Die Stufen der Geschäftsfähigkeit
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- Gerd Schreiber
- vor 7 Jahren
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1 Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim Friseur überall tritt man in ein rechtsgeschäftliches Verhältnis mit seinem Gegenüber. Die daraus erwachsenden Konsequenzen, insbesondere die damit unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen, sind eigenverantwortlich von den Geschäftsparteien zu tragen. Ein Brötchenkauf hat natürlich nicht die juristische Tragweite, die etwa ein Mietvertrag, oder ein Hauskauf mit sich bringen würde, dennoch trägt der Geschäftsfähige ein hohes Maß an Verantwortung für sein Handeln und dessen Folgen. Nicht jeder Mensch ist gleichermaßen dazu befähigt und berechtigt, diese Verantwortung für sich zu tragen. Um derartige Menschen vor Schaden zu bewahren, hat das deutsche Recht eine Abstufung vorgenommen. Bestimmte Personen oder Personengruppen sind demnach in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, oder sie bleibt ihnen gar komplett verwehrt. Doch zunächst klären wir die wichtigste Frage: Was ist überhaupt die Geschäftsfähigkeit? Nach juristischer Definition ist die Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, selbstständig rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und zu erhalten, die jeweils eine (vertrags-)spezifische Rechtsfolge nach sich ziehen könnten. Die Willenserklärungen können mündlich, schriftlich, oder stillschweigend durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten abgegeben werden. Die Geschäftsfähigkeit ist vorausgesetzt, andernfalls sind die Willenserklärungen nichtig ( 105 BGB) und die Willenserklärungen führen nicht zu dem Abschluss eines Rechtsgeschäftes. Nur in einigen Ausnahmefällen ist es Geschäftsunfähigen gestattet, rechtswirksame Rechtsgeschäfte trotz Geschäftsunfähigkeit abzuschließen. Doch zäumen wir das
2 Pferd von hinten auf, beginnend von der Geschäftsunfähigkeit soll im folgenden Artikel die Abstufungen der Geschäftsfähigkeit und deren Auswirkungen näher erläutert werden. I) Die Geschäftsunfähigkeit ( 104, 105 BGB) Im Zuge der Geschäftsunfähigkeit sind sämtliche Willenserklärungen nichtig ( 105 BGB), somit können keine Rechtsgeschäfte oder Verträge begründet werden. 1) Kinder im Alter von 0 6 Jahren Nach 104 Abs. 1 BGB sind Kinder im Alter von 0 6 Jahren grundsätzlich geschäftsunfähig und somit nicht in der Lage rechtswirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Regelung dient dem Schutz der Kinder. Das Gesetz geht folgerichtig davon aus, dass Kinder im oben genannten Altersstadium nicht fähig sind, die Konsequenzen ihres Handeln zu erkennen und die nötige Verantwortung für selbige zu übernehmen. 2) Sonstige Geschäftsunfähige Dem 104 Abs. 2 BGB ist zu entnehmen, dass auch geistig gestörte Menschen geschäftsunfähig sind, sofern die krankhafte Störung der Geistestätigkeit von dauerhafter Natur ist. Wer geistig nicht in der Lage ist seine freie Willensbestimmung auszuüben, dem wird das Recht auf Geschäftsabschluss verwehrt. Auch hier handelt es sich um eine Schutznorm, welche die Betroffenen vor nicht rein juristischen Schäden bewahren soll. Betrunkene oder Drogenkonsumenten fallen nicht zwingend unter 104 Abs. 2 BGB, da ihr krankhafter geistiger Zustand lediglich vorübergehend vorherrscht. Betrunkene sind demnach in den Schranken des Gesetzes als geschäftsfähig anzusehen, auch wenn hier nur eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt. Dagegen sind Drogenkonsumenten dann geschäftsunfähig, wenn infolge der Sucht bereits schwerwiegende und irreparable Veränderungen
3 oder Schädigungen des Gehirnes eingetreten sind. Die Geschäftsunfähigkeit eines Volljährigen (mindestens 18 Jahre, 2 BGB) wirkt sich nicht auf Geschäfte des täglichen Lebens ( 105a BGB) aus, wenn: es sich um ein allgegenwärtiges, alltägliches Geschäft handelt. keine erhebliche Gefahr für die Person oder dessen Vermögen besteht. der Vertragsschluss mit geringwertigen* Mittel bewirkt werden kann. * Gemessen an dem durchschnittlichen Preis oder Einkommen, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschäftsunfähigen. Weiterhin kann in Zeiten der Geschäftsfähigkeit eine Bevollmächtigung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit an eine beliebige Person ausgestellt werden. Diese bevollmächtigte Person darf den Geschäftsunfähigen in allen rechtsgeschäftlichen Belangen vertreten. Hinweis: Ehepartner, Kinder, oder andere Angehörige werden nicht automatisch bevollmächtigt! Auch bei Verwandten bedarf es der besagten Bevollmächtigung, die grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden kann. Es empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vollmacht, hinsichtlich der Beweisbarkeit erweist sich die Schriftform als die unproblematischste. Es ist ratsam solche Vollmachten rechtzeitig auszustellen, denn eine Demenz oder anderweitige neurodegenerative Erkrankungen können schnell und unangekündigt ins Leben treten. Durch Geschäftsunfähigkeit geschlossene Rechtsgeschäfte werden nicht von den Regelungen zum gutgläubigen Erwerb ( 932 ff. BGB) erfasst. Hier entscheidet das Recht immer zu Gunsten des Geschäftsunfähigen, weil es diesen als schützenswerter ansieht. Nachteile die andere unter solchen rechtswidrigen Geschäften erleiden, werden hingenommen werden müssen.
4 II) Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ( BGB ) Beschränkte Geschäftsfähigkeit liegt insbesondere bei Menschen vor die das siebente aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben ( 106 BGB). Diese Personen können Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen, es ist ihnen also grundsätzlich möglich Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind allerdings schwebend unwirksam wenn sie sich für die Minderjährigen nicht ausschließlich vorteilhaft erweisen und erfordern eine Zustimmung des Erziehungsberechtigten, beziehungsweise gegebenenfalls die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters ( 107, 108 BGB). Beispiel: Der 14- jährige A kauft im Supermarkt des S ein Radio im Wert von 75,-. Hier liegt nach 108 BGB ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft vor. Einer der Erziehungsberechtigten muss nun innerhalb von 14 Tagen eine nachträgliche Genehmigung ( 184 Abs.1 BGB) abgegeben, dass das Kind berechtigt war dieses Rechtsgeschäft abzuschließen. Die Genehmigung ist erforderlich damit das Rechtsgeschäft rechtswirksam wird und den schwebend unwirksamen Status verliert. Sind sie nicht mit dem Geschäft einverstanden, ist das Rechtsgeschäft unwirksam und S muss das Geld zurückerstatten. A muss in diesem Fall natürlich auch das Radio zurückgeben. Erfolgt die Zustimmung nicht nachträglich, sondern vor dem Rechtsgeschäft verwendet man stattdessen den Begriff Einwilligung ( 183 Satz 1 BGB). Bei einer Einwilligung ist das Rechtsgeschäft von Anfang an rechtswirksam. Beispiel: Wieder geht der 14-jährige A in den Supermarkt. Der Supermarkt feiert 30- jähriges Bestehen und schenkt dem A das Radio. Die Eltern sind damit nicht einverstanden.
5 Unabhängig davon ob die Eltern im konkreten Fall zustimmen oder nicht ist das Rechtsgeschäft wirksam. Hierbei handelt es sich um eine Schenkung ( 516 BGB) seitens des Supermarktes. Dieses Rechtsgeschäft erweist sich als rein vorteilhaft für den Minderjährigen A. Da sich durch diese Form des Rechtsgeschäftes keinerlei Nachteile ergeben, ist es von Anfang an rechtswirksam. Die Einwilligung / Genehmigung eines Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich um derartige Rechtsgeschäfte zu tätigen. Solange der Minderjährige ein ausschließlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft abschließt, ist es automatisch rechtswirksam. Der Taschengeldparagraph Auch ohne ausschließlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte und ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten können Minderjährige rechtswirksame Geschäfte abschließen. Dies ermöglicht der sogenannte Taschengeldparagraph 110 BGB. Nach diesem Paragraphen sind solche Rechtsgeschäfte wirksam, die durch Mittel bezweckt werden, die dem Minderjährigen für den einen Bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung ( Taschengeld ) überlassen wurden. Beispiel: Wieder geht A in den Supermarkt des S. Dieses Mal sucht er sich einen Fernseher aus und erwirbt diesen mit seinem Taschengeld. Die Eltern sind mit diesem Kauf nicht einverstanden, ihr Sohn solle sich lieber Bücher kaufen. Die Erziehungsberechtigten haben A das Geld zur freien Verfügung gestellt. Demnach ist das Rechtsgeschäft über den Taschengeldparagraphen 110 BGB rechtswirksam. Es bedarf keiner (weiteren) Einverständnis. Jedoch besitzt auch der Taschengeldparagraph seine Grenzen. Ausgeschlossen sind von 110 BGB zum Beispiel Ratenkäufe. Selbst wenn der Minderjährige in der Lage wäre die Raten zu zahlen, dürfte er kein solches Rechtsgeschäft abschließen, weil es eine besondere Gefahr birgt. Letztendlich dienen alle obigen Regelungen dem Schutz des Minderjährigen. Es sind also reine Schutz- und Kontrollfunktionen, es geht nicht darum, die
6 Minderjährigen zu verärgern oder dergleichen. III) Volle Geschäftsfähigkeit Mit dem Alter von 18 Jahren erwirbt man die volle Geschäftsfähigkeit ( 2 BGB). Es können ohne Einschränkungen rechtswirksame Rechtsgeschäfte geschlossen werden. Im Allgemeinen wird die Geschäftsfähigkeit angenommen.
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