Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Privatrecht. Lösungshinweis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Privatrecht. Lösungshinweis"

Transkript

1 Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2016 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Privatrecht Lösungshinweis

2 2 Aufgabe 1: Hat die P-GmbH einen Anspruch auf Zahlung der Abonnementgebühr in Höhe von 3,00 EUR für den Monat Juni 2016? I. Vertrag über Zeitungsabonnement entstanden aus dem sich ein Zahlungsanspruch ergibt? Bestimmung der Art des Schuldverhältnisses: Abgrenzung Kaufvertrag zu Dienstleistungsvertrag bzw. Vertrag sui generis. Hier: fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen spricht für Dienstleistungsvertrag. Stellt man auf den Schwerpunkt ab (beispielsweise Erwerb der Zeitschrift) dann ist auch ein Kaufvertrag vertretbar. (Hinweis: Entscheidend ist, dass der Bearbeiter erkennt, dass es nicht nur um den Erwerb einer Zeitschrift geht, sondern dass auch der Umstand der Lieferung der Zeitschrift auf die Vertragsart Einfluss ausübt. Eine knappe Argumentation wird hier erwünscht. Wie sich der Bearbeiter letztlich entscheidet, ist nicht relevant und für die weitere Prüfung auch unerheblich.) 1. Zustandekommen des Vertrages? Einigung zwischen K und der P-GmbH? Geeinigt haben sich nur K und V im Sinne zweier korrespondierender Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Möglicherweise kommt aber eine Stellvertretung des V für die P-GmbH i.s.v. 164 Abs. 1 StGB in Betracht. a) Eigene Willenserklärung: V hat eine eigene Willenserklärung und nicht nur eine fremde (Bote) abgegeben. b) Im fremden Namen: V hat dabei im Namen der P-GmbH gehandelt, nachdem er K auf den Umstand hingewiesen hat, dass er für die P-GmbH handelt. c) Vertretungsmacht: V hat ebenfalls mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht gehandelt. d) Zurechnung der Willenserklärung des V an die P-GmbH. e) P-GmbH als Rechtssubjekt, als Vertragspartner: 13 Abs. 1 GmbHG. 2. Unwirksamkeit des Vertrages nach 107 ff. BGB? Unwirksamkeit, wenn K in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist und ein zustimmungsbedürftiges Vertragsverhältnis vorliegt. a) Der 16 Jahre alte K ist in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, 106, 2 BGB. Innerhalb der Abonnementfrist erreicht der K auch nicht die Volljährigkeit. b) K bedarf somit der Zustimmung seiner rechtlichen Vertreter, seiner Eltern, wenn die abgegebene Willenserklärung ihm nicht nur einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt, 107 BGB. K wird zur Zahlung verpflichtet (monatliche Abonnementgebühr), somit ergeben sich rechtlich nachteilige Folgen für ihn. Es ist dabei unerheblich, ob K im Rahmen des Abonnements wirtschaftliche Vorteile (vergünstigter Bezug des Playboy ) erlangt. c) Einwilligung der rechtlichen Vertreter, Eltern: K wird von seinen Eltern gesetzlich vertreten ( 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB): Eine Zustimmung der Eltern liegt nicht vor. Fraglich ist, ob sich eine Wirksamkeit des Vertrages aufgrund von 110 BGB (Taschengeldparagraph) ergibt. Dafür müsste die Leistung schon vollständig i.s.v. 362 BGB bewirkt worden sein. Die erste Rate für den Monat April wurde beglichen, auch wurden 10,00 EUR für das Badetuch bewirkt. Im Übrigen will K die weiteren Verpflichtungen im Hinblick auf das zweijährige Abonnement aus seinen Taschengeldmitteln bewirken. Entscheidend ist je-

3 3 doch die vollständige Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen aus dem Vertrag, um die Wirksamkeit des Vertrages herzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob K finanziell aufgrund seines Taschengeldes in der Lage ist, die kommenden Verpflichtungen zu erfüllen. Eine Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf den Zweijahresvertrag ist noch nicht gegeben. 110 BGB ist damit nicht erfüllt, weil die Leistung nicht vollständig bewirkt ist. Der Vertrag war demnach zunächst schwebend unwirksam. d) Genehmigung der rechtlichen Vertreter, Eltern: Nachdem die Eltern gegenüber V die Genehmigung verweigert haben ( in die Haare schmieren ), konnte der Vertrag auch nicht rückwirkend wirksam werden. V ist dabei auch als Empfangsvertreter der P-GmbH ( 164 Abs. 3 BGB) im Hinblick auf die Verweigerung der Genehmigung seitens der Eltern des K anzusehen. V ist zur Entgegennahme von Erklärungen (hier: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung in Form der Nichtgenehmigung) bevollmächtigt, womit die Verweigerung der Genehmigung der P-GmbH auch zugegangen ist. Nach dem Sachverhalt ist K zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt, die einen Vertragsverschluss mit der P-GmbH herbeiführen. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass wenn er für die Entgegennahme der Zustimmung empfangsbevollmächtigt ist, so muss er auch Vollmacht für die Verweigerung der Zustimmung haben. Die Eltern des K haben somit die Genehmigung verweigert. II. Ergebnis: Ein Vertrag zwischen K und der P-GmbH ist damit nicht entstanden. Ein Anspruch auf die Abonnementgebühr in Höhe von 3,00 EUR ist damit nicht gegeben. Aufgabe 2: Hat die P-GmbH einen Anspruch auf Herausgabe des Badetuchs? I. Herausgabeanspruch nach 985 BGB 1. Die P-GmbH müsste Eigentümerin des Badetuchs sein. a) Ursprünglich war die P-GmbH Eigentümerin des Badetuchs (historische Prüfung). Sie könnte jedoch ihr Eigentum aufgrund Übergabe und Übereignung nach 929 BGB verloren haben. aa) V hat dem K das Badetuch übergeben. Die Vollmacht zum Abschluss von Abonnements und die verbilligte Überlassung von Badetüchern in diesem Rahmen lassen den Schluss zu, dass V ermächtigt ist, Badetücher zu übereignen. Einverständnis auf Seiten des K lag ersichtlich auch vor. Seine diesbezügliche Willenserklärung ist auch wirksam, nachdem sie ihm einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt (Eigentumsübergang). Über den Eigentumsübergang haben sich daher K und die P-GmbH vertreten durch V, geeinigt. bb) Die Übergabe des Badetuchs ist auch erfolgt. 2. Die P-GmbH hat durch die Übereignung des Badetuchs nach 929 BGB das Eigentum verloren. Ein Anspruch nach 985 BGB besteht nicht. II. Herausgabeanspruch nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 1. K müsste Eigentum und Besitz am Badetuch durch Leistung der P-GmbH und ohne rechtlichen Grund erlangt haben.

4 4 a) Durch Leistung der P-GmbH hat K Eigentum und Besitz an dem Badetuch erlangt. Leistung ist dabei die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Durch die Übergabe des Badetuchs erfüllte die P-GmbH, vertreten durch V, in bewusster und zweckgerichteter Weise ihre Pflicht aus dem Vertrag mit K. b) Ohne Rechtsgrund erfolgte diese Leistung, wenn es keinen vertraglichen Anspruch hierfür gibt. Als Rechtsgrundlage kommt hier ein Vertrag in Frage. K und V haben sich über den Abschuss eines Kaufvertrages über ein Badetuch zu einem Vorzugspreis von 10,00 EUR im Rahmen des Abschluss des Abonnements (diesbezüglich Dienstleistungsvertrag) geeinigt. Vertretungsmacht hatte V hierzu (vgl. oben). Eine lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit des Vertrages für K ergibt sich nicht, der Vertrag war daher schwebend unwirksam. Es liegt aber eine Genehmigung seitens der Eltern vor (das Badetuch wird für gut befunden) bzw. greift 110 BGB im Hinblick auf den Kaufvertrag über 10,00 EUR ein. Der zweijährige Dienstleistungsvertrag (Zeitungsabonnement) ist jedoch nichtig, nachdem die Eltern diesbezüglich ihre Genehmigung verweigert hatten. Möglicherweise ist jedoch dann auch der Kaufvertrag über das Badetuch nach 139 BGB nichtig. Nichtigkeit würde nur dann nicht vorliegen, wenn der Kaufvertrag über das Badetuch auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn Kenntnis im Hinblick auf die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages bestanden hätte. Geht man davon aus, dass das Badetuch nur wegen des Abschluss des Dienstleistungsvertrages zu dem Vorzugspreis sogar unter Wert für 10,00 EUR verkauft werden sollte, dann ergibt sich, dass es sich um einen Vertrag im Ganzen handelt: Das Badetuch im Wert von 20,00 EUR wäre ohne Abschluss des Abonnements wahrscheinlich nicht zu einem Preis von 10,00 EUR durch V verkauft worden bzw. ist davon auszugehen, dass er hierzu die Erlaubnis der P-GmbH nicht gehabt hätte. Zumindest widerspräche ein solches Geschäftsgebaren einem wirtschaftlich gewinnorientierten Kaufmann. Der Vertrag (Dienstleistungsvertrag/Abonnement und Kaufvertrag/Badetuch) ist daher insgesamt nichtig gemäß 139 BGB. (Hinweis: Dieser Punkt kann, wenn überhaupt, nur von sehr guten Bearbeitern erwartet werden und bei Nichtbeachtung zu keinem Punktabzug führen. Es sollte bereits honoriert werden, wenn der Bearbeiter die Anspruchsgrundlage des 812 prüft und zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt.) 2. Zwischen der P-GmbH und K besteht kein wirksamer Kaufvertrag im Hinblick auf das Badetuch. Ein Rechtsgrund ist daher nicht ersichtlich. Es ergibt sich eine Herausgabepflicht nach 812 Abs. 1 S 1 Alt. 1 BGB für K. 3. Im Hinblick auf die Herausgabe des Badetuchs kann K jedoch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, immerhin hat er hierfür 10,00 EUR bezahlt. Diesbezüglich steht ihm ebenfalls ein Anspruch nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Eine gegenseitige Herausgabe wird von 274 BGB geregelt. Dies gilt selbst dann, wenn K sein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend macht (Saldotheorie). III. Ergebnis: Ein Herausgabeanspruch nach 812 BGB besteht, es ist hierbei jedoch 274 BGB zu beachten.

5 5 Aufgabe 3: Ist ein wirksamer Tauschvertrag zwischen K und J entstanden? I. Zwischen K und J ist ein wirksamer Tauschvertrag nach 480 BGB entstanden, wenn zwei übereinstimmende und miteinander korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vorliegen. Auf den Tausch finden dabei die Vorschriften über den Kauf Anwendung, 433 BGB. 1. Der Wirksamkeit der Willenserklärungen könnte die Minderjährigkeit von K und J im Wege stehen, 106 BGB. Zustimmung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter ist erforderlich, es sei denn das Geschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB. 2. Der Tausch der Zeitschriften ist jeweils rechtlich nachteilig. Die Pflicht zur Übereignung und Übergabe wird nämlich durch den Tauschvertrag begründet. Die Zustimmung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter ist daher erforderlich BGB: Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ist jedoch dann gegeben, wenn diese Taschengeld ihrem minderjährigen Kind überlassen und dieses Verträge mit den ihm überlassenen Mitteln bewirkt. a) Im Hinblick auf die Zeitschrift Reisen und Kultur des J ist dies hier beim Fall des Erwerbs derselben gegeben. J hat die Zeitschrift Reisen und Kultur aufgrund eines wirksamen Vertrages mit V durch Bezahlung mit seinem Taschengeld erworben Problematisch wird nun aber, dass die Zeitschrift Reisen und Kultur, das Erworbene also, selbst aber nun Vertragsinhalt bzw. Tauschgegenstand wird. Fraglich ist, ob die Einwilligung der Eltern konkludent auch solche Rechtsgeschäfte umfasst, welche mit den erworbenen Gegenständen getätigt werden (sog. Geschäfte über das Surrogat). Dies ist im Rahmen einer Auslegung nach 133, 157 BGB festzustellen: Es ist davon auszugehen, dass regelmäßig auch Zweitgeschäfte von der Einwilligung der Eltern erfasst sind, die der Minderjährige bereits im Erstgeschäft hätte tätigen können. Auszugehen ist davon, eben weil sich J schon des Öfteren im Einverständnis mit seinen Eltern den Playman bei V besorgt hat, dass seine Eltern auch dieses Mal damit einverstanden wären, dass sich J die Juniausgabe des Playman zulegt. b) Im Hinblick auf die Zeitschrift des K ist dies aber nicht der Fall, weil dessen Eltern den Abonnementvertrag nicht genehmigt haben, diesbezüglich der Taschengeldparagraph auch nicht greift. aa) Jedoch liegt die Konstellation des rechtlich neutralen Geschäfts für K vor: Eine Zustimmung für das Tauschgeschäft seitens der Eltern des K liegt nicht vor. Ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft liegt auch nicht vor, weil K die Verpflichtung im Rahmen des Tausches eingeht, die Zeitschrift zu übereignen. Hier liegt aber der Fall vor, dass sich K verpflichtet, eine Zeitschrift zu übereignen, welche ihm gar nicht gehört. Es liegt damit ein neutrales Geschäft vor, weil die Rechte des K sich nicht schmälern: die Juniausgabe ist ja nicht sein Eigentum (welche im Übrigen der P-GmbH auch nicht abhandengekommen ist, wodurch J Eigentum an der Juniausgabe erwerben kann). bb) Minderjährige können Stellvertreter sein, denn bei der Stellvertretung handelt es sich um ein rechtlich neutrales Geschäft ( 165 BGB), weil der Minderjährige nicht Vertragspartner wird. Analog hierzu kann man die Situation wie folgt betrachten: Die Willenserklärung zu dem Tauschgeschäft des K ist wirksam, weil er dadurch kein für ihn nachteiliges Rechtsgeschäft eingeht.

6 6 (Hinweis: Das Problem des rechtlich neutralen Geschäfts ist schwierig zu sehen. Es sollte daher bereits honoriert werden, wenn der Bearbeiter dieses Problem überhaupt anspricht. 4. Somit waren die Willenserklärungen jeweils wirksam. II. Ergebnis: Es ist ein wirksamer Tauschvertrag zustande gekommen. Aufgabe 4. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen J gegen K wegen der defekten Spielekonsole aus dem zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag zu? I. Anspruch auf Nacherfüllung, 437 Nr. 1, 433, 434, 439 BGB 1. Anspruch entstanden: a) Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages nach 433 BGB: Zwischen J und K wurde unproblematisch ein Kaufvertrag abgeschlossen (Ausführungen zum Abschluss eines Vertrages bei Minderjährigen s.o.). b) Vorliegen eines Sachmangels, 434 BGB: Auf jeden Fall eignet sich die Spielekonsole nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die nicht üblich ist bei Sachen der gleichen Art und die J, der Käufer, nicht erwarten muss, vgl. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. c) Bei Gefahrübergang, 446 BGB: Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang vor. d) Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung: es sind weder ein vertraglicher (vgl. bspw. 444 BGB) noch ein gesetzlicher Ausschluss (vgl. bspw. 442 BGB) gegeben. 2. Ergebnis: Der Anspruch auf Nacherfüllung ist entstanden, nicht untergegangen und auch durchsetzbar. J kann somit nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Spielekonsole verlangen. II. Minderung, 437 Nr. 2 Alt. 2, 433, 434, 441 BGB 1. Anspruch entstanden: a) Vorliegen eines Minderungsrechts aa) Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages (s.o.) bb) Vorliegen eines Sachmangels (s.o.) cc) Bei Gefahrübergang (s.o.) dd) Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung (s.o.) ee) Voraussetzungen des Rücktritts, 323 Abs. 1 BGB: (1) Gegenseitiger Vertrag liegt vor: Kaufvertrag nach 433 BGB (2) Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht: Lieferung einer mangelfreien Spielekonsole. (3) Fristsetzung zur Nacherfüllung ist zu beachten und erfolgloser Ablauf dieser Frist, 323 Abs. 1 BGB; evtl. ist die Setzung einer Frist entbehrlich, vgl. bspw. 323 Abs. 2 BGB. D.h. wollte J den Kaufpreis wegen des Sachmangels mindern, so müsste er erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen, die erfolglos abgelaufen sein müsste. (4) Kein Ausschluss des Rücktritts, vgl. bspw. 323 Abs. 5 S. 2 BGB

7 7 2. Minderungserklärung, 441 Abs. 1 BGB: J müsste in diesem Fall die Minderung des Kaufpreises erklären. 3. Rechtsfolgen der Minderung, 441 Abs. 3 BGB: Kaufpreis kann in dem Verhältnis herabgesetzt werden, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Hier kann dies nicht näher beurteilt, weil der Sachverhalt hierzu keine Angaben macht. 4. Ergebnis: J könnte nach dem erfolglosen Nacherfüllungsverlangen den Kaufpreis nach Erklärung der Minderung mindern. Dieser Anspruch wäre auch nicht untergegangen und durchsetzbar. III. Rücktritt, 437 Nr. 2 Alt. 1, 433, 434, 323, 440 BGB 1. Anspruch entstanden (wie bei Minderung Ziffer 1) 2. Rücktrittserklärung, 349 BGB: Wie die Minderung muss der Rücktritt gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. 3. Rechtsfolgen des Rücktritts, 346 BGB: Die empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren. D.h. J erhält seinen Kaufpreis und K seine Spielekonsole wieder zurück. 4. Ergebnis: J könnte nach dem erfolglosen Nacherfüllungsverlangen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Dieser Anspruch wäre auch nicht untergegangen und durchsetzbar. IV. Ergebnis: J kann Nacherfüllung verlangen und nach Setzen einer Frist zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche sind aufgrund der Fragestellung nicht zu prüfen. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Musterlösung der Probeklausur 1 : Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich.

Mehr

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben. Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke. Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2.

Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke. Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2. Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2. Übungsfall Frage 1: I. Anspruch des S gegen A auf Zahlung von 25 EUR und

Mehr

Propädeutische Übung im Zivilrecht

Propädeutische Übung im Zivilrecht Propädeutische Übung im Zivilrecht Dr. Georgios Zagouras Besprechung 1. Klausur 1. Klausur: Sachverhalt Der sechzehnjährige Markus (M) liebt Spielkonsolen. Er möchte sich eine Playstation 3 (PS3) kaufen

Mehr

Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon)

Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2 Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) SACHVERHALT 1/3 Fred Verscheuer (V) hat sich nach erfolglosem BWL- Studium mit einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronik

Mehr

AG Zivilrecht I SS 17

AG Zivilrecht I SS 17 AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft

Mehr

81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:

81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfalls 32a: Fahrräder für den Inselurlaub [Minderjährige Stellvertreterin] Die Eltern E haben ihren beiden

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen: - 108 I BGB: Unwirksamkeit von nicht genehmigten Verträgen - 109 BGB: Unwirksamkeit von widerrufenen Verträgen - [ 111 BGB: Unwirksamkeit

Mehr

I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben.

I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben. Lösung zur 4. Klausur im Klausurenkurs Privatrecht WS 2014/2015 Frage 1 A. Anspruch des M gegen U I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben. Dies

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Klimaanlage K kauft bei V einen Neuwagen für 20.000,--. Zu Hause stellt er fest, dass die Klimaanlage zeitweilig ausfällt. V versucht sie zu reparieren. Nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch

Mehr

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen

Mehr

Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren

Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren FACHSTUDIENBERATUNG JURA Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner Teil des BGB Wintersemester 2014/15 Inhalte und Schwerpunkte dieser Klausur: - Trennungs-

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: Lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 8 Gliederung

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,

Mehr

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II)

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 6.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 6 07.12.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Interner/ verdeckter K~ Objektiv erklärt ist nur der Endpreis (obj. Empfängerhorizont) Kalkulationsirrtum

Mehr

gem. 276 III BGB unwirksam

gem. 276 III BGB unwirksam Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB

Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB Der Zehnjährige Max wird durch seinen Vater Peter zur Buchhandlung des Viktor geschickt, um für ihn einen Palandt in der 76. Auflage zu besorgen. Da dieser

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

1. Apfelsafttausch/Lösung

1. Apfelsafttausch/Lösung 1. Apfelsafttausch/Lösung Anspruch der S gegen H gem. 985 BGB S könnte gegen H Anspruch auf Herausgabe des Buches "Vom Apfel zum Saft" gem. 985 BGB haben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass S Eigentümerin

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung

FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1 Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung I. V könnte gegen den M einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 gemäß 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten?

Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten? Übung im Privatrecht I Sommersemester 2015 Fall 3: Aufgabe 1 Die 15-jährige K wünscht sich seit langem eine HiFi-Anlage. Eines Tages entdeckt K das Zeitungsinserat des V, in dem dieser eine HiFi - Anlage

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag

Mehr

Der 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien Verfügung.

Der 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien Verfügung. Übung im Privatrecht I Sommersemester 2015 Fall 4: Spielernatur (in Anlehnung an RG 74, 235) Der 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse)

Geschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael

Mehr