Lösungsskizze Klausur Zivil- und Vertragsrecht WS 2014/2015

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1 1 Lösungsskizze Klausur Zivil- und Vertragsrecht WS 2014/2015 Hinweis: Die Klausur war nach der seit geltenden Gesetzeslage gestellt und es wurde auch ausschließlich hiernach korrigiert! I. 1. Privatrecht und Bürgerliches Recht (6 Punkte) Die Begriffe Privatrecht und Bürgerliches Recht werden in der zivilrechtlichen Literatur häufig synonym verwendet. Dabei sind die Begriffe grundlegend zu unterscheiden. Unter Privatrecht versteht man grundsätzlich neben dem Öffentlichen Recht einen Teil der Rechtsordnung. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen einzelner Rechtssubjekte auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung untereinander sowie die Rechtsbeziehungen von Bürgern mit den Trägern hoheitlicher Gewalt, wenn diese privatrechtlich handeln. Privatrecht ist der Oberbegriff für alle Zivilrechtsgebiete; es unterteilt sich seinerseits noch einmal in das allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht. Das Bürgerliche Recht (oder auch Zivilrecht) ist der Teil des Privatrechts, den man als allgemeines Privatrecht bezeichnet; es ist zugleich das Kerngebiet des Privatrechts. Geregelt ist das Bürgerliche Recht im BGB und seinen Nebengesetzen; diese allgemeinen Regelungen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch im Sonderprivatrecht, z.b. unter Kaufleuten. Hinweis: Das Abschreiben des BGB-Einführungstextes genügt nicht zur Beantwortung der Frage! 2a) Geschäftsfähigkeit (8 Punkte) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. Die Geschäftsfähigkeit ist im BGB nicht geregelt, sondern lediglich die Ausnahmen von der Geschäftsfähigkeit. Man unterscheidet drei Stufen: volle Geschäftsfähigkeit: d.h. die Person kann ohne Einschränkung wirksame Willenserklärungen abgeben/rechtsgeschäfte abschließen; sie beginnt mit Vollendung der 18. Lebensjahres ( 2 BGB) beschränkte Geschäftsfähigkeit: d.h. die Person kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksame Willenserklärungen abgeben/rechtsgeschäfte abschließen, wenn nicht ein Ausnahmefall nach 107, 110, 112 oder 113 BGB vorliegt; sie beginnt mit Vollendung des 7. Lebensjahres und dauert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ( 106, 2 BGB) Geschäftsunfähigkeit: d.h. Person ist nicht in der Lage, selbständig wirksame Willenserklärungen abzugeben/rechtsgeschäfte abzuschließen, für sie kann ausschließlich ihr gesetzlicher Vertreter im Rechtsverkehr auftreten; betroffen sind Personen unter 7 Jahren ( 104 Nr.1 BGB) oder (volljährige) Personen mit einer dauerhaften Schädigung der Geistestätigkeit ( 104 Nr.2 BGB)

2 2 2b) Rechtsfolgenregelung 105 BGB (4 Punkte) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist es erforderlich, dass eine Person überhaupt in der Lage ist, eine wirksame Willenserklärung abzugeben. Die Rechtsfolgenregelung in 105 BGB sieht jedoch vor, dass Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen nichtig sind. Die Regelung dient damit dem Schutz der betroffenen Personen vor den möglicherweise nachteiligen Folgen ihres Handelns, deren Wirkung sie wegen ihres kindlichen Alters oder ihres geistigen Gesundheitszustandes nicht überblicken können. Dabei unterscheidet die Vorschrift den geschäftsunfähigen Zustand verschiedener Personen(gruppen). Nach Abs. 1 sind Willenserklärungen von Personen nach 104 BGB nichtig, also Kindern unter 7 Jahren oder (volljährigen) Personen mit einer dauerhaften Schädigung der Geistestätigkeit; für letztere enthält 105 a BGB allerdings einer Ausnahmeregelung. Nach Abs. 2 sind Willenserklärungen von volljährigen Personen nichtig, die grundsätzlich voll geschäftsfähig sind, im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung jedoch vorübergehend geschäftsunfähig waren, etwa durch Bewusstlosigkeit oder einen einmaligen bzw. erstmaligen Drogen- oder Alkoholrausch (krankhafte Alkoholiker oder Drogensüchtige fallen unter 104 Nr. 2 BGB!). 3. Gründe und Gefahren der Verwendung von AGB (10 Punkte) Gründe für Verbreitung der AGB Rationalisierung, Typisierung, Standardisierung von Geschäftsanschlüssen im Massenverkehr, also Vereinheitlichung und Vereinfachung von Vertragsschlüssen Kosten- und Zeitersparnis bei Vertragsschlüssen, damit auch Ressourcenschonung Lückenausfüllung, d.h. Schaffung neuer, für den Wirtschaftsverkehr erforderlicher Vertragstypen, die das BGB (noch) nicht kennt Abänderung oder Ergänzung dispositiver Vorschriften, da diese allgemein sind und so nicht ausreichen oder auf (spezifische) Verträge nicht anwendbar sind Schaffung von Rechtssicherheit für die Beteiligten Gefahren bei Verwendung von AGB einseitige Erstellung der AGB, d. h. einseitige Vertragsgestaltung Vertragspartner des Verwenders kann nur noch entscheiden, ob er den Vertrag unter diesen vorgegebenen Bedingungen abschließen will oder nicht Risikoabwälzung auf Vertragspartner Stärkung der Rechte des Verwenders und Schmälerung der Rechte des Vertragspartners Missbrauch der Vertragsgestaltungsfreiheit durch Verwender, da Benachteiligung des Vertragspartners durch wirtschaftliche und/oder geschäftliche Überlegenheit des Verwenders (Abmahnung durch Mitbewerber, Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden) Hinweis: Eine einfache Aufzählung der Gründe/Gefahren war hier völlig ausreichend!

3 3 II. 1a) Vertragsschluss unter Abwesenden (10 Punkte) Zwischen A und Z könnte ein Kaufvertrag nach 433 BGB zustande gekommen sein. Dazu sind zwei übereinstimmende und wirksame Willenserklärungen in Form von Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 147 BGB) erforderlich. Fraglich ist zunächst, wer hier das Angebot gemacht hat. Bei der Bestellkarte selbst handelt es sich insofern nur um eine sog. invitatio ad offerendum, also eine Einladung bzw. Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung, ähnlich dem Warenangebot in einer Schaufensterauslagen oder einem Katalog. Diese Warenpräsentation ist kein rechtsverbindliches Angebot nach 145 BGB; ein solches hat somit A durch das Ausfüllen und Abschicken der Bestellkarte abgegeben. Fraglich ist jedoch weiter, ob dieses Angebot von A wirksam ist. Nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine Willenserklärung wirksam, wenn sie dem Anderen zugeht. Zugang bedeutet, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers (hier Z) gelangen muss, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Angebotsinhalts erhält. Die Bestellkarte landet am Mittag des im Briefkasten des Z (Machtbereich), dieser hatte, da der Empfang während der Geschäftszeiten erfolgte (bei Z handelt es sich um eine Geschäftsperson, bei diesen bestimmt man die Kenntnisnahmemöglichkeit und damit den wirksamen Zugang einer Willenserklärung danach, ob die Willenserklärung innerhalb der Geschäftszeiten eingeht), auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die Angebotserklärung ist zugegangen und wäre somit grundsätzlich wirksam. Allerdings sendet A am gleichen Tag ein Fax, mit dem sie ihr Angebot widerruft. In Betracht kommt nur ein Widerruf nach 130 Abs. 1 S. 2 BGB, demnach die zuvor abgegebene Willenserklärung nicht wirksam wird, wenn vorher oder gleichzeitig mit deren Zugang der Widerruf zugeht. Eine besondere Form ist für den Widerruf nicht erforderlich; entscheidend ist, ob der Widerruf fristgerecht zugegangen ist. Das Fax der A kommt am Nachmittag des bei Z an (Machtbereich), allerdings besteht an diesem Tag für Z keine Kenntnisnahmemöglichkeit mehr. Das war hier lediglich bei der Bestellkarte mit der Angebotserklärung der Fall, nicht jedoch bei dem Fax mit dem Widerruf, da dieses erst nach Feierabend und somit nach Ende der Geschäftszeiten bei Z eingegangen ist. Die Kenntnisnahmemöglichkeit für Z besteht erst am nächsten Werktag zu den regulären Geschäftszeiten wieder. Der Widerruf der A ist somit nicht mehr rechtzeitig und damit nicht wirksam; das Angebot der A ist wirksam geworden. Dieses Angebot hat Z durch seine zuständige Mitarbeiterin angenommen, als diese die Zusendung des ersten Zeitschriftenexemplars an A veranlasst. Hinweis: Die Prüfung der Annahme durch Z ist nach 147 Abs. 2 BGB und 151 S.1 BGB möglich. Die Nennung der einschlägigen Norm war jedoch nicht wesentlich entscheidend, sondern vielmehr die Feststellung, dass und wie die Annahme hier durch Z erfolgte! Mithin liegen zwei übereinstimmende und wirksame Willenserklärungen vor. Zwischen A und Z wurde ein wirksamer Kaufvertrag nach 433 BGB geschlossen.

4 4 1b) Loslösungsrecht durch Widerruf (8 Punkte) A könnte sich von dem Vertrag lösen, wenn ihr ein Widerrufsrecht nach 355 BGB zusteht. Dazu muss es sich bei dem zwischen A und Z geschlossenen Vertrag um ein Fernabsatzvertrag nach 312 c BGB handeln. Ein Fernabsatzvertrag nach 312 c Abs.1 BGB ist ein Vertrag zwischen einem Unternehme und einem Verbraucher über die entgeltliche Lieferung von Waren, bei dem bis zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel gemäß 312 c Abs.2 BGB verwendet worden sind. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt: bei Z handelt es sich um einen Unternehmer nach 14 BGB, A ist Verbraucherin nach 13 BGB; der Vertrag zielt auf die entgeltliche Lieferung einer Ware (Zeitschrift) und es wurden ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet (Bestellkarte = Brief). Der Kaufvertrag zwischen A und Z ist ein Fernabsatzvertrag. Gemäß 312g Abs.1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 BGB zu, wenn dieses nicht nach 312 g Abs.2 BGB ausgeschlossen ist. In Betracht kommt hier ein Ausschluss nach 312 g Abs. 2 Nr.7 BGB; demnach ist ein Widerruf nach 355 BGB ausgeschlossen, wenn der Vertrag auf die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten lautet. Hiervon ausgenommen sind jedoch Abonnement- Verträge, d.h. für diese besteht das Widerrufsrecht fort. Der zwischen A und Z geschlossene Vertrag ist ein solcher Abonnement-Vertrag; damit ist das Widerrufsrecht der A nicht nach 312 g Abs. 2 Nr.7 BGB ausgeschlossen. Um sich wirksam von dem Kaufvertrag mit Z lösen zu können, muss A wirksam von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dazu muss sie Z gegenüber den Widerruf eindeutig erklären ( 355 Abs. 1 S. 2, 3 BGB); eine besondere Form ist dazu nicht erforderlich, A könnte allerdings ein von Z möglicherweise zur Verfügung gestelltes Musterwiderrufsformular verwenden ( 355 Abs.1 S. 2, 356 Abs.1 BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ( 355 Abs. 2 S.1 BGB) und beginnt abweichend von 355 Abs.2 S. 2 BGB gemäß 356 Abs. 2 Nr.1 lit.d) BGB mit Erhalt der ersten Ware. Mit wirksamem Widerruf erlischt der zunächst wirksam zwischen A und Z zustande gekommene Vertrag rückwirkend. 2. Der Verkauf des Gedichtbandes (14 Punkte) K könnte einen Anspruch aus 433 Abs.1 BGB auf Übergabe des Buches haben. Dazu muss ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein. a) Fraglich ist jedoch, ob ein solcher Kaufvertrag hier zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag könnte zwischen K und V geschlossen worden sein. Vorliegend hat der K allerdings nicht direkt mit V, sondern mit dessen Mitarbeiter M verhandelt und sich mit diesem geeinigt. Die Willenserklärung des M könnte jedoch gemäß 164 Abs.1 S. 1 BGB für und gegen V wirken, wenn dieser wirksam durch M vertreten worden ist. b) Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung sind gemäß 164 Abs.1 S.1 BGB die Abgabe einer eigenen Willenserklärung im fremden Namen und innerhalb der entsprechenden Vertretungsmacht.

5 5 M muss eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Da der V selbst keine Zeit hat, sich um die Geschäfte auf der Messe zu kümmern, hat er M diese und dabei insbesondere den Verkauf des Gedichtbandes übertragen. Hinsichtlich des Gedichtbandes hatte M lediglich die Vorgabe, diesen nicht unter den gutachterlich geschätzten 350 zu verkaufen. Indem M dem interessierten K den Gedichtband anpreist und sich mit ihm einigt, hat M eine eigene Willenserklärung abgegeben. M muss auch im Namen des V gehandelt haben, also offenkundig für einen anderen tätig geworden sein. Nach 164 Abs. 1 S. 2 BGB ist es unerheblich, ob dies ausdrücklich erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt. Die Offenkundigkeit ergibt sich vorliegend aus den Umständen die Betreuung von Messeständen durch Mitarbeiter sowie eine entsprechende Geschäftstätigkeit durch diese ist nicht unüblich. M hat bei dem Verkauf des Buches an K also nicht für sich, sondern für einen anderen und damit in fremden Namen gehandelt. M muss schließlich auch im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben. In Betracht kommt eine rechtsgeschäftliche Vertretung nach 166 Abs.2 (Vollmacht 167). Mit dem Auftrag, den Messestand zu leiten und insbesondere den Gedichtband zu verkaufen, hatte M Vollmacht hinsichtlich des konkreten Vertragsabschlusses über das Buch und damit Vertretungsmacht. Eine Beschränkung dieser gab es nur hinsichtlich des Kaufpreises. V hatte die Bedingung gestellt, dass das Buch nicht für weniger als 350 Euro verkauft werden soll. Der von M eigenmächtig auf 280 herabgesetzte Preis liegt damit unter dem von V vorgegebenen Limit. M hat die ihm zustehende Vertretungsmacht überschritten, somit ohne Vertretungsmacht gehandelt. Damit hat M den V nicht wirksam vertreten, die von ihm abgegebene Willenserklärung wirkt vorerst nicht für und gegen V. Zwischen K und M besteht somit zunächst ein schwebend unwirksamer Vertrag. c) Wird die Vertretungsmacht überschritten und ist der Vertretene deshalb nicht an das Geschäft gebunden, kann der Vertretene entscheiden, ob er das Geschäft noch nach 177 Abs.1 BGB mit Wirkung nach 184 Abs. 1 BGB genehmigt. Da V jedoch die Übergabe des Buches und damit die Erfüllung seiner Verkäuferpflicht verweigert, hat er den Vertragsschluss nicht genehmigt. Damit ist der Kaufvertrag über den historischen Gedichtband für 280 gegenüber V endgültig nicht wirksam geworden. d) Zwischen M und K kam zwar ein Kaufvertrag zustande, jedoch ohne Wirkung für und gegen V ( 164 Abs.1 S. 1 BGB). K hat somit gegen V keinen Anspruch auf Übergabe des Buches. e) Ein solcher Anspruch könnte jedoch gegenüber M bestehen. Ist ein Vertretergeschäft mangels Vertretungsmacht zunächst schwebend und mangels Genehmigung des Vertretenen endgültig unwirksam, muss der Dritte geschützt werden, wenn er auf die Gültigkeit des Vertragsschlusses vertraut hat. Gemäß 179 Abs. 1 BGB hat er dabei die Wahl, ob er von dem Vertreter die Erfüllung des Geschäfts, hier also Übergabe des Buches, oder Schadensersatz verlangt. f) Die Voraussetzungen des Anspruchs aus 179 Abs.1 BGB liegen vor: M hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, das von ihm getätigte Geschäft war nach 177 Abs.1 BGB genehmigungsbedürftig und V als Vertretener hat die Genehmigung verweigert. Demnach haftet M dem K grundsätzlich auf Erfüllung.

6 6 g) Der Anspruch aus 179 Abs. 1 BGB könnte hier jedoch ausgeschlossen sein. Als Ausschlussgrund kommt 179 Abs. 3 S.1 BGB in Betracht. Demnach würde M nicht haften, wenn K den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Das ist jedoch hier nicht der Fall; die Haftung des M ist somit nicht ausgeschlossen. h) M haftet für den Mangel seiner Vertretungsmacht dem K nach dessen Wahl auf Erfüllung des Vertrages nach 179 Abs. 1 BGB. Da es ihm aufgrund der Eigentumsverhältnisse an dem Buch jedoch nicht möglich ist, K das Buch zu übergeben, und somit dessen Wahl auf Erfüllung des Vertrages nicht nachkommen kann, haftet M dem K zumindest auf Schadensersatz.

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