Beispiel 2. Folie 28. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

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1 Beispiel 2 I besichtigt eine Wohnung, die Vermieter V für eine Miete von 500 Euro inseriert hat. I bekundet sein Interesse. V informiert I am 3.2., dass die Wahl auf I gefallen sei und I am zur Vertragsunterschrift in das Büro des V kommen solle. I sagt erfreut zu. V entscheidet sich dann am 6.2. anders, vermietet Wohnung an M, der eine höhere Miete geboten hat. V informiert I aus Nachlässigkeit nicht. I sagt am eine andere Wohnung ab. Erst am teilt V dem I mit, dass aus der Unterschrift nichts wird. Die Wohnung, die I jetzt mieten muss, ist 50 EUR teurer als die des V und auch die, die I am abgesagt hat. Stehen I gegen V Ansprüche zu? Folie 28

2 Gesetzliche Regelungen zur Form 125 Satz 1 BGB: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 154 Abs. 2 BGB: Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Folie 29

3 Lösung Beispiel 2: Ansprüche I gegen V 1. Besteht ein Anspruch des I gegen V auf Überlassung der Wohnung aus einem geschlossenen Mietvertrag (vgl. 535 Abs. 1 BGB)? Liegt eine wirksame Einigung über Mietvertrag vor? a) Antrag durch Inserat des V (-) Kein Rechtsbindungswille, bloß Vertragsanbahnung, b) Antrag durch Zeigen der Wohnung durch V (-) Kein Rechtsbindungswille, bloß Vertragsanbahnung, c) Antrag durch Interessebekundung des I (-) Kein Rechtsbindungswille, bloß Vertragsanbahnung, d) Antrag durch Zusage (Mitteilung der Auswahlentscheidung) durch V (-) Mangels Klärung der Details keine hinreichende inhaltliche Bestimmung des Vertragsinhalts (accidentialia negotii, 154 BGB), bloß Vertragsanbahnung e) Ergebnis: Mangels Vertragsschlusses kein Anspruch Folie 30

4 Tatbestände unerlaubter Handlungen Schutz absoluter Rechte und Rechtsgüter Kleine Generalklausel 823 Abs. 1 BGB 826 BGB Objektiv: Leben Körper Freiheit Subjektiv: Vorsatz Fahrlässigkeit Objektiv: Jeglicher Vermögensschaden Sittenwidrigkeit Subjektiv: Vorsatz bzgl. Schaden Sittenverstoß Eigentum Persönlichkeitsrecht Gewerbebetrieb Folie 31

5 Lösung Beispiel 2: Ansprüche I gegen V (Forts.) 2. Besteht ein Anspruch des I gegen V auf Schadensersatz, nämlich Ausgleich der höheren Mietlast? a) aus einem Tatbestand der unerlaubten Handlung (Delikt)? (1) 823 Abs. 1 BGB verlangt Verletzung absoluter Rechte oder Rechtsgüter (-) bloßer Vermögensschaden (2) 826 BGB verlangt vorsätzliche Schädigung (-) Nachlässigkeit (3) Es besteht kein Anspruch aus Deliktsrecht. b) aus 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis? Folie 32

6 Arten von Vertragspflichten Leistungspflichten 241 I BGB Schutzpflichten 241 II BGB Entstehung durch Vertrag 311 I BGB Entstehung bereits durch geschäftliche Kontakte 311 II BGB Bedeutung: Erweiterung des Vermögensschutzes Schutzgut Hilfspersonen Folie 33

7 Gesetzliche Regelungen 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 241 BGB: (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten BGB: (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Folie 34

8 Lösung Beispiel 2: Ansprüche I gegen V (Forts. 2) 2. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz auf Ausgleich der höheren Mietlast? b) aus 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht? (1) Aus Vertragsverhandlungen ( 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) folgende Schutzpflicht hat V durch Nichtinformation verletzt. (2) Dabei hat V die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ( 276 Abs. 2 BGB) außer acht gelassen, so dass er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. (3) Höhere Mietlast ist kausaler Schaden. 3. Ergebnis: Anspruch auf Rsatz der höheren Mietlast aus 280 Abs. 1 BGB besteht. Folie 35

9 Arbeitsanregungen Stöbern Sie weiter im Gesetz und in Lehrbüchern! Erklären Sie sich untereinander Inhalt und System der Begriffe Vertrag, Willenserklärung und Rechtsgeschäft! Ist 433 BGB eine Anspruchsgrundlage, was ist der Unterschied zu 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB? Finden Sie gesetzliche Regelungen, die ihrer Art nach 433 BGB entsprechen, weil sie das typische Pflichtenprogramm anderer Verträge bestimmen. Lassen sich Verträge mit abweichendem Pflichtenprogramm schließen, deren typischer Vertragsinhalt im BGB nicht geregelt ist. Welche gesetzliche Vorschrift legitimiert solche Vertragsschlüsse? Prägen Sie sich die Voraussetzungen für einen Vertrag ein. Folie 36

10 Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand = Voraussetzungen ergeben sich aus Gesetz. - Formulierungsvorschlag: G könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von ## gegen S aus 823 Abs. 1 BGB haben. Vertraglicher Erfüllungsanspruch - Anspruchsgrundlage ist der Vertrag ( 311 Abs. 1 BGB) Für einige Verträge im BGB typisiert, bspw. Kaufvertrag ( 433 BGB), Mietvertrag ( 535 BGB), Werkvertrag ( 631 BGB) Vertragsfreiheit erlaubt aber auch andere Verträge wie Leasing, Factoring, Sicherungsvertrag etc. - Rechtsfolge richtet sich nach Vertragsinhalt - Voraussetzung ist stets (1) Einigung, (2) Wirksamkeit - Formulierungsvorschlag: V könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ## gegen K aus einem Kaufvertrag ( 433 Abs. 2 BGB) haben. Folie 37

11 Beispiel 3 V und K haben sich darauf geeinigt, dass V dem K sein Fahrrad zu einem Preis von 200 EUR übereignet und übergibt. Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, wenn - K minderjährig sind und die Eltern von K den Kauf ablehnen oder - K den Kaufpreis bereits an V gezahlt hat oder - V dem K nachgelassen hat, dass er erst nächstes Jahr zahlen müsse oder - seit Vertragsschluss und Übereignung/Übergabe des Fahrrads fünf Jahre vergangen sind, ohne dass K bezahlt hat. Folie 38

12 Schema einer vollständigen Anspruchsprüfung I. Entstehen des Anspruchs Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs vor? Im Falle eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs ist zu prüfen: 1. Einigung 2. Wirksamkeit (Keine Unwirksamkeitsgründe) Bsp.: Fehlende Geschäftsfähigkeit, 108 Abs. 1 BGB II. Kein Erlöschen des Anspruchs Liegen die Voraussetzungen eines Erlöschenstatbestands vor? Bsp.: Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Liegen die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts vor? Bsp.: Verjährung, 214 Abs. 1 BGB; Stundung, 271 Abs. 2 BGB Folie 39

13 Einwendungen und Einreden Einwendungen Wirkung tritt kraft Gesetzes ein. - Rechtshindernde Einwendungen Bsp.: Fehlende Geschäftsfähigkeit, 108 Abs. 1 BGB - Rechtsvernichtende Einwendungen Bsp.: Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB Einreden Wirkung tritt ein, wenn Schuldner sich darauf beruft. - Dauernde (peremtorische) Einreden Bsp.: Verjährung, 214 Abs. 1 BGB - Vorübergehende (dilatorische) Einreden Bsp.: Stundung, 271 Abs. 2 BGB Folie 40

14 Gutachtenstil: Allgemein Juristen beschäftigen sich damit, komplexe Sachverhalte rechtlich zu strukturieren (zu begutachten). Ein solches Gutachten entwickelt die Lösung schrittweise, indem es 1. eine Hypothese bildet, 2. die Voraussetzungen benennt, unter denen die Hypothese wahr ist, 3. erörtert, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen oder nicht (Subsumtion) und 4. feststellt, ob daher die Hypothese wahr ist oder nicht. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Lösung logisch vollständig, klar gegliedert und für einen (juristisch gebildeten) Leser leicht verständlich ist. Folie 41

15 Gutachtenstil: 1. Hypothese Stets ist mit einer fallbezogenen Hypothese zu beginnen, die den Gegenstand der nachfolgenden Prüfung genau festlegt. Prüft man beispielsweise, ob jemand einen Anspruch hat, muss die Hypothese Aussagen machen zu: Anspruchssteller, Anspruchsgegner, Anspruchsinhalt, Anspruchsgrundlage (= 4 x W : Wer will Was von Wem Woraus). Man kann die Hypothese im Konjunktiv ( A könnte ), als indirekte Frage ( Fraglich ist, ob A hat ), oder als Wenn-Satz ( A hat gegen B einen Anspruch auf (...) aus (...), wenn ) formulieren. Folie 42

16 Gutachtenstil: 2. Voraussetzungen Dann sind die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die Hypothese wahr ist, also z. B unter denen gemäß der Anspruchsgrundlage ein Anspruch besteht (Tatbestandsmerkmale). Wenn nicht auf der Hand liegt, was unter dem Merkmal zu verstehen ist, muss das Gesetz auf eine Definition hin ausgelegt werden. - Beispiel: 823 Abs. 1 BGB setzt unter anderem vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Fahrlässigkeit wird in 276 Abs. 2 BGB definiert als Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. - Die wichtigsten Definitionen sollte man kennen! Wenn es keine Definition gibt (oder man gerade keine weiß), muss durch Auslegung eine Antwort auf die Frage gefunden werden, was von dem Merkmal erfasst ist. Die wichtigsten Auslegungskriterien sind: Wortlaut, Systematik, Gesetzesgeschichte, Normzweck. Folie 43

17 Gutachtenstil: 3. Subsumtion Im dritten Schritt erfolgt die Subsumtion: Es werden die im Sachverhalt mitgeteilten Angaben mit den Voraussetzungen der Norm verglichen. Es wird also geprüft, ob die von der Norm aufgestellten Voraussetzungen im konkreten Fall bejaht werden können. Dabei gilt ein strenger Grundsatz: Der Sachverhalt ist so zu nehmen, wie ihn der Aufgabensteller geschrieben hat. Es darf nicht etwas hineingedeutet werden, um eine Voraussetzung bejahen zu können. Wenn die Norm nicht passt, so ist dies offenbar so gewollt und der Aufgabensteller möchte auf ein anderes Problem hinaus. In seltenen Fällen kann der Sachverhalt eine Lücke enthalten. Diese ist dann im Wege der Auslegung zu schließen, wobei eine vernünftige und lebensnahe Ergänzung zu erfolgen hat. Folie 44

18 Gutachtenstil: 4. Ergebnis Als letztes wird festgehalten, ob die Voraussetzung bejaht werden kann oder verneint werden muss. - Im zuerst genannten Fall ist die nächste Voraussetzung zu erörtern, die ebenfalls erfüllt sein muss, damit die Hypothese wahr ist. - Im zuletzt genannten Fall wird die Prüfung der Hypothese an dieser Stelle beendet. Die aufgestellte Hypothese muss dann verneint werden. Können alle Voraussetzungen bejaht werden, so kann die Hypothese positiv beantwortet werden. Folie 45

19 Gutachtenstil: Beispiel A äußert gegenüber B, er wäre bereit, dem B sein Fahrrad gegen Zahlung eines Betrages von 50 zu überlassen. B sagt daraufhin: Ist in Ordnung. Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 50? Folie 46

20 Gutachtenstil: Beispiel Hypothese Voraussetzung Definition Definition Subsumtion Ergebnis A könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 gegen B aus einem Kaufvertrag ( 433 II BGB) haben. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass eine wirksame Einigung über einen Kaufvertrag zwischen A und B zustande gekommen ist. I. Einigung Eine Einigung kommt gem. 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. 1. Angebot Ein Angebot liegt vor, wenn einem anderen ein Vertragsschluss dergestalt angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. A hatte gegenüber B geäußert, dass er bereit wäre, diesem sein Fahrrad gegen Zahlung eines Betrages von 50 zu überlassen. Eine solche Erklärung konnte von einem verständigen Empfänger an der Stelle des B lediglich als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgefasst werden. Ein Angebot lag also vor. Folie 47

21 Gutachtenstil: Beispiel (Forts.) Definition Subsumtion Ergebnis Ergebnis Def./Subs./Ergeb. als Feststellung mangels Prüfungsanlasses Ergebnis 2. Annahme Eine Annahme ist die uneingeschränkte Einverständniserklärung mit dem Angebot. B hat sein Einverständnis unmissverständlich signalisiert. Auch eine Annahme i.s.d. 145 ff. BGB liegt mithin vor. 3. Zwischenergebnis Eine Einigung über einen Kaufvertrag ist gegeben. II. Wirksamkeit Der Wirksamkeit der Einigung stehen keine Nichtigkeitsgründe entgegen. III. Ergebnis A steht der geltend gemachte Anspruch i.h.v. 50 gegen B aus einem Kaufvertrag ( 433 II BGB) zu. Folie 48

22 Arbeitsanregungen Wiederholen und vertiefen Sie anhand von Lehrbüchern. Besuch der Tutorials Vergegenwärtigen Sie sich insbesondere - 4xW-Frage - Anspruchsgrundlagen - Anspruchsaufbau - Gutachtenstil Folie 49

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