2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung):

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1 Anspruchsgrundlage? 1. vertragliche Ansprüche: 433 BGB Kaufvertrag Absatz 1 Verkäufer muss Käufer die Sache übergeben und ihm Eigentum an der Sache verschaffen Absatz 2 Käufer muss dem Verkäufer den Kaufpreisbezahlen und die gekaufte Sache abnehmen Eigentum: rechtliche Herrschaft Besitz: tatsächliche Sachherrschaft mittelbar im Machtbereich (weiß wo es ist) unmittelbar direkt in Nutzung (in der Hand, sitze drauf) 433 BGB in Verbindung mit 1922 BGB Erbfall Gesamtrechtsnachfolge Anspruch aus 433 BGB geht auf die Erben über 535 BGB Mietvertrag, 611 BGB Dienstvertrag, 631 BGB Werkvertrag, 662 BGB Auftrag 2. quasi-vertragliche Ansprüche (vorvertragliche Ansprüche): 311 II BGB bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen und Anbahnung eines Vertrages (Gemüseblattfall) 3. dingliche Ansprüche (Sachenrecht): 985 BGB Herausgabe von Eigentum 861, 862 BGB Ansprüche aus Besitz 4. deliktische Ansprüche (aus unerlaubter Handlung): 823 BGB Schadensersatzpflicht 276 BGB Arten des Verschulden (Fahrlässigkeit, Vorsatz) 5. Ansprüche aus Bereicherung (ungerechtfertigte Bereicherung): 812 BGB Herausgabeanspruch 6. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA): 677, 683 BGB - 1 -

2 Anspruch entstanden? (nachfolgendes bezogen auf den Kaufvertrag) Willenserklärungen Handlungswille Wille zu irgendeiner Handlung Erklärungsbewusstsein Bewusstsein rechtgeschäftlich zu handeln es reicht potenzielles Erklärungsbewusstsein aus (man hätte es erkennen können) Geschäftswille Wille genau dieses Geschäft zu tätigen Bsp: Trierer Weinversteigerung A hebt dem Arm um einen Freund zu grüßen. Das Armheben wird als Gebotsabgabe angesehen. A hatte kein Erklärungsbewusstsein keine Willenserklärung abgegeben aber: nach Verkehrssitte ist das Armheben bei einer Auktion die Abgabe eines Gebotes potenzielles Erklärungsbewusstsein Willenserklärung abgegeben Rechtsbindungswille ( 117, 118 BGB Scheingeschäft, Scherzerklärung) 130 BGB Wirksamwerden gegenüber Abwesenden (Willenserklärung) Absatz 1 Satz 1 Wirksamwerden mit Zugang Machtbereich (räumlich) Möglichkeit der Kenntnisnahme (inhaltlich) Möglichkeit frei zuzugreifen (Briefkasten, Haus, Grundstück Absatz 1 Satz 2 Widerruf heißt auch Abänderung, allgemein: 2. WE anders als 1. WE es gilt 2. WE muss die erst mind. Einholen, besser überholen Absatz 2 es ist ohne Einfluss: Erklärende stirbt, wird geschäftsunfähig wer schweigt, erklärt nicht Ausnahme als nein bei beschränkt Geschäftsfähigen bei Vertretern mit abweichendem Rechtsgeschäft beides bedarf einer aktiven Zustimmung Ausnahme als ja AGB s Kaufleute bei gewachsenen Geschäftsbeziehungen Angebot und Annahme 2 empfangsbedürftige, mit Bezug aufeinander abgegeben, übereinstimmende Willenserklärungen Angebot und Annahme Invitatio at offerendum : Schaufenster, Werbung, Internetseite sind Einladungen zum Angebot Käufer macht das Angebot 145 BGB Bindung an as Angebot 147 BGB Annahme Absatz 1 unter Anwesenden: sofort, d.h. ohne schuldhaftes Zögern Absatz 2 unter Abwesenden: wie unter regelmäßigen Umständen zu erwarten (Post grundsätzlich 3 Tage) 149 BGB verspätet zugegangene Annahme wenn erkennbar und wäre bei regelmäßigem Verkehr nicht verspätet, muss sie angezeigt werden, sonst gilt sie als nicht verspätet zugegangen 150 BGB verspätete, abändernde Annahme gilt als neuer Antrag 153 BGB Tod, Geschäftsunfähigkeit des Antragenden (Vertrag) Zustandekommen nicht dadurch gehindert, das Antragenden vor der Annahme stirb oder geschäftsunfähig wir ständige Rechtssprechung: höchstpersönliche Gegenstände (zugeschnitten) müssen Erben annehmen und Bezahlen Gattungsgegenstände (allgemeine Merkmale) muss der Verkäufer zurücknehmen Angebot/ Annahme durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten möglich - 2 -

3 beschränkte Geschäftsfähigkeit 106 BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjährige nach Vollendung des 7. Lebensjahres; Geschäft bedarf einer Zustimmung 183 BGB Einwilligung 184 BGB Genehmigung (vorherig) (nachträglich) 110 BGB Bewirken mit eigenen Mitteln (gesamte Leistung auch mittelbare Folgekosten) Nichtigkeitsgründe 105 BGB Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit, Störung der Geistestätigkeit 104 Nr.1 BGB geschäftsunfähig ist, wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat 104 Nr.2 BGB geschäftsunfähig bei dauerhafter Störung der Geistestätigkeit 116 BGB Nichtigkeit wegen geheimen Vorbehaltes 117 BGB Nichtigkeit wegen Scheingeschäft 118 BGB Nichtigkeit wegen Scherzerklärung 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels 134 BGB Nichtigkeit wegen gesetzlichem Verbotes 138 BGB Nichtigkeit wegen sittenwidrigem Rechtsgeschäft; Wucher ( 142 BGB Wirkung der Anfechtung Vertrag ist nichtig) Anspruch erloschen? 362 BGB Erfüllung Richtige Zeit (Verzugsfrei) Richtiger Ort (Hol-, Schick-, Bringschuld) Leistungsort Erfolgsort Holschuld Schickschuld Bringschuld Richtiger Umfang Einseitige Gestaltungsmittel ( Lösen vom Vertrag) Anfechtung (bei Irrtum, arglistige Täuschung oder Drohung) Kündigung (bei Dauerschuldverhältnissen, zeitliche Komponente) Rücktritt (bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) Widerruf (vom Vertrag) (bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen zum Schutz des Verbrauchers) 119 ff BGB 323 ff BGB 312 ff BGB Anfechtung Anfechtungsgrundlage 119 BGB Anfechtung wegen Irrtums Absatz 1 Alternative 1 Inhaltsirrtum weiß was man erklärt, aber nicht was man damit erklärt (Folgen nicht klar) Absatz 1 Alternative 2 Erklärungsirrtum weiß nicht was man erklärt (Versprechen, Verschreiben, Vertippen) Absatz 2 Eigenschaftsirrtum Eigenschaften der Sache selber (steht 2,3 GHz drauf ich halte es den Arbeitsspeicher) - 3 -

4 120 BGB Anfechtung wegen falscher Übermittlung Botenirrung Anfechtungsgrundlage ist 119 BGB 123 BGB Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung Verschweigen oder Lügen kein Irrtum: unbeachtlicher Motivirrtum (ich dacht ich könnte es verwenden) Anfechtungsfrist 121 BGB Anfechtungsfrist zur Anfechtung nach 119,120 BGB Absatz 1Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach erkennen des Anfechtungsgrundes Absatz 2 Anfechtung ist 10 Jahre nach Abgabe der WE ausgeschlossen 124 BGB Anfechtungsfrist zur Anfechtung nach 123 BGB Absatz 1 binnen Jahresfrist Absatz 2 bei arglistiger Täuschung beginnt die Frist mit Erkennen dieser, im Fall der Drohung, wenn sie endet Absatz 3 Anfechtung ist 10 Jahre nach Abgabe der WE ausgeschlossen Rechtsfolge Rücktritt 142 BGB Wirkung der Anfechtung das Rechtsgeschäft wird rückwirkend nichtig wirkt sich auf 812 BGB aus als hätte nie ein Rechtsgrund bestanden 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden Absatz 1 Schadensersatzpflicht nur bei Anfechtung nach 119,120 BGB Absatz 2 die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtung kannte oder kennen musste Anfechtungsgrundlage 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 434 BGB Sachmangel (in Verbindung mit 323 BGB zu nehmen) Absatz 1 Satz 1 nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet Absatz 1 Satz 2 Ziffer 2 nicht für gewöhnliche (übliche) Verwendung geeignet Absatz 1 Satz 3 nicht beworbene Eigenschaften besitzt Absatz 2 Satz 1 bei unsachgemäßer Montage Absatz 2 Satz 2 bei mangelhafter Montageanleitung Absatz 3 andere Sache, zu geringe Menge geliefert Rücktrittsfrist ohne schuldhaftes Zögern, aber nach Gewährung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung ( 323 Absatz 1 BGB) Rücktrittsfrist ist entbehrlich 323 II BGB sowie nach 326 V BGB bei Unmöglichkeit der Leistung (im Sinne 275 I - III BGB) - 4 -

5 Rechtsfolge 346 Absatz 1 BGB Wirkung des Rücktritts Rückabwicklung (empfangene Leistung zurück zugewähren und gezogenen Nutzen herauszugeben) Anspruch durchsetzbar? Anspruch verjährt? Anspruch gestundet? - 5 -

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