AG StrafRecht Urkundenfälschung

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1 AG StrafRecht Urkundenfälschung (Urkundenfälschung 267 ff., i.v.m. Betrug und Untreue und den entsprechenden Amtsdelikten) A. Urkundenfälschung 267 ff. StGB I. Geschütztes Rechtsgut: II. Tatbestände des 267 StGB: III. Definition Urkunde: 1. Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion) 2. Beweisbestimmung und Beweiseignung der Urkunde (Beweisfunktion) 3. Aussteller (Garantiefunktion) IV. Formen von Urkunden 1. Gesamturkunden 2. Zusammengesetzte Urkunde 3. Vervielfältigungsstücke a) Durchschriften b) Einfache und beglaubigte Abschrift c) Fotokopien d) Telefax e) Beweiszeichen und Kennzeichen f) Entwürfe von Urkunden V. Unecht 1. Typische Fälle a) Namenstäuschung b) Vertretungsfälle c) Blankettfälschung d) Täuschung oder Zwang VI. Tathandlung 1. Herstellen 2. Verfälschen 3. Gebrauchen VII. Subjektiver Tatbestand 1. Dolus eventualis 2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr VIII. Konkurrenzen 1. Zusammentreffen mit 274 StGB 2. Zusammentreffen mit 263 StGB 3. Zusammentreffen mit 246 StGB 4. Verhältnis von Alt. 1 und 2 zum Gebrauchen B. Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. 268 StGB I. Aufbau II. Tatobjekt technische Aufzeichnung 1. Darstellung 2. Selbsttätig AG StrafRecht Urkundenfälschung Seite 1 von 9

2 A. Urkundenfälschung 267 ff. StGB I. Geschütztes Rechtsgut:...der im 23. Abschnitt des StGB geregelten Delikte ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen und Daten als Beweismitteln. Nicht geschützt wird dagegen das Vermögen. - Vertrauen auf Echtheit und Unverfälschtheit - besonderer Schutz von Gesundheitszeugnissen, Geld und Wertzeichen - Vertrauen auf inhaltliche Wahrheit nur in bestimmten Fällen - Bestandserhaltung - Schutz vor missbräuchlicher Verwendung II. Tatbestände des 267 StGB: Hinter der Deliktsbezeichnung Urkundenfälschung verbergen sich insgesamt drei Tatbestände: Herstellen einer unechten Urkunde; das verfälschen einer echten Urkunde; das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde I. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt Urkunde a) Gedankenerklärung b) Verkörperung c) Beweisbestimmung d) Beweiseignung e) Erkennbarkeit 2. Unecht a) Scheinbarer Aussteller b) Wirklicher Aussteller c) Fehlende Identität von a) und b) 3. Tathandlung - Herstellen - Verfälschen - Gebrauchen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz, mindestens bedingter, bezüglich des obj. TB 2. Täuschungsabsicht (Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen) a) Täuschung über Echtheit b) im Rechtsverkehr III. Definition Urkunde: Stichworte: Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion. - Urkunde ist eine dauerhaft verkörperte Gedankenserklärung, die zum Beweis bestimmt und geeignet ist und den Aussteller erkennen lässt. AG StrafRecht Urkundenfälschung Seite 2 von 9

3 Die in der Praxis drängendsten Probleme ranken sich dabei namentlich um das letzte Merkmal des erkennbaren Ausstellers. 1. Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion) Entscheidend ist die menschliche Erklärung! Eine Gedankenerklärung ist die willentliche Entäußerung zur Nachrichtenübermittlung geeigneter und bestimmter Zeichen durch Menschen. Abzugrenzen von sog. Augenscheinsobjekten. Diese sind sachliche Beweismittel, die aufgrund ihrer Existenz und Beschaffenheit bestimmte Schlussfolgerungen zulassen. Perpetuierungsfunktion meint die besondere Eignung von Urkunden als Entscheidungsgrundlage für rechtserhebliches Verhalten. Diese beruht darauf, dass die in ihnen niedergelegte Gedankenerklärung auch nach unbestimmter Zeit noch zuverlässig reproduziert und als Beweismittel herangezogen werden kann. 2. Beweisbestimmung und Beweiseignung der Urkunde (Beweisfunktion) Die verkörperte Gedankenerklärung muss zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet (objektiv) und bestimmt (subjektiv) sein. Die Eignung ist nach rein objektive Merkmalen zu bestimmen. Zum Beweise bestimmt ist eine Urkunde dann, wenn in bezug auf sie der Wille oder das Bewusstsein besteht sie solle oder könne in einem Verfahren zur Überzeugungsbildung über rechtlich erhebliche Tatsachen herangezogen werden. Das Dokument muss nicht von vornherein als Beweismittel gedacht sein. Es kann vielmehr auch später dazu bestimmt werden. 3. Aussteller (Garantiefunktion) Der Aussteller muss bezeichnet werden oder zumindest erkennbar gemacht werden. Aussteller in diesem Sinne ist nicht wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr als eigene Erklärung zugerechnet wird und von dem die Erklärung geistig herrührt. IV. Formen von Urkunden 1. Gesamturkunden Eine Gesamturkunde entsteht, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter und fester Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbstständigen, für sich bestehenden Erklärungsinhalt aufweist und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln. Zusammenfassung von Einzelurkunden; auf Gesetz, Geschäftsgebrauch oder Vereinbarung beruhend; gewisse Festigkeit; einheitliche Gedankenäußerung; jedem Beteiligten zum Beweis geeignet Beispiele: Sparbücher, kaufmännische Handelsbücher, Posteingangsbuch, Einwohnermeldeverzeichnis AG StrafRecht Urkundenfälschung Seite 3 von 9

4 2. Zusammengesetzte Urkunde Eine zusammengesetzt Urkunde ist gegeben, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist. Beispiele: Hinreichend feste Verbindung von Preisschild und Ware, Anlegung eines Pfandsiegels am Pfandobjekt, amtliches Kennzeichen am Kraftfahrzeug 3. Vervielfältigungsstücke Problematisch ist, inwiefern Reproduktionen von Urkunden ihrerseits Urkundscharakter haben. a) Durchschriften Durchschriften werden im Rechtsverkehr grundsätzlich als Urkunden anerkannt. b) Einfache und beglaubigte Abschrift Einfache Abschriften sind keine Urkunden, da niemand die Gewähr für Richtigkeit übernimmt. Beglaubigte Abschriften dagegen werden mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und die originalgetreue Wiedergabe somit bescheinigt. c) Fotokopien Man unterscheidet zunächst einfache und beglaubigte Fotokopien. Beglaubigte Fotokopien wie bei beglaubigten Abschriften. Einfache Fotokopien sind nur dann Urkunden, wenn sie ihrerseits als Urschrift verwendet werden. Allerdings ist man heute der Auffassung, dass durch die hohe Qualität von Kopien und vor allem von Farbkopien das Original von der Kopie kaum zu unterscheiden ist. Daher wird für Kopien der Urkundsstatus bejaht. d) Telefax Ein Telefax ist eigentlich auch nur eine Kopie (siehe oben). Wird eine unechte Urkunde gefaxt, liegt ein Gebrauchen einer unechten Urkunde vor. Computerfax und müssen immer zunächst ausgedruckt werden um stoffliche Urkundsqualität zu bekommen. Eine Urkunde liegt immer dann vor, wenn der Absender davon ausging, dass es zu einer solchen Verkörperung kommen soll. e) Beweiszeichen und Kennzeichen Beispiele: Striche auf Bierdeckel, Motor- und Fahrgestellnummer, TÜV-Plakette, u.a. NICHT dazu gehören Identitäts- und Herkunftszeichen. Beispielsweise die Eigentümerbezeichnung in einem Buch. AG StrafRecht Urkundenfälschung Seite 4 von 9

5 f) Entwürfe von Urkunden Der bloße Entwurf ist keine Urkunde, da es zumindest noch an der Beweisbestimmung fehlt. V. Unecht Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist, wann also über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Ob es den bezeichneten Aussteller tatsächlich gibt, ist unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass der Eindruck erweckt wird, eine bestimmte Person oder Behörde mit dem betreffenden Namen wolle sich zu der urkundlichen Erklärung als Aussteller bekennen. Nach der Geistigkeitstheorie ist derjenige Aussteller der Urkunde, der geistig hinter der Erklärung steht. Wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, ist nicht entscheidend. Es werden als unecht folglich nur solche Urkunden angesehen, die dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller eine fremde Erklärung unterschieben. Geistiger Diebstahl und schriftliche Lügen fallen folglich nicht unter unechte Urkunden. 1. Typische Fälle a) Namenstäuschung Die Täuschung über den eigenen Namen ist keine Urkundenfälschung. Beispielsweise wenn jemand untertaucht und einen falschen Namen benutzt oder wenn Persönlichkeiten Inkognito sind. Abzugrenzen von dem Fall, dass eine Täuschung mit falschem Namen stattfindet, damit sich der Aussteller hinterher beispielsweise vertraglichen Verpflichtungen entziehen kann. b) Vertretungsfälle Bei der offenen Stellvertretung gibt der Vertreter eine eigene Erklärung ab, deren Rechtswirkungen allerdings bei vorhandener Vertretungsmacht allein den Vertretenen. Keine Urkundenfälschung. Der Bote übermittelt stets eine geistig komplett vorgefertigte Gedankenerklärung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist nach der Geistigkeitstheorie der Erklärungsaussteller. Urkundenfälschung nur wenn der Bote keine Botenmacht hat oder die Botschaft bösgläubig verfälscht. c) Blankettfälschung Eine Blankettfälschung liegt vor, wenn der Täter einem Blankett ohne Erlaubnis oder gegen die Anordnung des als Aussteller Erscheinenden einen urkundlichen Inhalt gibt. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine vorformulierte Erklärung nachträglich mit einer gefälschten Unterschrift versehen wird oder eine im voraus erteilte Blankounterschrift nachträglich mit einem AG StrafRecht Urkundenfälschung Seite 5 von 9

6 anderen als dem vereinbarten Inhalt ergänzt wird. Auch eine spätere Genehmigung ändert nichts an der Strafbarkeit! d) Täuschung oder Zwang Sind urkundlicher Erklärungsgarant und körperlicher Hersteller der Urkunde dieselbe Person, so ist die Echtheit der Urkunde indiziert, es denn, dass die verkörperte Erklärung dem Aussteller nicht zugerechnet werden kann. - Am Erklärungswillen fehlt es, wenn der Urheber die betreffende Gedankenerklärung noch gar nicht an Dritte gelangen lassen wollte. Wird eine solche Gedankenerklärung in den Verkehr gebracht = Urkundenfälschung. - Ferner fehlt es am Erklärungswillen, wenn die Urkunde und Anwendung von vis absoluta erzwungen wird. In den übrigen Fällen der Drohung und des Zwanges ist der Erklärungswille als vorha n- den anzusehen, weil gem. 123 BGB anfechtbar. - Bei einer durch Täuschung erschlichenen Unterschrift wird dem Unterschreibenden verschleiert, dass er überhaupt eine Erklärung abgibt. Es fehlt also am Erklärungswillen und die Urkunde ist somit unecht. Ist dem Erklärenden bewusst, dass er etwas Rechtserhebliches unterzeichnet, so ist nur eine Täuschung über den Inhalt gegeben. Ein Erklärungswille liegt aber vor! VI. Tathandlung Der Erfolg der ersten beiden Alternativen ist eine unechte Urkunde. Entweder wird aus einer Nicht-Urkunde eine unechte Urkunde oder aus einer echten Urkunde wird eine unechte Urkunde. 1. Herstellen Herstellen einer unechten Urkunde setzt das Hervorbringen einer Urkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren. 2. Verfälschen Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in dieser Form abgegeben. Es muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und der Aussteller die urkundliche Erklärung in der nun vorliegenden Form abgegeben habe. 3. Gebrauchen Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie selbst nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden zugänglich gemachte wird und diesem damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben ist. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. AG StrafRecht Urkundenfälschung Seite 6 von 9

7 VII. Subjektiver Tatbestand 1. Dolus eventualis Mindestens dolus eventualis bezüglich Urkunde, Unechtheit und Tathandlung. Hierbei genügt Kenntnis mit Parallelwertung in der Laiensphäre. 2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr Diese Merkmal ist erfüllt, wenn ein Irrtum über die Echtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte durch den gedanklichen Inhalt zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll. Hierfür ist zumindest sicheres Wissen über die Täuschung im Rechtsverkehr erforderlich (dolus directus 2. Grades). VIII. Konkurrenzen 1. Zusammentreffen mit 274 StGB Die Urkundenunterdrückung nach 274 StGB tritt hinter die Urkundenfälschung zurück, sofern sie lediglich Durchgangsstadium zum Herstellen oder Verfälschen einer Urkunde im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit ist. 2. Zusammentreffen mit 263 StGB Klassisch ist die Konstellation der Urkundenfälschung als Vorbereitung eines Betruges gem. 263 StGB bzw. als besonders gefährliche Form der Täuschung i. S. d Zusammentreffen mit 246 StGB Urkundenfälschung als eine die Unterschlagung verschleiernde Begleit- oder Nachtat. 4. Verhältnis von Alt. 1 und 2 zum Gebrauchen Hat der Täter bereits im Zeitpunkt des Herstellens oder Verfälschens eine bestimmte Vorste l- lung über einen späteren Gebrauchsakt mit der falschen Urkunde und entspricht der spätere Gebrauch der beim Herstellen vorhandenen Absicht, so liegt ein einheitliches, mehraktiges Delikt der Urkundenfälschung vor. Mehrere Fälle des Gebrauchs bilden grundsätzlich mehrere selbstständige Taten. AG StrafRecht Urkundenfälschung Seite 7 von 9

8 B. Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. 268 StGB Examensrelevant sind in dieser dem 267 StGB verwandten Norm vor allem: - die Behandlung von Nur-Anzeige-Geräten - die Bestimmung des Begriffes technische Aufzeichnung - die Bestimmung des Begriffes Selbsttätigkeit - Verwirklichung des 268 III StGB durch Unterlassen I. Aufbau A. Tatbestand I. Objektiver TB 1. Tatobjekt technische Aufzeichnung a) unechte b) echte c) unechte oder verfälschte 2. Tathandlung a) Herstellen b) Verfälschen c) Gebrauchen II. Subjektiver TB 1. Vorsatz, mindestens bedingt, bezüglich des obj. TB 2. Absicht, die technische Aufzeichnung zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen B./C. Rechtswidrigkeit/Schuld II. Tatobjekt technische Aufzeichnung Legaldefiniert in Abs Darstellung Darstellung ist jegliche Fixierung von Daten. Eine gewisse Dauerhaftigkeit der Verkörperung ist vorausgesetzt. Die Waage, deren Zeiger wieder auf Null zurück fällt genügt nicht. Nur-Anzeigegeräte, bei denen sich der Zählerstand fortlaufend im Wege der Addition verändert sind problematisch. - Der BGH meint dem 268 unterfallen nur diejenigen Aufzeichnungen, bei denen die geräteautonom produzierte Information in einem abtrennbaren, selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Bloße Anzeigegeräte also nicht. - die Gegenansicht lässt jede technische Aufzeichnung von einer gewissen Dauerhaftigkeit genügen, deren Verwendbarkeit als Beweismittel über ihren Entstehungszeitpunkt hinaus erhalten bleibt. AG StrafRecht Urkundenfälschung Seite 8 von 9

9 2. Selbsttätig Nach 268 II ist erforderlich, dass das Gerät die Aufzeichnung ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt. - Ein Teil des Schrifttums lässt es ausreichen, wenn das zwischen Aufzeichnungsobjekt und Aufzeichnung geschaltete Gerät die Art der Aufzeichnung wenigstens bestimmt. - Die h.m. sieht 268 als Tatbestand zum Schutz der technischen Informationsgewi n- nung an. Deshalb könne von selbsttätiger Aufzeichnung nur bei Informationen gesprochen werden, die durch das Gerät neu erzeugt würden. AG StrafRecht Urkundenfälschung Seite 9 von 9

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