiert e.a. (2. Senat): grds. (+), aber (-) nur bei Doppelspontanität von Vortat + Tötung. Verdeckungsabsicht = restriktive Auslegung geboten? mm. (Typenkorrektur): Gesamtbewertung vorzunehmen. mm.: Verdeckungsabsicht ist Unterfall d. niedrigen Beweggründe, d.h. Umstände, die die Tat als niedrig erscheinen lassen müssen vorliegen. BVerfG: Täter muss Opfer planvoll + überlegt töten. [GA] schwer beweisbar; Verdeckung gerade oft aus spontaner Motivation BGH (Rechtsfolgenlösung): im Einzelfall kann 49 I analog herangezogen werden. Abgr.: (Selbst-)Tötung in mbt. von strafloser Anstiftung zur Selbsttötung [Siriusfall] Lit.: mbt bei Tatherrschaft, d.h. wenn Willensbildung d. Opfers fehlerhaft war, dies richtet sich nach d. Grds. d. Einwilligung (a.a. Exkulpationslösung, also 19, 20, 35). Rspr.: Täterwille maßgeblich = Einzelfallbetrachtung. 216 Rechtsnatur = str. Lit.: Privilegierung zu 211 ff. Rspr.: selbstständiges Sonderdelikt. Konkurrenzen: o 212 tritt zurück (alle Ansichten) o 211 Tlit.: tritt zurück, da selbstständige Privilegierung Tlit.: (+), da nur unselbstständige Privilegierung Rspr: tritt zurück, da 216 Sonderdelikt o 216, 22, 23 I ggü. 224? mm.: Idealkonkurrenz, da in KV selbstständiger Erfolgswert. hm.: 224 tritt zurück (Konsumtion), sonst unzulässige Doppelbewertung. 1) ausdrückl. + ernstl. Verlangen d. Getöteten 2) zur Tötung bestimmt 3) Täterschaftl. Tötung = Tatherrschaft (allg.m.) Abgr.: 216 von strafloser Beihilfe zur Selbsttötung (Streitentscheid: wenn Opfer nach d. letzten Handlung d. Aufgeforderten nicht mehr selbst tätig wird, sich aber dem Tod entziehen könnte) hl.: TH wenn das Opfer von fremder Hand id. Tod geführt wird, d.h. nach d. Tatbeitrag d. Täters keine Entscheidungsmöglichkeit mehr hat. Rspr.: TH wenn d. Täter das Geschehen bis zuletzt in der Hand hält und d. Opfer d. Tod nur duldend entgegennimmt. Nichteinschreiten d. Garanten beim Suizid = Unterlassungstäterschaft? hl.: (-) keine Unterlassungstäterschaft, da sonst Straflosigkeit d. Teilnahme am Suizid unterlaufen würde. Rspr.: (+), mit Eintritt d. Bewusstlosigkeit entsteht Hilfsplicht für Garanten + Jedermann isd. 323c. 323c = Unglücksfall beim Suizidversuch? sog. "Aufgedrängte Nothilfe" durch Dritte gg. Täter isd. 216? 4) Vorsatz Sonstige Probleme: 222: Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei eigenverantwortlichem Spritzen von Heroin hrspr.: (-) bei Eigenverantwortlichkeit d. Opfers = dann nicht d. Fall wenn d. Täter erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt (BGH); oder Exkulpationslösung bzw. Grds. d. Einwilligung (Lit.)

5 Zulässige Sterbehilfe Einwilligung/ mutmaßl. Einwilligung (RW) Zulässige "Hilfe im Sterben"= (+), wenn Erkrankung d. Patienten nach ärztl. Überzeugung irreversible ist und einen tödlichen Verlauf genommen hat und Tod in kurzer Zeit eintreten wird. Zulässige "Hilfe zum Sterben" (Sterbehilfe iws.) a) Mutmaßl. Einwilligung Behandlungseinstellung aufgrund d. subjektiv mutmaßl. Patientenwillens? hm.: (+), wg. d. Bedürfnisses eines menschenwürdigen Sterbens. [A] Selbstbestimmungsrecht d. Patienten aus allg. Handlungsfreiheit führt zur Überwindung d. Einwilligungssperre d. 216 [A] 216 = Einwilligungssperre soll nur auf Tun beschränkt sein und nicht für garantepflichtwidriges Unterlassen gelten; vgl. Straflosigkeit d. Beihilfe Behandlungseinstellung aufgrund d. objektiv mutmaßl. Patientenwillens? hm.: (+) [A] auch Menschen, die nicht vorausverfügt haben, haben das Recht auf menschenwürdigen Tod [A] Ziel d. ärztlichen Auftrags = Erhalt d. menschlichen Selbstverwirklichung b) Bloße Zustimmung d. Betreuers (1896) als zulässiger Behandlungsverzicht für Patienten (1902)? hm.: Zustimmung d. Betreuers + Entscheidung d. VormundschaftsGs (sog. Außengenehmigung) gem analog erforderlich bei fehlen: Unwirksamkeit d. Einwilligung

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