IQB - Kurzbeitrag 2005
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- Sofia Feld
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1 Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich geschlossen. Üblicherweise geht derjenige, der sich krank fühlt, zum Arzt in die Sprechstunde oder lässt sich vorab für einen Besuch einen Termin geben. Hierdurch kommt dann der Arztvertrag zustande. Bei einem in der stationären Alteneinrichtung betreuten Bewohner wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass dieser aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität eher den Arzt bittet, ihn aufzusuchen. Sofern der Arzt dieser Bitte nachkommt bzw. seine Zusage erteilt, den Bewohner aufzusuchen, kommt zwischen ihm und dem Patienten ein Behandlungsvertrag zustande, aus dem sich sodann für beide Parteien gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben. Insofern unterscheidet sich das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages mit einem Alterspatienten nicht von dem mit einem anderen Patienten, der nicht in einer Einrichtung betreut wird. Besonderheiten können sich dort ergeben, wo einerseits der Bewohner unter Betreuung gestellt ist und andererseits der Alterspatient, ohne unter Betreuung zu stehen, gleichwohl aufgrund seiner psychischen oder physischen Konstitution nicht in der Lage ist, einen rechtsgeschäftlich erheblichen Willen zu erklären. Hiermit ist die Frage nach den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Behandlungsvertrages, also etwa nach der Geschäftsfähigkeit, der Wahrung bestimmter Formen, der Mitwirkung von Dritten oder aber der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes aufgeworfen. Ermangelt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist der Behandlungsvertrag nichtig. 1
2 104 Begriff: Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. 105 Nichtigkeit der Willenserklärung (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Die Frage nach der Wirksamkeit eines Behandlungsvertrages ist von der Frage, ob der Alterspatient wirksam in ärztliche Maßnahmen einwilligen kann, strikt zu trennen 1. Die Geschäftsfähigkeit ist als die Fähigkeit definiert, selbständig vollwirksame Rechtsgeschäfte vor zu nehmen. Die Anordnung einer Betreuung wirkt sich nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen aus. Dies hat zunächst zur Folge, dass ein geschäftsfähiger Alterspatient, der unter Betreuung steht, nach wie vor Vollmachten erteilen und selbst auch im Aufgabenkreis des Betreuers von einem angeordneten Einwilligungsvorbehalt mal abgesehen 2 selbständig handeln kann 3. 1 ) Siehe dazu die Ausführungen weiter unten im Kapitel ) Vgl. hierzu 1903 BGB 3 ) Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass die Betreuerbestellung sich auch nicht auf die Testierfreiheit eines Betreuten auswirkt; diese bestimmt sich ausschließlich nach 2229 BGB, wonach testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der 2
3 Wesentlich für die Frage und Beurteilung einer sog. natürlichen Geschäftsunfähigkeit eines Alterspatienten wird es daher sein, den Tatbestand des 104 Nr. 2 über seinen grammatikalischen Wortlaut hinaus in Beziehung zu den möglichen Krankheitsbildern des Alterspatienten zu setzen, da insoweit nach Ziff. 2 des 104 BGB ein Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit vorausgesetzt wird, der nicht nur vorübergehender Natur ist, ohne dass der Gesetzgeber die einzelnen Störungen der Geistestätigkeit näher umschrieben hat. Natürliche Geschäftsunfähigkeit Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen 4. Die Störung muss also zwingend die freie Willensbestimmung ausschließen, wobei 104 Nr. 2 nicht nur die Geisteskrankheit, sondern auch die Geistesschwäche umfasst 5. Die Geschäftsunfähigkeit darf nicht nur vorübergehender Natur sein und setzt damit einen Dauerzustand voraus. Dieser Dauerzustand wird auch dann angenommen, wenn die geistige Störung zwar heilbar ist, aber die Behandlung eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Vorübergehende Störungen, die in periodischen Abständen auftreten, haben danach außer Betracht zu bleiben; hier gilt vielmehr 105 II BGB 6, wonach u.a. eine Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. 4 ) BGH, Urt. v , in NJW 1996, S ) Palandt, BGB-Komm., Heinrichs zu 104 Rdnr. 3 6 ) Palandt, BGB-Komm., Heinrichs zu 104 Rdnr. 4 3
4 Willenserklärung auch dann nichtig ist, die im Zustande der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Partielle Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsunfähigkeit kann sich allerdings auch auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Bereich oder auf einzelne Angelegenheiten beschränken 7, also die freie Willensbestimmung und die Einsichtsfähigkeit nur auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen sind und es sich gerade um eine Angelegenheit auf diesem Gebiet handelt (partielle Geschäftsunfähigkeit) 8. Hingegen wird eine sog. abgestufte relative Geschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Geschäfte überwiegend verneint, da diese zu erheblichen Abgrenzungsproblemen und nicht tragbaren Rechtsunsicherheiten führen würde 9. Das BayOLG hat in seinem Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Geschäftsunfähigkeit neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung ist. Es kommt also darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung von unkontrollierten Trieben und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird. Der Betroffene muss danach, soweit es um diese Angelegenheit geht, auf Grund einer geistigen Störung nicht imstande sein, seinen Willen frei und unbeeinflusst von ihr zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Ausschlaggebend für eine solche Beurteilung sind auch dabei nicht 7 ) Palandt, ebenda, Rdnr. 6; vgl. auch BayOLG, Beschl. v , in NJW 1989, S ) BayOLG, Beschl. v , in NJW 1989, S ) Palandt, BGB-Komm., Heinrichs zu 104 Rdnr. 6 m.w.n.; ebenso BayOLG, Beschl. v , in NJW 1989, S
5 so sehr die Verstandesfähigkeiten eines Betroffenen, sondern vor allem die fehlende Freiheit der Willensbildung auf einem bestimmten Gebiet. Da es somit bei der Geschäftsfähigkeit vorrangig auf das Willensmoment und weniger auf die intellektuellen Fähigkeiten ankommt, reicht es für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit regelmäßig nicht aus, wenn ein Betroffener die wirtschaftliche Tragweite vermögensrechtlicher Entscheidungen nicht voll zu ermessen vermag. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Willensentscheidung des Betroffenen in einem sinngesetzlichen Zusammenhang noch normal motiviert ist oder nicht; wer unklug und kurzsichtig handelt, muss noch nicht geschäftsunfähig sein. Eine abgestufte (relative) Geschäftsfähigkeit in dem Sinne, dass eine Person für besonders schwierige wirtschaftliche Entscheidungen geschäftsunfähig, für einfachere jedoch geschäftsfähig wäre, wird - anders als bei der verminderten Schuldfähigkeit im Strafrecht - von Rechtsprechung und Literatur für das Zivilrecht und die Freiwillige Gerichtsbarkeit nicht anerkannt. Für eine bestimmte, gegenständlich abgrenzbare Angelegenheit kann daher ein Betr. immer nur insgesamt geschäftsunfähig oder geschäftsfähig sein 10. Diese Ausführungen des BayOLG beziehen sich zwar auf den konkreten Fall von Vermögensentscheidungen, dürften aber analog auf alle Bereiche, mithin also auch auf den Abschluss des Arztvertrages, übertragen werden. Bei einem Alterspatienten darf bei Abschluss eines Arztvertrages nicht auf eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit abgehoben werden. Sowohl für die natürliche als auch partielle Geschäftsunfähigkeit ist allerdings maßgebend, dass der die freie Willensentschließung ausschließende Zustand auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit beruht, wobei es gleichgültig ist, unter welchen medizinischen Begriff die Störung fällt ) BayOLG, Beschl. v , in NJW 1989, S ) So Palandt, BGB-Komm., Heinrichs zu 104 Rdnr. 3 m.w.n 5
6 Die Definition der sog. Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist von zentraler Bedeutung für die Rechtsstellung des Bewohners, da hiermit nicht unerhebliche Rechtsfolgen verbunden sind. Für Anregungen und Kritik ist Ihnen der Verfasser verbunden: unter >>> Zurück zur Webpräsenz des IQB 6
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