Diebstahl Vertiefungen
|
|
|
- Krista Messner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Diebstahl Vertiefungen Fall 16: Paul hat kein Geld, um einen gerade vollgeknipsten Film entwickeln und vergrößern zu lassen. Er gibt ihn deshalb in einem Kaufhaus nur zum Entwickeln ab, damit er dann zunächst gucken kann, welche Bilder sich überhaupt zu vergrößern lohnen. Als er den Film zwei Tage später abholen will, sieht er auf der Papiertasche, in der sich die entwickelten Negative befinden, den Preis für die Fotoarbeit: 3,50. Da ihm dies zu teuer ist, nimmt er die Negative und geht aus dem Kaufhaus, ohne zu bezahlen. Er lässt sie dabei zunächst in der Papiertasche, um sie besser transportieren zu können. Zuhause nimmt er sie heraus, zerreißt die Papiertasche in kleine Schnipsel und schmeißt sie in den Müll. Wie hat sich Paul strafbar gemacht? 274 und 289 StGB sind nicht zu prüfen. Notwendige Strafanträge sind gestellt. I. 242 I StGB durch Mitnahme der Tüte mit den Negativen - fremde bewegliche Sache: - Negative: nicht fremd, da nur entwickelter Film, der Paul gehört - Papiertasche, da dem Kaufhaus gehörend - Wegnahme - fremder Gewahrsam: im Kaufhaus beim Geschäftsführer des Kaufhauses (genereller Herrschaftsbereich) - Begründung neuen Gewahrsams: bei Verlassen des Kaufhauses - Bruch, da ohne den Willen des Inhabers des Kaufhauses - Zueignungsabsicht: Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache durch - Absicht zumindest vorübergehender Aneignung (Einverleibung der Sache ins eigene Vermögen zum Zweck der Nutzung): Papiertasche soll von Paul als Transportmittel wenn auch nur vorübergehend genutzt werden - Vorsatz einer dauerhaften Enteignung (Entzug der Sache): - Rechtswidrigkeit der Zueignung - Fehlen eines fälligen einredefreien Anspruchs - Vorsatz bzgl. dieser Rechtswidrigkeit 4. Ergebnis, da der nach 248a StGB notwendige Strafantrag gestellt wurde; die dadurch mitverwirklichte Unterschlagung tritt hinter dem Diebstahl als subsidiär zurück Bei der Prüfung der Zueignungsabsicht ist stets zwischen der Aneignungskomponente und der Enteignungskomponente zu unterscheiden. Bzgl. der Aneignung ist Absicht erforderlich im Sinne eines zielgerichteten Willens; bei der Enteignung genügt Eventualvorsatz. Im Rahmen der Aneignungsabsicht ist der Diebstahl als Zueignungsdelikt von der Sachbeschädigung abzugrenzen: Nur wenn der Täter die Sache zumindest vorüberge
2 hend nutzt, hat er die Absicht sie sich anzueignen; nimmt er dagegen z.b. die Sache nur weg, um sie an einen Ort zu transportieren, an dem er sie ungestört zerstören kann, liegt lediglich eine Sachbeschädigung vor. Davon zu unterscheiden ist die Zerstörung der Sache, nachdem der Täter sie sich angeeignet hat; hier liegt auch noch eine Sachbeschädigung vor, die jedoch im Wege der Konkurrenz als mitbestrafte Nachtat hinter den Diebstahl zurücktritt. Vgl. zur Zueignungsabsicht Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 461 ff. (Stichwort: Zueignung, Absicht). II. 303 I StGB durch Zerstörung der Tüte - fremde Sache: Papiertasche - zerstört (bestimmungsgemäße Brauchbarkeit aufgehoben oder Existenz der Sache vernichtet): durch zerreißen - Kausalität und objektive Zurechnung : Vorsatz 4. Ergebnis, tritt aber hinter I. zurück s.o. Fall 17: Paul hat kein Geld, um sich den neusten Wallander -Roman von Henning Mankell zu kaufen. Da er es aber auch nicht abwarten kann, geht er in eine Buchhandlung, ergreift das Buch, steckt es ein und geht nach Hause. Sofort beginnt er zu lesen. Nach zwei Tagen ist er fertig und bringt das Buch wie von Anfang an geplant zurück. Als er es gerade zurückstellen will, wird er von dem Besitzer der Buchhandlung angesprochen. Paul gibt seine Handlung zu. Der Ladenbesitzer erstattet Strafanzeige, da er das zerlesene Buch nun nicht mehr als neuwertig verkaufen kann. Wie hat sich Paul strafbar gemacht? Auf 123 StGB ist nicht einzugehen. I. 242 I StGB durch Einstecken des Buchs - fremde bewegliche Sache: Buch gehört dem Buchhändler - Wegnahme - fremder Gewahrsam: an dem Buch hatte zunächst der Buchhändler Gewahrsam (genereller Herrschaftsbereich Buchhandlung) - Begründung neuen Gewahrsams: bereits durch Einstecken, da Gewahrsamsenklave von Paul, schließlich wäre ein Griff des Buchhändlers in Pauls Tasche auch in seiner Buchhandlung sozial auffällig - Bruch des fremden Gewahrsams, da gegen den Willen des Buchhändlers - Zueignungsabsicht - Aneignungsabsicht:, da Paul das Buch vorübergehend nutzen, nämlich lesen wollte - 2 -
3 - Enteignungsvorsatz ist fraglich, da Paul das Buch nach dem Lesen zurückgeben wollte: - Substanztheorie: Der Täter muss dem Eigentümer die stoffliche Substanz dauerhaft entziehen, da Paul den Willen hatte, die Sache als Substanz zurückzuführen - Sachwerttheorie: Ein Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter dem Eigentümer den Sachwert entziehen will, da der Wert des Buches für den Buchhändler die Neuwertigkeit ist - Diskussion: Gegen eine Einbeziehung des Sachwerts in diesen Fällen wird angeführt, dass damit Fälle eigentlicher Sachbeschädigung erfasst werden; für eine Mitberücksichtigung des Sachwerts spricht jedoch, dass gerade in diesen Fällen eine idealtypische Eigentumsanmaßung vorliegt, was ja den Kern der Sachzueignung ausmacht; schließlich sind Sachzueignungen in der Regel ebenso strafwürdig wie Substanzzueignungen Enteignungsvorsatz Die Enteignungskomponente grenzt die Zueignung von der in der Regel straflosen nicht enteignenden Gebrauchsanmaßung (vgl. aber 248b StGB) ab. Fehlt jeglicher Vorsatz bzgl. einer Enteignung der Sache, hat der Täter also einen Rückführungswillen, liegt kein Diebstahl vor. Der Streit zwischen Substanz- und Sachwerttheorie ist wie dargestellt eine Frage der Enteignung. Die h.m. verbindet beide Aspekte: Gegenstand der Zueignung ist danach die Sache selbst oder ihr Wert (sog. Vereinigungstheorie). Vgl. Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 461 ff. (Stichwort: Zueignung, Absicht). - Rechtswidrigkeit der Zueignung, da Paul keinen Anspruch auf das Buch hatte und dies wusste 4. Ergebnis, da der gem. 248a StGB notwendige Strafantrag gestellt wurde; die dadurch mitverwirklichte Unterschlagung tritt hinter dem Diebstahl als subsidiär zurück II. 303 I StGB durch Zerlesen des Buchs - fremde Sache: Buch - beschädigt (Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit oder substanzverletzende Einwirkung): da zerlesenes Buch an der Substanz verletzt ist, - Kausalität und objektive Zurechnung : bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung zumindest dolus eventualis Vorsatz 4. Ergebnis, tritt aber hinter den schwerer wiegenden Diebstahl zurück, schließlich beziehen sich beide Delikte auf die Sachverwertminderung durch das Zerlesen - 3 -
4 Fall 18: Landstreicher L hat lange keine richtige Mahlzeit und keine richtige Schlafstätte gehabt. Er geht deshalb in einen Supermarkt, steckt eine Flasche Schnaps in seine Jacke und begibt sich Richtung Ausgang. Wie von ihm als sicher vorausgesehen, wird seine Tat bemerkt. Er wird zur Polizei gebracht. Dort wird ihm die Flasche abgenommen und dem Geschäftsführer des Supermarkts zurückgegeben. Wegen Fluchtgefahr wird gegen den wohnsitzlosen und mehrfach vorbestraften L Haftbefehl erlassen. Er kommt wie von Anfang an erhofft ins Gefängnis, wo er Unterkunft und Verpflegung erhält. Hat sich L wegen Diebstahls strafbar gemacht? 242 I StGB durch Einstecken der Flasche 1. Tatbestandmäßigkeit - fremde bewegliche Sache: Flasche im Eigentum des Supermarktinhabers - Wegnahme - fremder Gewahrsam: Geschäftsführer des Supermarkts hat tatsächliche Sachherrschaft, die sich nach der Verkehrsauffassung auf alle Waren im Supermarkt bezieht - Begründung neuen Gewahrsams: durch Einstecken, da dadurch in den Gewahrsamsbereich des L verbracht - Bruch, da gegen den Willen des Geschäftsführers; daran ändert auch die Beobachtung nichts: darin liegt kein tatbestandsausschließendes Einverständnis ( Diebstahl ist kein heimliches Delikt ) - Zueignungsabsicht - Aneignungsabsicht: wohl, da die vorübergehende Einverleibung der Sache in L s Vermögen notwendiges Zwischenziel war, um sein eigentliches Ziel seine Festnahme zu erreichen - Enteignungsvorsatz, da L sicher war, erwischt zu werden und daher ebenfalls sicher war, dass der Inhaber des Supermarkts die Flasche in ihrem vollem Wert zurückbekommt Zueignungsabsicht 2. Ergebnis Fall 19: Paul renoviert seinen Balkon. Als er bemerkt, dass ihm die Bodenfliesen ausgehen, ruft er in dem Baumarkt an, in dem er sie gekauft hat. Da Paul zurzeit kein Geld hat, fragt er, ob er die fehlenden vier Fliesen jetzt schon abholen aber erst nächste Woche bezahlen könne. Der Verkäufer erklärt sich einverstanden, da er Paul schon länger kennt. Paul müsse nur in den nächsten 20 Minuten kommen, da er dann den Laden schließe. Paul setzt sich sofort ins Auto und fährt los. Unterwegs gerät er aber in einen Stau, so dass er erst nach einer halben Stunde zu dem leider schon geschlossenen Baumarkt kommt. Paul ist davon genervt. Plötzlich sieht er, dass die Fliesen wie stets auf dem Hof gelagert sind und entschließt sich, über die Umzäunung zu klettern und die Fliesen einfach mitzunehmen. Als er gerade begonnen hat, über das Hoftor zu klettern, bemerkt er, dass der Besitzer vergessen hat, es zu verschließen. Er öffnet es, geht auf den Hof, sucht sich vier schöne Fliesen aus, packt sie in sein Auto und fährt nach Hause. Die Fliesen kosten 15,- pro Stück. Hat sich Paul strafbar gemacht? - 4 -
5 I. 242 I StGB durch Mitnehmen der Fliesen - fremde bewegliche Sache: Bodenfliesen sind am Telefon nicht übereignet worden ( 929 BGB ; es fehlt schon an der Einigung über bestimmte oder zumindest bestimmbare Sachen, da nicht klar war, welche vier Fliesen übereignet werden sollen; ferner lag auch keine Übergabe vor) und waren immer noch im Eigentum des Inhabers des Baumarkts Fremdheit - Wegnahme: durch Einladen hat er den ursprünglichen Gewahrsam des Geschäftsführers des Baumarkts aufgehoben und eigenen begründet; dies geschah auch gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers, da er so etwas nicht außerhalb der Öffnungszeiten will Wegnahme - Zueignungsabsicht - Rechtswidrigkeit der Zueignung (kein fälliger einredefreier Anspruch auf Übereignung): Paul und der Verkäufer haben am Telefon einen Kaufvertrag über vier Bodenfliesen geschlossen, aus dem Paul einen fälligen Anspruch auf Übereignung solcher Fliesen hat (vgl. 433 I 1 BGB); da die Kaufpreiszahlung gestundet worden ist, besteht nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 I BGB, so dass der Anspruch auch einredefrei ist. Paul hat aber keinen Anspruch auf Übereignung gerade der vier ausgesuchten Fliesen, sondern gem. 243 I BGB nur auf solcher mittlerer Art und Güte (Gattungsschuld): - h.m.: daher Rechtswidrigkeit - a.a.: Rechtswidrigkeit - Diskussion: Für letztere Ansicht spricht, dass der Schuldner einer Gattungsschuld keinen höheren Schutz verdiene als der Schuldner einer Stückschuld; ferner würde ansonsten die Strafbarkeit von Zufällen anhängen; dagegen spricht jedoch, dass 242 StGB die Eigentumsordnung schützt, die formal betroffen ist, solange kein Anspruch auf Übereignung einer bestimmten Sache besteht; außerdem verletzt der Täter die Auswahlbefugnis des Schuldners, der daran durchaus ein wirtschaftliches Interesse besitzt Rechtswidrigkeit der Zueignung, diesbezüglich hatte Paul auch Vorsatz Während bei der Fremdheit der Sache die Eigentumslage mit Hilfe der sachenrechtlichen Normen zu prüfen ist, geht es bei der Rechtswidrigkeit der Zueignung darum, ob der Täter einen Anspruch auf Übereignung der Sache hat, also um Fragen des Schuldrechts. Vgl. zu den Problemen im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Zueignung Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 482 ff. (Stichwort: Zueignung, Rechtswidrigkeit)
6 I 2 Nr. 1 StGB - umschlossener Raum: eingezäunter Hof - einsteigen (hineingelangen durch eine nicht zum Eintritt bestimmten Weg unter Überwindung von Hindernissen): hätte Paul den Zaun überklettert, aber er ist dann doch durch das unverschlossene Tor betreten - Problem: Ist die Teilverwirklichung eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falls ausreichend, wenn der Täter bei Beginn der Verwirklichung vorhatte, es vollständig zu verwirklichen? - Dafür soll sprechen, dass der Täter seine erhöhte kriminelle Energie bereits bewiesen hat, indem er seinen bösen Willen betätigt hat; dies soll bereits die Indizwirkung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall des Diebstahls auslösen. Dagegen spricht jedoch, dass erst die vollständige Verwirklichung eines Regelbeispiels die gesteigerte Strafzumessungsschuld begründen kann; der zusätzlich gegeben Erfolgsunwert ist vielmehr ein wesentliches Indiz für die verlangte erhöhte kriminelle Energie Ergebnis, da 60 über der Geringwertigkeitsgrenze des 248a StGB liegt, ist auch kein Strafantrag erforderlich; die dadurch mitverwirklichte Unterschlagung tritt hinter dem Diebstahl als subsidiär zurück Zur Problematik Versuch und Regelbeispiel vgl. Wessels/Hillenkamp, BT/2, 28. Aufl. (2005), Rn. 201 ff.; ausführlich Küper, JZ 1986, 518 ff. II. 123 I StGB durch Betreten des Hofs - befriedetes Besitztum (gegen Betreten erkennbar gesichertes Grundstück): umzäunter Hof, da der Schutz nicht lückenlos sein muss - Eindringen (Betreten gegen den Willen des Berechtigten): : Vorsatz 4. Ergebnis, sofern Strafantrag gestellt wird - 6 -
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages
Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:
Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit
Lösungsvorschlag zu Fall 18
Lösungsvorschlag zu Fall 18 A. Allgemeines Probleme entstehen bei der einfachen Prüfung des Diebstahls an zwei Stellen: 1. Wegnahme 2. Zueignungsabsicht Bitte beachten Sie, dass es beim Diebstahl um die
Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung)
Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 242 Abs. 1 StGB: Aufbau: 23 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b)
Fälle zum Diebstahl, zur Unterschlagung und Sachbeschädigung Lösung 2
Fälle zum Diebstahl, zur Unterschlagung und Sachbeschädigung Lösung 2 Fall 2 Strafbarkeit des D A. Abschneiden der Blumen 303 (+) 1. fremde Sache + (Beet und Blumen im Eigentum des N) 2. beschädigen oder
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: [email protected] Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:
1. Tatkomplex: Die Diamanten
Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 1. Besprechungsfall Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Die Diamanten A. Strafbarkeit des C und D gemäß 263 I, 25 II StGB,
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Terminplan 1. Woche Diebstahl ( 242) 2. Woche Diebstahl ( 242, 243) 3. Woche Diebstahl ( 244, 244a, 248a) Gebrauchsanmaßung ( 248b),
Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -
Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)
Diebstahl Grundlagen
Diebstahl Grundlagen Fall 14: A ist als Bürogehilfe in einem Architekturbüro angestellt. Als chronischer Spieler ist er stets in Geldnot. Eines Tages bemerkt er, dass die Sekretärin S ihre Jacke unbeaufsichtigt
Universität Heidelberg Besprechungsfall 5 Sommersemester Lösung. 1. Tatabschnitt: Fahren auf den Parkplatz und Betreten des Real-Markts
Lösung 1. Tatabschnitt: Fahren auf den Parkplatz und Betreten des Real-Markts A. 123 I StGB durch Fahren auf den Parkplatz bzw. Betreten des Real- Markts a) Taugliches Tatobjekt aa) Real-Markt = Geschäftsraum
Sachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte
Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)
Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen
Karteikarten 1 bis 29
Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze
Lösungsskizze Strafbarkeit der B A. Das Geschehen am Getränkeregal I. Hausfriedensbruch, 123 I Alt. 1 StGB Eindringen (-) Supermarkt: generelle Zutrittserlaubnis II. Diebstahl bzgl. Magenbitter, 242 I
Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen
Grundtatbestand 242 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 243 StGB. Selbständige Abwandlungen. 248 c StGB Entziehung elektrischer Energie
12 Systematik der Diebstahlsdelikte, 242 ff. StGB Privilegierungen 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl 248 a StGB Diebstahl geringwertiger Sachen Grundtatbestand 242 StGB Besonders schwere Fälle (Strafzumessung)
Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung
Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht
Prof. Dr. Frank Schuster
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht [email protected] Unterschlagung 246 StGB Rechtsgut ist (hier: unstreitig) ausschließlich das Eigentum Unterschied zu 242: Angriff auf das fremde Eigentum
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Diebstahl; Diebstahlsqualifikationen- Fall 10 Der Jurastudent A erkennt, dass es mal wieder an der Zeit ist die eigene Garderobe ein
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
Räuberischer Diebstahl und Erpressung
Räuberischer Diebstahl und Erpressung Fall 21: Paul schlendert durch die City-Galerie und denkt sich mal wieder, wie gern er doch ein Trikot des FC Schalke 04 hätte. Er begibt sich daraufhin in die Filiale
Übungsfälle zur Zueignung
Übungsfälle zur Zueignung Komponenten der Zueignungsabsicht, Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung 1.) A recherchiert in der Universitätsbibliothek
Strafrecht BT Lösungsskizze
Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue
9: Diebstahl. Vorlesung Strafrecht BT II (SoS 2007) KK 035
IV. subjektiver Unrechtstatbestand 1. Vorsatz Bzgl der objektiven Tatbestandsmerkmale des 242. Sofern von dem Bewusstsein, dass die Sache im fremden Eigentum und Gewahrsam steht, gesprochen wird, ist zu
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Diebstahls, 242 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde
9: Diebstahl KK 128. VORLESUNG: Strafrecht BT (SoS 05)
IV. Der subjektive Unrechtstatbestand des Diebstahls 1. Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale des 242 (insbes. Bewusstsein, dass die Sache im fremden Eigentum und Gewahrsam steht). Parallelwertung
B. Unterschlagung ( 246 StGB)
B. Unterschlagung ( 246 StGB) (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
Lösung. bb. Bruch des Gewahrsams Lastwagen wird der Zugriffsmöglichkeit des Fahrers und der Galerie E entzogen. Gewahrsamsbruch damit (+)
1 Lösung Erster Teil. Vor der Kneipe A. 242 Abs. 1. Diebstahl an dem Lastwagen 1. Objektiver Tatbestand: a. Fremde bewegliche Sache: (+) b. Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. aa.
Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
Lösungsvorschlag zu Fall 3
Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Fall 2 Lösung: Nachbarn Tatkomplex 1 Im Garten Strafbarkeit des D I. Strafbarkeit D (nach 123 StGB Betreten des Grundstücks in Abwesenheit des M) a) Befriedetes
BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte
BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte Sachverhalt: Angelika entwendet von ihrem Bruder Bernhard dessen durch einen Magnetstreifen
Unterschlagung ( 246 StGB)
Unterschlagung ( 246 StGB) Lösung Fall 1a Strafbarkeit des A gem. 246 I II. Zueignen? Welche Anforderungen an die Zueignung zu stellen sind, ist umstritten: 1. Eine Mindermeinung verlangt, dass die Zueignungselemente
I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Eigentum (2)
Lösung zu Fall 8 Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Eigentum (2) A. Strafbarkeit nach 242 I, 243 I Nr.1 + a. Fremde, bewegliche Sache 1 (+) b. Wegnahme (+) 2. Subj. TB a. Vorsatz (+) b. Zueignungsabsicht
Finn Mengler Vermögensdelikte Einheit 1
Finn Mengler [email protected] Vermögensdelikte 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Objektiver Tatbestand des Diebstahls > Diebstahlsdelikte: 242-248 c ( Diebstahl und Unterschlagung ) > Überblick:
Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F
Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F A. 242 Abs. 1 1) Sache: =alle körperlichen Gegenstände i. S. v. 90 BGB 2) beweglich: =alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können (auch Sachen, die beweglich
Unterschlagung ( 246 StGB)
Unterschlagung ( 246 StGB) Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des A gem. 246 I I. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (+) II. Zueignen? Welche Anforderungen an die Zueignung zu stellen sind, ist umstritten:
besteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
Übung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger
Lösung Fall 8 A) Strafbarkeit des C gem. 242, 244 I Nr. 1 a, 2 StGB: (Mitnahme der Geldscheine) I. TB des 242: - fremde bewegliche Sache - Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen
Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer
Fall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver
A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A
A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich
LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
8: Hausfriedensbruch, 123
Rechtsgut: Schutz des Hausrechts (Delikt gegen die Person) 1. Tatobjekte a) Wohnung eines anderen: auch Nebenräume wie Treppen, Keller, Wasch- und Trockenräume; ferner Wohnwagen, Campingzelte. b) Geschäftsraum
Unterschlagung ( 246 StGB)
Unterschlagung ( 246 StGB) Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des A gem. 246 I I. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (+) II. Zueignen? Welche Anforderungen an die Zueignung zu stellen sind, ist umstritten:
Strafrechtliche Fallbearbeitung
Strafrechtliche Fallbearbeitung Strafrechtliche Bearbeitung eines Klausursachverhalts (Modul 3.1 / Erstes Studienjahr) Vorwort: Bei der hier angebotenen Lösungsmöglichkeit handelt es sich um eine tatsächliche
Lösung 6a. Fall: o.t.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 1. B könnte sich durch Betreten des Grundstücks des N nach 123 StGB strafbar gemacht haben Indem er ohne den Willen und gegen den mutmaßlichen Willen des N das
Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ( 242, 243 StGB)
Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ( 242, 243 StGB) Lösungshinweise Fall 1 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 243 I 2 Nr. 2, 3 an der DVD-Box I. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache? Fremde
Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ( 242, 243 StGB)
Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ( 242, 243 StGB) Lösungshinweise Fall 1 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 243 I 2 Nr. 2, 3 an der DVD-Box I. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache? Fremde
Universität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB
Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme
Lösung. Aufgabe 1. Die zu prüfenden Eigentums- und Vermögensdelikte könne sich hier auf mehrere verschiedene Gegenstände beziehen :
Lösung Aufgabe 1 Strafbarkeit des S Vorbemerkung Die zu prüfenden Eigentums- und Vermögensdelikte könne sich hier auf mehrere verschiedene Gegenstände beziehen : die 50 Cent, die von Z in den Automaten
erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich
erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich Einheit 5: Diebstahl und Unterschlagung I D. Lösung zu den Zusatzfällen Fall 1 (Eigentumsfähigkeit illegaler Drogen nach BGH NJW 2006, 72)
Lösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
Einführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) Vermögensdelikte
Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) Vermögensdelikte Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz)
Vorlesung Strafrecht BT I (SoS 2009) Vorlesung Strafrecht BT I (SoS 2009) KK 166 KK 167
Illationstheorie: Gewahrsamswechsel erst bei Bergung der Beute. Nach heute h.m. (MK/Schmitz 242 Rn. 72; Fischer StGB 242 Rn. 17) kommt diesen Theorien jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Maßgeblich
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
Fallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB
Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
Lösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet
Lösung Frage 1 Würde das zuständige Gericht auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes den X verurteilen und wenn ja aus welchen Strafvorschriften? Sofern das Gericht hinsichtlich der verdachtbefangenen
Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Aufbauschema I. Objektiver Tatbestand 1. fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme II. Subjektiver
Vorlesung Strafrecht BT (SoSe 2012) KK 132
a) Vorsatz Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen. Sofern von dem Bewusstsein, dass die Sache im fremden Eigentum und Gewahrsam steht, gesprochen wird, ist zu beachten,
A. Diebstahl ( 242 StGB)
A. Diebstahl ( 242 StGB) 242 Diebstahl. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis
Universität Heidelberg Besprechungsfall 6 Wintersemester 2014/15
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Geschehen am Vorabend A. Strafbarkeit des M gem. 244 I Nr. 3, 22, 23 StGB 1. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (-), da M von Anfang an nur vorhatte, zu schauen,
Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
9: Aussetzung ( 221 StGB)
I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.
(B verlangt später Schadenersatz für den zerbrochenen Schirm von A. H verlangt die Tierarztkosten für die Behandlung seines Hundes.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Ohne zu fragen leiht sich der A den Regenschirm seines WG- Mitbewohners B für den Weg zum Supermarkt. Vor dem Geschäft wird er von dem Bullterrier des Hundebesitzers H angegriffen.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils
Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung
FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Einführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird
Wiederholung Diebstahl und Unterschlagung
Arbeitsgemeinschaft Strafrecht Besonderer Teil SS 2005 Dr. Susanne Graf Wiederholung Diebstahl und Unterschlagung LÖSUNGSHINWEISE Lösung Fall 1 Nimmt A eine bewegliche Sache an sich, obwohl der Baum zunächst
Examensklausurenkurs Klausur v
Examensklausurenkurs Klausur v. 17.1.2018 PD Dr. Till Zimmermann WS 2017/18 Statistik Punkte Anzahl in Prozent 0 0-0,00% 0,00% 1 4 6,06% 2 10 15,15% 3 9 23 13,64% 34,85% 4 10 15,15% 5 11 16,67% 6 6 27
AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009
B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
Fälle zu 246 StGB. Einwilligung infolge arglistiger Täuschung unwirksam (auch bei nicht rechtsgutsbezogener Fehlvorstellung)
Fälle zu 246 StGB 1) Arzt A explantiert Kindesmutter M eine Niere, wobei er ihr zusichert, diese werde dann ihrer nierenkranken Tochter implantiert werden. Stattdessen überträgt er die Niere - wie von
B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 303, 123, 52 StGB II. Strafbarkeit des A 303, 26; 123, 26; 52 III. Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB) B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil)
Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
