Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Privatrecht. Lösungshinweis
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- Linus Diefenbach
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1 Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2016 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Privatrecht Lösungshinweis
2 2 Aufgabe 1: Hat die P-GmbH einen Anspruch auf Zahlung der Abonnementgebühr in Höhe von 3,00 EUR für den Monat Juni 2016? I. Vertrag über Zeitungsabonnement entstanden aus dem sich ein Zahlungsanspruch ergibt? Bestimmung der Art des Schuldverhältnisses: Abgrenzung Kaufvertrag zu Dienstleistungsvertrag bzw. Vertrag sui generis. Hier: fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen spricht für Dienstleistungsvertrag. Stellt man auf den Schwerpunkt ab (beispielsweise Erwerb der Zeitschrift) dann ist auch ein Kaufvertrag vertretbar. (Hinweis: Entscheidend ist, dass der Bearbeiter erkennt, dass es nicht nur um den Erwerb einer Zeitschrift geht, sondern dass auch der Umstand der Lieferung der Zeitschrift auf die Vertragsart Einfluss ausübt. Eine knappe Argumentation wird hier erwünscht. Wie sich der Bearbeiter letztlich entscheidet, ist nicht relevant und für die weitere Prüfung auch unerheblich.) 1. Zustandekommen des Vertrages? Einigung zwischen K und der P-GmbH? Geeinigt haben sich nur K und V im Sinne zweier korrespondierender Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Möglicherweise kommt aber eine Stellvertretung des V für die P-GmbH i.s.v. 164 Abs. 1 StGB in Betracht. a) Eigene Willenserklärung: V hat eine eigene Willenserklärung und nicht nur eine fremde (Bote) abgegeben. b) Im fremden Namen: V hat dabei im Namen der P-GmbH gehandelt, nachdem er K auf den Umstand hingewiesen hat, dass er für die P-GmbH handelt. c) Vertretungsmacht: V hat ebenfalls mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht gehandelt. d) Zurechnung der Willenserklärung des V an die P-GmbH. e) P-GmbH als Rechtssubjekt, als Vertragspartner: 13 Abs. 1 GmbHG. 2. Unwirksamkeit des Vertrages nach 107 ff. BGB? Unwirksamkeit, wenn K in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist und ein zustimmungsbedürftiges Vertragsverhältnis vorliegt. a) Der 16 Jahre alte K ist in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, 106, 2 BGB. Innerhalb der Abonnementfrist erreicht der K auch nicht die Volljährigkeit. b) K bedarf somit der Zustimmung seiner rechtlichen Vertreter, seiner Eltern, wenn die abgegebene Willenserklärung ihm nicht nur einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt, 107 BGB. K wird zur Zahlung verpflichtet (monatliche Abonnementgebühr), somit ergeben sich rechtlich nachteilige Folgen für ihn. Es ist dabei unerheblich, ob K im Rahmen des Abonnements wirtschaftliche Vorteile (vergünstigter Bezug des Playboy ) erlangt. c) Einwilligung der rechtlichen Vertreter, Eltern: K wird von seinen Eltern gesetzlich vertreten ( 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB): Eine Zustimmung der Eltern liegt nicht vor. Fraglich ist, ob sich eine Wirksamkeit des Vertrages aufgrund von 110 BGB (Taschengeldparagraph) ergibt. Dafür müsste die Leistung schon vollständig i.s.v. 362 BGB bewirkt worden sein. Die erste Rate für den Monat April wurde beglichen, auch wurden 10,00 EUR für das Badetuch bewirkt. Im Übrigen will K die weiteren Verpflichtungen im Hinblick auf das zweijährige Abonnement aus seinen Taschengeldmitteln bewirken. Entscheidend ist je-
3 3 doch die vollständige Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen aus dem Vertrag, um die Wirksamkeit des Vertrages herzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob K finanziell aufgrund seines Taschengeldes in der Lage ist, die kommenden Verpflichtungen zu erfüllen. Eine Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf den Zweijahresvertrag ist noch nicht gegeben. 110 BGB ist damit nicht erfüllt, weil die Leistung nicht vollständig bewirkt ist. Der Vertrag war demnach zunächst schwebend unwirksam. d) Genehmigung der rechtlichen Vertreter, Eltern: Nachdem die Eltern gegenüber V die Genehmigung verweigert haben ( in die Haare schmieren ), konnte der Vertrag auch nicht rückwirkend wirksam werden. V ist dabei auch als Empfangsvertreter der P-GmbH ( 164 Abs. 3 BGB) im Hinblick auf die Verweigerung der Genehmigung seitens der Eltern des K anzusehen. V ist zur Entgegennahme von Erklärungen (hier: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung in Form der Nichtgenehmigung) bevollmächtigt, womit die Verweigerung der Genehmigung der P-GmbH auch zugegangen ist. Nach dem Sachverhalt ist K zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt, die einen Vertragsverschluss mit der P-GmbH herbeiführen. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass wenn er für die Entgegennahme der Zustimmung empfangsbevollmächtigt ist, so muss er auch Vollmacht für die Verweigerung der Zustimmung haben. Die Eltern des K haben somit die Genehmigung verweigert. II. Ergebnis: Ein Vertrag zwischen K und der P-GmbH ist damit nicht entstanden. Ein Anspruch auf die Abonnementgebühr in Höhe von 3,00 EUR ist damit nicht gegeben. Aufgabe 2: Hat die P-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe des Badetuchs? I. Herausgabeanspruch nach 985 BGB 1. Die P-GmbH müsste Eigentümerin des Badetuchs sein. a) Ursprünglich war die P-GmbH Eigentümerin des Badetuchs (historische Prüfung). Sie könnte jedoch ihr Eigentum aufgrund Übergabe und Übereignung nach 929 BGB verloren haben. aa) V hat dem K das Badetuch übergeben. Die Vollmacht zum Abschluss von Abonnements und die verbilligte Überlassung von Badetüchern in diesem Rahmen lassen den Schluss zu, dass V ermächtigt ist, Badetücher zu übereignen. Einverständnis auf Seiten des K lag ersichtlich auch vor. Seine diesbezügliche Willenserklärung ist auch wirksam, nachdem sie ihm einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt (Eigentumsübergang). Über den Eigentumsübergang haben sich daher K und die P-GmbH vertreten durch V, geeinigt. bb) Die Übergabe des Badetuchs ist auch erfolgt. 2. Die P-GmbH hat durch die Übereignung des Badetuchs nach 929 BGB das Eigentum verloren. Ein Anspruch nach 985 BGB besteht nicht. II. Herausgabeanspruch nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 1. K müsste Eigentum und Besitz am Badetuch durch Leistung der P-GmbH und ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
4 4 a) Durch Leistung der P-GmbH hat K Eigentum und Besitz an dem Badetuch erlangt. Leistung ist dabei die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Durch die Übergabe des Badetuchs erfüllte die P-GmbH, vertreten durch V, in bewusster und zweckgerichteter Weise ihre Pflicht aus dem Vertrag mit K. b) Ohne Rechtsgrund erfolgte diese Leistung, wenn es keinen vertraglichen Anspruch hierfür gibt. Als Rechtsgrundlage kommt hier ein Vertrag in Frage. K und V haben sich über den Abschuss eines Kaufvertrages über ein Badetuch zu einem Vorzugspreis von 10,00 EUR im Rahmen des Abschluss des Abonnements (diesbezüglich Dienstleistungsvertrag) geeinigt. Vertretungsmacht hatte V hierzu (vgl. oben). Eine lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit des Vertrages für K ergibt sich nicht, der Vertrag war daher schwebend unwirksam. Es liegt aber eine Genehmigung seitens der Eltern vor (das Badetuch wird für gut befunden) bzw. greift 110 BGB im Hinblick auf den Kaufvertrag über 10,00 EUR ein. Der zweijährige Dienstleistungsvertrag (Zeitungsabonnement) ist jedoch nichtig, nachdem die Eltern diesbezüglich ihre Genehmigung verweigert hatten. Möglicherweise ist jedoch dann auch der Kaufvertrag über das Badetuch nach 139 BGB nichtig. Nichtigkeit würde nur dann nicht vorliegen, wenn der Kaufvertrag über das Badetuch auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn Kenntnis im Hinblick auf die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages bestanden hätte. Geht man davon aus, dass das Badetuch nur wegen des Abschluss des Dienstleistungsvertrages zu dem Vorzugspreis sogar unter Wert für 10,00 EUR verkauft werden sollte, dann ergibt sich, dass es sich um einen Vertrag im Ganzen handelt: Das Badetuch im Wert von 20,00 EUR wäre ohne Abschluss des Abonnements wahrscheinlich nicht zu einem Preis von 10,00 EUR durch V verkauft worden bzw. ist davon auszugehen, dass er hierzu die Erlaubnis der P-GmbH nicht gehabt hätte. Zumindest widerspräche ein solches Geschäftsgebaren einem wirtschaftlich gewinnorientierten Kaufmann. Der Vertrag (Dienstleistungsvertrag/Abonnement und Kaufvertrag/Badetuch) ist daher insgesamt nichtig gemäß 139 BGB. (Hinweis: Dieser Punkt kann, wenn überhaupt, nur von sehr guten Bearbeitern erwartet werden und bei Nichtbeachtung zu keinem Punktabzug führen. Es sollte bereits honoriert werden, wenn der Bearbeiter die Anspruchsgrundlage des 812 prüft und zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt.) 2. Zwischen der P-GmbH und K besteht kein wirksamer Kaufvertrag im Hinblick auf das Badetuch. Ein Rechtsgrund ist daher nicht ersichtlich. Es ergibt sich eine Herausgabepflicht nach 812 Abs. 1 S 1 Alt. 1 BGB für K. 3. Im Hinblick auf die Herausgabe des Badetuchs kann K jedoch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, immerhin hat er hierfür 10,00 EUR bezahlt. Diesbezüglich steht ihm ebenfalls ein Anspruch nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Eine gegenseitige Herausgabe wird von 274 BGB geregelt. Dies gilt selbst dann, wenn K sein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend macht (Saldotheorie). III. Ergebnis: Ein Herausgabeanspruch nach 812 BGB besteht, es ist hierbei jedoch 274 BGB zu beachten.
5 5 Aufgabe 3: Ist ein wirksamer Tauschvertrag zwischen K und J entstanden? I. Zwischen K und J ist ein wirksamer Tauschvertrag nach 480 BGB entstanden, wenn zwei übereinstimmende und miteinander korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vorliegen. Auf den Tausch finden dabei die Vorschriften über den Kauf Anwendung, 433 BGB. 1. Der Wirksamkeit der Willenserklärungen könnte die Minderjährigkeit von K und J im Wege stehen, 106 BGB. Zustimmung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter ist erforderlich, es sei denn das Geschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB. 2. Der Tausch der Zeitschriften ist jeweils rechtlich nachteilig. Die Pflicht zur Übereignung und Übergabe wird nämlich durch den Tauschvertrag begründet. Die Zustimmung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter ist daher erforderlich BGB: Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ist jedoch dann gegeben, wenn diese Taschengeld ihrem minderjährigen Kind überlassen und dieses Verträge mit den ihm überlassenen Mitteln bewirkt. a) Im Hinblick auf die Zeitschrift Reisen und Kultur des J ist dies hier beim Fall des Erwerbs derselben gegeben. J hat die Zeitschrift Reisen und Kultur aufgrund eines wirksamen Vertrages mit V durch Bezahlung mit seinem Taschengeld erworben Problematisch wird nun aber, dass die Zeitschrift Reisen und Kultur, das Erworbene also, selbst aber nun Vertragsinhalt bzw. Tauschgegenstand wird. Fraglich ist, ob die Einwilligung der Eltern konkludent auch solche Rechtsgeschäfte umfasst, welche mit den erworbenen Gegenständen getätigt werden (sog. Geschäfte über das Surrogat). Dies ist im Rahmen einer Auslegung nach 133, 157 BGB festzustellen: Es ist davon auszugehen, dass regelmäßig auch Zweitgeschäfte von der Einwilligung der Eltern erfasst sind, die der Minderjährige bereits im Erstgeschäft hätte tätigen können. Auszugehen ist davon, eben weil sich J schon des Öfteren im Einverständnis mit seinen Eltern den Playman bei V besorgt hat, dass seine Eltern auch dieses Mal damit einverstanden wären, dass sich J die Juniausgabe des Playman zulegt. b) Im Hinblick auf die Zeitschrift des K ist dies aber nicht der Fall, weil dessen Eltern den Abonnementvertrag nicht genehmigt haben, diesbezüglich der Taschengeldparagraph auch nicht greift. aa) Jedoch liegt die Konstellation des rechtlich neutralen Geschäfts für K vor: Eine Zustimmung für das Tauschgeschäft seitens der Eltern des K liegt nicht vor. Ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft liegt auch nicht vor, weil K die Verpflichtung im Rahmen des Tausches eingeht, die Zeitschrift zu übereignen. Hier liegt aber der Fall vor, dass sich K verpflichtet, eine Zeitschrift zu übereignen, welche ihm gar nicht gehört. Es liegt damit ein neutrales Geschäft vor, weil die Rechte des K sich nicht schmälern: die Juniausgabe ist ja nicht sein Eigentum (welche im Übrigen der P-GmbH auch nicht abhandengekommen ist, wodurch J Eigentum an der Juniausgabe erwerben kann). bb) Minderjährige können Stellvertreter sein, denn bei der Stellvertretung handelt es sich um ein rechtlich neutrales Geschäft ( 165 BGB), weil der Minderjährige nicht Vertragspartner wird. Analog hierzu kann man die Situation wie folgt betrachten: Die Willenserklärung zu dem Tauschgeschäft des K ist wirksam, weil er dadurch kein für ihn nachteiliges Rechtsgeschäft eingeht.
6 6 (Hinweis: Das Problem des rechtlich neutralen Geschäfts ist schwierig zu sehen. Es sollte daher bereits honoriert werden, wenn der Bearbeiter dieses Problem überhaupt anspricht. 4. Somit waren die Willenserklärungen jeweils wirksam. II. Ergebnis: Es ist ein wirksamer Tauschvertrag zustande gekommen. Aufgabe 4. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen J gegen K wegen der defekten Spielekonsole aus dem zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag zu? I. Anspruch auf Nacherfüllung, 437 Nr. 1, 433, 434, 439 BGB 1. Anspruch entstanden: a) Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages nach 433 BGB: Zwischen J und K wurde unproblematisch ein Kaufvertrag abgeschlossen (Ausführungen zum Abschluss eines Vertrages bei Minderjährigen s.o.). b) Vorliegen eines Sachmangels, 434 BGB: Auf jeden Fall eignet sich die Spielekonsole nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die nicht üblich ist bei Sachen der gleichen Art und die J, der Käufer, nicht erwarten muss, vgl. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. c) Bei Gefahrübergang, 446 BGB: Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang vor. d) Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung: es sind weder ein vertraglicher (vgl. bspw. 444 BGB) noch ein gesetzlicher Ausschluss (vgl. bspw. 442 BGB) gegeben. 2. Ergebnis: Der Anspruch auf Nacherfüllung ist entstanden, nicht untergegangen und auch durchsetzbar. J kann somit nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Spielekonsole verlangen. II. Minderung, 437 Nr. 2 Alt. 2, 433, 434, 441 BGB 1. Anspruch entstanden: a) Vorliegen eines Minderungsrechts aa) Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages (s.o.) bb) Vorliegen eines Sachmangels (s.o.) cc) Bei Gefahrübergang (s.o.) dd) Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung (s.o.) ee) Voraussetzungen des Rücktritts, 323 Abs. 1 BGB: (1) Gegenseitiger Vertrag liegt vor: Kaufvertrag nach 433 BGB (2) Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht: Lieferung einer mangelfreien Spielekonsole. (3) Fristsetzung zur Nacherfüllung ist zu beachten und erfolgloser Ablauf dieser Frist, 323 Abs. 1 BGB; evtl. ist die Setzung einer Frist entbehrlich, vgl. bspw. 323 Abs. 2 BGB. D.h. wollte J den Kaufpreis wegen des Sachmangels mindern, so müsste er erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen, die erfolglos abgelaufen sein müsste. (4) Kein Ausschluss des Rücktritts, vgl. bspw. 323 Abs. 5 S. 2 BGB
7 7 2. Minderungserklärung, 441 Abs. 1 BGB: J müsste in diesem Fall die Minderung des Kaufpreises erklären. 3. Rechtsfolgen der Minderung, 441 Abs. 3 BGB: Kaufpreis kann in dem Verhältnis herabgesetzt werden, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Hier kann dies nicht näher beurteilt, weil der Sachverhalt hierzu keine Angaben macht. 4. Ergebnis: J könnte nach dem erfolglosen Nacherfüllungsverlangen den Kaufpreis nach Erklärung der Minderung mindern. Dieser Anspruch wäre auch nicht untergegangen und durchsetzbar. III. Rücktritt, 437 Nr. 2 Alt. 1, 433, 434, 323, 440 BGB 1. Anspruch entstanden (wie bei Minderung Ziffer 1) 2. Rücktrittserklärung, 349 BGB: Wie die Minderung muss der Rücktritt gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. 3. Rechtsfolgen des Rücktritts, 346 BGB: Die empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren. D.h. J erhält seinen Kaufpreis und K seine Spielekonsole wieder zurück. 4. Ergebnis: J könnte nach dem erfolglosen Nacherfüllungsverlangen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Dieser Anspruch wäre auch nicht untergegangen und durchsetzbar. IV. Ergebnis: J kann Nacherfüllung verlangen und nach Setzen einer Frist zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche sind aufgrund der Fragestellung nicht zu prüfen. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
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