AG zum Grundkurs Zivilrecht I

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1 Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de

2 Einheit 6 Gliederung der heutigen AG I. Wiederholungen zu Einheit 5 II. Besprechung Fall 13 III. Besprechung Fall 14 Lena Templer, 28./

3 Einheit 6 I. Wiederholung zu Einheit 5 Grundlagen der AGB-Prüfung 1. Anwendungsbereich der AGB-Regelungen ( 310 IV BGB) 2. Vorliegen von AGB ( 305 I BGB) 3. Einbeziehungskontrolle ( 305 II, 305 a-c BGB) 4. Inhaltskontrolle ( 307 ff. BGB) 5. Rechtsfolgen: 306 BGB Ausübung eines gesetzl. Widerrufsrechts ( 355 I 1 BGB) beim Fernabsatzvertrag 1. Bestehen eines Widerrufsrechts, 312g I BGB 2. Wirksame Widerrufserklärung ( 355 I 2, 3 BGB ) innerhalb der Widerrufsfrist ( 355 II, 356 II, III BGB) Lena Templer, 28./

4 Einheit 6 Fall 13 II. Fall 13 Der Schwarzkauf Simon hat sich mit Richard schriftlich darüber geeinigt, dass Richard ein Grundstück des Simon zum Preis von , kaufen sollte. Beide vereinbaren, vor dem Notar nur einen Kaufpreis in Höhe von , anzugeben, um bei der Grunderwerbssteuer und den Notargebühren günstiger wegzukommen. Entsprechend wurde im notariellen Termin verfahren. In dem privatschriftlichen Vertrag ist eine Klausel enthalten, nach der sich keine Partei auf eventuelle Formfehler berufen dürfe. Kann Richard (R) von Simon (S) die Übereignung (Auflassung) und Übergabe des Grundstücks verlangen? Lena Templer, 28./

5 Einheit 6 Fall 13 Anspruch R S auf Auflassung und Übergabe des Grundstücks gem. 433 I 1 BGB Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Zum Vergleich: Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen gem. 929, 1 (Einigung und Übergabe) Eigentumsübertragung an Grundstücken gem. 873 I, 925 BGB 873 I: Einigung (dinglicher Vertrag) und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch 925 BGB: Der dingliche Vertrag wird Auflassung genannt und unterliegt speziellen Regeln Abstraktionsprinzip! Die Auflassung ist ein dingliches Geschäft und ist daher nicht mit dem zu Grunde liegenden schuldrechtlichen (i.d.r. Kauf-) Vertrag zu verwechseln Der schuldrechtl. Vertrag stellt den Rechtsgrund für die Auflassung dar Der schuldrechtl. Vertrag ist gem. 311b I BGB ebenfalls notariell zu beurkunden Beide Beurkundungen finden i.d.r. zeitgleich beim Notar statt Lena Templer, 28./

6 Einheit 6 Fall 13 Anspruch R S auf Auflassung und Übergabe des Grundstücks gem. 433 I 1 BGB I. Einigung (vgl. 145, 147 BGB) 1. Einigung vor dem Notar zum Preis von a) Obj. Tatbestand: Auslegung, 133, 157 BGB b) Subjektiver Tatbestand: Rechtsbindungswille? 117 I BGB: Scheingeschäft c) Zwischenergebnis: (-) 2. Privatschriftliche Einigung zum Preis von (+), 117 II BGB II. Keine Wirksamkeitshindernisse 1. Nichtigkeit gem. 134 BGB i.v.m. 370 AO (Verstoß gegen gesetzl. Verbot) RSpr: Vertrag unterliegt nur dann dem gesetzl. Verbot, wenn Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertrags ist 2. Nichtigkeit gem. 138 BGB (Sittenwidrigkeit) RSpr: Steuerrechtswidrige Gestaltung nicht per se sittenwidrig Lena Templer, 28./

7 Einheit 6 Fall 13 Anspruch R S auf Auflassung und Übergabe des Grundstücks gem. 433 I 1 BGB I. Einigung (vgl. 145, 147 BGB) II. Keine Wirksamkeitshindernisse 1. Nichtigkeit gem. 134 BGB i.v.m. 370 AO (Verstoß gegen gesetzl. Verbot) 2. Nichtigkeit gem. 138 BGB (Sittenwidrigkeit) 3. Nichtigkeit gem. 125 S. 1 BGB (Formmangel) a) Formbedürftigkeit 311b I 1 BGB: notarielle Beurkundung, 128 BGB b) Nichteinhaltung der gesetzlichen Form bei Kaufvertrag über (P) Formwahrung durch Beurkundung des Vertrags über ? (+) bewusste falsa demonstratio sollte nicht anders behandelt werden als unbewusste falsa demonstratio (-) 117 II BGB; Telos: Missbilligter Zweck c) Rechtsfolge des Formmangels i. Grundsatz: Nichtigkeit ii. Ausnahme: Heilung des Formmangels 311b I 2 BGB: Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (-) Lena Templer, 28./

8 Einheit 6 Fall 13 Anspruch R S auf Auflassung und Übergabe des Grundstücks gem. 433 I 1 BGB I. Einigung (vgl. 145, 147 BGB) II. Keine Wirksamkeitshindernisse ( ) 3. Nichtigkeit gem. 125 S. 1 BGB (Formmangel) ( ) iii. Ausnahme: Parteivereinbarung 133, 157 BGB: kann sich nicht berufen Beachtung von Amts wegen; Form steht nicht zur Disposition der Parteien iv. Ausnahme: 242 BGB Arglistige Berufung auf den Formmangel wegen Verzicht? iii. Zwischenergebnis: Nichtigkeit des Kaufvertrags zum Preis von gem. 125 I BGB III. Ergebnis: Anspruch R S aus 433 I 1 BGB (-) Lena Templer, 28./

9 Einheit 6 Fall 14 II. Fall 14 Das Missverständnis Der Bäcker Bastian ruft den Müller Manuel an und erklärt, er benötige am nächsten Tag 200 kg Weizenmehl des Typs 550 zu dem von Manuel auf seiner Homepage angegebenen Preis von 0,50/kg. Manuel ist gerade durch die Youtube- Wiedergabe des letzten Bayern-Spiels auf seinem Computer abgelenkt, hört deshalb nicht richtig zu und glaubt, Bastian wolle 100 kg bestellen. Er erwidert, die Angelegenheit gehe in Ordnung. Als am nächsten Tag Manuel nur 100 kg Weizenmehl liefert, reklamiert Bastian telefonisch, dass 100 kg zu wenig geliefert worden seien. Daraufhin entgegnet Manuel, er habe aber nur 100 kg verstanden, und wenn Bastian ihm jetzt so blöd komme, werde er weitere 100 kg jetzt nur noch zu einem Preis von 0,60/kg liefern. Hat Bastian (B) einen Anspruch gegen Manuel (M) auf Lieferung von weiteren 100 kg Mehl zum ursprünglichen Preis? Lena Templer, 28./

10 Einheit 6 Fall 14 Anspruch B M auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Mehl (Typ 550) zum Preis von 50ct/kg gem. 433 I 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Angebot a) Angebot des M (Preisangabe auf der Homepage) b) Angebot des B (Anruf) i. Tatbestand einer Willenserklärung (1) Obj. Tatbestand 133, 157 BGB Inhalt nach dem objektiven Empfängerhorizont: 200 kg (2) Subj. Tatbestand ii. Wirksamwerden (1) Abgabe (2) Zugang 147 I 2 i.v.m. 147 I 1 BGB: Telefonische WE = WE unter Anwesenden (P) Missverständnis bei nicht verkörperter Erklärung strenge Vernehmungstheorie eingeschränkte Vernehmungstheorie Zwischenergebnis Lena Templer, 28./

11 Einheit 6 Fall 14 Anspruch B M auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Mehl (Typ 550) zum Preis von 50ct/kg gem. 433 I 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Angebot 2. Annahme des M a) Tatbestand einer Willenserklärung i. Objektiver Tatbestand, 133, 157 BGB ii. Subjektiver Tatbestand Lena Templer, 28./

12 Einheit 6 Willenserklärungen & Mängel Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille Wille, sich überhaupt in bestimmter, nach außen hervortretender Weise zu verhalten Wille, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben Wille, eine ganz bestimmte rechtserhebliche Erklärung abzugeben Reflexe, Handlungen im Schlaf Unterschreiben eines Vertrages, wenn man meint, Geburtstagskarte zu unterschreiben Unterschreiben eines Kaufvertrags zu 1.000, wenn man denkt, im Vertrag stehe 100 Sehr hohe Schutzbedürftigkeit des Erklärenden Willenserklärung unwirksam, oft sogar 105 II BGB Beidseitige Schutzbedürftigkeit (P) Anfechtung erforderlich? Kriterium: Erkennbarkeit für Erklärenden bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt Schadensersatz: 122 BGB (analog) Hohe Schutzbedürftigkeit des Empfängers Willenserklärung wirksam Anfechtung + Schadensersatz Lena Templer, 28./

13 Einheit 6 Fall 14 Anspruch B M auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Mehl (Typ 550) zum Preis von 50ct/kg gem. 433 I 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Angebot 2. Annahme des M a) Tatbestand einer Willenserklärung i. Objektiver Tatbestand, 133, 157 BGB ii. Subjektiver Tatbestand Geschäftswille (-) iii. Zwischenergebnis: Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor b) Wirksamwerden c) Zwischenergebnis 3. Zwischenergebnis: M hat das Angebot zum Verkauf von 200 kg Mehl (Typ 550) zum Preis von 50ct/kg angenommen II. Zwischenergebnis B. Anspruch erloschen I. Durch Teilleistung gem. 362 I BGB Lena Templer, 28./

14 Einheit 6 Fall 14 Anspruch B M auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Mehl (Typ 550) zum Preis von 50ct/kg gem. 433 I 1 BGB A. Anspruch entstanden B. Anspruch erloschen II. Nichtigkeit gem. 142 I BGB 1. Anfechtungserklärung a) Tatbestand b) Wirksamwerden c) Adressat, 143 II Alt. 1 BGB d) Zwischenergebnis 2. Anfechtungsgrund a) Irrtum (1) Erklärungsirrtum, 119 I Alt. 2 BGB (-) (2) Inhaltsirrtum, 119 I Alt. 1 BGB (+) b) Obj. & subj. Kausalität / Erheblichkeit des Irrtums, 119 I a.e. (1) Subjektiv: (-) (2) Objektiv: (-) c) Zwischenergebnis: Irrtum nicht erheblich 3. Zwischenergebnis: (-) Lena Templer, 28./

15 Einheit 6 Fall 14 Anspruch B M auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Mehl (Typ 550) zum Preis von 50ct/kg gem. 433 I 1 BGB A. Anspruch entstanden B. Anspruch erloschen I. Teilweises Erlöschen durch Leistung gem. 362 I BGB II. Nichtigkeit gem. 142 I BGB III. Zwischenergebnis: Anspruch i.h.v. 100 kg erloschen C. Anspruch durchsetzbar I. 320 I 1 BGB 1. Gegenseitiger Vertrag 2. Keine Vorleistungspflicht 3. Nicht-Bewirken der Gegenleistung 4. Geltendmachung der Einrede 5. Kein Ausschluss gem. 320 II BGB II. Zwischenergebnis: M könnte Einrede gem. 320 I 1 BGB erheben D. Ergebnis: Anspruch B M auf Übergabe und Übereignung weiterer 100 kg Mehl (Typ 550) zum Preis von 50ct/kg aus Vertrag Lena Templer, 28./

16 Fallbesprechungen Ausbildungszeitschriften JuS: Fallbücher Lena Templer, 28./

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