Rechts- Geschäfts- Deliktfähigkeit

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1 Rechts- Geschäfts- Deliktfähigkeit Rechtsfähigkeit Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Welche Voraussetzungen - damit ein Mensch rechtsfähig ist? Fallsituationen Frau Albrecht bringt einen gesunden Jungen zur Welt. Er ist ein Wunschkind und wird freudig von der ganzen Familie erwartet. Der Junge soll den Namen Mario tragen. Marios Großvater erlebt das freudige Ereignis nicht mehr, er verstirbt kurz vor Marios Geburt. In seinem Testament hat er verfügt, dass sein erstgeborenes Enkelkind sein Wochenendgrundstück mit Bungalow erben soll. Mario ist das erstgeborene Enkelkind. Ab wann wird Mario Eigentümer des Grundstücks mit Bungalow? Frage: Darf der gerade erst geborene Mario das Erbe seines Großvaters überhaupt antreten? Ist er rechtsfähig? In 1 BGB heißt es dazu: "Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Eine Geburt gilt als vollendet, wenn das Kind vollständig aus dem Mutterleib ausgetreten ist (Nach 29 der Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz lebt ein Kind gelebt, wenn das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.) Damit kann Mario also Erbe und Eigentümer des Grundstückes werden. Alle Menschen, also alle natürlichen Personen, sind rechtsfähig. Rechtsfähigkeit kann nie aberkannt werden. Sie beginnt mit der Geburt und endet erst mit dem Tode. Zum Beispiel sind auch geistig behinderte Menschen rechtsfähig. Sie können Eigentümer sein, obwohl sie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unter Umständen gar nicht wahrnehmen können. Allerdings muss Mario als Eigentümer auch Pflichten übernehmen. Deshalb werden die Eltern bis zur Volljährigkeit das Erbe verwalten und in seinem Namen und Interesse handeln. Träger von Rechten und Pflichten können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Juristische Personen haben im Rechtsleben große Bedeutung. Ein Verein zum Beispiel wird zur juristischen Person und damit zum Träger von Rechten und Pflichten, wenn die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Zivilgerichts erfolgt ist. Viele freie Träger sozialpädagogischer Einrichtungen (Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände usw.) sind eingetragene Vereine. Sie sind in der Regel gemeinnützig und dienen keinem wirtschaftlichen Zweck. Eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und GmbHs werden als juristische Personen des Privatrechts bezeichnet. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zum Beispiel der Bund, die Länder, Landkreise, Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Bundesanstalt für Arbeit, Rundfunk- und Fernsehanstalten Juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit immer durch Verwaltungsakte. Inhaltlich stimmen die Rechtsfähigkeit juristischer Personen und natürlicher Personen überein. M. Wienecke, Gotha F:\Uv\HBFS - S+R\Rechts- Geschäfts- Deliktfähigk\Rechts- Geschäfts- Deliktfähigkeit.doc, :37

2 Bei natürlichen Personen ist zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. (Folie) Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben bzw. Rechtsgeschäfte selbstständig wahrnehmen zu können. Geschäftsunfähigkeit: Personen, die noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind nach 104 BGB geschäftsunfähig. Geschäftsunfähig sind auch geisteskranke Personen. Für Personen im Alter zwischen sieben und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr gilt die beschränkte Geschäftsfähigkeit. In 107 BGB ist geregelt, dass Minderjährige für die Abgabe einer rechtskräftigen Willenserklärung stets die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters benötigen. In 108 Abs.1 BGB heißt es: "Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab. Fallsituationen Wolfgang, 16 Jahre alt, ist Schüler an einer Realschule. Er bringt sein Moped in die Werkstatt, um es reparieren zu lassen. Seine Mutter, mit der er allein lebt, fragt er vorher jedoch nicht. Die Rechnung für die M. Wienecke, Gotha

3 Reparatur beträgt 236. Wolfgang möchte, dass seine Mutter die Rechnung bezahlt. Wolfgangs Mutter ist jedoch nicht bereit, diesen Betrag zu bezahlen. Sie verlangt von der Werkstatt die sofortige Herausgabe des Mopeds mit dem Hinweis, dass der Vertrag zwischen der Werkstatt und ihrem Sohn nicht rechtens sei. Die Werkstatt weigert sich, das Fahrzeug herauszugeben. Wer ist im Recht? Im diesem Fallbeispiel hat Wolfgang mit der Werkstatt eine Reparatur vereinbart, d.h., es ist ein Vertrag zustande gekommen. Verträge kommen immer dann zustande, wenn die Vertragsparteien Willenserklärungen äußern, die auf die rechtliche Wirkung des Willens abzielen, und zwar unabhängig davon, ob die Willenserklärungen mündlich oder schriftlich erfolgten. Willenserklärungen, die zu Verträgen führen, können jedoch nur von Personen abgegeben werden, die geschäftsfähig sind. Da Wolfgang noch nicht geschäftsfähig ist und seine Mutter dem Vertrag auch nicht zustimmt, ist die Werkstatt verpflichtet, das Moped sofort, auch ohne Bezahlung der Rechnung, herauszugeben. Die Werkstatt hätte sich also bei Vertragsabschluss von der vollen Geschäftsfähigkeit ihres Kunden überzeugen müssen. Die Werkstatt trägt damit auch das volle finanzielle Risiko, wenn sie einen Vertrag mit einem Minderjährigen abschließt. Hätte Wolfgangs Mutter dem Vertrag nachträglich zugestimmt, wäre er rechtskräftig geworden. Verträge, die mit Minderjährigen geschlossen werden, gelten bis zur Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als schwebend unwirksam. Die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger wird in einigen Fällen, die für Wolfgang allerdings nicht zutreffen, erweitert. Nach 110 BGB ist ein mit einem Minderjährigen abgeschlossener Vertrag auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die im Vertrag vereinbarte Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder ohne Vorbehalte des gesetzlichen Vertreters zur freien Verfügung (Taschengeld) übergeben wurden. Nach 113 BGB sind Minderjährige für Geschäfte im Zusammenhang mit der Aufnahme von Arbeit unbeschränkt geschäftsfähig. Dazu gehört zum Beispiel die Anmietung einer Unterkunft am weit entfernten Arbeits- oder Ausbildungsort. Voraussetzung ist natürlich das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Vermieter verlangen bei Mietverträgen häufig die Unterschrift der Eltern, die dann im Falle von Mietschulden auch zur Bezahlung herangezogen werden können. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erlangt der Mensch die volle Geschäfts- und Deliktsfähigkeit. Er ist für sein Handeln voll verantwortlich und ist nicht mehr der elterlichen Sorge unterstellt. Deliktsfähigkeit 823 Abs.1 BGB kennzeichnet unerlaubte Handlungen wie folgt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Zu den sonstigen Rechten gehören zum Beispiel das Patentrecht und das Urheberrecht. Als vorsätzlich wird bewusstes und absichtliches schädliches Handeln bezeichnet. Fahrlässiges Handeln ist Handeln ohne Berücksichtigung der notwendigen Sorgfalt. Im Gegensatz zum vorsätzlichen Handeln tritt hier der Schaden ohne Absicht ein. Es wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Zur unerlaubten Handlung gehört auch, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Der siebzehnjährige Bernd hat seine gleichaltrige Freundin in seinem möbliert gemieteten Zimmer zu Gast. Durch Unachtsamkeit entsteht ein Brand, der das gesamte M. Wienecke, Gotha

4 Inventar des Zimmers und weitere Teile der Wohnung vernichtet. Personen werden zum Glück nicht geschädigt. Wer kommt für den Schaden auf? Darf Bernd überhaupt schon ein möbliertes Zimmer mieten? Im dritten Fallbeispiel oben hat Fahrlässigkeit zum Wohnungsbrand geführt. Durch den Brand wurde das Eigentum der Vermieterin unberechtigt geschädigt, und es ist tatsächlich erheblicher Schaden entstanden. Da 830 BGB Täter und Beteiligte gleichsetzt, müsste der Schaden durch Bernd und seine Freundin gemeinsam ersetzt werden. Allerdings sind beide noch minderjährig und damit noch nicht in vollem Umfang deliktsfähig. Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für unerlaubte Handlungen zur Verantwortung gezogen werden zu können. Nach 828 BGB werden 3 Stufen der Deliktsfähigkeit unterschieden: Deliktsunfähigkeit bedingte Deliktsfähigkeit und volle Deliktsfähigkeit. deliktunfähig - bis 7 Jahre Damit ist dieser Personenkreis für einen entstandenen Schaden auch nicht verantwortlich, und der Geschädigte bleibt unter Umständen auf seinem Schaden sitzen. Billigkeitshaftung nach 829 BGB. Die Haftung des Deliktsunfähigen ist nach diesem Paragraphen möglich, wenn bei Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem ein Nichtersatz unbillig (ungerecht) wäre. Auch nach 827 BGB Geisteskranke bzw. solche Personen, die beispielsweise im Zustande der Bewusstlosigkeit handeln. ABER: unerlaubte Handlung in Trunkenheit begeht, ist für den verursachten Schaden voll verantwortlich. Die bedingte Deliktsfähigkeit wird in 828 Abs.2 BGB geregelt. Er lautet: "Wer das siebente, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen. Nach 830 BGB sind alle Personen, die an der Entstehung eines Schadens beteiligt waren, für den Schaden verantwortlich. Das gilt auch, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. In Absatz 2 heißt es: "Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich. Da es im dritten Fallbeispiel sowohl für Bernd als auch für seine Freundin voraussehbar war, dass durch Fahrlässigkeit ein Brand entstehen könnte, sind beide für den entstandenen Schaden voll verantwortlich und demzufolge zum Schadenersatz verpflichtet. Die volle Deliktsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, wenn keine Geisteskrankheit vorliegt und die Person nicht im Zustande der Bewusstlosigkeit bei der Begehung der unerlaubten Handlung tätig wurde. M. Wienecke, Gotha

5 249 BGB bestimmt die Wiederherstellung des Zustandes vor Eintritt des Schadens als eine Form des Schadenersatzes. Dies kann auch in Form einer Geldleistung erfolgen. 847 BGB nennt das Schmerzensgeld als eine Möglichkeit der Ersatzleistung. Schmerzensgeld kann verlangt werden, wenn es sich um eine Schädigung des Körpers, der Gesundheit bzw. der Freiheit handelt. Schmerzensgeld ist auch bei Vergehen gegen die Sittlichkeit möglich. Unterscheidung zwischen Straftat und unerlaubter Handlung (Folie) Straftat Unerlaubte Handlung Öffentliches Recht Privates Recht Gesetzbuch: StGB BGB Wann liegt sie vor? Wenn ein Straftatbestand nach dem StGB erfüllt ist. Wenn vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, Gesundheit, Eigentum... eines anderes widerrechtlich verletzt wurde. Wer klagt an? Staatsanwalt Opfer (mit Rechtsanwalt) od. außergerichtlich (Versicherung) Wo wird verhandelt? Folge: Strafgericht bzw. Jugendgericht Bestrafung (Geld- oder Haftstrafe) Zivilgericht Verpflichtung zum Schadensersatz M. Wienecke, Gotha

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