Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!
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- Sofie Schmitz
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1 Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011 Prüfe Dein Wissen! Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung Lösungen 1. Aufgabe Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Einzelnen untereinander. Es wird auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt. Die Beteiligten sind gleichberechtigt und können rechtliche Beziehungen frei regeln (z.b. Meyer verkauft Müller sein Buch). = Verhältnis Bürger Bürger. Rechtliche Beziehungen der einzelnen Länder und Gemeinden untereinander und des Einzelnen zum Staat sind im öffentlichen Recht geregelt. Der Staat ist in diesem Fall kraft seiner Staatsgewalt dem Einzelnen übergeordnet (z.b. Rechtsanwalt Schmidt muss die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen). = Verhältnis Staat Bürger. 1. Privatrecht 2. Öffentliches Recht 3. Privatrecht 4. Öffentliches Recht 5. Privatrecht 6. Öffentliches Recht 7. Öffentliches Recht 8. Öffentliches Recht 9. Privatrecht 10. Privatrecht 1. Öffentliches Recht 2. Öffentliches Recht 3. Privatrecht 4. Öffentliches Recht 5. Privatrecht 6. Privatrecht 7. Öffentliches Recht 8. Privatrecht 9. Privatrecht 10. Öffentliches Recht 2. Aufgabe Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht BGB = Allgemeiner Teil
2 BGB = Schuldrecht BGB = Sachenrecht BGB = Familienrecht BGB = Erbrecht 1. Familienrecht 2. Sachenrecht 3. Schuldrecht 4. Erbrecht 5. Allgemeiner Teil 6. Schuldrecht 7. Erbrecht 8. Sachenrecht 9. Familienrecht 10. Allgemeiner Teil 3. Aufgabe (1) Rechtsfähigkeit (2) Geburt (3) Volljährigkeit (4) 104 BGB (5) geschäftsunfähig (6) nicht (7) Geistestätigkeit (8) beschränkte (9) nichtig (10) gesetzliche (11) Vertreter 4. Aufgabe Damit ein Rechtsgeschäft zustande kommt, bedarf es mindestens einer Willenserklärung. Die empfangsbedürftige Willenserklärung ist einem anderen gegenüber abzugeben, um wirksam zu werden (z.b. Kündigung, Vertragsangebot). Die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird schon mit der Abgabe wirksam (z.b. Testament). Das einseitige Rechtsgeschäft besteht aus einer Willenserklärung (z.b. Testament), während mehrseitige Rechtsgeschäfte (z.b. Kaufvertrag, Mietvertrag etc.) aus mindestens zwei übereinstimmenden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen bestehen.
3 d) 1. Formfrei = die Willensklärung kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. 2. Schriftform gem. 126 BGB 3. Notarielle Beurkundung gem. 128 BGB 4. Öffentliche Beglaubigung ( 129 BGB) 5. Abschluss vor einer Behörde (hier: Standesamt 13 EheG) e) Das Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn die Willenserklärung durch einen Geschäftsunfähigen abgegeben wird ( 105 Abs. 1 BGB), der Erklärende vorübergehend geistig gestört war ( 105 Abs. 2 BGB), die gesetzliche Form nicht eingehalten wurde ( 125 BGB), es sich um ein Scherz- oder Scheingeschäft handelt ( 117, 118 BGB), das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt ( 138 BGB). f) Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam. g) Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn die Willenserklärung auf einem Irrtum beruht ( 119 Abs. 2 BGB), aufgrund Täuschung oder Drohung abgegeben wurde ( 123, 124 BGB), falsch übermittelt wurde ( 120 BGB). 5. Aufgabe 1. a wegen Geschäftsunfähigkeit ( 105 BGB) 2. b Dies bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Wird diese nicht erteilt, ist das Rechtsgeschäft nichtig. 3. c wegen Irrtums ( 119 BGB) 4. a 105 Abs. 2 BGB 5. a Nichteinhaltung der Formvorschrift (notarielle Beurkundung 125 BGB) 6. d Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt vor. 7. c wegen arglistiger Täuschung 8. d Jürgen ist volljährig und das Testament kann handschriftlich verfasst werden. 6. Aufgabe 3 Jahre gem. 195 BGB Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt in der Regel am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( 199 BGB). Beginn: Ende: ( 195, 199 BGB). Ab kann die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden.
4 d) Der Lauf der Verjährung wird gehemmt ( 204 BGB), d.h. die laufende Verjährung stoppt und läuft erst nach dem Ende der Hemmung weiter. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des eingeleiteten Verfahrens ( 204 Abs. 2 BGB). e) Nunmehr beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre ( 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Sie beginnt mit Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids ( 201 BGB). Diese tritt vorliegend zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Antragsgegner und somit am ein. Die Verjährungsfrist beginnt am und endet nach 30 Jahren am , es sei denn, es wird eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchgeführt, die den Neubeginn der Verjährung mit sich bringen kann ( 212 BGB). 7. Aufgabe Das Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen Personen, kraft dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann ( 241 BGB). Schuldverhältnisse können durch Verträge oder kraft Gesetzes entstehen. Der Gläubiger kann eine Leistung fordern, der Schuldner hat sie zu erbringen. Durch Vertrag entstehende Schuldverhältnisse: Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Darlehensvertrag, Leihvertrag Kraft Gesetzes entstehende Schuldverhältnisse: unerlaubte Handlung ( 823 ff. BGB), ungerechtfertigte Bereicherung ( 812 ff. BGB), besondere Schuldverhältnisse, wie z.b. Notstand, irrtümliche Selbsthilfe, Ersatz von Aufwendungen, Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677 ff. BGB) 8. Aufgabe Schuldnerverzug und Gläubigerverzug Ein Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner schuldhaft nicht rechtzeitig leistet, obwohl die Leistung fällig und angemahnt ist ( 280, 286 BGB) = Leistungsverzug. Ein Gläubigerverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die ihm angebotene vertragsmäßige Leistung nicht annimmt ( 293 BGB) = Annahmeverzug. Der Gläubiger kann weiterhin von dem Schuldner die vereinbarten Leistungen verlangen. Ihm stehen Schadenersatzansprüche, wie z.b. Mahnkosten, Anwaltskosten, Gerichtskosten, entgangener Gewinn und Verzugszinsen zu. Der Gläubiger kann die Leistung durch den Schuldner verweigern und sodann Schadensersatz verlangen ( 280 Abs. 3, 281 BGB). Sofern die Voraussetzungen des 232 BGB vorliegen, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Bei einer Geldschuld stehen dem Gläubiger Verzugszinsen zu ( 288 BGB). Der Schuldner haftet für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Leistung ( 287 BGB).
5 9. Aufgabe Mietvertrag gem. 535 BGB Pachtvertrag gem. 581 BGB Darlehen gem. 488 ff. BGB und 607 ff. BGB d) Schenkung, 516 BGB e) Leihvertrag, 598, 604 BGB f) Kaufvertrag, 433 BGB g) Dienstvertrag, 611 ff. BGB h) Werkvertrag, 631 BGB Von Rechts- und Notariatsfachwirtin Silke Umland, Drochtersen-Hüll
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