Der 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien Verfügung.

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1 Übung im Privatrecht I Sommersemester 2015 Fall 4: Spielernatur (in Anlehnung an RG 74, 235) Der 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien Verfügung. K möchte sich davon eine neue Play Station 3 kaufen und begibt sich zu diesem Zweck zum örtlichen Computerspielefachgeschäft des Victor (V). Dort entdeckt er eine Play Station 3 zum Preis von 300,- EUR sowie das Spiel Gran Turismo 5 in der Platinum-Edition zum Preis von nur 15,- EUR. K ist begeistert und äußert gegenüber V, dass er das Spiel und die Konsole gern nehme. Allerdrings könne er die Play Station 3 nur in 6 Raten á 50,- EUR, beginnend ab dem nächsten Monat, bezahlen. V, der K schon länger kennt und für sehr vertrauenswürdig hält, ist damit einverstanden. K bezahlt umgehend die 15,- EUR für das (einzeln abgerechnete) Spiel und verlässt zufrieden mit seiner neuen Konsole und dem Spiel in der Hand das Geschäft des V. Mit weiteren 5,- EUR seines Taschengeldes kauft K sodann im benachbarten Zeitungskiosk des Zacharias (Z) ein Rubbellos, auf welches ein Gewinn von 5.000,- EUR entfällt. Den Betrag erhält er sofort ausgezahlt. Auf dem Nachhauseweg sieht er eine im Motorradgeschäft des Martin (M) ausgestellte 11 Jahre alte Suzuki Hayabusa GSX 1300R zum Preis von 4.999,- EUR. K ist sofort begeistert von dem Motorrad und erklärt gegenüber M, dass er das Motorrad gern kaufe und selbstverständlich bar bezahle. Solchermaßen beruhigt erklärt sich M mit dem Verkauf des Motorrads an K einverstanden und händigt K gegen Kaufpreiszahlung das Motorrad samt Schlüssel und Papieren aus. Als K das Motorrad abends in den Hinterhof des Hausgrundstücks seiner Eltern schiebt, sind diese völlig entsetzt und verweigern für alle drei Geschäfte ihre Genehmigung. Sie verlangen Namens des K von V Rückzahlung der 15,- EUR für das Videospiel und von M Rückzahlung der 4.999,- EUR für das Motorrad. V verlangt seinerseits von K die Bezahlung der Konsole. Frage: 1. Kann K von V Rückzahlung der 15,- EUR für das Videospiel verlangen? 2. Kann V von K Bezahlung der Play Station 3 verlangen? 3. Kann K von M Rückzahlung der 4.999,- EUR für das Motorrad verlangen? 1

2 Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG): 6 Spielhalle, Glücksspiele (1) (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. 28 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder als Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig ( ) 8. Entgegen 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet. ( ) Auszug aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV): 4 Allgemeine Bestimmungen ( ) (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiel im Internet ist verboten. ( ) 2

3 Lösungsskizze Vorüberlegung: Da die in Frage stehend Leistung (Kaufpreiszahlung für das Videospiel) bereits erfolgt ist, kann es hier nur noch um deren Rückforderung gehen, so dass 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB die einschlägige Anspruchsgrundlage bildet. K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der 15,- EUR für das Videospiel gem. 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB haben. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind regelmäßige Folge der Anfechtung von Verträgen, bei denen der Leistungsaustausch bereits stattgefunden hat. Anspruchsgrundlage ist hier die sog. Leistungskondiktion gem. 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB. Tatbestandsvoraussetzungen einer Leistungskondiktion sind demnach: der Anspruchsgegner muss: - etwas erlangt haben (=Bereicherungsgegenstand) - durch Leistung des Anspruchstellers - auf dessen Kosten - ohne rechtlichen Grund (=ohne zugrundliegendes Schuldverhältnis) - etwas erlangt (+) - hier Kaufpreis für das Spiel (15,- EUR) - durch Leistung des K (+) - Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens - hier zahlt K das Geld willentlich als Kaufpreis für das Spiel an V - auf Kosten des K (+) - Kehrseite der Vermögensmehrung des V in Bezug auf die (isoliert zu betrachtende) Kaufpreiszahlung ist eine entsprechende Entreicherung des K - ohne rechtlichen Grund? - Rechtsgrund für den Leistungsaustausch und damit das Behalten-dürfen des Kaufpreises durch V könnte hier ein Kaufvertrag zwischen V und K über das Spiel sein => Prüfung, ob wirksamer Kaufvertrag besteht, erforderlich (=wieder klassisches Privatrecht I) 3

4 => wenn Kaufvertrag existiert, dann besteht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 1 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 2 Willenserklärungen - Angebot des V durch Auspreisung des Spiels im Laden? - Willenserklärung? - hier könnte die Qualität der Auspreisung als Willenserklärung fraglich sein - objektive Erklärungshandlung (+) - fraglich, ob V Bindungswillen hat - => durch Auslegung ( 133, 157 BGB) zu ermitteln - Maßstab: objektiver Empfängerhorizont 3 ; wie musste ein verständiger Rechtsadressat die Erklärung verstehen? - hier spricht gegen Bindungswillen, dass V nur entsprechend der bei ihm vorrätigen Spiele leisten kann, das Angebot jedoch an eine Vielzahl potentieller Käufer gerichtet wäre - => die Auspreisung ist nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum 4 ) - Angebot des K durch die Erklärung, dass er (die Konsole) und das Spiel gern nehme? - Willenserklärung (+) - stellt unproblematisch eine Willenserklärung des K dar - Zugang (+) - Zugang ohne weiteres gegeben, da die Erklärung unter Anwesenden erfolgte und V sie tatsächlich vernahm (Vernehmungstheorie 5 ) - Annahme durch Einverständniserklärung des V - Willenserklärung - stellt unproblematisch eine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung dar 1 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 2 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 218 f. 4

5 - Zugang - Zugang (in der Person des K) zunächst gegeben, da Erklärung unter Anwesenden (Vernehmungstheorie) - beachte aber 131 Abs. 2 BGB => grundsätzlich Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich - allerdings darf die Wertung des 108 BGB, wonach die Genehmigungsfähigkeit des Vertrags normiert wird, nicht unterlaufen werden - => nach h.m. erfasst bei der Vertragsannahme gegenüber dem Minderjährigen die (mögliche) Genehmigung nach 108 BGB auch den Zugang, da 108 BGB sonst leer laufen würde - nach a.a. ist bei Annahmeerklärungen gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen 131 Abs. 2 BGB nicht anwendbar Zwischenergebnis: Zwischen K und V ist es zu einer wirksamen Einigung über den Kauf/Verkauf des Videospiels gekommen. - Unwirksamkeit der vertraglichen Einigung aufgrund der Minderjährigkeit des K? - K war zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots als 16-Jähriger beschränkt geschäftsfähig 6 (vgl. 106 BGB) - => die Willenserklärung des K und der Kaufvertrag sind nur wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft für K oder mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen (vgl. 107 BGB) sind - lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit 7 (-) - Abschluss des Kaufvertrags begründet für K die Pflicht, den Kaufpreis zu leisten - => ist ein rechtlicher Nachteil - Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter des K nach 107 BGB? - Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (vgl. 1626, 1629 BGB) - keine ausdrückliche Einwilligung in den Kauf des Spiels 6 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 376 ff. 7 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 389 ff. 5

6 - konkludente Genehmigung durch Überlassung von Geldmitteln (Taschengeld) gem. 110 BGB 8? BGB bildet nach h.m. keine Ausnahme zu 107 BGB, sondern enthält eine spezielle Form der (konkludenten) Einwilligung 9 - hier bewirkte K die Leistung mit seinem Taschengeld (vgl. Sachverhalt: K wollte davon kaufen) - K bezahlt das Spiel => bewirkt seine vertragsmäßige Leistung - => der Kauf des Videospiels ist von einer konkludenten Einwilligung der Eltern i.s.v. 110 BGB gedeckt - => K konnte die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (das Angebot) gem. 107 BGB selbst wirksam abgeben Weiteres Zwischenergebnis: Der Vertrag ist trotz der beschränkten Geschäftsfähigkeit des K gem. 107, 110 BGB wirksam. Ergebnis: - => es besteht ein Rechtsgrund für die Leistung des Kaufpreises von K an V K hat gegen V keinen Anspruch auf Rückzahlung der 15,- EUR für das Videospiel gem. 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Frage 2: Vorüberlegung: Da hier die in Frage stehende kaufvertragliche Leistungspflicht (Zahlung des Kaufpreises) noch nicht erbracht wurde, kann es sich nur um einen kaufvertragliche Erfüllungsanspruch handeln, so dass 433 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 300,- EUR für die Play Station 3 gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des K ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen K und V über den Verkauf der Play Station 3 zum Preis von 300,- EUR. Hinsichtlich des Zustandekommens der vertraglichen Einigung gelten dabei die Ausführungen zum Kauf des Spiels vollumfänglich entsprechend. 8 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 385 ff. 9 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

7 - Unwirksamkeit der vertraglichen Einigung aufgrund der Minderjährigkeit des K? - auch hier ist fraglich, ob die Angebotserklärung von einer Einwilligung der Eltern gem. 110, 107 BGB gedeckt ist - das Geld, mit dem K bezahlen wollte, war von den Eltern i.s.v. 110 BGB zur freien Verfügung überlassen - fraglich ist aber, ob seine vertragliche Leistung mit dem überlassenen Geld bewirkt hat - bewirken i.s.v. 110 BGB meint, das die Leistung des Minderjährigen vollständig erbracht worden sein muss 10 - => vor vollständiger Leistung des Minderjährigen liegt keine konkludente Einwilligung nach 110 BGB vor - Zweck: Schutz des Minderjährigen vor einer Verschuldung über seine tatsächlich vorhandenen Taschengeldmittel hinaus - hier hat K die Play Station 3 noch nicht bezahlt => 110 BGB greift nicht (dies würde auch bei nur teilweiser Leistung, z.b. Anzahlung gelten) Weiteres Zwischenergebnis: Mangels wirksamer Einwilligung der Eltern ist der Vertrag schwebend unwirksam Genehmigung des Vertrags nach 108 Abs. 1 BGB? Ergebnis: - die Eltern von K verweigern die Genehmigung für alle drei Geschäfte, mithin auch für den Kauf der Play Station - => der zunächst schwebend unwirksame Kaufvertrag über die Play Station 3 wird endgültig unwirksam V hat gegen K keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 300,- EUR für die Play Station 3 gem. 433 Abs. 2 BGB. Frage 3: Vorüberlegung: Da die in Frage stehend Leistung (Kaufpreiszahlung für das Motorrad) bereits erfolgt ist, kann es hier nur noch um deren Rückforderung gehen, so dass 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB die einschlägige Anspruchsgrundlage bildet. K könnte gegen M einen Anspruch auf Rückzahlung der 4999,- EUR für das Motorrad gem. 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB haben. 10 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn Vgl. dazu 108 Abs. 1 BGB, wonach der Vertrag noch genehmigt werden kann. 7

8 - etwas erlangt (+) - hier Kaufpreis für das Motorrad (4999,- EUR) - durch Leistung des K (+) - Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens - hier zahlt K das Geld willentlich als Kaufpreis für das Motorrad an M - auf Kosten des K (+) - Kehrseite der Vermögensmehrung des M in Bezug auf die (isoliert zu betrachtende) Kaufpreiszahlung ist eine entsprechende Entreicherung des K - ohne rechtlichen Grund? - Rechtsgrund für den Leistungsaustausch und damit das Behalten-dürfen des Kaufpreises durch M könnte hier ein Kaufvertrag zwischen M und K über das Motorrad sein - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 12 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 13 Willenserklärungen - Angebot des M durch Ausstellung des Motorrads? - Willenserklärung? - Qualität der Auspreisung als Willenserklärung fraglich - objektive Erklärungshandlung (+) - fraglich, ob M Bindungswillen hat - => durch Auslegung ( 133, 157 BGB) zu ermitteln - Maßstab: objektiver Empfängerhorizont 14 ; wie musste ein verständiger Rechtsadressat die Erklärung verstehen? - hier spricht gegen Bindungswillen, dass M das bei ihm befindliche Motorrad nur einmal leisten kann, das Angebot jedoch an eine Vielzahl potentieller Käufer gerichtet wäre - => die Ausstellung ist nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum 15 ) - Angebot des K durch die Erklärung, dass er das Motorrad gern nehme? - Willenserklärung (+) - stellt unproblematisch eine Willenserklärung des K dar 12 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 13 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn

9 Zwischenergebnis: - Zugang (+) - Zugang ohne weiteres gegeben, da die Erklärung unter Anwesenden erfolgte und M sie tatsächlich vernahm (Vernehmungstheorie 16 ) - Annahme durch Einverständniserklärung des M - Willenserklärung (+) - stellt unproblematisch auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung dar - Zugang (+) - Zugang (in der Person des K) zunächst gegeben, da Erklärung unter Anwesenden (Vernehmungstheorie) - beachte aber 131 Abs. 2 BGB => grundsätzlich Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich - allerdings darf die Wertung des 108 BGB, wonach die Genehmigungsfähigkeit des Vertrags normiert wird, nicht unterlaufen werden - => nach h.m. erfasst bei der Vertragsannahme gegenüber dem Minderjährigen die (mögliche) Genehmigung nach 108 BGB auch den Zugang, da 108 BGB sonst leer laufen würde - nach a.a. ist bei Annahmeerklärungen gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen 131 Abs. 2 BGB nicht anwendbar Zwischen K und M ist es zu einer wirksamen Einigung über den Kauf/Verkauf des Motorrads gekommen. - Unwirksamkeit der vertraglichen Einigung aufgrund der Minderjährigkeit des K? - K war zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots als 16-Jähriger beschränkt geschäftsfähig 17 (vgl. 106 BGB) - => die Willenserklärung des K und der Kaufvertrag sind nur wirksam, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft für K oder mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen (vgl. 107 BGB) sind - lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit 18 (-) - Abschluss des Kaufvertrags begründet für K die Pflicht, den Kaufpreis zu leisten 16 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 218 f. 17 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 376 ff. 18 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 389 ff. 9

10 - => ist ein rechtlicher Nachteil - Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter des K nach 107 BGB? - Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (vgl. 1626, 1629 BGB) - keine ausdrückliche Einwilligung in den Kauf des Motorrads - konkludente Genehmigung durch Überlassung von Geldmitteln (Taschengeld) gem. 110 BGB 19? - K bezahlte das Motorrad mit seinem Losgewinn - => der Vertrag wäre dann von einer konkludenten Einwilligung nach 110 BGB gedeckt, wenn: - der Erwerb des Losgewinns als Surrogat für das Taschengeld rechtmäßig war und - sich die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nach 110 BGB auch auf das Surrogat (den Losgewinn erstreckt) 20 - den Loskauf selbst bewirkte K (unproblematisch) mit Mitteln i.s.v. 110 BGB => die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter lag insoweit vor - fraglich ist, ob dieses Geschäft (der Loskauf) jedoch gem. 134 BGB 21 wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist - mögliche Verbotsgesetze sind hier die 6 Abs. 2 JuSchG und 4 Abs. 3 GlüStV - gem HS BGB führt der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot jedoch nur dann zur Nichtigkeit, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt - entscheiden ist daher, ob nach der Intention der 6 Abs. 2 JuSchG und 4 Abs. 3 GlüStV die Nichtigkeit der verbotswidrig abgeschlossenen Geschäfte notwendige Folge ist/sein soll oder ob es sich um bloße Ordnungsvorschriften handelt - hier spricht für eine Ordnungsvorschrift, dass: - das Spiel durch Minderjährige lediglich nicht gestattet ( 6 Abs. 2 JuSchG) bzw. nicht zugelassen ( 4 Abs. 3 GlüStV) 19 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 385 ff. 20 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 414 ff. 10

11 - 4 Abs. 4 GlüStV ausdrücklich von Verbotensein von Glücksspielen im Internet spricht - der Verstoß gegen 6 Abs. 2 JuSchG lediglich für den Spielanbieter eine Ordnungswidrigkeit darstellt - => der Loskauf durch den minderjährigen K ist nicht nach 134 BGB nichtig (a.a. vertretbar) - konkludente Einwilligung der Eltern nach 110 BGB müsste sich auch auf den Losgewinn erstrecken - => Einwilligung ist im Zweifel auszulegen - grundsätzlich wird Einwilligung anzunehmen sein, wenn das Surrogat wirtschaftlich dem Wert der überlassenen Mittel entspricht - => übersteigt das Surrogat die überlassenen Mittel wertmäßig, sind für die Annahme einer Einwilligung besondere Anhaltspunkte erforderlich - solche Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich - => die Einwilligung erfasst das Surrogat nicht - => der Kauf des Motorrads durch K ist nicht von einer Einwilligung der Eltern gedeckt Weiteres Zwischenergebnis: Der ist Vertrag schwebend unwirksam. - Genehmigung des Vertrags nach 108 Abs. 1 BGB? - => die Leistung des K erfolgte ohne Rechtsgrund Ergebnis: - die Eltern von K verweigern die Genehmigung für alle drei Geschäfte, mithin auch für den Kauf des Motorrads - => Kaufvertrag über das Motorrad ist endgültig unwirksam K hat gegen M einen Anspruch auf Rückzahlung der 4999,- EUR für das Motorrad gem. 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. 11

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