Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB

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1 Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB Der Zehnjährige Max wird durch seinen Vater Peter zur Buchhandlung des Viktor geschickt, um für ihn einen Palandt in der 76. Auflage zu besorgen. Da dieser noch nicht erschienen ist, nimmt Viktor eine entsprechende Bestellung auf. Kann Viktor Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 115,00 Euro von Peter (gegen Lieferung) verlangen? Anspruch des V gegen P auf Kaufpreiszahlung aus Kaufvertrag ( 433 II BGB)? Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertragsschluss zwischen V und P 1. Einigung a) Einigung zwischen M und V b) Wirkung für P ( 164 BGB) - M handelte im Namen des P - M handelte mit Vertretungsmacht 2. Wirksamkeit der Einigung Unwirksamkeit nach 108 I BGB? Nach 107, 165 BGB sind neutrale Geschäfte wirksam 3. Ergebnis Anspruch des V gegen P besteht aus dem von M als Vertreter geschlossenen Vertrag. Folie 138

2 Partielle Geschäftsfähigkeit, 112, 113 BGB Der beschränkt Geschäftsfähige kann in zwei Fällen volle Geschäftsfähigkeit erlangen: - Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ( 112 BGB): Nach 112 BGB kann ein Minderjähriger von seinem gesetzlichen Vertreter zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt werden. Er kann alle Rechtsgeschäfte selbst vornehmen (Grenze 112 I 2 BGB, z.b. Aufnahme eines Kredites, Erteilung von Prokura, 1629 I, 1643 I, 1822 Nr. 8 und 11 BGB). - Dienst- oder Arbeitsverhältnis ( 113 BGB): Danach kann der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigen, in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu treten. Die Ermächtigung hat zur Folge, dass der Minderjährige für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig wird, die ein solches Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit sich bringt. Folie 139

3 Voraussetzungen der (schwebenden) Unwirksamkeit nach 108 I BGB 1. Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (insbesondere nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter, dazu 164 BGB) 2. Erforderlichkeit der Einwilligung a) 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) b) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, 112 f BGB 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 182 f. BGB) a) Spezialeinwilligung b) Generaleinwilligung 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB 5. Keine Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung, 182, 184 BGB) a) Verweigerung der Genehmigung ( 108 I BGB) b) Ablauf der Genehmigungsfrist ( 108 II 2 BGB) c) Schwebephase (Genehmigung weder verweigert noch erklärt) (1) Untätigkeit (2) Genehmigung Minderjährigem erklärt, andere Teil fragt nach ( 108 II 1 HS 2 BGB) Folie 140

4 Beispiel Gesetzlicher Vertreter A möchte mit dem Minderjährigen M ein Geschäft abschließen. Er fragt sich, wer einwilligen muss, wenn M - Sohn der verheirateten Ma und F ist oder - Sohn von Ma und F ist, die aber nie miteinander verheiratet waren, oder - Waise ist. Folie 141

5 Gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge ( 1629 BGB) - Beide Elternteile gemeinschaftlich verheiratete Eltern, 1626 BGB nicht verheiratete Eltern unter Voraussetzungen des 1626a I BGB - Ein Elternteil Vormund Mutter bei nicht verheirateten Eltern nach 1626a III BGB Entsprechende Anordnungen nach 1666, 1671 BGB - Anordnung bei Fehlen der Eltern, 1773 f. BGB - Vertreterstellung nach 1793 BGB Folie 142

6 Taschengeldparagraph 110 BGB Vertrag ist nach 110 BGB abweichend von 108 BGB wirksam, wenn (1) dem Minderjährigen Geld zur freien Verfügung überlassen wurde (a) entweder vom gesetzlichen Vertreter selbst oder (b) von einem Dritten mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, (2) Vertragsschluss durch den Minderjährigen erfolgt, (3) Vertrag vom Minderjährigen mit den ihm überlassenen Mitteln erfüllt ( bewirkt ) wird. Folie 143

7 Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich. M will sich durch Kauf bei V trösten. Als M auf dem Weg zu V ist, benachrichtigen Eltern den V, dass sie mit Kauf nicht einverstanden sind. Dennoch kommen V und M über Kauf, Übereignung des Fernsehers und Übereignung der Geldnote überein. Eltern rufen V entrüstet an. Sind die Verträge wirksam, welche Ansprüche hat M? Folie 144

8 Beispiel: Unwirksamkeit nach 108 I BGB 1. Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (+) 2. Erforderlichkeit der Einwilligung: 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft)? a) Übereignung zugunsten des M ( Fernseher ) ist lediglich rechtlich vorteilhaft! b) Kauf und Übereignung durch M ( Geldnote ) ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 182 f. BGB) a) Einwilligung zwar ursprünglich durch Erklärung gegenüber M erteilt, b) Widerruf der Einwilligung beseitigt aber Einwilligung, 183 BGB 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB (+) Geldmittel waren gebunden ( Fernseher ), diese Zwecksetzung aber mit der Einwilligung inzwischen widerrufen. 5. Genehmigung verweigert (+) Entrüsteter Anruf ist als Verweigerung auszulegen. 6. Ergebnis Unwirksamkeit von Kauf und Geld-Übereignung Keine Unwirksamkeit der Fernseher-Übereignung Folie 145

9 Beispiel: Ansprüche des M Anspruch des M auf Herausgabe der 500 -Note I. Anspruch aus 985 BGB 1. M Eigentümer - Ursprünglich (+) - Eigentum gem. 929 S. 1 BGB verloren? => Nein, Übereignung unwirksam, 108 I BGB 2. V = Besitzer (+) 3. Kein Recht zum Besitz ( 986 BGB) (+), Kaufvertrag ebenfalls unwirksam, vgl. 108 I BGB 4. Ergebnis: Anspruch besteht! II. Anspruch aus 812 I 1 Fall 1 BGB 1. Etwas erlangt bei V Nur Besitz an dem Geldschein, nicht Eigentum (s.o.) 2. Durch Leistung des M (+) 3. Ohne Rechtsgrund (+), Kaufvertrag als Rechtsgrund der Leistung unwirksam (s.o.) 4. Ergebnis: Anspruch besteht! Folie 146

10 Fragen zum Umfang der Einwilligung 1. Können Eltern generell in alle Geschäfte einwilligen, die Tochter M abschließen wird. Nein, Minderjährigenschutz durch 107 ff. BGB wäre unterlaufen. 2. Können die Eltern der M 500 geben, womit sie machen kann, was sie will? Ja, unter den Voraussetzungen von 110 BGB, dem Bewirken der Leistung durch M. Folie 147

11 Fragen zum Umfang der Einwilligung II 3. Eltern geben M 500 zur Bestreitung der Kosten einer Reise nach München. M bricht auf und fragt sich, welche Rechtsgeschäfte sie nun abschließen kann: - Kauf einer Fahrkarte nach München - Kauf von Essen auf der Reise - Anmietung eines Zimmers in München - Kauf einer Kette für 50, die sie durch Sparsamkeit in München eingespart hat. M kann, was von Reisezweck gedeckt ist und finanziellen Rahmen wahrt: (+) Kauf einer Fahrkarte nach München (+) Kauf von Essen auf der Reise (+) Anmietung eines Zimmers in München (-) Kauf einer Kette für 50, die sie durch Sparsamkeit in München eingespart hat. 4. Hängt die Wirksamkeit vom Bewirken der Leistung ab? Nein, weil von 108 I BGB verlangte Einwilligung vorliegt, es auf 110 BGB nicht ankommt. Folie 148

12 Beispiel zur Aufforderung durch Vertragspartner, 108 II BGB M bestellt bei V ohne Wissen seiner Eltern Ware. V bestätigt den Kauf. Als der Marktpreis der Ware sich erhöht, berichtet M seinen Eltern stolz von seinem Deal. Die Eltern beglückwünschen ihn zu seiner Geschäftstüchtigkeit und stimmen dem abgeschlossenen Geschäft begeistert zu. Bei Auswertung der Kundendaten entdeckt V erst die Minderjährigkeit von M. V schickt den Eltern ein Schreiben, wie sie zu dem abgeschlossenen Geschäft stehen. Das Schreiben gerät in Vergessenheit. Hat M gegen V einen Anspruch auf Lieferung (Übereignung und Übergabe) der Ware Folie 149

13 Schema zu 108 II, 182 BGB Einwilligung erforderlich, aber nicht erteilt Schwebend unwirksam Genehmigung? Verweigert Erklärt Gegenüber dem Minderjährigen Gegenüber dem Vertragspartner Gegenüber dem Minderjährigen Gegenüber dem Vertragspartner Unwirksam (Endgültig) Unwirksam Wirksam (Endgültig) Wirksam Aufforderung nach 108 II Aufforderung nach 108 II Schwebend Unwirksam Schwebend Unwirksam (Endgültig) Unwirksam, wenn gegenüber Vertragspartner verweigert wenn Zweiwochenfrist abläuft (Endgültig) Wirksam, wenn gegenüber Vertragspartner genehmigt Folie 150

14 Lösung zum Beispiel zur Aufforderung durch Vertragspartner, 108 II BGB Anspruch des M gegen V auf Lieferung der Ware aus Kaufvertrag ( 433 I 1 BGB) 1. Einigung 2. Wirksamkeit Unwirksamkeit nach 108 I BGB? a) Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (+) b) Erforderlichkeit der Einwilligung (+, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) c) Keine Einwilligung (+, kein Wissen der Eltern) d) Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB (+) e) Keine Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung, 182, 184 BGB) (1) Keine Genehmigung gegenüber Minderjährigem - Zwar erklärt, - aber durch Aufforderung unwirksam ( 108 II 1 HS 2 BGB) (2) Ablauf der Genehmigungsfrist ( 108 II 2 BGB) - Aufforderung durch V an Eltern - Ablauf der Zweiwochenfrist 3. Ergebnis: Vertrag unwirksam nach 108 I, daher kein Anspruch Folie 151

15 Beispiel zum Widerruf nach 109 BGB M bestellt bei V ohne Wissen seiner Eltern Ware, behauptet aber Einwilligung der Eltern. V bestätigt den Kauf. Als der Marktpreis der Ware sich erhöht, berichtet M seinen Eltern stolz von seinem Deal. Die Eltern beglückwünschen ihn zu seiner Geschäftstüchtigkeit und stimmen dem abgeschlossenen Geschäft begeistert zu. V reut das Geschäft, er widerruft es unter Hinweis auf die Minderjährigkeit des M 1. Ist das Geschäft wirksam? 2. Was wäre, wenn M dem V nach Abschluss gesagt hätte, er habe doch keine Einwilligung, sei aber sicher, seine Eltern vom Geschäft überzeugen zu können. Folie 152

16 Voraussetzungen der Unwirksamkeit aufgrund Widerrufs nach 109 BGB 1. Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (insbesondere nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter, dazu 164 BGB) 2. Erforderlichkeit der Einwilligung a) 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) b) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, 112 f BGB 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 182 f. BGB) a) Spezialeinwilligung b) Generaleinwilligung 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB 5. Schwebephase (Genehmigung weder verweigert noch erklärt) 6. Widerrufsvoraussetzungen, 109 BGB a) Unkenntnis von der Minderjährigkeit oder b) Kenntnis von der Minderjährigkeit, aber Vortäuschen der Einwilligung durch Minderjährigen Keine Kenntnis vom Fehlen der Einwilligung 7. Widerrufserklärung, 109 I BGB Folie 153

17 Lösung zum Beispiel zum Widerruf nach 109 BGB Anspruch des M gegen V auf Lieferung der Ware aus Kaufvertrag ( 433 I 1 BGB) 1. Einigung 2. Wirksamkeit Unwirksamkeit infolge Widerrufs nach 109 BGB? a) Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (+) b) Erforderlichkeit der Einwilligung (+, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) c) Keine Einwilligung (+, kein Wissen der Eltern) d) Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB (+) e) Schwebephase (-) Genehmigung erteilt 3. Ergebnis: Vertrag ist wirksam, daher besteht Anspruch! Abwandlung: e) Schwebephase (+) keine Genehmigung erteilt f) Widerrufsvoraussetzungen (+) Zwar Kenntnis von der Minderjährigkeit, aber Vortäuschen der Einwilligung durch Minderjährigen und keine Kenntnis von ihrem Fehlen g) Widerruf erklärt 3. Ergebnis: Vertrag wegen Widerrufs nach 109 BGB unwirksam, daher kein Anspruch. Folie 154

18 Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) (2) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, 112 f BGB c) Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 182 f. BGB) Problem Einwilligungsreichweite: Erstreckt sich Einwilligung zum Geschäft auch auf Abwicklung (Kündigung, Anfechtung)? 2. Unwirksamkeit nach 111 Satz 2 BGB a) Einseitiges (empfangsbed.) Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (s.o.) c) Keine schriftliche Einwilligung d) Zurückweisung durch Erklärungsempfänger Folie 155

19 Geschäftsfähigkeitsprobleme bei Volljährigen Volljähriger befindet sich in einem die freie Willenbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit ( 104 Nr. 2 BGB): - Wirksamkeit der Willenserklärungen des Volljh. Grds.: Nichtigkeit nach 105 I BGB Ausnahmsweise Wirksamkeit nach 105a BGB - Gesetzlicher Vertreter: Betreuer ( 1896 BGB) Volljähriger ist nicht geschäftsunfähig: - Grds.: Wirksamkeit der Willenserklärungen - Ausnahmsweise gelten 108 ff. BGB bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach 1903 I BGB und Bestellung eines Betreuers Folie 156

20 Rechtliche Eigenschaften Rechtsfähigkeit ( 1 BGB) - Erbfähigkeit ( 1923 BGB) - Parteifähigkeit ( 50 ZPO) Geschäftsfähigkeit ( 104 ff. BGB) - Ehemündigkeit ( 1303 BGB) - Testierfähigkeit ( 2229 BGB) - Prozessfähigkeit ( 51 ZPO) Deliktsfähigkeit ( 828 BGB) Folie 157

21 Fragen und Antworten 1. Was versteht man unter der Geschäfts-, der Delikts- und der Rechtsfähigkeit eines Menschen? - Geschäftsfähigkeit: die Fähigkeit des Rechtssubjekts, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen, vgl. 104 BGB. Deliktsfähigkeit: die Haftung für eine unerlaubte Handlung, vgl. 827 ff. BGB. Rechtsfähigkeit: die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (natürliche und juristische Personen, vgl. dazu ÜS 11). 2. Nenne zwei Sonderfälle der Geschäftsfähigkeit? - Testierfähigkeit, 2229 I BGB; Ehefähigkeit, 1303 BGB. 3. Wer ist geschäftsunfähig? - Derjenige, der nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat ( 104 Nr. 1 BGB) und derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (...) ( 104 Nr. 2 BGB). Folie 158

22 Fragen und Antworten 4. Wann ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig? - Die Willenserklärung ist stets nichtig, 105 I BGB! 5. Wer ist beschränkt geschäftsfähig? Welche Rechtsgeschäfte darf der beschränkt Geschäftsfähige ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen? Welchen Sinn verfolgt diese Beschränkung? - Minderjährige (unter 18), die das siebente Lebensjahr vollendet haben, 2, 106 BGB. Der Minderjährige kann rechtlich lediglich vorteilhafte und rechtlich neutrale Geschäfte vornehmen, 107 BGB. Ferner Vertragsschlüsse nach 110 BGB. Diese Beschränkung dient dem Schutz des Minderjährigen vor für ihn nachteiligen Rechtshandlungen. 6. Was besagt 110 BGB? - Spezialfall der Einwilligung (generelle konkludente Einwilligung durch Mittelüberlassung), die von der Bewirkung der Leistung abhängt (sog. Taschengeldparagraph). Folie 159

23 Fragen und Antworten 7. Welche Fälle werden von 108 I BGB erfasst? Welche Rechtsfolge ordnet 108 I BGB an? - Diejenigen Fälle, in denen keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters i. S. v. 107 BGB vorliegt und in denen der Vertrag nicht gemäß 110 BGB wirksam ist. Rechtsfolge: Das Geschäft ist bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam (die Wirksamkeit hängt von der Genehmigung ab ). Genehmigt der gesetzliche Vertreter das Geschäft, so wird das Geschäft rückwirkend wirksam ( 184 I BGB). 8. Von welcher Norm weicht 108 II BGB ab? Welchen Sinn verfolgt 108 II BGB und welche Rechtsfolge ordnet er an? - Von 182 I BGB, nach dem die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung beiden Teilen gegenüber erklärt werden kann. 108 II BGB will den Vertragspartner schützen: Er soll sich Klarheit verschaffen können, ob das Geschäft nun rückwirkend wirksam wird oder nicht (Vertrauensschutz). Rechtsfolge: Erfolgt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht rechtzeitig gegenüber dem anderen Teil, so ist die Erklärung des beschränkt Geschäftsfähigen unwirksam und wird nicht gemäß 184 BGB rückwirkend wirksam. Folie 160

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