FALL 14 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DAS MISSVERSTÄNDNIS A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung... 3 Angebot... 3 a) Angebot des M... 3 b) Angebot des B... 3 aa) Tatbestand einer Willenserklärung Erklärungsinhalt... 3 bb) Wirksamwerden... 4 (1) Abgabe... 4 (2) Zugang... 4 (a) Strenge Vernehmungstheorie... 4 (b) Eingeschränkte Vernehmungstheorie... 5 (c) Streitentscheidung... 5 (d) Zwischenergebnis... 5 cc) Zwischenergebnis... 6 Annahme des M... 6 a) Tatbestand einer Willenserklärung Erklärungsinhalt... 6 aa) Objektiver Tatbestand... 6 bb) Subjektiver Tatbestand... 6 cc) Zwischenergebnis... 6 b) Wirksamwerden... 6 c) Zwischenergebnis... 6 Zwischenergebnis... 7 II. Zwischenergebnis... 7 B. Anspruch erloschen... 7 I. Erlöschen durch Teilleistung gem. 362 Abs. 1 BGB... 7 Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB... 7 an den Gläubiger B... 8 Zwischenergebnis... 8 II. Nichtigkeit gem. 142 Abs. 1 BGB... 8 VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 2 VON 11 Anfechtungserklärung... 8 a) Tatbestand... 8 b) Wirksamwerden... 8 c) Adressat... 8 d) Zwischenergebnis... 9 Anfechtungsgrund... 9 a) Irrtum... 9 aa) Erklärungsirrtum... 9 bb) Inhaltsirrtum... 9 b) objektive und subjektive Kausalität/Erheblichkeit des Irrtums... 9 c) Zwischenergebnis Anfechtungsfrist Zwischenergebnis III. Zwischenergebnis C. Anspruch durchsetzbar I. Gegenseitiger Vertrag II. Keine Vorleistungspflicht III. Nicht-Bewirken der Gegenleistungspflicht IV. Ausschluss gem. 320 Abs. 2 BGB V. Geltendmachung der Einrede VI. Zwischenergebnis D. Ergebnis Bastian (B) könnte gegen Manuel (M) einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl des Typs 550 Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 100, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des B gegen M auf Übergabe und Übereignung von ursprünglich 200 kg Weizenmehl des Typs 500 zum Preis von 0,50/kg entstanden, nur in Höhe von 100 kg wieder erloschen und auch durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Der Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 3 VON 11 I. Einigung B und M müssten einen Kaufvertrag über 200 kg Weizenmehl des Typs 500 zum Preis von 0,50/kg geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). Angebot Es müsste ein Angebot vorliegen. Ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtetes Angebot muss als notwendigen Inhalt (sog. essentialia negotii) die Parteien des Kaufvertrags, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis enthalten, vom Erklärenden willentlich abgegeben worden und dem Vertragspartner zugegangen sein. a) Angebot des M Fraglich ist, ob in den Angaben auf der Homepage des M bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags zu sehen ist. Auf der Homepage des M sind zwar der Mehltyp 550 und Preis von 0,50/kg genannt. Jedoch könnte es bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. 133, 157 BGB am Rechtsbindungswillen des M fehlen. Rechtsbindungswille meint, dass die Erklärung objektiv, d.h. aus Sicht des Empfängers, auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Würde man die bloße Beschreibung als Angebot begreifen, würde mit jedem, der das Angebot annimmt, ein Kaufvertrag zustande kommen. Dies stellt aber ein für den Rechtsverkehr nicht sachgerechtes Ergebnis dar, da der Verkäufer hiermit stets dem Risiko ausgesetzt wäre, eine Vielzahl von Verträgen erfüllen zu müssen, obwohl er nicht über ausreichend Waren verfügt. Weiter kann er die Zahlungsfähigkeit seines Vertragspartners nicht im Vorfeld überprüfen. Es handelt sich bei der Beschreibung auf der Internetseite daher vielmehr nur um eine invitatio ad offerendum. Damit fehlt es am Rechtsbindungswillen des M. In der Beschreibung auf der Homepage des M ist daher kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags zu sehen. b) Angebot des B Jedoch könnte B mit seinem Telefonanruf bei M ein derartiges Angebot gemacht haben aa) Tatbestand einer Willenserklärung Erklärungsinhalt B äußert während des Telefonats, er benötige am nächsten Tag 200 kg Weizenmehl des Typs 550 zu dem von M auf seiner Homepage angegebenen Preis, was auch seinem wirklichen Willen entspricht. M hat diese Äußerung jedoch nicht so verstanden; er geht von 100 kg aus. Da folglich der Wille des B sowie das Verständnis des M tatsächlich nicht übereinstimmen, ist die Erklärung des B auszulegen. Nachdem es sich bei einem Vertragsangebot um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist diese gem. 133, 157 BGB nach dem objektivnormativen Empfängerhorizont auszulegen. Die Erklärung gilt so, wie sie der

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 4 VON 11 Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Ein ordentlicher Kaufmann ( 1 HGB) ist bei Vertragsverhandlungen aufmerksam und lässt sich nicht durch Fußballübertragungen ablenken. Ein normalverständiger Empfänger in der Situation des M hätte die Erklärung des B so verstehen müssen, wie dieser sie intendiert und geäußert hatte. Folglich liegt normativ eine Erklärung des B vor, 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg kaufen zu wollen. Damit liegen alle essentialia negotii vor. bb) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden abgegeben wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. (1) Abgabe Mit dem Aussprechen am Telefon hat B alles seinerseits Erforderliche getan, damit seine Erklärung wirksam werden kann. Er hat die Erklärung mithin abgegeben. (2) Zugang Nachdem M die Erklärung falsch verstanden hat, ist fraglich, ob ihm die Erklärung dies B zugegangen ist. Eine telefonische Willenserklärung gilt gem. 147 Abs. 1 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden. Der Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen unter Anwesenden ist im Gesetz nicht geregelt. Nach einhelliger Auffassung ist diese Lücke unter Heranziehung des in 130 Abs. 1. S. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedankens zu schließen und dabei danach zu unterscheiden, ob es sich um den Zugang einer verkörperten (i.d.r. schriftlichen) oder einer nicht verkörperten (i.d.r. mündlichen) Erklärung handelt. Nota bene: Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden nach den gleichen Kriterien zugeht wie eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden, also dann, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse von ihr Kenntnis nehmen kann. 1 Vorliegend handelt es sich um eine nicht verkörperte Willenserklärung. Der Zeitpunkt ihres Zugangs ist umstritten. (a) Strenge Vernehmungstheorie Einerseits könnte eine unter Anwesenden abgegebene Willenserklärung mit ihrem gem. 133, 157 BGB ermittelten Inhalt dann zugehen, wenn der Erklärungsempfänger sie akustisch richtig verstanden hat. Dies bedeutet die tatsächliche Kenntniserlangung des Empfängers. Damit hat der Erklärende dafür Sorge zu tragen, dass der Adressat die Erklärung vernimmt. Etwas anderes solle nur gelten, wenn der Erklärungsempfänger das richtige Verständnis absichtlich verhindert. Nach dieser Auffassung wäre das Angebot des B dem M nicht zugegangen, da dieser es falsch verstanden hat. 1 Vgl. dazu RGZ 61, 415.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 5 VON 11 (b) Eingeschränkte Vernehmungstheorie Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass damit alle Vernehmungsrisiken dem Erklärenden aufgebürdet werden, obwohl dem Empfänger eine Mitverantwortung für den Verständigungsvorgang zukommt. Daher wird diese strenge Vernehmungstheorie dahingehend eingeschränkt, dass nicht verkörperte Willenserklärung dann als zugegangen gelten, wenn der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen durfte, der Erklärungsempfänger habe die Erklärung richtig und vollständig verstanden. Die Erklärung wird also wirksam, wenn für den Erklärenden vernünftigerweise kein Zweifel besteht, dass der Empfänger die Erklärung zutreffend vernommen hat. Folglich hat der Empfänger auf etwaige, für ihn erkennbare Verständigungsprobleme hinzuweisen. 2 Für B war nicht erkennbar, dass M abgelenkt war und daher seine Erklärung nicht verstanden hatte. Nachdem M auf das Angebot des B so reagierte, als habe er den Wortlaut richtig verstanden, durfte B davon ausgehen, dass M die Erklärung richtig und vollständig verstanden hatte. Damit ist die Willenserklärung nach dieser Auffassung zugegangen. (c) Streitentscheidung Da die beiden Auffassungen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist zu entscheiden, welche Auffassung vorzuziehen ist. Die strenge Vernehmungstheorie trägt dem Risiko Rechnung, dass das gesprochene Wort flüchtig ist und dem Empfänger die Möglichkeit fehlt, den Inhalt der Erklärung später nochmals abzurufen. Derjenige, der von der Möglichkeit der mündlichen Willenserklärung Gebrauch macht muss auch das damit verbundene Risiko vertragen, dass sie nicht richtig verstanden wird. Für die eingeschränkte Vernehmungstheorie spricht hingegen, dass sie den Gleichlauf mit den an den Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden gestellten Anforderungen schafft. Die strenge Vernehmungstheorie liefert kein überzeugendes Argument dafür, weshalb bei einer verkörperten Willenserklärung unter An- oder Abwesenden die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Zugang ausreichend, für den Zugang einer nicht verkörperten Erklärung aber die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers erforderlich sein soll. Darüber hinaus hat die strenge Vernehmungstheorie zur Folge, dass für die nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden die normative Auslegung der Erklärung gem. 133, 157 BGB faktisch leerläuft. Weiterhin würde diese zu unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten führen. Daher ist die von der strengen Vernehmungstheorie propagierte Differenzierung abzulehnen. (d) Zwischenergebnis Das Angebot des B ist dem M folglich zugegangen. 2 Nach a.a. tritt keine Zugang ein, da in dem fehlenden Hinweis auf Verständigungsprobleme allenfalls ein vorvertragliches Verschulden liege, welches zum Schadensersatz aus c.i.c. berechtigten würde.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 6 VON 11 cc) Zwischenergebnis Ein wirksames Angebot des B gegenüber M zum Kauf von 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg liegt also vor. Annahme des M Dieses Angebot müsste M angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. a) Tatbestand einer Willenserklärung Erklärungsinhalt Eine Annahmeerklärung des M könnte in seiner Erwiderung auf das Angebot des B liegen, die Angelegenheit gehe in Ordnung. aa) Objektiver Tatbestand Auch die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und daher anhand des objektivem Empfängerhorizonts ( 133, 157 BGB) auszulegen. Der Rechtsverkehr begreift M s Aussage die Angelegenheit gehe in Ordnung i.d.r. als Übereinstimmung mit der vom Vertragspartner gemachten Erklärung. Aus den Gesamtumständen ergibt sich auch kein Hinweis auf eine andere Verständnismöglichkeit. Daher durfte und musste B die Erklärung des M so verstehen. Bei objektiver Betrachtung, d.h. aus der Sicht eines an die Stelle des B gedachten ( in den Schuhen des B stehenden ) objektiven Beobachters, kommt der Erwiderung des M damit der Erklärungswert einer vorbehaltlosen Annahme des von B unterbreiteten Angebots zum Kauf von 200 kg Weizenmehl des Typs 550 zum Preis von 0,50/kg zu. bb) Subjektiver Tatbestand M wollte auch sprechen, also handeln. Zudem war ihm bewusst, dass er eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgab. Somit lagen Handlungs- und Erklärungswille vor. Lediglich der Geschäftswille könnte vom objektiv Erklärten abweichen. Aufgrund des falschen Verständnisses des Angebots des B war der Geschäftswille des M bei der Abgabe seiner Erklärung auf den Verkauf von nur 100 kg nicht 200 kg Weizenmehl gerichtet. Der Geschäftswille stellt jedoch wie die 119 ff. BGB belegen kein konstitutives Merkmal einer Willenserklärung dar. Sein Fehlen bzw. Abweichen ist damit unbeachtlich. cc) Zwischenergebnis M hat damit sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem Angebot des B erklärt. b) Wirksamwerden Indem B die von M abgegebene Annahmeerklärung auch korrekt vernommen hat, ist sie diesem nach allen Auffassungen zugegangen. c) Zwischenergebnis M hat das Angebot des B zum Abschluss eines Kaufvertrags über 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg wirksam angenommen.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 7 VON 11 Zwischenergebnis B und M haben sich daher wirksam über einen Kaufvertrag über 200 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg geeinigt. II. Zwischenergebnis Mangels rechtshindernder Einwendungen ist ein Anspruch des B gegen M auf Übergabe und Übereignung von 200 kg Weizenmehl des Typs 550 zum Preis von 0,50/kg entstanden. Aufbauhinweis: Die Anfechtung kann im Aufbau entweder bei der angefochtenen Willenserklärung selbst, oder wie hier nach Feststellung des Zustandekommens eines Vertrags als rechtsvernichtende Einwendung geprüft werden. Beides führt zum selben Ergebnis und ist logisch vertretbar. Für Ersteres spricht, dass Gegenstand der Anfechtung nach 119 ff. BGB nicht das Rechtsgeschäft (hier also: der Vertrag) ist, sondern die Willenserklärung. Andererseits spricht 142 Abs. 1 BGB als die maßgebliche Wirknorm in ihrer Rechtsfolge von einem "anfechtbaren Rechtsgeschäft" und nicht von der Nichtigkeit einer Willenserklärung. Für den hier gewählten Aufbau spricht weiter, dass die Anfechtung durch die Gestaltungserklärung zwar ex tunc wirkt, jedoch ist bis zu dieser Erklärung ein wirksamer Vertrag vorhanden. Zudem würde die Einordnung als rechtshindernde Einwendung bei der jeweiligen Willenserklärung zu einer sehr verschachtelten Prüfung führen. Wie immer gilt jedoch, Sie können den von Ihnen präferierten Aufbau wählen. Beachten Sie aber stets: Der Aufbau ist nie zu begründen! B. Anspruch erloschen Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch auf Übergabe und Übereignung von 200 kg Mehl dürfte nicht, bzw. nur teilweise wieder erloschen sein. I. Erlöschen durch Teilleistung gem. 362 Abs. 1 BGB Zunächst könnte der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 200 kg Mehl durch Lieferung von 100 kg Mehl teilweise erloschen sein. Ein Anspruch erlischt durch Erfüllung gem. 362 Abs. 1 BGB, Die Erfüllung eines schuldrechtlichen Anspruchs setzt nach 362 Abs. 1 BGB voraus, dass die geschuldete Leistung auch teilweise ( 266 BGB) an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB Die geschuldete Leistung müsste teilweise bewirkt worden sein. Die nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldete Leistung wird durch eine wirksame Übergabe und Übereignung des geschuldeten Gegenstands bewirkt. M hat als verfügungsberechtigter Eigentümer ( 1006 S. 1 BGB) dem B 100 kg Mehl übergeben und beide waren zumindest konkludent darüber einig, dass das Eigentum von M auf B übergehen soll. Die Voraussetzung einer Übereignung gem. 929 S. 1 BGB liegen damit vor. Die gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB zudem erforderliche Übergabe liegt in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes ( 854 Abs. 1 BGB) durch Lieferung. Damit wurde die geschuldete Leistung teilweise im Umfang von 100 kg bewirkt.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 8 VON 11 An den Gläubiger B Die Leistung wurde auch an den Gläubiger B bewirkt. Zwischenergebnis Folglich ist der Anspruch des B gegen M auf Übergabe und Übereignung von 200 kg Mehl des Typs 550 im Umfang von 100 kg teilweise erloschen. Im Umfang von 100 kg besteht der Anspruch fort. II. Nichtigkeit gem. 142 Abs. 1 BGB Der Vertrag könnte jedoch gem. 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen und damit erloschen sein. Das setzt eine wirksame Anfechtung des Vertrags, mithin einen Anfechtungsgrund und eine fristgerechte Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner voraus. Aufbauhinweise: zusätzlich zu diesen drei Punkten sind bei Hinweisen im Sachverhalt noch die Zulässigkeit der Anfechtung (Konkurrenzen) und der Ausschluss der Anfechtung ( 144 BGB) anzusprechen. Anfechtungserklärung 3 M müsste die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt haben, 143 Abs. 1 BGB. a) Tatbestand Eine Anfechtungserklärung ist jede Erklärung, die eindeutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten soll. Das Wort "anfechten" braucht dabei nicht verwendet werden. M hat hier nicht ausdrücklich eine Anfechtung erklärt. Aus der Erklärung, er habe 100 kg statt der von B behaupteten 200 kg verstanden und wolle weitere 100 kg Mehl nur für 0,60/kg liefern, geht jedoch hervor, dass er einen Kaufvertrag über 200 kg zum Preis von 100, wegen dieses Missverständnisses nicht gelten lassen wolle. Damit bringt er unzweideutig zum Ausdruck, er wolle den Vertrag gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen. Eine Erklärung des M, dass er den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, liegt daher vor. b) Wirksamwerden Für M bestanden keine vernünftigen Zweifel, dass seine gegenüber B telefonisch abgegebene Willenserklärung von diesem nicht zutreffend vernommen wurde. Nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie ist die Anfechtungserklärung dem B zugegangen ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.v.m. 147 Abs. 1 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB). c) Adressat Richtiger Anfechtungsgegner bei einem Vertrag ist gem. 143 Abs. 2 Alt. 1 BGB der andere Teil. Die Erklärung erfolgte gegenüber B, dem Vertragspartner des M, mithin gegenüber dem richtigen Adressaten. 3 Die Anfechtungserklärung (Inhalt) und der Erklärungsadressat können auch auf gleichrangiger Ebene geprüft werden.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 9 VON 11 d) Zwischenergebnis M hat die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner B erklärt. Anfechtungsgrund Weiter müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. a) Irrtum In Betracht kommt hier ein Irrtum gem. 119 Abs. 1 BGB, der in dem unbewussten Auseinanderfallen des objektiv Erklärten und des subjektiv Gewollten im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung liegen könnte. M hat objektiv die Annahme des Angebots des B über den Kauf von 200 kg zum Preis von 0,50/kg erklärt, obwohl er subjektiv von lediglich 100 kg ausging. Er hat sich also geirrt. Fraglich ist, ob dieser Irrtum beachtlich ist isd 119 Abs. 1 BGB. aa) Erklärungsirrtum Ein Erklärungsirrtum isd 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. M hat sich bei seiner Äußerung, dass die Angelegenheit in Ordnung gehe, jedoch nicht versprochen, sondern wollte genau dies sagen. Folglich entspricht der äußere Erklärungstatbestand dem Willen des M. Ein Erklärungsirrtum isd 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt damit nicht vor. bb) Inhaltsirrtum Weiter kommt ein Inhaltsirrtum isd 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand zwar mit dem Willen des Erklärenden übereinstimmt, er aber dessen (rechtliche) Bedeutung verkennt. M wusste zwar was er sagte, als er B erklärte, dass die Angelegenheit in Ordnung gehe; aber er war sich über den objektiven Erklärungsinhalt seiner Äußerung nicht im Klaren. Vielmehr ging er subjektiv davon aus, eine andere als die objektiv gemachte Erklärung von sich zu geben (namentlich: Annahme eines Angebots zum Kauf von 100 kg). M irrte daher über die objektive Bedeutung seiner Erklärung, so dass ein nach 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB beachtlicher Inhaltsirrtum vorliegt. b) objektive und subjektive Kausalität/Erheblichkeit des Irrtums M kann seine Willenserklärung gem. 119 Abs. 1 a.e. BGB jedoch nur wirksam anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. In subjektiver Hinsicht ist schon nicht ersichtlich, dass M bei Kenntnis der Sachlage im Zeitpunkt seiner Erklärung unter allen Umständen nur 100 kg und nicht auch 200 kg Mehl an B hätte verkaufen wollen. Fraglich ist, ob M auch in objektiver Hinsicht bei verständiger Würdigung des Falles die Erklärung so nicht abgegeben haben würde. Hierbei ist auf den Standpunkt eines vernünftigen Menschen abzustellen, der frei von Eigensinn und Unverstand entscheidet. M ist Müller. Ein Müller und damit Gewerbetreibender ist grundsätzlich daran interessiert, möglichst viele seiner Waren abzusetzen. Nachdem er weitere

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 10 VON kg Mehl zu einem höheren Preis anbietet ist er auch in der Lage, diese zu liefern. Somit ist bei verständiger Würdigung des Falles vielmehr davon auszugehen, dass M einen Kaufvertrag über insgesamt 200 kg zum Preis von 0,50/kg geschlossen hätte. Somit ist sowohl die subjektive als auch objektive Erheblichkeit des Irrtums des M zu verneinen. c) Zwischenergebnis Folglich liegt kein erheblicher Irrtum des M gem. 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor. Nachdem auch ein eventueller Irrtum des M im Zeitpunkt seiner Annahmeerklärung über seine Gewinnaussichten als bloßer Motivirrtum von 119 Abs. 1 BGB nicht erfasst ist, ist somit kein Anfechtungsgrund ersichtlich. Anfechtungsfrist Hilfsgutachtlich ist anzumerken, dass bei Vorliegen eines beachtlichen Irrtums M seine Anfechtungserklärung unverzüglich isv 121 Abs. 1 S. 1 BGB nach Erkennen des Missverständnisses erklärt hätte. Aufbauhinweis: I.d.R. wird der Anfechtungsgrund vor der Erklärung geprüft, da sich diese darauf bezieht. Nachdem hier der Anfechtungsgrund jedoch verneint wird, ist er aus klausurtaktischen Gründen sinnvollerweise am Ende zu prüfen. Andernfalls müsste man auch diese Frage in einem Hilfsgutachten behandeln, was man möglichst vermeiden sollte. Nachdem sich die Anfechtungsfrist jedoch nach dem einschlägigem Anfechtungsgrund richtet ( 121, 124 BGB), kann diese erst nach Feststehen des maßgeblichen Anfechtungsgrundes geprüft werden, hier somit nur hilfsgutachtlich. Zwischenergebnis Der Vertrag im Ganzen ist damit nicht gem. 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Der Anspruch des B gegen M auf Lieferung von weiteren 100 kg Mehl zum Preis von 0,50/kg ist nicht durch Anfechtung erloschen. III. Zwischenergebnis Der Anspruch des B gegen M auf Übergabe und Übereignung von 200 kg Mehl des Typs 550 ist nur im Umfang von 100 kg durch Erfüllung erloschen. C. Anspruch durchsetzbar Diesen Anspruch müsste B jedoch durchsetzen können. Das ist dann der Fall, wenn M keine rechtshemmende Einwendung (Einrede) geltend machen kann. Hier könnte M dazu berechtigt sein, seine Leistung nach 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu verweigern. Die dilatorische (= aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Kaufvertrag ein gegenseitiger Vertrag, M nicht vorleistungspflichtig und die Gegenleistung noch nicht bewirkt worden ist. Zudem muss die Einrede geltend gemacht werden. I. Gegenseitiger Vertrag Kaufpreiszahlungspflicht und die Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache stehen in einem Synallagma isd 320 Abs. 1 S. 1 BGB.

11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 11 VON 11 II. Keine Vorleistungspflicht Da B und M weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Abrede getroffen haben, ist M nicht vorleistungspflichtig gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB. III. Nicht-Bewirken der Gegenleistungspflicht Weder B noch ein Dritter haben bisher den Kaufpreis bezahlt. Somit ist die Gegenleistung i.s.d. 433 Abs. 2 BGB noch nicht bewirkt. IV. Ausschluss gem. 320 Abs. 2 BGB M hat bereits eine Teilleistung ihv 100 kg erbracht. 320 Abs. 2 BGB ist hier nicht einschlägig, da hier nicht die Verweigerung der Gegenleistung des Kaufpreises ihv 100, in Rede steht sondern die Möglichkeit der Verweigerung der bereits teilweise erbrachten Hauptleistung. 4 V. Geltendmachung der Einrede M müsste die Einrede ferner noch geltend machen. VI. Zwischenergebnis M kann folglich noch die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB erheben. Diese hat dann jedoch nur die Wirkung, dass B die Leistung nur Zug-um- Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, verlangen kann (vgl. 322 Abs. 1 BGB entspr.). D. Ergebnis B hat gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung weiterer 100 kg Mehl des Typs 550 Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 100,. Weiterführende Literatur: Weiler, Frank Der Zugang von Willenserklärungen, JuS 2005, Hätte B bereits eine Teilleistung auf den Kaufpreis erbracht, wäre die Norm einschlägig.

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